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Große Halle
Es gibt 60 Antworten in diesem Thema, welches 7.228 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Princess Gwendolyn.
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In der Großen Halle wird die Vertragsunterzeichnung vorbereitet.
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trifft ein.
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Ist bereits in der Halle anwesend und begrüßt den Reichsprotektor.
Walcome tae the North! Willkommen im Königin-Heide-Land!
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da er in Unform erschienen ist salutiert er vor der Kaiserin.
Ich danke eurer Majestät.
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Reicht ihm dennoch die Hand zur Begrüßung.
Ich freue mich, dass Ihr den weiten Weg hierher gefunden habt. Ich darf Ihnen den Cousin meines Vaters vorstellen?
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Aus dem Hintergrund tritt Roderick nach vorne.
Königliche Hoheit, es ist mir eine Freude!
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Vollführt bei der Kaiserin einen leichten Handkuss und salutiert dann vor dem König.
Es ist mir eine Ehre sie kennen zu lernen, Eure Majestät.
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Deutet auf einen kleinen Tisch mit drei Stühlen.
Dann bitte ich Platz zu nehmen, damit wir zur Unterschrift schreiten können.
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setzt sich.
Dann wollen wir einmal.
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Setzt sich auch.
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Nimmt ebenfalls Platz und breitet den Vertrag aus.
Ich beginne dann mal:
Vertrag über das Königin-Heather-Land
Ihre Majestät die Dreibürgener Kaiserin und
Seine Majestät der König der Täler einerseitssowie
Seine Majestät der Dreibürgener Kaiser und
die Bundesfürsten des Reiches andererseitsschließen in freundschaftlicher Übereinkunft den nachstehenden Vertrag.
§ 1
Ihre Kaiserliche Majestät Fenella Mathildas von Bayern-MacSterling übergibt das ihr gehörige Paragium „Queen-Heather-Land“ der Suzeränität des Dreibürgener Kaiserreiches.
§ 2
Seine Majestät Roderick II., König der Täler willigt in diesen Vertrag ein und verzichtet auf sämtliche Rechte, welche der vernischen Krone daran zukommen.
§ 3
Das Queen-Heather-Land bildet nach Abschluss des Vertrages ein Überseegebiet des Kaiserreichs Dreibürgen.
§ 4
Die Vertragspartner erkennen das beigefügte Statut als rechtliche Grundlage des Gebietes an:
Statut des Königin-Heather-Landes
Art 1. Unter der Bezeichnung „Königin-Heide-Land“ ist die frühere Besitzung der vernischen Krone persönlicher Besitz der Dreibürgener Kaiserin Fenella Mathilda von Bayern-Sterling. Als solche führt sie den Titel „Fürstin von Sankt Mirren, Herrin zu Königinhafen und Neukirchen“. Für das Königin-Heide-Land besteht eine eigene Staatsangehörigkeit. Soweit Personen bisher vernische Staatsbürger waren und diese Staatsbürgerschaft mit Inkrafttreten dieses Statuts verlieren, treten sie sodann in diese Staatsbürgerschaft ein. Die Bedingungen der Staatsbürgerschaft werden durch Verordnung bestimmt. Das Kaiserreich Dreibürgen gewährleistet für die Staatsbürger des Königin-Heide-Landes dem Auslande gegenüber wie für Staatsbürger des Reiches den Schutz durch die Reichsgewalt und ist berechtigt, Vereinbarungen mit anderen Staaten darüber zu treffen. Das Reich wird darüber hinaus den Staatsbürgern des Königin-Heide-Landes ermöglichen, ihren Wohnsitz im Reichsgebiet zu nehmen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne den Antragsvorbehalten oder Beschränkungen zu unterliegen, denen Ausländer unterworfen werden.
