Right Honorable Members of the House of Commons,
ich bitte darum, an dieser Stelle alle Anträge, Vorschläge, Mitteilungen und sonstigen Stellungnahmen dieser Legislaturperiode bekanntzugeben.
Right Honorable Members of the House of Commons,
ich bitte darum, an dieser Stelle alle Anträge, Vorschläge, Mitteilungen und sonstigen Stellungnahmen dieser Legislaturperiode bekanntzugeben.
Mr Clerk,
gemäß Art. 8 der Standing Orders richte ich folgende dringliche Anfrage an das Mitglied der Regierung Ihrer Majestät, The Rt Hon Katie Illuvatár, Minister for Foreign Affairs:
Quote
Die Sehr Ehrenwerte Katie Illuvatár, Minister for Foreign Affairs, möge die Grundsätze erläutern, nach denen die Regierung Ihrer Majestät den Umgang mit offiziellen Staatsgästen aus dem Ausland regelt und dabei insbesondere erklären, weshalb
Erstens der neue Botschafter der US Astor bis zum heutigen Tage weder offiziell empfangen noch begrüßt wurde und weshalb
Zweitens das vom Staatsoberhaupt Acadiens vor längerer Zeit öffentlich zum Ausdruck gebrachte Gesprächsabgebot bis zum heutigen Tage nicht zur Kenntnis genommen wurde.
Madam Speaker,
die Regierung Ihrer Majestät bringt das folgende Gesetz ein:
QuoteVETO Treaty Ratification Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1:
Dem Vertrag über die Virtual Economic and Trading Organisation (VETO) wird zugestimmt.Article 2:
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
Die Regierung begründet den Antrag wie folgt:
QuoteDass die Mitgliedschaft Albernias in der VETO gewünscht ist, steht außer Frage. Nachdem das Parlament des Königreiches nun formell eröffnet ist, wird es Zeit dass das Königreich den Vertrag nun ratifiziert, um die Mitgliedschaft erlangen und als Mitglied bei der Arbeit der Organisation mitwirken zu können.
Vielen Dank.
Madam Speaker,
gemäß dem verabschiedeten Parameters of Economy Simulation Act hat das House of Commons zwei Mitglieder des Royal Economic Reserch Institute zu benennen. Ich beantrage, eine entsprechende Aussprache hierzu einzuleiten.
Vielen Dank.
Madame Speaker,
ich beantrage hiermit als Mitglied dieses Hauses, folgenden Gesetzentwurf zur Aussprache zu stellen und anschließend zur Abstimmung zu bringen:
QuoteDisplay MoreRegency Bill
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Ein Gesetz zur Regelung der Modalitäten einer Regentschaft für den Fall der Minderjährigkeit des Monarchen, ebenso für Fall seiner vorübergehenden oder dauerhaften Unfähigkeit, den königlichen Pflichten nachzukommen, sowie zur Regelung der Übertragung und zeitweiligen Ausübung königlicher Vorrechte an und durch andere Personen in Vertretung des Monarchen.
I. REGENCY WHILE THE MONARCH IS UNDER EIGHTEEN
1. Hat der Monarch zum Zeitpunkt seiner Thronbesteigung noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so nimmt ein Regent die Aufgaben des Monarchen in seinem Namen wahr. Die Regentschaft endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Monarchen.
2. Ist durch Gesetz oder durch tradiertes Gewohnheitsrecht bestimmt, dass der Monarch anlässlich seiner Thronbesteigung oder aus anderem Anlass einen Eid zu leisten oder eine sonstige rechtswirksame Versicherung abzugeben habe, so soll dies erst bei Eintritt seiner Volljährigkeit erfolgen.
II. REGENCY DURING TOTAL INCAPACITY OF THE MONARCH
1. Ist der Monarch objektiv durch Krankheit an Geist oder Körper oder durch andere Umstände daran gehindert, seinen königlichen Pflichten nachzukommen, und ist dies übereinstimmend von mindestens vier von fünf Mitgliedern des Staatsrates schriftlich festgestellt worden, so soll ein Regent bestellt werden, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Monarchen in dessen Namen betraut ist. Die Regentschaft endet mit der Genesung oder der Wiederverfügbarkeit des Monarchen, die in gleicher Weise festzustellen ist wie die Erkrankung oder die Verhinderung.
