QuoteDisplay More
Landesb?rgerrechtAllgemeines
Dieses Gesetz regelt den Erhalt, den Entzug, das Erl?schen und die mit Erhalt der Staatsb?rgerschaft einhergehenden Pflichten und Rechte. Dieses Gesetz gilt ausnahmslos f?r alle Personen, die Landesb?rger des Koninkrijks Oostfield werden wollen.
Abschnitt I - Antrag, Erhalt der Landesb?rgerschaft
? 1. [Recht auf Landesb?rgerschaft]
(1) Jedermann ist es erlaubt, den Antrag auf Staatsb?rgerschaft zu stellen.
(2) Es ist untersagt, im Koninkrijk mehr als eine Staatsb?rgerschaft zu besitzen. (zu Mehrfach-IDs s.?6)? 2. [Antrag]
(1) Antr?ge auf Landesb?rgerschaft werden im Forum des Koninkrijks Oostfield gestellt.
(2) Der Antrag auf Landesb?rgerschaft hat zu enthalten
a) Den Namen des Antragsstellers
b) Eine domain- oder providerbasierte Emailadresse.
c) Den gew?nschten Wohnort des Antragsstellers.? 4. [Erhalt der Landesb?rgerschaft]
(1) Die Antr?ge auf Landesb?rgerschaft werden im Hooge Raad besprochen.
(2) Der Hooge Raad stimmt ?ber Landesb?rgerschaftantr?ge ab. Stimmt der Hooge Raad einem Antrag mehrheitlich zu, so gilt dem Antrag als entsprochen und der Antragssteller kann sich als B?rger Oostfields betrachten.Abschnitt II - Rechte und Pflichten
? 5. Mit Erhalt der Landesb?rgerschaft werden alle Rechte und Pflichten, die in den Gesetzen und dem Vrijbrief der Republiek festgelegt sind, erworben.
? 7. [Nebenidentit?ten] (1) Nebenidentit?ten haben den Sinn, das ?ffentliche Leben zu bereichern.
(2) Nur Staatsb?rger der Republiek haben das Recht, Nebenindentit?ten zu besitzen.
(3) Es muss ?ffentlich einsehbar sein, wem eine Nebenidentit?t zuzuordnen ist.
(4) Nebenidentit?ten besitzen keine politischen Rechte.
(5) Die Anzahl der Nebenidentit?ten ist unbegrenzt.
(6) F?r Gesetzesverst??e einer Nebenidentit?t ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.
(7) Nebenidentit?ten erl?schen mit Entzug oder Erl?schen der Staatsb?rgerschaft ihres Inhabers.Abschnitt III - Entzug und Erl?schen der Landesb?rgerschaft
? 8. [Entzug der Landesb?rgerschaft] (1) Die Staatsb?rgerschaft kann aus folgenden Gr?nden entzogen werden: a) Versto? gegen die Gesetze des Koninkrijks, b) Absichtliches Verleumden Oostfields in anderen L?ndern, c) Mehrfachanmeldungen in der Republiek, d) anderes, was in diesem Gesetze erw?hnt ist.
(2) ?ber den Entzug von Landesb?rgerschaften entscheidet grunds?tzlich der Hooge Raad. Eine Ausnahme bildet der Verlust durch Volksz?hlung.? 9. [Erl?schen der Landesb?rgerschaft] (1) Die Landesb?rgerschaft erlischt bei Verzicht oder Tod des Landesb?rgers.
Abschnitt IV - Volksz?hlung
? 10. Eine Volksz?hlung hat den Zweck, die tats?chliche Anzahl der aktiven B?rger des Koninkrijks binnen eines Zeitraumes von 4 Tagen festzustellen.
? 11. (1) Volksz?hlungen finden auf Beschluss des Konings statt
(2) Wenn die Volksz?hlung beschlossen ist, so mu? ein spezieller Volksz?hlungsthread im Forum er?ffnet werden.
(3) S?mtliche B?rger haben sich binnen 4 Tagen im Volksz?hlungsthread zu melden. Wer sich nicht meldet, verliert seine Landesb?rgerschaft.
(4) Republiekweite Volksz?hlungen dauern 3 TageAbschnitt V - Burgerautoriteit
? 12. [Burgerautoriteit]
Es existiert eine ?ffentliche B?rgerliste im Forum des Koninkrijks Oostfield.Abschnitt VI - Sonstige Bestimmungen
? 13. (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verk?ndung in Kraft.
? 14. [?bergangsklausel] Jeder, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesb?rger Oostfields war, ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesb?rger von Oostfield.
? 15. [Begriffsdefinitionen] (1) Jeder Mensch wird in diesem Gesetz unabh?ngig von seinen mikronationalen Aktivit?ten als "Person" bezeichnet.
QuoteDisplay More
Wet oor de EernDe hooggeborenen Heeren van't Hooge Raad van Oostfield annonceeren hiemee haar verstandhouding met de koninklijke voorslag. Hen hebben deze voorslag vir dat welzijn van't Koninkrijk Oostfield en zijn volk besloten.