Art. 2. Das Königin-Heide-Land bildet eine einheitliche Rechts-, Wirtschafts- und Verteidigungszone mit dem Kaiserreich Dreibürgen, dessen Überseegebiet es wird. Artikel 17 bis 19 und 40 und 43 der Reichsverfassung sind anzuwenden. Alleingültige Währung ist der Dreibürgener Reichstaler. Es gilt eine Abweichung von der Universal Time Coordinated von +5:00 Stunden (Heather-Zeit)
Art. 3. Verwaltungssitz des Königin-Heide-Landes ist die Stadt Sankt Mirren. Die offizielle Flagge ist eine weiß-blau-weiße Trikolore mit einem weißen Pechtenkreuz im mittleren Feld. Das offizielle Wappen zeigt in blau ein weißes Pechtenkreuz und wird von zwei Eisbären, die auf einer Scholle stehen gehalten.
Art. 4. Offizieller Feiertag im Sinne des FTG ist der 15. September (Sankt-Mirren-Tag).
Art. 5. Die Kaiserin wird durch einen Kaiserlichen Profoss vertreten, welcher von ihr ernannt wird. Ihm obliegen die Repräsentation und die Wahrnehmung der Rechte der Kaiserin vor Ort.
Art. 6. Oberste Aufsichts- und Verwaltungsbehörde ist das Fürstliche Proprietariatsamt. Dessen Präsident wird von der Fürstin ernannt. Es kann im Rahmen des Verwaltungshandels Verordnungen erlassen, welche vom Profoss gegengezeichnet werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen.
Art. 7. Zur Repräsentation der Bevölkerung wird mit Sitz in Sankt Mirren der Oberhof eingerichtet, welcher sich aus dem Fürstlichen Rat und der Deputiertenkammer zusammensetzt.
Art. 8. Dem Fürstlichen Rat gehören der jeweilige Abt des Sankt-Ternan-Klosters, der Generaldirektor der Leuchtturmverwaltung und der ranghöchste Vertreter der Streitkräfte vor Ort an.
Art. 9. Die Deputiertenkammer besteht aus sieben Sitzen, wovon der Stadt Sankt Mirren drei Sitze, den Gemeinden Königinhafen und Neukirchen jeweils zwei Sitze zustehen. Die Stimmen werden in der Regel von den Bürgermeistern der Kommune wahrgenommen. Auf Weisung des Profoss können die weiteren Sitze durch Wahl in den jeweiligen Kommunen besetzt werden.
Art. 10. Der Oberhof wird von der Fürstin oder einem von ihr benannten Vertreter eröffnet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wird vom Profoss geleitet, der den Oberhof in allen Belangen nach innen und außen vertritt.
Art. 11. Zur Annahme des Mandates leisten die Mitglieder folgenden Eid: „I sweer by Amichtie Goad that I will be aefaud an bear suithfast lealtie tae Her Imperial Heichnesse Fenella Mathilda, The Lady o Saunt Mirren, her heirs an successors, according tae law. (So help me Goad.)“.
Art. 12. Den Mitgliedern des Oberhofs ist es erlaubt, das post-nominale Kürzel MHC zu führen. Sie genießen während ihrer Amtszeit Immunität gemäß § 4 Reichsimmunitätsakt und dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Profoss strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 13. Aufgabe des Fürstlichen Rates ist die Kontrolle der Arbeit des Profoss, der dem Rat gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Er kann mit 2/3-Mehrheit Verordnungen aufheben und zur endgültigen Bestätigung oder Ablehnung an die Deputiertenkammer verweisen. Des Weiteren steht dem Rat zu, einen ständigen Stellvertreter des Profoss zu benennen.
Art. 14. Aufgabe der Deputiertenkammer ist die Beratung des Profoss. Dazu kann sie Verordnungen beschließen, die vom Profoss auszufertigen sind, wenn sie mit einer 5/7-Mehrheit zu Stande gekommen sind. Erhält eine entsprechende Vorlage eine geringere Mehrheit, so kann der Profoss sie ausfertigen oder zur endgültigen Bestätigung oder Ablehnung an den Fürstlichen Rat verweisen.