2. Erklärungen des Staatsrats im Sinne des vorigen Absatzes sind am Tage ihrer Abgabe allgemein publik zu machen.
III. THE REGENT
1. Sollte gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes der Fall der Notwendigkeit einer Regentschaft eintreten, so soll diejenige Person Regent werden, die den vordersten Rang in der Thronfolge einnimmt, sofern sie nicht wegen Minderjährigkeit, Nichtbesitz der albernischen Staatsangehörigkeit oder aus sonstigen gesetzlich fixierten Gründen disqualifiziert ist.
2. Sollte eine zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer Regentschaft disqualifizierte Person mit höherem Rang in der Thronfolge als der gegenwärtige Regent ihre Qualifikation (wieder)erlangen, so soll sie an dessen Stelle Regent werden.
3. Sollte der Regent sich während seiner Regentschaft disqualifizieren, sterben oder im Sinne von Sektion II dieses Gesetzes nicht mehr in der Lage sein, den königlichen Pflichten nachzukommen, so soll die in der Thronfolge nächstrangige qualifizierte Person Regent werden.
IV. OATH TO BE TAKEN BY, AND LIMITATIONS OF THE POWER OF THE REGENT
1. Vor Antritt seines Amtes, und bevor er mit der Ausübung der königlichen Amtspflichten beginnt, soll der Regent im Beisein der Mitglieder des Council of State öffentlich folgenden Eid leisten:
Ich gelobe, dass ich meinem König/meiner Königin, seinem/ihrem Hause und seinen/ihren Erben stets treu und loyal ergeben sein werde im Einklang mit dem Gesetze. Ich gelobe ferner, dass ich meine Pflichten als Regent getreulich und pflichtbewusst erfüllen, stets im Einklang mit dem Gesetze regieren und mit all meiner Macht und Kraft die Sicherheit, die Ehre und die Würde meines Königs/meiner Königin sowie das Wohl seines/ihres Volkes verteidigen werde. So wahr mir Gott helfe.
2. Während einer Regentschaft soll es dem Regenten nicht gestattet sein, einem Gesetz seinen Royal Assent zu erteilen, das die Veränderung der Thronfolgeregelung zum Inhalt hat.
V. POWER TO DELEGATE ROYAL FUNCTIONS TO COUNSELLORS OF STATE
1. Im Falle einer nicht derart schwerwiegenden Erkrankung wie in Sektion II definiert, einer vorübergehenden Verhinderung, der längeren Abwesenheit oder aus sonstigem Anlass ist es dem Monarchen gestattet, durch Letters Patent unter dem Großen Siegel des Königreiches königliche Befugnisse an die Mitglieder des Council of State zu delegieren, um den reibungslosen Fortgang der Staatsgeschäfte zu gewährleisten.
2. Per se nicht delegierbar ist das Recht zur Parlamentsauflösung sowie zur Verleihung von Titeln, Peerages und sonstiger höchster Ehrungen, es sei denn verbunden mit detaillierten Anweisungen des Monarchen für einen konkreten Anwendungsfall.
3. Alle gemäß den Bestimmungen dieser Sektion delegierten königlichen Vorrechte werden in der Regel von der Gesamtheit der Mitglieder des Council of State ausgeübt, mindestens jedoch von zwei Personen, wenn der Monarch durch Letters Patent Entsprechendes verfügt. Rechtsakte die Ausübung der delegierten Vorrechte betreffend müssen die Unterschriften der Mehrheit der mit der Wahrnehmung beauftragten Personen tragen, um gültig zu sein.
4. Der Council of State setzt sich zusammen aus der Mutter oder dem Vater des Monarchen (so noch am Leben), dem Ehegatten des Monarchen (so vorhanden) und den beiden volljährigen Personen, die die vordersten Ränge in der Thronfolge einnehmen, ferner aus weiteren Personen, die der Monarch durch Letters Patent unter dem Großen Siegel des Königreiches in seinen Rat zu berufen beliebt. Die Zahl der Mitglieder des Council of State soll stets genau fünf betragen. Im Falle einer Regentschaft scheidet der Regent bei Amtsantritt aus dem Rat aus, so er ihm zuvor angehört hat; an seine Stelle tritt die volljährige Person, die in der Thronfolge den nächsten Rang einnimmt.
