[Office] Ryal Provost

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  • Verschafft sich einen Überblick über die neuen Aufgaben.

    Joachim Dionys Zephyrinus Erkenbert Salentin Ritter von Bödefeldt
    Herr auf Bödefeldt und zu Renatenstein, ehem. Kaiserlicher Profoss im Königin-Heide-Land

  • Exzellenz, zunächst heiße ich Sie auf der Insel willkommen! Haben Sie sich schon in alles eingefunden?

    Cecil Livingston MHC

    Vice Ryal Provost o the Queen-Heather-Land

    Chief Executive o the Ryal Lichthoose Commission

  • Vielen Dank! Ich kann bisher nicht klagen. Bitte setzen Sie sich doch. Was kann ich für Sie tun?

    Joachim Dionys Zephyrinus Erkenbert Salentin Ritter von Bödefeldt
    Herr auf Bödefeldt und zu Renatenstein, ehem. Kaiserlicher Profoss im Königin-Heide-Land

  • Er überfliegt den Text prüfend.


    Hmm, hmmm, nunja... Ich sehe nichts, was dagegen spricht.

    Joachim Dionys Zephyrinus Erkenbert Salentin Ritter von Bödefeldt
    Herr auf Bödefeldt und zu Renatenstein, ehem. Kaiserlicher Profoss im Königin-Heide-Land

  • Fein. Dann werde ich das entsprechende in die Wege leiten. Das wäre von meiner Seite aus alles. Haben Sie vielleicht noch ein Anliegen zu besprechen?

    Cecil Livingston MHC

    Vice Ryal Provost o the Queen-Heather-Land

    Chief Executive o the Ryal Lichthoose Commission

  • Ein Schreiben geht ein.




    Fürstliches Proprietariatsamt | Lord Proprietary Office
    Die Präsidentin | The President



    Exzellenz,


    gemäß Art. 6 des Statut des Königin-Heather-Landes mache ich von meinem Recht Gebrauch, im Rahmen des Verwaltungshandels Verordnungen erlassen zu können. Da diese Verordnungen von Ihnen gegenzuzeichnen sind, um Gültigkeit zu erlangen, leite ich Ihnen diese zur weiteren Verwendung anbei weiter.


    Verordnung über die Fürstliche Konstablerei


    § 1 - Zweck und Geltungsbereich
    Diese Anordnung regelt die strukturelle Organisation der Fürstlichen Konstablerei im Königin-Heide-Land.


    § 2 - Gliederung
    Die Fürstliche Konstablerei gliedert sich in Kommissariate und Konstablerwachen.


    § 3 - Konstablerwachen
    In jeder Ortschaft wird eine Konstablerwache eingerichtet, die mit mindestens fünf Konstablern besetzt sein soll. Die Konstablerwachen übernehmen Aufgaben in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Verkehrslenkung. Zudem wird an jedem Flughafen und an jedem Hafen eine Konstabler Wache eingerichtet. Die Anzahl der dort einzusetzen Konstablers richtet sich nach Erfordernissen vor Ort.


    § 4 - Kommissariate
    In Sankt Mirren wird ein Kommissariat eingerichtet, das mit mindestens 25 Konstablern besetzt sein soll. Das Kommissariat ist die vorgesetzte Behörde der Konstablerwachen. Zudem übernimmt es die Aufgaben in der Strafverfolgung.


    § 5 - Organisation
    Die Fürstliche Konstablerei ist somit wie folgt organisiert:
    - Kommissariat Sankt Mirren mit Sitz in Sankt Mirren
    -- Konstablerwachen in den Ortschaften Neukirchen und Königinhafen.


    § 6 - Inkrafttreten
    Die Verordnung tritt gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Kraft.



    Rheinau, den 25. XI 2020
    gez.

    - Die Präsidentin -

    Gustava von Lodringa-Hallgrímsson
    Prinzessin von Lodringa und Hallgrímsson-Saltwaat
    Präsidentin des Fürstlichen Proprietariatsamts a.D.

  • Er begrüßt den Neuankömmling.


    Ich grüße Sie, Herr von Köckritz. Willkommen im hohen, wilden Norden.

    Joachim Dionys Zephyrinus Erkenbert Salentin Ritter von Bödefeldt
    Herr auf Bödefeldt und zu Renatenstein, ehem. Kaiserlicher Profoss im Königin-Heide-Land

  • Ein Schreiben geht ein.




