• Im folgenden die momentan g?ltigen Gesetze des Vrijstaats.

    Zur Beachtung: Unautorisierte Beitr?ge werden vorbehaltslos gel?scht.

    Frits van Hogen
    Rentner

    Beatus ille, qui procul negotiis.

  • Keuzewet van de Vrijstaat Ijsselbergen
    (Kw)
    10. I. 2005 AD

    Artikel 1. G?ltigkeitsbereich.
    1. Dieses Gesetz ist am Gebiet des gesamten Vrijstaat Ijsselbergen g?ltig.
    2. a) Dieses Gesetz ist auf alle Wahlen im Vrijstaat Ijsselbergen anzuwenden, sofern eine rechtliche Grundlage nicht etwas anderes vorsieht.
    b) Bestimmungen dieses Gesetzes, die durch ein Gesetz, das gem. lit. a) etwas anderes vorsieht, nicht au?er Kraft gesetzt werden, behalten weiter ihre G?ltigkeit und sind auf diese Wahl anzuwenden.
    3. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Abstimmungen sinngem?? anzuwenden.

    Artikel 2. Wahlmodus.
    Wahlen finden geheim, unmittelbar und allgemein statt.

    Artikel 3.Wahlrecht.
    1. Das aktive Wahlrecht besitzt, wer mindestens 14 Tage vom Tag des Wahlbeginns zur?ckgerechnet best?tigter Staatsb?rger des Vrijstaat Ijsselbergen ist.
    2. Das passive Wahlrecht besitzt, wer mindestens 14 Tage vom Tag des Wahlbeginns zur?ckgerechnet ein best?tigter Staatsb?rger des Vrijstaat Ijsselbergen ist.

    Artikel 4. Bekanntgabe des Wahlbeginns.
    Der Wahlbeginn wird mindestens 7 Tage vor Wahlbeginn bekanntgegeben.

    Artikel 5. Bekanntgabe der Kandidaturen.
    1. Kandidaturen sind mindestens 48 Stunden vor Wahlbeginn ?ffentlich bekanntzugeben.
    2. Kandidaturen k?nnen jederzeit zur?ckgezogen werden.
    3. a) Bei Vorhandensein von nur einem Kandidaten ist eine Abstimmung abzuhalten.
    b) Die Abstimmungsm?glichkeiten lauten JA und NEIN.

    Artikel 6. Stembureau.
    1. Das Stembureau ist eine unabh?ngige Beh?rde. Es untersteht niemandes Weisung.
    2. Das Stembureau leitet Wahlen ein und f?hrt sie durch.
    3. Das Stembureau gibt Wahlergebnisse binnen 24 Stunden nach Wahlende ?ffentlich bekannt.

    Artikel 7. Bekanntgabe der Wahlberechtigten.
    1. Die Wahlberechtigten werden 48 Stunden vor Wahlbeginn ?ffentlich bekanntgegeben.
    2. Ein Muster des Stimmzettels wird bei Wahlbeginn ver?ffentlicht.

    Artikel 8. Wahldauer.
    Wahlen enden nach 5 Tagen oder mit der Stimmabgabe aller Wahlberechtigten.

    Artikel 9. Ung?ltige Stimmabgaben.
    1. Ung?ltige Stimmabgaben und Enthaltungen werden nicht in die Berechnung des Wahlergebnisses miteinbezogen.
    2. Eine Stimmabgabe ist ung?ltig, wenn a) nicht klar ersichtlich ist, wen man w?hlt oder b) kein Kandidat gew?hlt wurde oder c) mehrere Stimmen abgegeben wurden wurden.

    Artikel 10. Wahlwiederholungen.
    1. a) Bei technischem Versagen des Wahlamtes hat die Wahl binnen 7 Tagen wiederholt zu werden.
    b) Eine Wahl hat binnen 7 Tagen wiederholt zu werden, wenn weniger als die H?lfte der Wahlberechtigten von ihrem Stimmrecht gebrauch gemacht hat.