5. Jedwede Delegierung königlicher Vorrechte an Mitglieder des Council of State soll nichtig sein im Falle des Dahinscheidens des Monarchen sowie bei Eintreten der Notwendigkeit einer Regentschaft.
VI. SHORT TITLE AND INTERPRETATION
1. Dieses Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten als “Regency Act” zu bezeichnet.
2. Die in diesem Gesetzeswerk synonym verwendeten Begriffe „königliche Pflichten“, „königliche Aufgaben“, „Aufgaben des Monarchen“ u.ä. bezeichnen die Gesamtheit der der albernischen Krone zukommenden Vorrechte und Befugnisse, seien sie gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Natur.
QuoteBegründung:
Ich bin gewiss, wir alle in diesem Hohen Hause wünschen Ihrer Majestät der Königin beste Gesundheit und ein langes Leben. Leider – Gott möge es verhüten – kann dennoch nie ganz ausgeschlossen werden, dass Ihre Majestät durch diesen oder jenen widrigen Umstand nicht mehr in der Lage sein könnte, das Königreich zu regieren. Für diesen Fall gilt es beizeiten Vorsorge zu treffen, indem durch Gesetz klare Regelungen getroffen werden, wem im Fall der Fälle die Wahrnehmung der königlichen Befugnisse anvertraut werden soll. Regelungen zu treffen sind auch für weit weniger dramatische Fälle, etwa einen kurzzeitigen Krankenhausaufenthalt oder eine längere Auslandsreise Ihrer Majestät, während der die Staatsgeschäfte nicht unerledigt bleiben sollen. In diesen Situationen sollte es Ihrer Majestät obliegen, einzelne Ihrer Aufgaben für begrenzte Zeit an vertrauenswürdige Personen zu delegieren.
Mit all diesen Dingen befasst sich der vorliegende Gesetzentwurf, und ich hoffe, dass er nach intensiver Lektüre und konstruktiver Debatte breite Zustimmung im Hause finden wird.
Madame Speaker,
ich beantrage hiermit als Mitglied der Regierung und dieses Hauses, folgenden Gesetzentwurf zur Aussprache zu stellen und anschließend zur Abstimmung zu bringen:
QuoteDisplay MorePublic Enterprises Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1 - General
1) Die Krone unterhält Staatsunternehmen, welche den Namen ''Public Enterprises'' tragen.
2) Die Krone nimmt sämtliche Aufgaben der Staatunternehmen war.Art. 2 - Management
1) Die Public Enterprises unterstehen dem Chancellor of the Exchequer. Er ist für ihre Handlungen verantwortlich.
2) Die Führung des Unternehmens wird durch den Chancellor of the Excher persönlich oder in seiner Verantwortung durch ein von ihm hierfür bestelltes Mangagement geführt.Art. 3 - Property
1) Alle rohstoffproduzierenden Betriebe innerhalb des albernischen Hoheitsgebietes befinden sich im Besitz der Krone.
2) Betriebe, welche keine Rohstoffe produzieren dürfen nicht Eigentum des Staates sein.
3) Auf Beschluss der Krone können mit der Erlaubnis des Parlaments Anteile an Public Enterprises verkauft werden. Es dürfen nur so viele Anteile verkauft werden, dass die Krone stehts die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile und der Stimmen besitzt.Art. 4 - Profit
1) Die Krone hat nicht das Recht Gewinne mit dem Verkauf der produzierten Rohstoffe zu erzielen.
2) Die Krone darf produzierte Rohstoffe nicht billiger verkaufen, als die Produktion gekostet hat.
QuoteBegründung:
Mit diesem Gesetz soll ein weiterer Baustein für das Projekt ''Ecosim in Albernia'' in Zukunft gesetzt werden. Eine Volkswirtschaft (besonders in den MN's) muss sich darauf verlassen können das sie ihren ständigen Bedarf an Rohstoffen decken kann. Aus diesem Grund soll der Staat die Kontrolle über alle rohstoffproduzierenden Betriebe innerhalb des albernischen Hoheitsgebietes übertragen bekommen um somit eine regelmäßige Produktion zu gewährleist werden.