    Fürstliches Proprietariatsamt | Lord Proprietary Office
    Die Präsidentin | The President



    Exzellenz,


    gemäß Art. 6 des Statut des Königin-Heather-Landes mache ich von meinem Recht Gebrauch, im Rahmen des Verwaltungshandels Verordnungen erlassen zu können. Da diese Verordnungen von Ihnen gegenzuzeichnen sind, um Gültigkeit zu erlangen, leite ich Ihnen diese zur weiteren Verwendung anbei weiter.


    Verordnung über das Fürstliche Garde-Ulanen-Eskadron


    § 1 - Allgemeines
    (1) Das Königin-Heide-Land unterhält zum Schutz der Fürstin und ihrer Familie und deren Eigentümern sowie zu repräsentativen Zwecken aller Art ein berittenes Gardeeskadron gemäß den rechtlichen Rahmenbestimmungen des
    Kaiserreiches Dreibürgen.
    (2) Das Battaillon trägt den Namen "Fürstliches Garde-Ulanen-Eskadron" / "Lady's Lancer Squadron o the Gaird" (Garde).


    § 2 - Zusammensetzung
    (1) Die Garde soll in Friedenszeiten eine Sollstärke von 160 Mann zu Pferd haben.
    (2) Das Eskadron unterteilt sich in vier Züge zu je 40 Mann.
    (3) Ist der Kriegszustand festgestellt, kann die Garde auf bis zu 200 Mann (fünf Züge zu je 40 Mann) aufgestockt werden. Die Mannstärke ist nach Beendigung des Sonderfalls wieder auf das Friedensniveau herabzusenken.


    § 3 - Kommandogewalt
    (1) Die Garde untersteht dem Chef d’escadron im Range eines Rittmeisters (Hauptmann/Captain).
    (2) Ernennungen und Entlassungen aller Offiziere erfolgen durch die Fürstin. Unteroffiziere werden durch den Chef d’escadron ernannt und entlassen.


    § 4 - Gliederung
    Die Garde gliedert sich in
    - den Stab / Staff
    - den 1. Haus- und Hofzug / 1t Platoon o the Hoosehaud
    - den 2. Haus- und Hofzug / 2t Platoon o the Hoosehaud
    - das 1. Stabsmusikzug / 1t Platoon o the Staff Band sowie
    - den 1. Schulungszug / 1t Platoon o the Guard's Schuil.


    § 5 - Personal
    (1) Zur Garde zugelassen sind Staatsbürger des Königin-Heide-Landes, des Kaiserreiches Dreibürgen und Citizens des Ryal Relams o Glenverness, die das 21. Lebensjahr vollendet, die Allgemeine Grundausbildung bei HM Armed Forces oder den dreibürgischen Streitkräften erfolgreich durchlaufen und einen einwandfreien Leumund haben.
    (2) Soldaten und Offiziere der dreibürgischen Streitkräfte werden, unter Berücksichtigung ihres Dienstgrades, in die Garde übernommen, sofern eine Genehmigung des RFS zum Wechsel vorliegt.


    § 6 - Inkrafttreten
    Die Verordnung tritt gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Kraft.



    Rheinau, den 15. XII 2020
    gez.

    - Die Präsidentin -

    Gustava von Lodringa-Hallgrímsson
    Prinzessin von Lodringa und Hallgrímsson-Saltwaat
    Präsidentin des Fürstlichen Proprietariatsamts a.D.

  • Ein Schreiben geht ein.




    Fürstliches Proprietariatsamt | Lord Proprietary Office
    Die Präsidentin | The President



    Exzellenz,


    gemäß Art. 6 des Statut des Königin-Heather-Landes mache ich von meinem Recht Gebrauch, im Rahmen des Verwaltungshandels Verordnungen erlassen zu können. Da diese Verordnungen von Ihnen gegenzuzeichnen sind, um Gültigkeit zu erlangen, leite ich Ihnen diese zur weiteren Verwendung anbei weiter.


    Verordnung über den Adel im Königin-Heide-Land


    § 1 - Grundsätzliches
    Die Führung von Adelstiteln richtet sich nach den Gewohnheiten und Traditionen des Landes.