    Artikel 11. Pattsituationen.
    1. Wahlberechtigt zu Folge- oder Wiederholungswahlg?ngen ist ausschlie?lich, wer beim ersten Wahlgang wahlberechtigt war.
    2. Erh?lt kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen den stimmenst?rksten Kandidaten binnen 48 Stunden einzuleiten.
    3. Den zweiten Wahlgang gewinnt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
    4. Ist das Ergebnis des zweiten Wahlganges ebenfalls nicht eindeutig, so gewinnt die Wahl, wer ?ber die l?ngere Staatsb?rgerschaft verf?gt.

    Artikel 12. Annahme des Mandats.
    1. Wurde ein Kandidat gew?hlt, so hat er sein Mandat binnen 48 Stunden anzunehmen.
    2. Tut er das nicht, so erlischt sein Anspruch auf das Mandat. Artikel 8 gilt sinngem??.

    Artikel 13. Zweifel an der Wahlberechtigung.
    1. Zweifel an der Zu-, oder Nichterkennung des Wahlrechts haben sp?testens 48 Stunden vor Wahlbeginn dem Stembureau mitgeteilt zu werden.
    2. Das Stembureau hat diese Zweifel zu pr?fen. Im Falle einer nachtr?glichen Zuerkennung des Wahlrechts gem. Art. 2 ist die Liste der Wahlberechtigten dahingehend zu korrigieren.

    Artikel 14. Schlu?bestimmungen.
    1. Dieses Gesetz erlangt gem?? den rechtlichen Bestimmungen G?ltigkeit.
    2. Es kann nur durch ein Gesetz die Abhaltung von Wahlen im Vrijstaat Ijsselbergen betreffend ersetzt werden.
    3. Dieses Gesetz ersetzt das bisher g?ltige "Keuzewet".

    Frits van Hogen
    Rentner

    Beatus ille, qui procul negotiis.

  • Wet over de Burgerschap van de Vrijstaat Ijsselbergen

    Allgemeines

    Dieses Gesetz regelt den Erhalt, den Entzug, das Erl?schen und die mit Erhalt der Staatsb?rgerschaft einhergehenden Pflichten und Rechte. Dieses Gesetz gilt ausnahmslos f?r alle Personen, die Staatsb?rger werden wollen und f?r alle Staatsb?rger des Vrijstaat Ijsselbergen

    Artikel 1. Recht auf Staatsb?rgerschaft
    1. Jede reelle Person darf Staatsb?rger des Vrijstaat Ijsselbergen werden.
    2. Es ist untersagt, sich mehrmals als Staatsb?rger anzumelden.

    Artikel 2. Antrag.
    1. Der Antrag auf die Staatsb?rgerschaft mu? enthalten: a) E - Mailadresse, b) der Name, der in der Simulation gew?nscht wird, und c) Wohnort. Weitere Angaben sind optional und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
    2. Er wird ?ffentlich im Forum des Vrijstaats Ijsselbergen gestellt.

    Artikel 3. Erhalt der Staatsb?rgerschaft.
    1. Die Staatsb?rgerschaft wird vom Eersten Senator nach der Stellung eines Antrages gem?? ? 2 zugesprochen.
    2. Dies erfolgt innerhalb von maximal 7 Tagen nach Stellung des Antrages.
    3. Antr?ge, welche die Daten gem?? ? 2 Abs. 1 nicht enthalten, werden abschl?gig beschieden.
    4. Mit Erhalt der Staatsb?rgerschaft werden alle Rechte, die in den Gesetzen und der Verfassung des Vrijstaat Ijsselbergen festgelegt sind, erworben. Es beginnen die in den Gesetzen und der Verfassung festgelegten Fristen.

    Artikel 4. Entzug der Staatsb?rgerschaft.
    Die Staatsb?rgerschaft kann durch den Beschlu? eines durch Gesetz zust?ndigen Gerichtes entzogen werden.