Art. 15. Streitverfahren sind vor die Gerichte des Reiches zu bringen. Die Errichtung einer lokalen Gerichtsbarkeit wird vorbehalten.Art. 16. Gesetzliche Regelungen – insbesondere die Lady’s Order o the Queen Heather Cross vom 18.02.2016 –, die nicht im Widerspruch zur dreibürgischen Reichsverfassung stehen, gelten bis auf weiteres fort.
Art. 17. Die TMNL Armed Forces werden aufgelöst und ihre Angehörigen aus dem Dienst entlassen. Immobilien und Material gehen an die dreibürgischen Streitkräfte über. Über die Aufstellung einer Gardeeinheit bestimmt eine gesonderte Verordnung.
Art. 18. Amtssprache ist Dreibürgisch. Als Verkehrssprachen sind Verns und das von ihm abgeleitete North Insular Verns anerkannt.
Art. 19. Änderungen an diesem Statut bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Oberhofes. Sie sind durch die Fürstin zu genehmigen.
Art. 20. Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§ 5
Das Eisenbahn- und Postwesen auf der Insel verbleibt in der Verantwortung der fürstlichen Verwaltung. Das Eisenbahn- und Postwesen vom und zum Königin-Heide-Land geht auf die Institutionen des Reiches über.§ 6
Seine Majestät der König der Täler entlässt - eingedenk der im vorstehenden Statut getroffenen Regelung - alle Personen, die aufgrund ihrer Geburt auf dem Gebiete des Queen-Heather-Landes oder Abstammung von einer Person, die lediglich durch Verbindung mit dem Queen-Heather-Landes die Stellung eines vernischen Untertanen und Staatsbürgers erworben hat, aus allen diesbezüglichen Rechten und Pflichten.§ 7
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in Kraft und wird bei den Regierungen in Reichstal, Glenverdeen und Warudin hinterlegt.Sankt Mirren, den 24. Juli 2019
Fürstin von Sankt Mirren und Herrin zu Königinhafen und zu Neukirchen -
Vertrag über das Königin-Heather-Land
Ihre Majestät die Dreibürgener Kaiserin und
Seine Majestät der König der Täler einerseitssowie
Seine Majestät der Dreibürgener Kaiser und
die Bundesfürsten des Reiches andererseitsschließen in freundschaftlicher Übereinkunft den nachstehenden Vertrag.
§ 1
Ihre Kaiserliche Majestät Fenella Mathildas von Bayern-MacSterling übergibt das ihr gehörige Paragium „Queen-Heather-Land“ der Suzeränität des Dreibürgener Kaiserreiches.
§ 2
Seine Majestät Roderick II., König der Täler willigt in diesen Vertrag ein und verzichtet auf sämtliche Rechte, welche der vernischen Krone daran zukommen.
§ 3
Das Queen-Heather-Land bildet nach Abschluss des Vertrages ein Überseegebiet des Kaiserreichs Dreibürgen.
§ 4
Die Vertragspartner erkennen das beigefügte Statut als rechtliche Grundlage des Gebietes an:
Statut des Königin-Heather-Landes
Art 1. Unter der Bezeichnung „Königin-Heide-Land“ ist die frühere Besitzung der vernischen Krone persönlicher Besitz der Dreibürgener Kaiserin Fenella Mathilda von Bayern-Sterling. Als solche führt sie den Titel „Fürstin von Sankt Mirren, Herrin zu Königinhafen und Neukirchen“. Für das Königin-Heide-Land besteht eine eigene Staatsangehörigkeit. Soweit Personen bisher vernische Staatsbürger waren und diese Staatsbürgerschaft mit Inkrafttreten dieses Statuts verlieren, treten sie sodann in diese Staatsbürgerschaft ein. Die Bedingungen der Staatsbürgerschaft werden durch Verordnung bestimmt. Das Kaiserreich Dreibürgen gewährleistet für die Staatsbürger des Königin-Heide-Landes dem Auslande gegenüber wie für Staatsbürger des Reiches den Schutz durch die Reichsgewalt und ist berechtigt, Vereinbarungen mit anderen Staaten darüber zu treffen. Das Reich wird darüber hinaus den Staatsbürgern des Königin-Heide-Landes ermöglichen, ihren Wohnsitz im Reichsgebiet zu nehmen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne den Antragsvorbehalten oder Beschränkungen zu unterliegen, denen Ausländer unterworfen werden.
