Bitte hinterlassen Sie hier Ihre Anträge und Mitteilungen, an den Oberhof.
Besten Dank!
Es gibt 19 Antworten in diesem Thema, welches 1.503 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Florinda von Attinghausen.
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Besten Dank!
Ich erlaube mir Seine Köningliche Hoheit Großherzog Friedrich Wilhelm für den Orden vorzuschlagen. Durch seine Mitwirkung beim Abschluss des Königin-Heide-Vertrages hat er sich um selbiges verdient gemacht.
Ich beantrage folgendes:
Verordnung über die Staatsbürgerschaft im Königin-Heide-Land
§ 1 - Erlangung der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft des Königin-Heide-Landes erlangt,
1. wer im Königin-Heide-Land geboren ist;
2. dessen beiden Elternteile die Staatsbürgerschaft im Königin-Heide-Land haben;
3. die Staatsbürgerschaft des Kaiserreiches Dreibürgen und/oder des Ryal Realm o Glenverness besitzen und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Wochen im Königin-Heide-Land haben; oder
4. wer einen positiv beschiedenen Antrag darauf stellt.
§ 2 - Verlust der Staatsbürgerschaf
(1) Die Staatsbürgerschaft des Königin-Heide-Landes verliert,
1. wer durch Ableben vom Leben zum Tode befördert wurde;
2. wer gegenüber der Verwaltung die Aufgabe selbiger anzeigt; oder
3. wem diese durch Verwaltungsakt aberkannt wurde.
(2) Gegen die Aberkennung nach § 2 Alt. 3 kann der Rechtsweg beschritten werden.
I sweer by Amichtie Goad that I will be aefaud an bear suithfast lealtie tae Her Imperial Heichnesse Fenella Mathilda, The Lady o Saunt Mirren, her heirs an successors, according tae law. So help me Goad.
Ich schwöre Ihrer kaiserlichen Hoheit Fenella Mathilda, der Fürstin von Sankt Mirren, ihren Erben und Nachfolger, gemäß dem Gesetz.die Treue.
So wahr mir Gott helfe.
Fragt sich, was die Leute hier wollen?!
Hatte sich eingebildet mal der Bürgermeister von Sankt Mirren gewesen zu sein.
Hat das - auch in Rücksprache mti den vernischen Behörden -prüfen lassen und kann das nicht bestätigen.
Ich beantrage folgendes:
Verordnung über die Eheschließungen
§ 1 - Voraussetzungen
(1) Die Ehe kann grundsätzlich durch einen Mann und eine Frau geschlossen werden, die weder anderweitig verheiratet, noch bis zum 3. Grade miteinander verwandt sind. Abweichend davon steht es den Clans frei, interne Regelungen zu treffen, die den Stadtverwaltungen gegenüber anzuzeigen sind.
(2) Die Ehe erlangt ihre Gültigkeit mit Eintragung in das vom Bürgeramt gepflegte Eheregister.
§ 2 - Eheregister
(1) Die Eintragung in das Eheregister erfolgt amtsseitig auf Antrag der zuständigen Stadtverwaltung. Zuständig ist in der Regel die Stadtverwaltung der Stadt, in der die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben die Eheleute keinen gemeinsamen Wohnsitz, so sind beide zuständigen Stadtverwaltungen antragsberechtigt. Die Stadtverwaltungen sind zur Beantragung verpflichtet, wenn keine Hindernisse im Sinne des § 1 entgegenstehen.
(2) Die Eintragung in das Eheregister kann abweichend von § 2,1 auch auf Antrag eines Geistlichen der Presbyterian Kirk o Glenverness erfolgen, wenn dem eine kirchliche Trauung vorausgegangen ist.
(3) Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch die Streichung aus dem Eheregister. Sie ist auf Antrag eines Ehepartners möglich und bedarf keiner weiteren Zustimmung.
§ 3 - Auslandsehen / Übergangsbestimmungen
(1) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, werden grundsätzlich anerkannt, sofern keine Hindernisse im Sinne des § 1 entgegenstehen.
(2) Ehen, die gemäß der 'Declaration o The Clans' Heich Commission concerning the mairiage in the Ryal Realm' vom 16.07.2013 in das Eheregister der Clans' Heich Commission eingetragen wurden und von denen mindestens ein Ehepartner über die Staatsbürgerschaft des Königin-Heide-Landes verfügt, werden in das Eheregister des Königin-Heide-Landes übertragen.
