Wet over de Ratificatie van het Verdrag over de Fundatie de Internationaal Veiligheid Organisatie
Artikel 1 - Bevestiging
Dem Verdrag over de Fundatie de Internationaal Veiligheid Organisatie wird seitens der Republiek de Hollunderlande zugestimmt.
Artikel 2 - Machtiging
Die Regering wird erm?chtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln.
Artikel 3 - Fiscale Bepalingen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verk?ndung in Kraft.
Aanhang: Verdrag over de Fundatie de Internationaal Veiligheid Organisatie
Verdrag over de Fundatie de Internationaal Veiligheid Organisatie (IVO/ISO)
Die hohen vertragsschlie?enden Parteien,
vertreten durch ihre Staatsoberh?upter, namentlich
IHRE MAJEST?T, DIE K?NIGIN VON ALBERNIA,
DER PR?SIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR,
DER PR?SIDENT DER REPUBLIK DER HOLLUNDERLANDE,
pers?nlich anwesend oder durch gesetzm??ige Vertreter und Repr?sentanten vertreten,
sind zusammengekommen um die W?nsche und Ziele ihrer Nationen, die eine gro?e ?bereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen und schlie?en daher
IM WUNSCH, mit allen V?lkern der Staatengemeinschaft gemeinsam in Frieden und Freiheit, den h?chsten Werten f?r das Zusammenleben der V?lker und Grundlage f?r alle pers?nlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
IN DER ?BERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die h?chsten Werte aller V?lker der Staatengemeinschaft sind und dass jedem Volk diese Werte unumst??lich und unabstreitbar zustehen,
IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschlie?enden Parteien begr?ndeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen f?r die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese h?chsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die f?r alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
ENTSCHLOSSEN, als Begr?nder dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszu?ben,
IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterst?tzen, zu korrigieren und zu f?rdern und f?r die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit f?r die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden f?r die gesamte Welt durch die F?higkeit zur Abwehr aller Bem?hungen, diese zu besch?digen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden V?lker abwehren und verhindern zu k?nnen,
dieses Vertragswerk mit den f?r alle seine Mitgliedsstaaten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele, durch gemeinsame Verkn?pfung ihrer Bem?hungen der Au?en- und Sicherheitspolitik
- die Werte der Freiheit und des Friedens in der gesamten Welt zu verbreiten
- die Sicherheit der gesamten Welt vor Unfreiheit und Tyrannei in gemeinschaftlicher Verteidigungs- und Sicherheitspolitik zu erreichen
- ihre Anstrengungen in der Au?en- und Sicherheitspolitik zu koordinieren und zu verkn?pfen
- den Frieden und die Freundschaft unter den befreundeten V?lkern der hohen vertragsschlie?enden Parteien zu vertiefen und zu erweitern
und gr?nden zur Durchf?hrung dessen die International Security Organisation.
Art. 1: Die hohen vertragsschlie?enden Parteien schlie?en sich zu einem B?ndnis namens ?International Security Organisation? zusammen, welche mit dem in Kraft treten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des V?lkerrechtes gegr?ndet ist und besteht.
Art. 2: Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespr?che und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu l?sen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.
Art. 3: Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Bem?hungen und Handlungen der Au?en- und Sicherheitspolitik durch gegenseitige Informationen, Absprachen und Konsultationen zu koordinieren und gemeinschaftlich durchzuf?hren und Handlungen zu unterlassen, welche den Interessen eines oder mehrerer der anderen Mitglieder der Organisation oder dieser als Gesamtes unter der Ber?cksichtigung ihrer Ziele zuwiderliefen.
Art. 4: Die hohen vertragsschlie?enden Parteien erkl?ren ihre immerw?hrende Bereitschaft, sich im Sinne einer aufrichtigen internationalen und ?berstaatlichen Zusammenarbeit an allen Handlungen zu beteiligen, deren Ziel die Gew?hrleistung des Weltfrieden und der internationalen Sicherheit ist und verpflichten sich, diese Ziele mit allen ihnen m?glichen Mitteln zu erreichen.
Art. 5: Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die hohen vertragsschlie?enden Staaten einzeln und gemeinsam durch st?ndige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterst?tzung die Kraft jedes einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, bewaffnete Ma?nahmen zum Zwecke der Selbstverteidigung, zum Zwecke der Verteidigung der Organisation und der Verteidigung und Durchsetzung der Ziele des Vertrages zu treffen, erh?hen.