Art. 2. Das Königin-Heide-Land bildet eine einheitliche Rechts-, Wirtschafts- und Verteidigungszone mit dem Kaiserreich Dreibürgen, dessen Überseegebiet es wird. Artikel 17 bis 19 und 40 und 43 der Reichsverfassung sind anzuwenden. Alleingültige Währung ist der Dreibürgener Reichstaler. Es gilt eine Abweichung von der Universal Time Coordinated von +5:00 Stunden (Heather-Zeit)
Art. 3. Verwaltungssitz des Königin-Heide-Landes ist die Stadt Sankt Mirren. Die offizielle Flagge ist eine weiß-blau-weiße Trikolore mit einem weißen Pechtenkreuz im mittleren Feld. Das offizielle Wappen zeigt in blau ein weißes Pechtenkreuz und wird von zwei Eisbären, die auf einer Scholle stehen gehalten.
Art. 4. Offizieller Feiertag im Sinne des FTG ist der 15. September (Sankt-Mirren-Tag).
Art. 5. Die Kaiserin wird durch einen Kaiserlichen Profoss vertreten, welcher von ihr ernannt wird. Ihm obliegen die Repräsentation und die Wahrnehmung der Rechte der Kaiserin vor Ort.
Art. 6. Oberste Aufsichts- und Verwaltungsbehörde ist das Fürstliche Proprietariatsamt. Dessen Präsident wird von der Fürstin ernannt. Es kann im Rahmen des Verwaltungshandels Verordnungen erlassen, welche vom Profoss gegengezeichnet werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen.
Art. 7. Zur Repräsentation der Bevölkerung wird mit Sitz in Sankt Mirren der Oberhof eingerichtet, welcher sich aus dem Fürstlichen Rat und der Deputiertenkammer zusammensetzt.
Art. 8. Dem Fürstlichen Rat gehören der jeweilige Abt des Sankt-Ternan-Klosters, der Generaldirektor der Leuchtturmverwaltung und der ranghöchste Vertreter der Streitkräfte vor Ort an.
Art. 9. Die Deputiertenkammer besteht aus sieben Sitzen, wovon der Stadt Sankt Mirren drei Sitze, den Gemeinden Königinhafen und Neukirchen jeweils zwei Sitze zustehen. Die Stimmen werden in der Regel von den Bürgermeistern der Kommune wahrgenommen. Auf Weisung des Profoss können die weiteren Sitze durch Wahl in den jeweiligen Kommunen besetzt werden.
Art. 10. Der Oberhof wird von der Fürstin oder einem von ihr benannten Vertreter eröffnet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wird vom Profoss geleitet, der den Oberhof in allen Belangen nach innen und außen vertritt.
Art. 11. Zur Annahme des Mandates leisten die Mitglieder folgenden Eid: „I sweer by Amichtie Goad that I will be aefaud an bear suithfast lealtie tae Her Imperial Heichnesse Fenella Mathilda, The Lady o Saunt Mirren, her heirs an successors, according tae law. (So help me Goad.)“.
Art. 12. Den Mitgliedern des Oberhofs ist es erlaubt, das post-nominale Kürzel MHC zu führen. Sie genießen während ihrer Amtszeit Immunität gemäß § 4 Reichsimmunitätsakt und dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Profoss strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 13. Aufgabe des Fürstlichen Rates ist die Kontrolle der Arbeit des Profoss, der dem Rat gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Er kann mit 2/3-Mehrheit Verordnungen aufheben und zur endgültigen Bestätigung oder Ablehnung an die Deputiertenkammer verweisen. Des Weiteren steht dem Rat zu, einen ständigen Stellvertreter des Profoss zu benennen.