§ 4 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Kraft.
Ich beantrage die Behandlung des Folgenden durch den Fürstlichen Rat:
Höchstauer Kontrakt
Ihre Kaiserliche Majestät und Königliche Hoheit
FENELLA MATHILDA VON BAYERN STERLING
Ehemalige Dreibürgener Kaiserin, Königin von Salem, Erzherzogin von Geldern-Veldoril und Königliche Herzogin von Glenverness, Großherzogin von und in Geldern-Veldoril, Herzogin von Veldoril, Geldern und Rheinau, Erbherzogin von Glensend und The Isle, Fürstin von Sankt Mirren, Markgräfin von Auldkirk, Gefürstete Gräfin von Vengard sowie Gräfin von Sterling und Possenhofen, Herrin auf Adlersburg, zu Königinhafen und zu Neukirchen, Großmeisterin des Ordens des Höchsthervorragenden Königin-Heide-Kreuzes und Tägerin des Großkreuzes des Höchsterhabenen und Höchstangesehenen Königlichen-Mitsommernachts-Ordens
als Fürstin von Sankt Mirren, vertreten durch den Ständigen Stellvertreter des Profoss' im Königin-Heide-Land
CECIL LIVINGSTON, MHC
einerseits und
Seine DURCHLAUCHT
MATTHIAS GÜNTER IV. WALRAM VON HUCKSTEIN-GRAEVENITZ
Fürst von Herlen und Graf von Graevenitz sowie Herr von Huckstein, von Berneck und zu Höchstauer, Konsistorialpräsident der herlischen Landeskirche
als Fürst von Herlen, vertreten durch Seine Hochwohlgeboren den fürstlich-herlischen Kammerfiskal und Kastellan zu Höchstauer, den Ersten Minister des Fürstentums Herlen
PHILIPP RASPE VON CORNBERG-DERSCH
andererseits kommen darüber ein was folgt:
Präambel
Verbo dicamus: si nos servaremus in necessariis unitatem, in non necessariis libertatem, in utrisque caritatem, optimo certe loco essent res nostrae.
Artikel 1.
(1) Das Königin-Heide-Land und das Fürstentum Herlen - im Geiste der Reformation vereint - vereinbaren eine grundlegende und umfassende Kooperation im Rahmen der reichs- und lehnsrechtlichen Bestimmungen. Beide Fürstentümer versichern sich die gegenseitige Unterstützung in allen Belangen und wirken auf eine Umsetzung dieser Vereinbarung in ihren Verwaltungen hin. Sie befördern ferne jede private Initiative, die im Sinne dieser Partnerschaft wirkt und zur Umetzung der Ziele beiträgt.
(2) Beide Fürstentümer streben regelmäßige Konsultationen auf allen Ebenen an.
Artikel 2.
(1) Die bereits beschlossene Kooperation der Constantin-Günter-Universität zu Battenbach und der MacDougall Schuil o Arts wird fortgesetzt und vertieft.
(2) Die Lehr- und Forschungstätigkeiten an beiden Standorten werden so gewählt, dass sie für beide Fürstentümer von Nutzen sind. Insbesondere bei der juristischen und administrativen Ausbildung sollen Grundlagen beider Fürstentümer vermittelt werden.
Artikel 3.
(1) Die beiden Fürstentümer unterstützen sich in personellen Angelegenheiten der Verwaltungen, insbesondere bei der Stellung von Personal.
(2) Gestelltes Personal nach Abs. 1 wird von demjenigen Vertragspartner besoldet, der die Tätigkeit in Anspruch nimmt. Personal, dass für beide Vertragspartner tätig ist, wird anteilig gemäß des Tätigkeitsaufkommens von beiden Vertragspartnern besoldet.
(3) Personal wird auf Anfrage eines Vertragspartners gestellt, sofern dem stellenden Vertragspartner dadurch kein Nachteil entsteht.
Artikel 4.
(1) Die beiden Fürstentümer werden eine gemeinsame Repräsentation in Reichstal unterhalten.
(2) Das Personal dieser Repräsentation wird im beiderseitigen Einvernehmen ausgewählt und ernannt.
(3) Die Kosten der gemeinsamen Repräsentataion werden hälftig durch die Vertragspartner aufgebracht.
Atikel 5.
(1) Änderungen des Vertrages können im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit vorgenommen werden.