QuoteSimOff:
Eigentlich wiederstrebt es mir ja Staatsbetriebe zu eröffnen bzw. zu betreiben, aber ich sehe in den MN's in Bezug auf Ecosim keine andere Möglichkeit. Mit diesem Gesetz wird gewährleistet das immer ein Mitspieler da ist, der die Produktion überwacht. Würde man diese Betriebe an die private Wirtschaft abgeben, wäre doch die Gefahr einer schwächelnden Wirtschaft durch inaktive Mitspieler viel zu groß.
Ich darf den Sehr Ehrenwerten Chancellor of the Exchequer bitten, seinen Entwurf mit einem Titel zu versehen, da er ansonsten nicht zur Aussprache gestellt werden kann.
Madam Speaker,
ich bitte dies zu entschuldigen. Der Titel heißt ''Public Enterprises Act''.
Madam Speaker,
ich bringe namens der Regierung Ihrer Majestät das folgende Gesetz ein:
QuoteConsular Cooperation with Porth Llewelyn Treaty Ratification Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1:
Dem Treaty about consular representation between the Kingdom of Albernia and Porth Llewelyn wird zugestimmt.Article 2:
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen, insbesondere was die Durchführung der Bestimmungen für die Vertretungen der Krone im Ausland angeht, zu regeln, sofern eine solche Regelung nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
Die Regierung begründet den Antrag wie folgt:
QuoteDieser Vertrag ist zwischen mir und dem llewelynschen Commissioner for the Foreign Affairs auf den Llewelysh Days of Politics ausgehandelt worden.
Er bekräftigt die enge Bindung und gute Zusammenarbeit zwischen unseren beiden unter einem Staatsoberhaupt vereinigten Ländern und stellt eine Hilfestellung für Porth Llewelyn da, welches nicht die notwendigen Kapazitäten für eine flächendeckende Bereitstellung von konsularischen Vertretungen in den Ländern hat. Da jedoch das Arbeitsaufkommen, welches diese Aufgaben mit sich bringen, nur beschränkt sein wird, stellt es für die Vertretungen des Königreiches Albernia kein Problem da, diese Aufgaben als unterstützende Leistungen für Porth Llewelyn wahrzunehmen.
Vielen Dank.
Mr Clerk,
ich beantrage hiermit, dem Unterhaus den folgenden Vertragsentwurf zur Ratifizierung vorzulegen:
QuoteDisplay MoreVertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)
Im Bewusstsein,
dass zwischenstaatliche Beziehungen gerade im wirtschaftlichen Bereich empfindlich sind und jede Nation direkt betreffen können;
dass wirkliche wirtschaftliche und soziale Freiheit nur durch effektive, unparteiische und übernationale Kontrolle garantiert und geschützt werden kann;und willens,
die wirtschaftliche Aktivität weltweit zu erhöhen;
den Welthandel und den Wettbewerb zu fördern;
den Wohlstand und Lebensstandard gemeinsam weltweit zu erhöhen und zu schaffen;
die Weltgemeinschaft durch ein sicheres Wirtschaftssystem zu vereinen und zu stärken;beschließen die hohen Vertragsparteien nachfolgenden Vertrag:
I. Grundlagen der Virtual Economic and Trading Organisation
1. Name
Der Name der Organisation ist Virtual Economic and Trading Organisation. Zulässig ist die Abkürzung VETO. Die hohen Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.2. Ziele
Ziel der VETO ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um ihren Mitglieder internationalen Handel von Geld und Waren zu ermöglichen und die notwendigen Regelungen treffen, unabhängig vom jeweils eingesetzten Softwaresysten.3. Sitz
Sitz der VETO ist Sermor, Medea, Kingdom of Albernia. Das Kingdom of Albernia stellt der VETO Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.4. WiSim
Bevorzugtes Wirtschaftssimulationssystem der VETO ist bsEcoSim. Andere Wirtschaftssimulationssysteme, die technisch an bsEcoSim gekoppelt werden können, und deren Einbindung konzeptionell sinnvoll erscheint, können durch Beschluss der Generalversammlung zugelassen werden.