Art. 14. Aufgabe der Deputiertenkammer ist die Beratung des Profoss. Dazu kann sie Verordnungen beschließen, die vom Profoss auszufertigen sind, wenn sie mit einer 5/7-Mehrheit zu Stande gekommen sind. Erhält eine entsprechende Vorlage eine geringere Mehrheit, so kann der Profoss sie ausfertigen oder zur endgültigen Bestätigung oder Ablehnung an den Fürstlichen Rat verweisen.
Art. 15. Streitverfahren sind vor die Gerichte des Reiches zu bringen. Die Errichtung einer lokalen Gerichtsbarkeit wird vorbehalten.Art. 16. Gesetzliche Regelungen – insbesondere die Lady’s Order o the Queen Heather Cross vom 18.02.2016 –, die nicht im Widerspruch zur dreibürgischen Reichsverfassung stehen, gelten bis auf weiteres fort.
Art. 17. Die TMNL Armed Forces werden aufgelöst und ihre Angehörigen aus dem Dienst entlassen. Immobilien und Material gehen an die dreibürgischen Streitkräfte über. Über die Aufstellung einer Gardeeinheit bestimmt eine gesonderte Verordnung.
Art. 18. Amtssprache ist Dreibürgisch. Als Verkehrssprachen sind Verns und das von ihm abgeleitete North Insular Verns anerkannt.
Art. 19. Änderungen an diesem Statut bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Oberhofes. Sie sind durch die Fürstin zu genehmigen.
Art. 20. Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§ 5
Das Eisenbahn- und Postwesen auf der Insel verbleibt in der Verantwortung der fürstlichen Verwaltung. Das Eisenbahn- und Postwesen vom und zum Königin-Heide-Land geht auf die Institutionen des Reiches über.§ 6
Seine Majestät der König der Täler entlässt - eingedenk der im vorstehenden Statut getroffenen Regelung - alle Personen, die aufgrund ihrer Geburt auf dem Gebiete des Queen-Heather-Landes oder Abstammung von einer Person, die lediglich durch Verbindung mit dem Queen-Heather-Landes die Stellung eines vernischen Untertanen und Staatsbürgers erworben hat, aus allen diesbezüglichen Rechten und Pflichten.§ 7
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in Kraft und wird bei den Regierungen in Reichstal, Glenverdeen und Warudin hinterlegt.Sankt Mirren, den 24. Juli 2019
Fürstin von Sankt Mirren und Herrin zu Königinhafen und zu Neukirchen

Reichsprotektor, Großherzog von Hohenburg-Lohe, ect.pp. -
Vertrag über das Königin-Heather-Land
Ihre Majestät die Dreibürgener Kaiserin und
Seine Majestät der König der Täler einerseitssowie
Seine Majestät der Dreibürgener Kaiser und
die Bundesfürsten des Reiches andererseitsschließen in freundschaftlicher Übereinkunft den nachstehenden Vertrag.
§ 1
Ihre Kaiserliche Majestät Fenella Mathildas von Bayern-MacSterling übergibt das ihr gehörige Paragium „Queen-Heather-Land“ der Suzeränität des Dreibürgener Kaiserreiches.
§ 2
Seine Majestät Roderick II., König der Täler willigt in diesen Vertrag ein und verzichtet auf sämtliche Rechte, welche der vernischen Krone daran zukommen.
§ 3
Das Queen-Heather-Land bildet nach Abschluss des Vertrages ein Überseegebiet des Kaiserreichs Dreibürgen.
