ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES
Der
Citizenship Act
ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien
in Kraft getreten am 15.06.2007.
Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 15.06.2007.
Attested Copy
Oustburgh, March 2nd, 2013
Citizenship Act
Art. 1 - Citizenship Act
Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten zur Erlangung und zum Entzug der Staatsbürgerschaft des Dominion of Cranberra.
Art. 2 - Obtaining of Citizenship
Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch Abstammung oder Verleihung.
Art. 3 - Obtaining by Birth
Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter Staatsbürger ist.
Art. 4 - Obtaining by Naturalisation
Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens sieben Tagen rechtmäßig und ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten hat und sich währenddessen keines Vergehens schuldig gemacht hat,
2. er nicht durch Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
3. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen des Dominions nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
4. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zum Dominion bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
Art. 5 - Denial of Naturalization
Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
Art. 6 - Basic Requirements for Obtaining Citizenship
Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. der Kenntnis der albernischen Sprache und
2. von Kenntnissen der staatlichen Ordnung.
Art. 7 - Formal Request
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft bedarf eines schriftlichen Antrages. Dieser umfasst die folgenden Angaben:
1. Vollständiger Name,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Wohnort,
5. Bisherige Staatsbürgerschaften.
Art. 8 - Oath of Allegiance
Ein Fremder hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft folgenden Eid abzulegen:
„Ich schwöre, der Krone die Treue zu halten in guten und in schlechten Tagen, die Gesetze zu befolgen und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Dominions abträglich sein könnte."
Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
Art. 9 - Loss of Citizenship
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit,
2. Entzug,
3. Verzicht.
Art. 10 - Withdrawal of Citizenship
Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn
1. er den Antrag nach Article 7 unvollständig oder falsch ausgefüllt hat und die Staatsbürgerschaft somit unrechtmäßig erlangt hat,
2. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat,
3. er seit mehr als 21 Tagen dem öffentlichen Leben fern geblieben ist und dieses Fernbleiben nicht im Voraus den Behörden angekündigt hat,
4. er seit mehr als 14 Tagen ununterbrochen ausserhalb des Staatsgebietes lebt und keinerlei Anstalten macht, diesen Zustand zu ändern.
Art. 11 - Renunciation of Citizenship
Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
1. er eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt,
2. gegen ihn kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Art. 12 - Competence
Zum Erlass von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist das Citizens Office (Bürgeramt) zuständig.