II. Organe der Virtual Economic and Trading Organisation
5. Generalversammlung
Zentrales Organ der Virtual Economic and Trading Organization ist die Generalversammlung. Sie besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates.6. Präsidentschaft
Der Präsident der Generalversammlung wird von dieser in einer offenen Abstimmung für drei Monate mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Er leitet alle Abstimmungen und Sitzungen der Generalversammlung und vertritt die VETO nach außen.7. Abstimmungen
Die Generalversammlung bestimmt über alle unter III. fest gelegten Rechtsgegenstände. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.8. Wirtschaftsrat
Der Wirtschaftsrat ist ein ständiger Ausschuss. Er bestimmt über alle technischen Aspekte und stellt Neuentwicklungen vor. Dazu zählen die Festlegung der simulierten Waren und der Produktionsregelung. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Außerdem wacht er über die Einhaltung dieser Regeln.
Dem Wirtschaftsrat gehören zwei von der Generalversammlung dazu bestimmte Mitglieder und ein Vertreter der Firma Banosoft an.
III. Rechtsgegenstände der Virtual Economic and Trading Organisation
9. Aufnahme neuer Staaten
Über die Aufnahme neuer Staaten in die VETO entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist die Teilnahme an oder der Betrieb von bsEcoSim oder einem sonstigen von der Generalversammlung zugelassenen Wirtschaftssimulationssystem.10. Assoziierte Mitgliedsschaft
Jeder andere Staat, der auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet ist, kann assoziiertes Mitglied werden und hat bei Abstimmungen über die Ressourcenverteilung Stimmrecht. Alle anderen Abstimmungen bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.11. Regeln für den internationalen Handel
Die Generalversammlung legt grundsätzliche Regeln fest, die für den reibungsfreien und gerechten Ablauf des internationalen Handels notwendig sind und garantieren, dass sich kein Mitgliedsstaat durch Ausnutzung technischer Schwachstellen der Wirtschaftssimulationssysteme Vorteile verschafft.12. Sanktionen
Stellt der Wirtschaftsrat fest, dass Mitgliedsstaaten die von ihm festgelegten Regeln nicht umsetzen, oder verstößt ein Staat gegen in diesem Vertrag oder von der Generalversammlung festgelegten Regeln, so hat der Wirtschaftsrat die Generalversammlung zu einer Abstimmung über Sanktionen aufzufordern. Es obliegt dem Wirtschaftsrat, die Schwere der Sanktionen bis hin zum Ausschluss zu formulieren. Die Generalversammlung bestimmt über allgemeine Sanktionen mit einfacher Mehrheit, über einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgeschlossener Staat kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erneut die Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft beantragen.13. Rohstoffverteilung
Die VETO übernimmt die Verteilung von Rohstoffen in ihren Mitgliedsstaaten. Zu diesem Zweck kann die VETO Verträge mit den Kartenorganisationen schließen, bei welchen die Mitgliedsstaaten verzeichnet sind.
IV. Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit
14. Einrichtung des Rats
Gleichzeitig mit der VETO wird ein Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet. Die VETO stellt ihm Räumlichkeiten zur Verfügung.15. Mitgliedschaft im Rat
Mitglied des Rats kann jeder Mitgliedsstaat der VETO werden. Die Mitgliedschaft im Rat ist für VETO-Mitglieder freiwillig.16. Ziele des Rats
Der Rat fördert Handel und Wirtschaft im internationalen Bereich. Er trifft Entscheidungen, die über die reine Verwirklichung internationalen Handels hinausgehen und eine politische Komponente haben. Insbesondere wird die Einrichtung eines Patentamtes, eines Forschungsamtes und einer Weltbank angestrebt.17. Beschlüsse des Rats
Der Rat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse sind für seine Mitglieder bindend.
V. Schlussbestimmungen
18. Gültigkeit
Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besitzt für die hohen Vertragsparteien allgemeine Gültigkeit.19. Austritt aus der Virtual Economic and Trading Organisation
Jeder der hohen Vertragsparteien hat das Recht zum Austritt aus dem Rechtskörper der VETO. Der Austritt wird zwei Monate nach seiner Bekanntgabe gegenüber der Generalversammlung der VETO wirksam. Soweit möglich, hat der austretende Staat in der Zwischenzeit verbliebene Währungseinheiten seiner Landeswährung zurückzukaufen. Weitere Bestimmungen zum Austritt eines Staats kann die Generalversammlung in ihren Regeln treffen.20. Änderung des VETO-Vertrages
Eine Änderung dieses Vertrages wird durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
Sie tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn die Änderung von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde. Die Ratifizierungen sind dem Präsidenten der Generalversammlung mitzuteilen.
