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Wet over de President en de Regering
Hoofstuck I. De President.
Artikel 1.
1. Der President wird vom Volke in direkter, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl mittels absoluter Mehrheit gew?hlt. Wiederwahl ist zul?ssig.
2. Kandidaturberechtigt ist nur, wer mindestens 2 Monate vor Bekanntgabe der Kandidatur Staatsb?rger der Republiek de Hollunderlande ist.
3. Kandidaturen zum Amt des Presidenten sind fr?hestens 7 Tage und sp?testens 1 Tag vor Wahlbeginn bekanntzugeben.
4. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden stimmenst?rksten Kandidaten statt. Diesen Wahlgang gewinnt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.
5. Kandidiert nur ein B?rger f?r das Amt des Presidenten, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung abzuhalten. Die Abstimmungsm?glichkeiten lauten ?Ja? und ?Nein?.
6. Der gew?hlte President wird vom Raadsbaas vereidigt.
7. Ein Wahlgang dauert 5 Tage oder solange, bis alle Stimmen abgegeben wurden.
8. Der gew?hlte President mu? s?mtliche ?ffentliche ?mter vor seiner Vereidigung niederlegen. Eine Ausnahme bildet die Mitgliedschaft in der Gesprekjekamer und das Amt des B?rgermeisters.Artikel 2.
1. Der President ist das Staatsoberhaupt und der Regierungschef der Republiek de Hollunderlande.
2. Er ist der oberste Repr?sentant der Republiek im In- und Ausland.
3. Ihm obliegt die Vereidigung s?mtlicher Beamter der Republiek. Diese kann aber auch durch andere Exekutivorgane geschehen, sofern der President keinen Einspruch erhebt.
4. Der President unterzeichnet bi- oder multilaterale Vertr?ge, sofern er selbst es nicht anders w?nscht.
5. Der President darf nicht Staatsoberhaupt anderer Mikronationen sein. Die Gesprekjekamer kann Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen. Dazu bedarf es einer qualifizierten Mehrheit.Artikel 3.
Die Amtszeit des Presidenten betr?gt 4 Monate. Die Neuwahl findet sp?testens sieben Tage nach Ablauf der Amtszeit statt.Artikel 4.
1. Der President ist Regierungschef der Republiek de Hollunderlande
2. Der President bestimmt die Richtlinien der Regierungsarbeit und tr?gt daf?r die Verantwortung.
3. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Gesch?ftsbereich selbst?ndig und unter eigener Verantwortung.
4. Die Einrichtung von Ministerien richtet sich nach dem Ressortprinzip.Artikel 5.
Der President mu? seinen Vertreter aus den Reihen des Raad van State sp?testens 3 Tage nach Amtsantritt der Regierung bestimmen.
2. Der stellvertretende President ?bernimmt die Amtgesch?fte des Presidenten bei dessen Abwesenheit.Artikel 6.
Das Parlament kann dem President das Mi?trauen mittels eines Beschlusses beider Kammern aussprechen. Neuwahlen sind darauf binnen 7 Tagen festzusetzen.Hoofstuck II. De Regering.
Artikel 7.
1. Die Regierung besteht aus dem Presidenten und den Ministern.
2. Dem Raad van State wird im Abstand von vier Wochen vom President ein Bericht ?ber die Arbeit der Regierung vorgelegt.
3. Sp?testens 3 Tage nach Amtsantritt der Regierung verliest der President eine Regierungserkl?rung, in der er die Ziele der Regierung f?r die Legislaturperiode zu umrei?en hat.Artikel 8.
1. Die Amtszeit eines Exekutivorgans kann vorzeitig enden mit: a) Tod, b) R?cktritt, c) Verlust der Staatsb?rgerschaft, d) durch andere in dieser Verfassung oder Gesetzen festgelegte Regelungen.
2. Bis zum Amtsantritt eines neuen Exekutivorgans f?hrt das bisherige die Amtsgesch?fte weiter, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
3. Neuwahlen sind im Fall von Absatz (1) binnen 7 Tagen einzuleiten, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
4. Ein Exekutivorgan kann nicht werden, wer a) in ein gerichtliches Verfahren verwickelt ist, b) aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verfassung nicht dazu berechtigt ist.
5. Zur Berechnung des Wahlergebnisses zu einem Exekutivorgan werden nur g?ltig abgegebene Stimmen miteinbezogen. Enthaltungen sind nicht in die Berechnung des Endergebnisses miteinzubeziehen.
Gegeben und verk?ndet am 14. September 2003
Hinweise: Der Gesetzestitel sowie die Titel von Hoofstuck I und II und Artikel 7 Abs. 2 wurden mit dem Wet over de Wijziging van't Wet oor de President en de Staatsf?hrung vom 10. V. 2004 ge?ndert.
Artikel 1 Abs. 7 wurde mit dem "Eerste Wet over de Wijziging van\'t Wet over het President en het Regering" vom 16. VII. 2004 ge?ndert.
Artikel 2 Abs. 5, Artikel 5 Abs. Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 2 wurden mit dem "Derde Groot Wijzigingswet" vom 13. VII. 2006 ge?ndert.