§ 4
Die Vertragspartner erkennen das beigefügte Statut als rechtliche Grundlage des Gebietes an:
Statut des Königin-Heather-Landes
Art 1. Unter der Bezeichnung „Königin-Heide-Land“ ist die frühere Besitzung der vernischen Krone persönlicher Besitz der Dreibürgener Kaiserin Fenella Mathilda von Bayern-Sterling. Als solche führt sie den Titel „Fürstin von Sankt Mirren, Herrin zu Königinhafen und Neukirchen“. Für das Königin-Heide-Land besteht eine eigene Staatsangehörigkeit. Soweit Personen bisher vernische Staatsbürger waren und diese Staatsbürgerschaft mit Inkrafttreten dieses Statuts verlieren, treten sie sodann in diese Staatsbürgerschaft ein. Die Bedingungen der Staatsbürgerschaft werden durch Verordnung bestimmt. Das Kaiserreich Dreibürgen gewährleistet für die Staatsbürger des Königin-Heide-Landes dem Auslande gegenüber wie für Staatsbürger des Reiches den Schutz durch die Reichsgewalt und ist berechtigt, Vereinbarungen mit anderen Staaten darüber zu treffen. Das Reich wird darüber hinaus den Staatsbürgern des Königin-Heide-Landes ermöglichen, ihren Wohnsitz im Reichsgebiet zu nehmen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne den Antragsvorbehalten oder Beschränkungen zu unterliegen, denen Ausländer unterworfen werden.
Art. 2. Das Königin-Heide-Land bildet eine einheitliche Rechts-, Wirtschafts- und Verteidigungszone mit dem Kaiserreich Dreibürgen, dessen Überseegebiet es wird. Artikel 17 bis 19 und 40 und 43 der Reichsverfassung sind anzuwenden. Alleingültige Währung ist der Dreibürgener Reichstaler. Es gilt eine Abweichung von der Universal Time Coordinated von +5:00 Stunden (Heather-Zeit)
Art. 3. Verwaltungssitz des Königin-Heide-Landes ist die Stadt Sankt Mirren. Die offizielle Flagge ist eine weiß-blau-weiße Trikolore mit einem weißen Pechtenkreuz im mittleren Feld. Das offizielle Wappen zeigt in blau ein weißes Pechtenkreuz und wird von zwei Eisbären, die auf einer Scholle stehen gehalten.
Art. 4. Offizieller Feiertag im Sinne des FTG ist der 15. September (Sankt-Mirren-Tag).
Art. 5. Die Kaiserin wird durch einen Kaiserlichen Profoss vertreten, welcher von ihr ernannt wird. Ihm obliegen die Repräsentation und die Wahrnehmung der Rechte der Kaiserin vor Ort.
Art. 6. Oberste Aufsichts- und Verwaltungsbehörde ist das Fürstliche Proprietariatsamt. Dessen Präsident wird von der Fürstin ernannt. Es kann im Rahmen des Verwaltungshandels Verordnungen erlassen, welche vom Profoss gegengezeichnet werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen.
Art. 7. Zur Repräsentation der Bevölkerung wird mit Sitz in Sankt Mirren der Oberhof eingerichtet, welcher sich aus dem Fürstlichen Rat und der Deputiertenkammer zusammensetzt.
Art. 8. Dem Fürstlichen Rat gehören der jeweilige Abt des Sankt-Ternan-Klosters, der Generaldirektor der Leuchtturmverwaltung und der ranghöchste Vertreter der Streitkräfte vor Ort an.
Art. 9. Die Deputiertenkammer besteht aus sieben Sitzen, wovon der Stadt Sankt Mirren drei Sitze, den Gemeinden Königinhafen und Neukirchen jeweils zwei Sitze zustehen. Die Stimmen werden in der Regel von den Bürgermeistern der Kommune wahrgenommen. Auf Weisung des Profoss können die weiteren Sitze durch Wahl in den jeweiligen Kommunen besetzt werden.
Art. 10. Der Oberhof wird von der Fürstin oder einem von ihr benannten Vertreter eröffnet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wird vom Profoss geleitet, der den Oberhof in allen Belangen nach innen und außen vertritt.