Madam Speaker,
die Regierung Ihrer Majestät bringt als Gegenantrag zum Antrag der sehr ehrenwerten Abgeordneten von Winhall und Windhag vom 06.02.2006 den folgenden Gesetzentwurf ein:
Quote
Reformed VETO Treaty Ratification ActEs möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1:
Dem erneuerten Vertrag über die Virtual Economic and Trading Organisation (VETO) in der Fassung vom 04.02.2006 wird zugestimmt.Article 2:
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.Article 3:
Der VETO Treaty Ratification Act vom 25.01.2006 wird aufgehoben.
Da die Standing Orders keine formellen Gegenanträge kennen, werde ich diesen Entwurf unter Verweis auf seine Natur unabhängig zur Aussprache stellen.
Right Honourable Members of the House,
gemäß Art. 9/1 des House of Commons Election Act verliert ein Mitglied des House of Commons seinen Sitz nach mindestens vierzehntägiger unangekündigter Nichtteilnahme an den Geschäften des Hauses. Die entsprechende Feststellung ist durch den Speaker zu treffen.
Ich sehe mich daher gezwungen, folgendes festzustellen:
The Rt Hon Carwyn Hyde, Abgeordneter von Medea, hat seit dem 26. Januar 2006 nicht an den Geschäften des Hauses teilgenommen, ohne diese Abwesenheit zuvor angekündigt zu haben.
Kraft der mir durch Art. 9/1h House of Commons Election Act verliehenen Befugnisse muss ich daher feststellen, dass The Rt Hon Carwyn Hyde seinen Sitz im Hause verloren hat und ab sofort nicht mehr Mitglied des House of Commons ist.
Gemäß Art. 10 House of Commons Election Act sind im Wahlkreis Medea unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
Mr Clerk,
gemäß Art. 8 Standing Orders richte ich folgende dringliche Anfrage an die Regierung Ihrer Majestät:
Quote
Gemäß Art. 9/1 Instrument of Government Act in der gültigen Fassung vom 30. August 2005 hat "jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät [...] Tätigkeiten und Ämter, die von ihm im In- oder Ausland auch unter anderen Namen wahrgenommen werden, spätestens bei seiner der Ernennung anzuzeigen." Ich stelle daher die Frage an die Regierung Ihrer Majestät, wann und an welcher Stelle diese gesetzlich vorgeschriebene Anzeige nach der Amtsübernahme der Kabinettsmitglieder zum Beginn der aktuellen Regierungsperiode erfolgt ist. Sollte die Erklärung nicht erfolgt sein, bitte ich die Regierung Ihrer Majestät, die Gründe für dieses Versäumnis zu erläutern.
Für das Amt des Prime Ministers gilt gemäß Art. 9/3 Instrument of Government Act zusätzlich die folgende Vorschrift: "Dem Premierminister ist es nicht gestattet, Mitglied einer ausländischen Regierung zu sein, auch nicht unter anderen Namen." Der Höchst Ehrenwerte Prime Minister möge daher, nachdem er wahrheitsgemäß über seine auch unter anderem Namen im Ausland ausgeübten Tätigkeiten Auskunft gegeben hat, vor dem Parlament entweder erklären, dass das Gebot des Art. 9/3 Instrument of Government Act nicht auf seine Person zutrifft oder die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Konsequenzen ziehen.
Madam Speaker,
die Regierung bringt den nachfolgend steheden Gesetzentwurf ein.
QuoteDisplay MoreReformed VETO Treaty Ratification Bill
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1:
Dem erneuerten Vertrag über die Virtual Economic and Trading Organisation (VETO) in der Fassung, in der er im ersten Amendment dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.Article 2:
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.Article 3:
Der VETO Treaty Ratification Act vom 25.01.2006 wird aufgehoben.