    Artikel 5. Erl?schen der Staatsb?rgerschaft.
    Die Staatsb?rgerschaft erlischt a) bei Verzicht des Staatsb?rgers oder b) nach 14t?giger, unentschuldigter Abwesenheit.

    Artikel 6. Volksz?hlung.
    1. Eine Volksz?hlung wird auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Landsraads initiiert.
    2. Sp?testens 4 Tage, nachdem die Volksz?hlung initiiert wurde, mu? sie vom Eersten Senator oder einem zust?ndigen Mitglied des Senaat eingeleitet werden.
    3. Die Volksz?hlung findet in einem Forum statt, zu dem alle Staatsb?rger eine Zugangsberechtigung haben m?ssen.
    4. Die Volksz?hlung dauert 3 Tage, kann aber vorzeitig beendet werden, wenn alle Staatsb?rger sich gemeldet haben.
    5. Meldepflichtig ist jeder, der zu Beginn der Volksz?hlung die Staatsb?rgerschaft besitzt.
    6. F?r republiekweite Volksz?hlungen gilt das Republiekrecht.

    Artikel 7. Begriffsdefinitionen.
    1. Jeder Mensch wird in diesem Gesetz unabh?ngig von seinen micronationalen Aktivit?ten als 'reelle Person' bezeichnet.
    2. Als 'Person' wird in diesem Gesetze bezeichnet, wer nicht Staatsb?rger ist.

    Frits van Hogen
    Rentner

    Beatus ille, qui procul negotiis.

  • Grondwet van de Vrijstaat Ijsselbergen

    Voorwoord

    Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, geeint in seinen St?mmen und eingedenk der kulturellen Vielfalt und Sch?nheit seines Landes, in der Tradition von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, von dem Willen beseelt, die W?rde und Freiheit des Einzelnen zu achten und den wirtschaftlichen Fortschritt zu f?rdern, hat sich das Volk von Ijsselbergen, verbunden mit allen anderen V?lkern der Republiek de Hollunderlande, nachfolgende Verfassung gegeben:

    Artikel 1.
    1. Grundlage allen staatlichen und gesetzgeberischen Handels im Vrijstaat Ijsselbergen ist "De groot Vrijbrief" aus dem Jahre 1771, dessen Inhalte bindend zu befolgen und zu wahren sind.
    2. Gegen jeden, der es unternimmt, die staatliche Ordnung und die Grondrechte zu beseitigen, haben alle Ijsselberger das Recht zum aktiven Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m?glich ist.

    II. Van de Staatsopbouw

    1. Dat Algemeene

    Artikel 2.
    1. Ijsselbergen ist eine demokratische, freiheitliche und unteilbare Republik. Offizielle Staatsbezeichnung ist ?Vrijstaat Ijsselbergen?.
    2. Der Vrijstaat Ijsselbergen ist bis auf weiteres Teil der Republiek de Hollunderlande.
    3. Die Staatsgewalt im Vrijstaat Ijsselbergen geht vom Volke aus. Das Volk ?bt die Gewalt mittels freier, gleicher und geheimer Wahl seiner Vertreter sowie in direkten Abstimmungen aus.
    4. Die Gesetzgebung ist an die Verfassung und "De groot Vrijbrief", die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Recht und Gesetz gebunden.
    5. Staatsymbole werden durch Verordnungen oder Gesetze gegeben.

    Artikel 3.
    1. ?mter in unterschiedlichen Staatsgewalten sind unvereinbar.
    1.1. ?mter in Legislative und Exekutive sind nicht unvereinbar, wenn die Zahl der Mitglieder des Staatsdags 3 unterschritten hat.
    2. ?mter der Republiek de Hollunderlande und ?mter des Vrijstaat Ijsselbergen sind mit Ausnahme des Amtes des Raadsbaas des Landesraads unvereinbar.

    2. De staatsdag

    Artikel 4.
    Die Aufgaben des Staatsdags sind a) die Gesetzgebung, b) die Aus?bung des Haushaltsrechtes, c) die ?berwachung der Arbeit des Senaat, d) ferner all jenes, das durch Rechtgrundlagen des Vrijstaat bestimmt wird.