    § 2 - Anerkennung
    (1) Die Zu- und Aberkennung eines Adelstitels des Königin-Heide-Landes steht allein der Fürstin zu.
    (2) Vernische und dreibürgische Adelstitel werden unter Vorweis der Legitimität anerkannt. Sie stehen untereinander gleichberechtigt protokollarisch hinter denen des Königin-Heide-Landes. Davon ausgenommen sind die kaiserliche Familie und die bundesfürstlichen Familien Dreibürgens sowie die königliche Familie Glenverness'.
    (3) Das Adelswesen wird durch das Fürstliche Proprietariatsamt verwaltet.


    § 3 - Adelsrangfolge
    (1) Der Eigentümer des Königin-Heide-Landes führt die folgenden Titel:
    a) Fürstin von Sankt Mirren mit dem Prädikat "Ihre Hochfürstliche Durchlaucht" / Lady o Saunt Mirren mit dem Prädikat "The Maist Noble",
    b) Herrin von Königinhafen und Neukirchen / Thane o Queensport an Newkirk
    (2) Die weiteren Adelstitel sind in der folgenden Rangfolge von oben nach unten angeordnet:
    a) Graf (Gräfin) mit dem Prädikat "Erlaucht" / Earl (Countess) mit dem Prädikat "The Richt Honourable",
    b) Vizegraf (Vizegräfin) mit dem Prädikat "Erlaucht" / Viscount (Viscountess) mit dem Prädikat "The Richt Honourable",
    c) Freiherr (Freifrau) mit dem Prädikat "Hochwohlgeboren" / Baron (Baroness) mit dem Prädikat "The Much Honourable",
    d) Edler (Edle) mit dem Prädikat "Hochwohlgeboren" / Laird (Madam) mit dem Prädikat "The Much Honourable",


    § 4 - Vorrang der Fürstin
    Außer der Fürstin ist kein Adliger welchen Ranges auch immer mit einem Souveränitätsrecht oder einem Herrschaftsgebiet ausgestattet. Nichtsdestotrotz kann die Fürstin dem verliehenen Titel ein formales Herrschaftsgebiet oder einen formalen Herrschaftssitz beifügen.


    § 6 - Inkrafttreten
    Die Verordnung tritt gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Kraft.



    Rheinau, den 31. XII 2020
    gez.

    - Die Präsidentin -

    Gustava von Lodringa-Hallgrímsson
    Prinzessin von Lodringa und Hallgrímsson-Saltwaat
    Präsidentin des Fürstlichen Proprietariatsamts a.D.

  • Ein Schreiben geht ein.




    Fürstliches Proprietariatsamt | Lord Proprietary Office
    Die Präsidentin | The President



    Exzellenz,


    gemäß Art. 6 des Statut des Königin-Heather-Landes mache ich von meinem Recht Gebrauch, im Rahmen des Verwaltungshandels Verordnungen erlassen zu können. Da diese Verordnungen von Ihnen gegenzuzeichnen sind, um Gültigkeit zu erlangen, leite ich Ihnen diese zur weiteren Verwendung anbei weiter.


    Verordnung über das Justizkollegium


    § 1 - Das Justizkollegium
    (1) Zur Rechtsprechung im Königin-Heide-Land wird das Justizkollegium (Colleg o Juistice) eingerichtet. Es setzt sich aus zwei von einander unabhägigen Spruchkörpern zusammen.
    (2) Erster Spruchkörper ist die "Fürstliche Assisenkammer", zweiter Spruchkörper ist die "Fürstliche Appellatur"
    (3) Der Präses der Fürstlichen Appellatur ist zugleich Direktor des Justizkollegiums und für die organisatorische Verwaltung der Gerichtsbehörde verantwortliche. Eine inhaltliche Weisungsbefugnis geht damit nicht einher.
    (4) Die Mitglieder des Justizkollegiums leisten bei ihrem Eintritt den folgenden Eid: „I sweer by Amichtie Goad that I will be aefaud an bear suithfast lealtie tae Her Imperial Heichnesse Fenella Mathilda, The Lady o Saunt Mirren, her heirs an successors, according tae law. (So help me Goad.)“.