I. Amendment: The Reformed Teaty of the Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)
Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)
Im Bewusstsein,
dass zwischenstaatliche Beziehungen gerade im wirtschaftlichen Bereich empfindlich sind und jede Nation direkt betreffen können;
dass wirkliche wirtschaftliche und soziale Freiheit nur durch effektive, unparteiische und übernationale Kontrolle garantiert und geschützt werden kann;und willens,
die wirtschaftliche Aktivität weltweit zu erhöhen;
den Welthandel und den Wettbewerb zu fördern;
den Wohlstand und Lebensstandard gemeinsam weltweit zu erhöhen und zu schaffen;
die Weltgemeinschaft durch ein sicheres Wirtschaftssystem zu vereinen und zu stärken;beschließen die hohen Vertragsparteien nachfolgenden Vertrag:
I. Grundlagen der Virtual Economic and Trading Organisation
1. Name
Der Name der Organisation ist Virtual Economic and Trading Organisation. Zulässig ist die Abkürzung VETO. Die hohen Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.2. Ziele
Ziel der VETO ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um ihren Mitglieder internationalen Handel von Geld und Waren zu ermöglichen und die notwendigen Regelungen treffen, unabhängig vom jeweils eingesetzten Softwaresysten.3. Sitz
Sitz der VETO ist Sermor, Medea, Kingdom of Albernia. Das Kingdom of Albernia stellt der VETO Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.4. WiSim
Bevorzugtes Wirtschaftssimulationssystem der VETO ist bsEcoSim. Andere Wirtschaftssimulationssysteme, die technisch an bsEcoSim gekoppelt werden können, und deren Einbindung konzeptionell sinnvoll erscheint, können durch Beschluss der Generalversammlung zugelassen werden.
II. Organe der Virtual Economic and Trading Organisation
5. Generalversammlung
Zentrales Organ der Virtual Economic and Trading Organization ist die Generalversammlung. Sie besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates.6. Präsidentschaft
Der Präsident der Generalversammlung wird von dieser in einer offenen Abstimmung für drei Monate mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Er leitet alle Abstimmungen und Sitzungen der Generalversammlung und vertritt die VETO nach außen.7. Abstimmungen
Die Generalversammlung bestimmt über alle unter III. fest gelegten Rechtsgegenstände. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.8. Wirtschaftsrat
Der Wirtschaftsrat ist ein ständiger Ausschuss. Er bestimmt über alle technischen Aspekte und stellt Neuentwicklungen vor. Dazu zählen die Festlegung der simulierten Waren und der Produktionsregelung. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Außerdem wacht er über die Einhaltung dieser Regeln.
Dem Wirtschaftsrat gehören zwei von der Generalversammlung dazu bestimmte Mitglieder und ein Vertreter der Firma Banosoft an.
III. Rechtsgegenstände der Virtual Economic and Trading Organisation
9. Aufnahme neuer Staaten
Über die Aufnahme neuer Staaten in die VETO entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist die Teilnahme an oder der Betrieb von bsEcoSim oder einem sonstigen von der Generalversammlung zugelassenen Wirtschaftssimulationssystem.10. Assoziierte Mitgliedsschaft
Jeder andere Staat, der auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet ist, kann assoziiertes Mitglied werden und hat bei Abstimmungen über die Ressourcenverteilung Stimmrecht. Alle anderen Abstimmungen bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.11. Regeln für den internationalen Handel
Die Generalversammlung legt grundsätzliche Regeln fest, die für den reibungsfreien und gerechten Ablauf des internationalen Handels notwendig sind und garantieren, dass sich kein Mitgliedsstaat durch Ausnutzung technischer Schwachstellen der Wirtschaftssimulationssysteme Vorteile verschafft.12. Sanktionen
Stellt der Wirtschaftsrat fest, dass Mitgliedsstaaten die von ihm festgelegten Regeln nicht umsetzen, oder verstößt ein Staat gegen in diesem Vertrag oder von der Generalversammlung festgelegten Regeln, so hat der Wirtschaftsrat die Generalversammlung zu einer Abstimmung über Sanktionen aufzufordern. Es obliegt dem Wirtschaftsrat, die Schwere der Sanktionen bis hin zum Ausschluss zu formulieren. Die Generalversammlung bestimmt über allgemeine Sanktionen mit einfacher Mehrheit, über einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgeschlossener Staat kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erneut die Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft beantragen.13. Rohstoffverteilung
Die VETO übernimmt die Verteilung von Rohstoffen in ihren Mitgliedsstaaten. Zu diesem Zweck kann die VETO Verträge mit den Kartenorganisationen schließen, bei welchen die Mitgliedsstaaten verzeichnet sind.