(2) Es steht den Vertragspartnern zu, den Vertrag mit Monatsfrist einseitig zum Quartalsende zu kündigen.
(3) Die Aufhebung des Vertrages kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit - jedoch stets mit einer Vereinbarung über die Abwicklung - vorgenommen werden.
(4) Der Vertrag tritt nach Beschluss der Herlischen Landstände und des Fürstlichen Rates des Oberhofes zu Sankt Mirren mit der Unterzeichnung durch die Fürstin und den Fürsten in Kraft.
Bad Höchstauer, den 8. Dezember 2020
C. Linvingston | Ph. v. Cornberg-Dersch
Hochverehrte Mitglieder des Oberhofs,
die Krone dankt Ihnen für die gleistete Arbeit der letzten Amtszeit und verabschiedet Sie mit den besten Wünschen.
Die Beratungen werden hiermit geschlossen, bis der Oberhof von der Fürstin oder einem von ihr benannten Vertreter eröffnet wird.
Mirrenburg, 26. X. MMXXII
Ich beantrage folgendes:
Verordnung über die Kommunalverwaltung
§ 1 - Grundsätzliches
(1) Das Königin-Heide-Land gliedert sich in drei Kommunen:
1. die Residenzstadt Sankt Mirren (Saunt Mirren)
2. die Landgemeinde Königinhafen (Queensport)
3. die Landgemeinde Neukirchen (Newkirk)
(2) Die Kommunen sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2 - Bürgermeister
Die Verwaltung einer Kommune übernimmt der Bürgermeister. Dieser wird vom Fürstlichen Profoss auf unbefristete Zeit ernannt.
§ 3 - Befugnisse
(1) Die Kommunen treffen Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen der Kommune nicht überschreiten:
a) Stadt- und Gemeindeplanung;
b) Verkehr und Infrastruktur;
c) Versorgung mit Energie und Wasser;
d) Brandverhütung und –bekämpfung;
e) Rettungsdienste;
f) medizinische Grundversorgung;
g) Schulen und Kinderbetreuung.
(2) Durch Verordnung können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
(3) Die Rechte der Clans bleiben davon unberührt..
§ 4 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Kraft.
Guid Member o the Heich Court o Saunt Mirren,
die Krone dankt den sehr ehrenwerten Abgeordneten der Chaumer o Deputies für die gleistete Arbeit der letzten Amtszeit und verabschiedet diese mit den besten Wünschen.
Die Beratungen werden hiermit geschlossen, bis die Kammer vom Träger der vernischen Krone wieder eröffnet wird.
Mirren Castle, 26t X. MMXXIII
Ich beantrage die Wahl von Frau Trudy McDonnell-Douglas zur President o The Lord Proprietary Office gemäß Art. 5 2t Ryal Pérage Order o the Queen-Heather-Land durch die Chaumer o Deputies.
Bitte leisten Sie folgenden Eid: „I sweer by Amichtie Goad that I will be aefaud an bear suithfast lealtie tae The Lady o Saunt Mirren, her heirs an successors, according tae law. (So help me Goad.)“.
I sweer by Amichtie Goad that I will be aefaud an bear suithfast lealtie tae The Lady o Saunt Mirren, her heirs an successors, according tae law. So help me Goad.
Guid Members o The Heich Coort,
die Krone dankt Ihnen für die gleistete Arbeit der letzten Amtszeit und verabschiedet Sie mit den besten Wünschen.
Die Beratungen werden hiermit geschlossen, bis der Heich Coort von der Lady o Saunt Mirren oder einem von ihr benannten Vertreter eröffnet wird.
Mirren Castle, 23. VII. MMXXIV
Guid Members o The Heich Coort,
die Krone dankt Ihnen für die gleistete Arbeit der letzten Amtszeit und verabschiedet Sie mit den besten Wünschen.
Die Beratungen werden hiermit geschlossen, bis der Heich Coort von der Lady o Saunt Mirren oder einem von ihr benannten Vertreter eröffnet wird.
Mirren Castle, 24. I. MMXXV
Guid Members o The Heich Coort,
die Krone dankt Ihnen für die gleistete Arbeit der letzten Amtszeit und verabschiedet Sie mit den besten Wünschen.
Die Beratungen werden hiermit geschlossen, bis der Heich Coort von der Lady o Saunt Mirren oder einem von ihr benannten Vertreter eröffnet wird.
Mirren Castle, 12. V. MMXXV
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