    § 2 - Die Fürstliche Assisenkammer
    (1) Die Fürstliche Assisenkammer ist erstinstanzliches Gericht in allen Zivil- und Strafsachen und örtliche Gerichtsbarkeit im Sinne § 2, Abs. 2 Reichsgesetz betreffend die Einführung eines Gerichtsverfassungsgesetze.
    (2) Die Assisenkammer setzt sich aus einem Präsidenten sowie zwei Schöffen zusammen.
    (3) Der Präsident wird von dem Fürstlichen Proprietariatsamt auf unbestimmte Zeit be- und abberufen.
    (4) Die beiden Schöffen werden jeweils für ein bestimmtes Verfahren aus allen Staatsbürgern ausgelost. Der Präsident kann einen Schöffen ablehnen, wenn er diesen für befangen oder offenkundig nicht geeignet hält.


    § 3 - Die Fürstliche Appellatur
    (1) Die Fürstliche Appellatur ist erstinstanzliches Gericht in allen Sachen des Öffentlichen Rechtes und örtliche Gerichtsbarkeit im Sinne § 2, Abs. 2 Reichsgesetz betreffend die Einführung eines Gerichtsverfassungsgesetze.
    (2) Die Appellatur setzt sich aus einem Präses, einem beigeordneten Richter und einem Schöffen zusammen.
    (3) Der Präses wird durch den Profoss auf unbestimmte Zeit be- und abberufen, der beigeordnete Richter durch den Fürstlichen Rat auf unbestimmte Zeit ge- und abgewählt.
    (4) Der Schöffe wird jeweils für ein bestimmtes Verfahren aus allen Staatsbürgern ausgelost. Der Präsident kann einen Schöffen ablehnen, wenn er diesen für befangen oder offenkundig nicht geeignet hält.


    § 4 - Die Revisions- und Berufungsinstanz
    (1) Die Fürstliche Appellatur ist Revisionsinstanz i.S.d. § 13 Abs. 1 Reichsgesetz betreffend die Verfassung der Gerichtsbehörden des Reiches und der Länder für die Fürstliche Assisenkammer.
    (2) Die Appellatur kann auf Antrag einer Prozesspartei oder der Assisenkammer selbst eine vor der Assisenkammer verhandelte und entschiedene Sache zur Berufung am Kammergericht des Reiches nach § 17 Abs. 2 Reichsgesetz betreffend die Verfassung der Gerichtsbehörden des Reiches und der Länder zulassen.


    § 5 - Zum Verfahrensgang
    Es gelten die Grudsätze des Reichsgesetzes betreffend die Verfassung der Gerichtsbehörden des Reiches und der Länder.


    § 6 - Über den Anwaltszwang
    (1) Bei Strafverfahren vor der Fürstlichen Assisenkammer ist die Vertretung des Angeklagten durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt im Sinne des Reichsgesetzes betreffend die Rechtsanwaltschaft obligat.
    (2) Bei Zivilverfahren vor der Fürstilchen Assisenkammer steht es den Parteien frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
    (3) Bei Verfahren vor der Fürstlichen Appellatur steht es den Parteien frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen, sofern es sich nicht um ein zweitinstanzliches Strafverfahren handelt. In diesem Fall ist auch hier die anwaltliche Vertretung i.S.d. Abs. 1 obligat.


    § 7 - Die Fürstliche Advokatur
    Sofern die Kompetenzen nicht durch Reichsorgane wahrgenommen werden ist die Fürstliche Advokatur oberste Ermittlungs-, Anklage- und Vollstreckungsbehörde in Strafsachen, welche durch die Fürstin berufen wird. Sie ist gegenüber der Fürstlichen Konstablerei weisungsberechtigt. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.


    § 8 - Inkrafttreten
    Die Verordnung tritt gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Kraft.



    Rheinau, den 4. I 2021
    gez.

    - Die Präsidentin -

    Gustava von Lodringa-Hallgrímsson
    Prinzessin von Lodringa und Hallgrímsson-Saltwaat
    Präsidentin des Fürstlichen Proprietariatsamts a.D.

  • Lässt sich beim Profoss anmelden.

    Her Imperial an Ryal Heichness
    Dr. h. c. FENELLA MATHILDA VON BAYERN-STERLING LL.M.
    Ryal Duchess o Glenverness an Lady o Saunt Mirren


    Former Empress o the Trimontanic Empire, Queen o the Kinrick o Salem an Archduchess o Geldern-Veldoril

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