Motions and Messages

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  • Das Privy Council bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zur Aufhebung der folgenden Verträge zu geben:


    - Partnerschaftsvertrag mit Lillemark vom 30.10.2011

    - Freundschaftsabkommen mit der Southern Confederation vom 22.01.2012

    - Vertrag mit Alcasalsa vom 29.11.2012

    - Grundlagenvertrag mit Freesland vom 05.07.2013

    - Kooperationsvertrag mit dem Medianisches Imperium vom 24.04.2014

    - Sicherheitsvertrag mit dem Medianischen Imperium vom 01.09.2014

    - Sicherheitsvertrag mit dem Medianischen Imperium vom 07.10.2014

    - Freundschaftsvertrag mit den Njorlande vom 19.02.2016

    Alpin MacMurray

    Chairman o the Verns Society for Furrin an Fendie Affairs

    former Caibinet Secretar


  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Vertrag zu geben:


    Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    Die Mitgliedsstaaten der Nordantika-Union,
    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer zunehmend vernetzten Welt die Zusammenarbeit über die Grenzen der Nationalstaaten von immer weiter zunehmender Bedeutung ist,

    ERKENNEND, dass die sich daraus ergebenden Bedürfnisse für jeden Staat eine wachsende Herausforderung sein können,

    DARAUF HINWEISEND, dass die Aufnahme und Aufrechterhaltung internationaler Kontakte in vielen Fällen verbessert werden könnte,
    GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union,

    kommen überein, dass im Rahmen der Nordantika-Union die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in auswärtigen Angelegenheiten gefördert und unterstützt werden soll.


    Artikel 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    (1) Der Rat für Kooperation in auswärtigen Angelegenheiten ist der zuständige Rat im Sinne des Gründungsvertrages für dieses Übereinkommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
    (2) Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieses Übereinkommens sind

    1. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten,

    2. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten von Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten,

    3. die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen anstelle der Konsulatsbehörden eines Mitgliedsstaates (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union,
    4. die Koordinierung oder Unterstützung der Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union bei der Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Interessen,

    5. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.

    (3) Die Nordantika-Union erkennt an, dass es die alleinige Zuständigkeit ihrer Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) bleibt, über ihre auswärtigen Angelegenheiten und Beziehungen zu bestimmen, soweit diese nicht im Rahmen besonderer Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union zu gemeinsamen Angelegenheiten erklärt wurden. Sie wird folglich alle Maßnahmen unterlassen, durch welche die Interessen eines Mitgliedsstaates beeinträchtigt werden könnten.
    (4) Eingedenk der Versicherung nach Absatz 3 erklären die Mitgliedsstaaten, dass ihre Interessen grundsätzlich nicht durch das Handeln der Nordantika-Union im Rahmen dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird, wenn gesichert ist, dass nur diejenigen Mitgliedsstaaten berechtigt und verpflichtet werden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben. Es bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten, aufgrund überragend wichtiger eigener Interessen im Einzelfall geltend zu machen, dass es weitergehender Rücksichtnahme bedarf; in diesen Fällen wird die Nordantika-Union diese beachten.
    (5) Die Zusammenarbeit im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen erfolgt nach den Grundsätzen des Völkerrechts mit dem Einvernehmen des Gastlandes. Die Mitgliedsstaaten erteilen ihr Einvernehmen und werden gemeinsam darauf hinwirken, dass entsprechendes Einvernehmen von Drittstaaten im Allgemeinen, zumindest aber im Einzelfall, nicht verweigert wird.


    Artikel 2 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union im eigenen Interesse

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse nimmt die Nordantika-Union ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten auch gegenüber Drittstaaten wahr. Art und Umfang dieser Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach den maßgeblichen Übereinkommen und den Beschlüssen der zuständigen Räte.

    (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gründungsvertrages werden - unbeschadet der einvernehmlichen Bestellung besonderer Bevollmächtigter durch den Generalrat und mit der Möglichkeit des Widerrufs durch besonderen Beschluss - die jeweils zuständigen Direktoren kraft Amtes zu Bevollmächtigten der Nordantika-Union für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt. Der Generaldirektor wird unter gleichen Bedingungen kraft Amtes zum Bevollmächtigten in allgemeinen Angelegenheiten bestellt.

    (3) Der Rat trifft die notwendigen Entscheidungen zur internen Koordinierung des Handelns im Sinne des Absatzes 1, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

    (4) Der Rat kann beschließen, dass ein Bediensteter der Nordantika-Union unter Aufsicht eines Bevollmächtigten nach Absatz 2 als Delegierter in einen Drittstaat, einen Mitgliedsstaat oder zu einer Organisation oder Verhandlung entsendet wird, um die Interessen der Nordantika-Union zu vertreten und die Nordantika-Union zu repräsentieren; für die Delegierten ist die Anerkennung als Diplomat zu beanspruchen. Bedienstete der Nordantika-Union können dabei auch abgeordnete Bedienstete eines Mitgliedsstaates sein, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Union nur dieser verpflichtet sind. Die Delegation kann unter gleichen Bedingungen als Teil der Vertretung eines Mitgliedsstaates eingerichtet werden.