    Artikel 5.
    1. Die Mitgliedschaft des Staatsdag wird zugleich mit der Staatsb?rgerschaft erlangt und verloren.
    2. Mitglieder des Staatsdag sind nicht weisungsgebunden, nur ihrem Gewissen unterworfen und genie?en Indemnit?t.

    Artikel 6.
    Die Voorzitterschap im Staatsdag hat der Eerste Senator inne, sofern der Staatsdag keinen eigenen Voorzitter w?hlt.

    Artikel 7.
    1. Der Staatsdag tagt ?ffentlich.
    2. Der Staatsdag fasst Beschl?sse mit der Mehrheit der abgegebenen g?ltigen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Aktive Stimmenthaltungen sind als ung?ltige Stimmen zu behandeln.

    3. De Senaat

    Artikel 8.
    1. Der Senaat ist das oberste ausf?hrende Staatsorgan Ijsselbergens. Er handelt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz.
    2. Mitglieder des Senaat tragen die Bezeichung ?Senator?.

    Artikel 9.
    1. Senatoren werden vom wahlberechtigten Volke mit einfacher Mehrheit der g?ltig abgegebenen Stimmen gew?hlt. Das Wahlrecht ist in einem gesonderten Gesetze zu regeln.
    2. Zu besetzen sind a) das Amt des Eersten Senators, b) das Amt des Binnenlandse Senators.
    3.1. Das Amt des Eersten Senator umfa?t folgenden Aufgabenbereich: a) die Koordinierung der Arbeit des Senaat, b) die Festlegung der Arbeitsrichtlinien des Senaat, c) die Vertretung des Vrijstaats Ijsselbergen im Landesraad der Republiek de Hollunderlande, d) ferner all jenes, das durch Rechtgrundlagen des Vrijstaat bestimmt wird.
    3.2. Das Amt des Binnenlandse Senaator umfa?t folgenden Aufgabenbereich: a) die Aufrechterhaltung der ?ffentlichen Sicherheit, b) das Einwohnermeldewesen, c) ferner all jenes, das durch Rechtgrundlagen des Vrijstaat bestimmt wird.
    4.1. Bei Vakanz des Amtes des Binnenlandse Senators ?bernimmt der Eerste Senator dieses Amt, bis es erneut besetzt wird.
    5.1. Auf Antrag eines Mitgliedes des Staatsdags oder eines Senators kann ein neuer Senatorensitz eingef?hrt werden.
    5.1.1. Ein Antrag gem. Art. 5, Abs. 2 mu? das Ressort beinhalten, f?r das der Senatorensitz eingerichtet werden soll.
    5.2. Dieser Senatorensitz endet allerdings mit dem Amtsausscheiden des betreffenden Senaators.
    5.3. a) Sobald der Staatsdag einem Antrage gem. Abs. 5.1. seine Zustimmung erteilt hat, sind vom Binnenlandse Senator binnen sieben Tagen Wahlen zu diesem Amte auszuschreiben.
    b) Findet sich kein Kandidat f?r diesen Senatorensitz, so wird ein Antrag gem. Abs. 5.1. null und nichtig.