Eerste Stuk
Artikel I
Der Koning des Koninkrijks Oostfield hat das Recht auf einer monatlichen Eernlijst, Personen f?r eine Huldiging vorzuschlagen. Die Liste darf nicht mehr als f?nf Personen beinhalten.Artikel II
Der Hooge Raad mu? der Eernlijst zustimmen, andernfalls wird sie nicht wirksam.Artikel III
Die auf der Liste vorgeschlagenen Personen m?ssen nicht die Landesb?rgerschaft des Koninkrijks Oostfield besitzen.Tweede Stuk
Artikel I
Es k?nnen folgende Ehrungen durch den Monarchen verliehen werden:a) Eernburger van't Koninkrijk Oostfield
b) Adeliging toen Jonkheer/Jonkvrouwe
c) Adeliging toen Baron/Baronnes
d) Verheffing ten Graaf/Graavin
e) Verheffing ten Hertog/HertoginArtikel II
Die Titel des Jonkheern und des Barons beinhalten die volle Mitgliedschaft im Hoogen Raad. Jonkheers en Barone sind mit Hoogwelgeboren anzureden.Artikel III
Der Titel des Jonkheer ist nicht vererbbar. Jonkheers k?nnen nur Staatsb?rger der Hollunderlande werden.Artikel IV
Der Titel des Barons geht als Baronnes auf die Ehefrau des Geehrten ?ber. Das ?lteste Kind erh?lt den Titel Baron ebenfalls, eventuelle, weitere Kinder werden zu lebenslangen Jonkheers oder Jonkvrouwen. Der Baron erh?lt zus?tzlich zu seinem Titel ein St?ck Land, f?r das er Verantwortung tr?gt. Nur B?rger des Koninkrijks Oostfield k?nnen Baron oder Baronnes werden.Artikel V
Nur Jonkheers oder Barone mit der B?rgerschaft des Koninkrijks Oostfield k?nnen zum Graaf erhoben werden. Graafen sind mit Hooggeboren Heer anzureden und haben dieselben Rechte en Pflichten wie ein Baron. Graafen haben das Recht eigene Gesetze f?r ihr Land zu erlassen, die der Koning jedoch aufheben kann.Artikel VI
Nur Barone und Graafen k?nnen Hertog werden. Hertoge sind mit Hooggeboren Heer anzureden. Hertoge haben dieselben Rechte wie ein Graaf en werden zus?tzlich in die Thronfolge aufgenommen. Hertoge k?nnen auf Gehei? des Konings Ehrungen vollziehen.Derde Stuk
Artikel I
Ehrungen werden innerhalb einer Gottesdienst-Zeremonie durch den Koning vollzogen. Der Gottesdienst enth?lt eine Predigt, sowie eine Laudatio auf den Geehrten.Artikel II
Der Koning kann Ehrungen an Hertoge deligieren.
QuoteDisplay More
Wet oor de AsielDe hooggeborenen Heeren van't Hooge Raad van Oostfield annonceeren hiemee haar verstandhouding met de koninklijke voorslag. Hen hebben deze voorslag vir dat welzijn van't Koninkrijk Oostfield en zijn volk besloten.
Eerste Stuk
Artikel I
Das Recht auf Asiel im Koninkrijk Oostfield haben alle Personen die im Ausland wegen Straftaten, politischer Ansichten, Sprache, Rasse oder Finanzgesch?ften verfolgt werden. Gleichzeitig gew?hrt das Koninkrijk Oostfield Wissenschaftlern Asiel, die im Ausland nicht frei ihrer Forschung nachkommen k?nnen.Tweede Stuk - Asielzoekers
Artikel II
Asielaanvragen werden formlos im Forum des Koninkrijks Oostfield gestellt und haben den Namen und das Herkunftsland zu enthalten.Artikel III
Die Gr?nde der Verfolgung hat der Asielzoeker auf Anfrage eines der hooggebornen Heern des Hoogen Raads offenzulegen.Derdes Stuk
Artikel IV
?ber die Asielaanvragen entscheidet der Koning. Gegen seine Entscheidung kann der Hooge Raad mehrheitlich Widerspruch einlegen.Artikel V
Asielzoeker erhalten auf Anfrage vom Koninkrijk Oostfield eine Unterkunft, die ihrem bisherigen Lebensstandard entspricht.Artikel VI
Wissenschaftler werden durch den Hoogen Raad besonders gef?rdert, ihre Arbeit soll ungehindert und mit Unterst?tzung des Koninkrijks fortgesetzt werden.Artikel VII
F?r den Zeitraum des Aufenthaltes im Koninkrijk Oostfield sind die Asielzoeker oostfielder und hull?ndischem Recht unterworfen.Artikel VIII
Asielzoeker haben die Plficht sich durch zwei Beitr?ge pro Monat im Forum von Oostfield aktiv zu zeigen.Vierde Stuk
Artikel IX
Asielzoeker werden durch den Opperste Waaktmeester ?berwacht.Artikel XI
Kein Asielzoeker darf an eine fremde Macht ausgeliefert werden.Artikel XII
Asielzoeker k?nnen mit Zustimmung des Hoogen Raads eine doppelte Staatsb?rgerschaft f?hren.