Art. 6: F?r den Fall eines Konfliktes oder einer Krise unter Mitwirkung eines oder mehrerer der unterzeichnenden Vertragsstaaten, in der es zu einer milit?rischen Eskalation kommt und keine andere probate L?sungsm?glich mehr offen oder gangbar ist, verpflichten sich die vertragsschlie?enden Parteien, dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, welche in diesen milit?rischen Konflikt verwickelt sind, individuell und in der Absprache mit den anderen Vertragsparteien Unterst?tzung in dem Ma?e, in dem sie es als erforderlich und angemessen erachten, eingeschlossen der Entsendung milit?rischer und bewaffneter Kr?fte oder anderweitiger kriegerischer Ma?nahmen, zukommen lassen.
Sie werden gleichfalls in gemeinschaftlichen Konsultationen ?ber die Ma?nahmen beraten, die zur Wiederherstellung und zur zuk?nftigen Aufrechterhaltung von Frieden und Freiheit in der Staatengemeinschaft notwendigerweise zu ergreifen sind.
Art. 7: F?r den Fall, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen f?r erforderlich halten und beschlie?en, k?nnen die Bestimmungen des Art. 6 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gef?hrdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
Im Falle, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen f?r erforderlich halten und zum dem Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen w?rde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.
Art. 8: Jede der hohen vertragsschlie?enden Parteien erkl?rt hiermit, dass keine internationalen Vertr?ge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einer anderen der hohen vertragsschlie?enden Parteien oder irgendeinem dritten Staat in G?ltigkeit haben, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschlie?en, welcher im Widerspruch zu dem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die Vertragspartner konsultieren wird.
Art. 9: Die Vertragsparteien beschlie?en, sich zur Bef?rderung der Ziele dieses Vertragswerkes, im Geiste der gegenseitigen Souver?nit?t und der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu behandeln und zu achten.
Art. 10: Die Vertragsparteien errichten einen Rat der International Security Organisation, in welchem jede Vertragspartei gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Er?rterung aller Gegenst?nde, welche die Ausf?hrung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Die Organisation des Rates wird so bestimmt werden, dass ihm jederzeit ein unverz?gliches Zusammentreten m?glich ist. Der Rat wird im Zweifelsfalle Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Ma?nahmen f?r die Ausf?hrung der Artikel 5, 6 und 7 errichten.
Art. 11: Die Vertragsparteien treffen Entscheidungen bei der Ausf?hrung dieses Vertrages nach dem Grundsatz der allgemeinen ?bereinstimmung. Treten weitere Staaten neben den Gr?nderstaaten dem Vertrag bei, so kann mit dem Beitritt eines weiteren Vertragspartners durch ein Protokoll zu diesem Vertragswerk zur Aufrechterhaltung der Handlungsf?higkeit der International Security Organisation ein anderes Verfahren zur Entscheidungsfindung festgelegt werden.
Art. 12: Die hohen vertragsschlie?enden Parteien k?nnen aufgrund eines ?bereinstimmend getroffenen ?bereinkommens jeden anderen Staat, der geneigt und in der Lage ist, die Ziele und Bestimmungen dieses Vertrages und der International Security Organisation umzusetzen, durchzuf?hren und zu f?rdern, zum Beitritt zu diesem Vertragswerk einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann nach der Ratifizierung des Vertrages durch Niederlegung einer Beitrittserkl?rung, in welcher ebenfalls die Ratifizierung beurkundet werden muss, bei der Regierung des K?nigreiches Albernia ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des K?nigreiches Albernia wird jedem der hohen vertragsschlie?enden Parteien die Hinterlegung einer solchen Beitrittserkl?rung mitteilen.
Art. 13: Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die hohen vertragsschlie?enden Parteien gem?? deren verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Er tritt zwischen den Gr?nderstaaten, welche ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifizierungsurkunde aller genannten vertragsschlie?enden Staaten bei der Regierung des K?nigreichs Albernia hinterlegt wurden, in Kraft. F?r andere Staaten tritt er zum Zeitpunkt der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei der Regierung des K?nigreichs Albernia in Kraft.
Art. 14: Nach sechsmonatiger Geltungsdauer dieses Vertragswerkes oder zu jedem sp?teren Zeitpunkt treffen sich die hohen vertragsschlie?enden Parteien auf Antrag mindestens eines Mitgliedstaates zu einer gemeinschaftlichen Konferenz, um unter Ber?cksichtigung der bis dahin gesammelten Erfahrungen m?gliche Vertragsver?nderungen zu verhandeln.
Art. 15: Jeder vertragsschlie?ende Staat kann aus diesem Vertragswerk ausscheiden, und zwar unter der Ber?cksichtigung einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Erkl?rung seiner K?ndigung an die Regierung des K?nigreiches Albernia, die jede Erkl?rung einer K?ndigung den anderen Mitgliedsstaaten mitteilen wird.
Gegeben und verkündet am 11. Mai 2007.
– Voorbode –