Art. 11. Zur Annahme des Mandates leisten die Mitglieder folgenden Eid: „I sweer by Amichtie Goad that I will be aefaud an bear suithfast lealtie tae Her Imperial Heichnesse Fenella Mathilda, The Lady o Saunt Mirren, her heirs an successors, according tae law. (So help me Goad.)“.
Art. 12. Den Mitgliedern des Oberhofs ist es erlaubt, das post-nominale Kürzel MHC zu führen. Sie genießen während ihrer Amtszeit Immunität gemäß § 4 Reichsimmunitätsakt und dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Profoss strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 13. Aufgabe des Fürstlichen Rates ist die Kontrolle der Arbeit des Profoss, der dem Rat gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Er kann mit 2/3-Mehrheit Verordnungen aufheben und zur endgültigen Bestätigung oder Ablehnung an die Deputiertenkammer verweisen. Des Weiteren steht dem Rat zu, einen ständigen Stellvertreter des Profoss zu benennen.
Art. 14. Aufgabe der Deputiertenkammer ist die Beratung des Profoss. Dazu kann sie Verordnungen beschließen, die vom Profoss auszufertigen sind, wenn sie mit einer 5/7-Mehrheit zu Stande gekommen sind. Erhält eine entsprechende Vorlage eine geringere Mehrheit, so kann der Profoss sie ausfertigen oder zur endgültigen Bestätigung oder Ablehnung an den Fürstlichen Rat verweisen.
Art. 15. Streitverfahren sind vor die Gerichte des Reiches zu bringen. Die Errichtung einer lokalen Gerichtsbarkeit wird vorbehalten.Art. 16. Gesetzliche Regelungen – insbesondere die Lady’s Order o the Queen Heather Cross vom 18.02.2016 –, die nicht im Widerspruch zur dreibürgischen Reichsverfassung stehen, gelten bis auf weiteres fort.
Art. 17. Die TMNL Armed Forces werden aufgelöst und ihre Angehörigen aus dem Dienst entlassen. Immobilien und Material gehen an die dreibürgischen Streitkräfte über. Über die Aufstellung einer Gardeeinheit bestimmt eine gesonderte Verordnung.
Art. 18. Amtssprache ist Dreibürgisch. Als Verkehrssprachen sind Verns und das von ihm abgeleitete North Insular Verns anerkannt.
Art. 19. Änderungen an diesem Statut bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Oberhofes. Sie sind durch die Fürstin zu genehmigen.
Art. 20. Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§ 5
Das Eisenbahn- und Postwesen auf der Insel verbleibt in der Verantwortung der fürstlichen Verwaltung. Das Eisenbahn- und Postwesen vom und zum Königin-Heide-Land geht auf die Institutionen des Reiches über.§ 6
Seine Majestät der König der Täler entlässt - eingedenk der im vorstehenden Statut getroffenen Regelung - alle Personen, die aufgrund ihrer Geburt auf dem Gebiete des Queen-Heather-Landes oder Abstammung von einer Person, die lediglich durch Verbindung mit dem Queen-Heather-Landes die Stellung eines vernischen Untertanen und Staatsbürgers erworben hat, aus allen diesbezüglichen Rechten und Pflichten.§ 7
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in Kraft und wird bei den Regierungen in Reichstal, Glenverdeen und Warudin hinterlegt.Sankt Mirren, den 24. Juli 2019
Fürstin von Sankt Mirren und Herrin zu Königinhafen und zu Neukirchen

Reichsprotektor, Großherzog von Hohenburg-Lohe, ect.pp.
König der Täler ect. -
Sehr schön.
Sie reicht eine Runde Tiddley's.
Darauf müssen wir anstoßen!
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Here's tae ye!
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Sehr zum Wohl sein.
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Trifft ein.
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Ist bereits in der Halle anwesend und begrüßt den Fürsten.
Walcome tae the North! Willkommen im Königin-Heide-Land!
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Er deutet einen Handkuss an.
Madame, meine Verehrung.
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