Wet over de Ratificatie van het Verdrag over de Fundatie de OIS

  • Wet over de Ratificatie van het Verdrag over de Fundatie de Organisatie voor Internationaal Standaardisering


    Artikel 1 - Bevestiging

    Dem Verdrag over de Fundatie de Organisatie voor Internationaal Standaardisering wird seitens der Republiek de Hollunderlande zugestimmt.


    Artikel 2 - Machtiging

    Die Regering wird erm?chtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln.


    Artikel 3 - Fiscale Bepalingen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verk?ndung in Kraft.


    Aanhang: Verdrag over de Fundatie de Organisatie voor Internationaal Standaardisering

    Verdrag over de Fundatie de Organisatie voor Internationaal Standaardisering (OIS)


    Preambule

    Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abl?ufe stets zunimmt und daf?r eine geordnete Struktur braucht, beschlie?en die Vertragsparteien folgende ?bereinkunft und begr?nden damit die Organisation f?r Internationale Standardisierung:



    I. Algemeen


    Artikel 1 - Naam

    (1) Der Name der Organisation ist Organisation f?r Internationale Standardisierung. Die zul?ssige Abk?rzung lautet OIS.

    (2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu sch?tzen.


    Artikel 2 - Zitting

    (1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.

    (2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verf?gung.


    Artikel 3 - Doelen

    Ziel der OIS ist es, internationalen grenz?berschreitenden Verkehr und Kommunikation zu erm?glichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.


    Artikel 4 - Offici?le Taal

    Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich f?r den internen Schriftverkehr sowie f?r offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind dar?ber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abk?rzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.


    II. Organen


    Artikel 5 - Bijraad

    (1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gew?hlten Vertretern. Der Beirat entscheidet ?ber die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag ?bertragenen Aufgaben.

    (2) Der Beirat tagt ?ffentlich und st?ndig.

    (3) Der Beirat fasst seine Beschl?sse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden ?ffentlich statt

    (4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gew?hlt. Die Wahldauer betr?gt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand ?ffentlich auszuschreiben.

    (5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem B?rger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

    (6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen ?bermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die f?nf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zur?ck, so r?ckt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.

    (7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschlie?en. Die Feststellung dar?ber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. F?r ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied r?ckt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.


    Artikel 6 - Voorzitterschap

    (1) Das ausf?hrende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach au?en. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.

    (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

    (3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gew?hlt. Die Wahldauer betr?gt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat ?ffentlich auszuschreiben.

    (4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem B?rger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.

    (5) Auf jeden Mitgliedsstaat entf?llt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen ?bermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gew?hlt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zur?ck, so r?ckt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.


    III. Lidmaatschap


    Artikel 7 - Opname

    (1) Die Mitgliedschaft steht allen V?lkerrechtssubjekten gem?? Artikel 5 der Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte frei.

    (2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.

    (2) ?ber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.

    (3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen k?nnen assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.


    Artikel 8 - Uittreding

    Austritte aus der OIS sind gegen?ber dem Vorstand schriftlich zu erkl?ren und treten mit Ablauf des Monats der Erkl?rung in Kraft.


    IV. Fiscale Bepalingen


    Artikel 9 - Bewarer

    Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.


    Arikel 10 - Wijzigingen

    ?nderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder f?r diese ?nderungen stimmen. Zustimmungen zu ?nderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.


    Artikel 11 - Geldigheid

    (1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gr?ndungsmitglieder werden k?nnen. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.

    (2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt au?er Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.

    (3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zun?chst der Vorstand gew?hlt, der anschlie?end die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung f?r die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen ?bertragen.

    Gegeben und verkündet am 11. Mai 2007.

    Voorbode

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