IV. Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit
14. Einrichtung des Rats
Gleichzeitig mit der VETO wird ein Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet. Die VETO stellt ihm Räumlichkeiten zur Verfügung.15. Mitgliedschaft im Rat
Mitglied des Rats kann jeder Mitgliedsstaat der VETO werden. Die Mitgliedschaft im Rat ist für VETO-Mitglieder freiwillig.16. Ziele des Rats
Der Rat fördert Handel und Wirtschaft im internationalen Bereich. Er trifft Entscheidungen, die über die reine Verwirklichung internationalen Handels hinausgehen und eine politische Komponente haben. Insbesondere wird die Einrichtung eines Patentamtes, eines Forschungsamtes und einer Weltbank angestrebt.17. Beschlüsse des Rats
Der Rat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse sind für seine Mitglieder bindend.
V. Schlussbestimmungen
18. Gültigkeit
Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besitzt für die hohen Vertragsparteien allgemeine Gültigkeit.19. Austritt aus der Virtual Economic and Trading Organisation
Jeder der hohen Vertragsparteien hat das Recht zum Austritt aus dem Rechtskörper der VETO. Der Austritt wird zwei Monate nach seiner Bekanntgabe gegenüber der Generalversammlung der VETO wirksam. Soweit möglich, hat der austretende Staat in der Zwischenzeit verbliebene Währungseinheiten seiner Landeswährung zurückzukaufen. Weitere Bestimmungen zum Austritt eines Staats kann die Generalversammlung in ihren Regeln treffen.20. Änderung des VETO-Vertrages
Eine Änderung dieses Vertrages wird durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
Sie tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn die Änderung von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde. Die Ratifizierungen sind dem Präsidenten der Generalversammlung mitzuteilen.
Der Gesetzentwurf vom 09.02.2006 über den Reformed VETO Treaty Ratification Act wird zurückgezogen.
Quote
Begründung:
Durch diesen Entwurf sollen die Bedenken Ihrer Majestät loyaler Opposition in die Praxis der Ratifizierung ausgeräumt und der in der Dabtte zum ersten, inzwischenzeit zurückgezogenen, Gesetzentwurf der Regierung Ihrer Majestät ausgehandelte Kompromissvorschlag umgesetzt werden.
Madam Speaker,
die Regierung bringt den nachfolgend steheden Gesetzentwurf ein.
QuoteDisplay More
Public Enterprises BillEs möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1 - General
1) Die Krone unterhält Staatsunternehmen, welche den Namen ''Public Enterprises'' tragen.
2) Die Krone nimmt sämtliche Aufgaben der Staatsunternehmen war.Art. 2 - Management
1) Die Staatsunternehmen unterstehen dem Chancellor of the Exchequer. Er ist für ihre Handlungen verantwortlich.
2) Die Führung des Staatsunternehmens wird durch den Chancellor of the Exchequer persönlich oder in seiner Verantwortung durch ein von ihm hierfür bestelltes Mangagement geführt.Art. 3 - Property
1) Alle rohstoffproduzierenden Betriebe innerhalb des albernischen Hoheitsgebietes befinden sich im Besitz der Krone. Rohstoffe sind Materialien, die noch keine Bearbeitung erfahren haben.
2) Betriebe, welche keine Rohstoffe produzieren dürfen nicht Eigentum des Staates sein.
3) Auf Beschluss der Krone können mit der Erlaubnis des Parlaments Anteile an Staatsunternehmen verkauft werden. Es dürfen nur so viele Anteile verkauft werden, dass die Krone stehts die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile und der Stimmen besitzt.
Art. 4 - Profit
1) Die Krone hat nicht das Recht Gewinne mit dem Verkauf der produzierten Rohstoffe zu erzielen.
2) Die Krone darf produzierte Rohstoffe nicht billiger verkaufen, als die Produktion gekostet hat.
QuoteAnmerkung:
Der Entwurf wurde ''hoffentlich'' von Rechtschreibfehlern befreit und es wurde eine Definition des Begriffs Rohstoff hinzugefügt.
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