    Artikel 10.
    1. Ein Mitglied des Senaat wird seines Amtes verlustig a) durch siebent?gige, unentschuldigte Abwesenheit, b) durch Tod, c) durch Verlustigwerden der ijsselbergischen Staatsb?rgerschaft, d) durch Abwahl, wie es in dieser Verfassung bestimmt wird, e) durch R?cktritt, f) durch ferner all jenes, das durch Rechtgrundlagen des Vrijstaat bestimmt wird.
    2.1. Wird der Eerste Senator seines Amtes verlustig, so nimmt der Binnenlandse Senator die Stellung des Vertegenwoordigen Senators ein, bis ein neuer Eerster Senator sein Amt angetreten hat. Neuwahlen zum Amte des Eersten Senator sind binnen 7 Tagen auszuschreiben.
    2.2. In Ermangelung eines solchen Senators gem. 2.1. geht die Leitung des Staatsdags auf den B?rger mit der l?ngsten Staatsb?rgerschaft ?ber. Der Staatsdag w?hlt unter seiner Leitung aus seiner Mitte einen neuen Eersten Senator.
    2.2.1. Ist der B?rger mit der l?ngsten Staatsb?rgerschaft nicht binnen 2 Tagen auffindbar oder nicht willens, die Leitung des Staatsdag wahrzunehmen, so geht die Leitung desselben an den B?rger mit der n?chstl?ngsten Staatsb?rgerschaft ?ber.
    3.1. Wird der Binnenlandse Senator seines Amtes verlustig, so sind Neuwahlen zu diesem Amte binnen 7 Tagen vom Eersten Senator auszuschreiben.
    3.2. Findet sich kein Kandidat f?r das Amt des Binnenlandse Senator, so ?bernimmt der Eerste Senator bis auf weiteres die Aufgaben des Binnenlandse Senator.

    Artikel 11.
    Auf Bestreben von mindestens 2 Mitgliedern des Staatsdags hat dieser ?ber die Abwahl eines Senators abzustimmen.

    Artikel 12.
    1. Der Senaat bleibt im Amt bis zur Konstituierung eines neuen Senaat.
    2. Die Mitglieder des Senaat sind dem Staatdag f?r ihre Amtshandlungen verantwortlich und zur Rechenschaft verpflichtet.

    Artikel 13.
    1. Die Rechtsspraak wird den Gerichten der Republiek de Hollunderlande ?bertragen.
    2. Der Staatsdag w?hlt einen Vertegenwoordiger in ein gesamthull?ndisches Gericht mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen.
    3. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, au?er es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgef?hrter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat.

    4. Wetgeving

    Artikel 14.
    1. Gesetzesvorlagen werden im Staatsdag aus dessen Mitte oder durch den Senaat eingebracht.
    2. Die eingebrachten Gesetzesvorlagen werden im Staatsdag beraten, sodann wird die Abstimmung ?ber sie eingeleitet.
    3. Der Voorzitter des Staatsdag verk?ndet vom Staatsdag sanktionierte Gesetzesvorlagen ?ffentlich. Sie erlangen sodann, sofern in der Gesetzesvorlage selbst nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verk?ndung Rechtsg?ltigkeit.

    Artikel 15.
    1. Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz ge?ndert werden, dass den Wortlaut der Verfassung ausdr?cklich ?ndert oder erg?nzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei F?nfteln der abgegebenen, g?ltigen Stimmen der des Staatsdag.
    2. An dem Tage, an dem das Volk Ijsselbergens in freier Entscheidung durch Zustimmung von mindestens 2/3 der g?ltig abgegebenen Stimmen beschlie?t, sich eine neue Verfassung zu geben, tritt diese Verfassung au?er Kraft.

    III. Afsluiters

    Artikel 16.
    S?mtliche Amtstr?ger des Vrijstaat Ijsselbergen leisten bei der ?bernahme ihres Amtes folgenden Eid: ?Ich schw?re bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Kraft dem Wohle des Vrijstaat Ijsselbergen und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Vrijstaats Ijsselbergen wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erf?llen und Gerechtigkeit gegen jedermann ?ben werde. So wahr mir Gott helfe.? Der Amtseid kann auch ohne religi?se Beteuerung geleistet werden, sowie in der korrekten ?bersetzung in das Hull?ndische.

    Artikel 17.
    1. Diese Verfassung tritt auf Beschluss einer absoluten Mehrheit des Landesraates und der Verk?ndung durch den Eersten Senator in Kraft.
    2. F?r Amtsinhaber, die ihr Amt nach den Bestimmungen der zuvor g?ltigen Verfassung angetreten haben, gelten die darin vorgesehen Amtsfristen und Bestimmungen.

    Frits van Hogen
    Rentner

    Beatus ille, qui procul negotiis.

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