    Artikel 3 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union für Mitgliedsstaaten

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates oder assoziierten Staates wird die Delegation der Nordantika-Union die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Besteht noch keine Delegation, soll aufgrund eines solchen Ersuchens der Rat die Einrichtung beschließen, soweit die personellen Kapazitäten der Union dies erlauben.

    (2) Die Wahrnehmung hat nach den Grundsätzen und Weisungen zu erfolgen, die damit verbunden sind. Sie erfolgt damit ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Die Delegation ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.
    (3) Gibt es außerordentliche Vorbehalte wegen einer Beauftragung nach Absatz 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundwerte der Nordantika-Union, ist der Rat zu befassen und hat über das weitere Vorgehen zu beschließen. Im Zweifel ist das Ersuchen zurückzuweisen.


    Artikel 4 - Auswärtiges Handeln von Mitgliedsstaaten für einander

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates soll ein anderer Mitgliedsstaat nach seinen Möglichkeiten im Rahmen einer bestehenden eigenen Vertretung die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Ebenso können Mitgliedsstaaten vereinbaren, im Rahmen dieses Übereinkommens eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

    (2) Die Mitgliedsstaaten kommen überein, dass sie - vorbehaltlich besonderer Vorbehalte - den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates als Unionsbürger sowie allen sonstigen Personen mit besonderen Verbindungen zu einem Mitgliedsstaat konsularischen Beistand und Unterstützung wie eigenen Staatsbürgern und vergleichbaren Personen gewähren wollen, soweit eine konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates nicht verfügbar oder überlastet ist.
    (3) Die Wahrnehmung der hiernach übertragenen Angelegenheiten erfolgt dabei ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Sie ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.
    (4) Es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Übernahme von Angelegenheiten eines anderen Mitgliedsstaates zu verweigern, wenn er zu deren Wahrnehmung im Einzelfall, zurzeit oder auf Dauer nicht in der Lage ist oder ernstliche Vorbehalte hinsichtlich der Natur bestimmter Angelegenheiten hat. Hat der Mitgliedsstaat dem anderen Mitgliedsstaat Anlass dafür gegeben, auf die Übernahme zu vertrauen oder ist die konsularische Hilfeleistung dringlich, darf die Verweigerung allerdings keine unaufschiebbaren Leistungen verhindern.
    (5) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, die Kosten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jeweils selbst zu tragen, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen im Einzelfall können sie dagegen untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 5 - Verzicht auf und Anerkennung von konsularischen Leistungen

    (1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Rates oder von Verwaltungsvereinbarungen grundsätzlich auf die Erfordernisse der konsularischen Legalisation von Urkunden untereinander verzichten zu wollen. Bestehen entsprechende Regelungen noch nicht, werden sie auf das Erfordernis verzichten, wenn die Echtheit und der Inhalt der Urkunde zwischen den zuständigen Stellen der Verwaltung anderweitig mit geringem Aufwand sichergestellt werden kann.
    (2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, konsularische Leistungen, die nicht in ihrem jeweiligen Gebiet erbracht wurden, gegenseitig anzuerkennen und gestatten einander, diese Leistungen für Unionsbürger und vergleichbaren Personen vorzunehmen. Leistungen mit Bezug zur Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Geburtsbeurkundungen) oder Eheschließung bedürfen der besonderen Zustimmung des Mitgliedsstaates; andere Vorbehalte gegenüber dieser Ermächtigung kann ein Mitgliedsstaat nur einheitlich für die Tätigkeit aller anderen Mitgliedsstaaten und nur gegenüber dem Generaldirektor der Nordantika-Union geltend machen, der darüber ein Verzeichnis führt.

    (3) Die Nordantika-Union unterstützt die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung eines Systems zum Datenabruf für diese Leistungen. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen nach Absatz 2 können die Mitgliedsstaaten untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 6 - Gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union

    (1) Der Rat kann einvernehmlich über gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union im Rahmen der auswärtigen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beschließen. Die Mitgliedsstaaten prüfen in diesen Fällen, wie sie eigene Maßnahmen mit Maßnahmen der Nordantika-Union verbinden können.
    (2) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates prüfen die anderen Mitgliedsstaaten, wie sie Maßnahmen dieses Mitgliedsstaates in Drittstaaten unterstützen oder mit eigenen Maßnahmen verbinden können.


    Artikel 7 - Schlussbestimmungen

    (1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.

    (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Hinsichtlich der Beendigung oder Überleitung laufender Vertretungen ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten anzustreben; für unaufschiebbare Handlungen gilt die Ermächtigung im Zweifel bis zu einer Regelung fort.

    (3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

    (4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.

    The Maist Hon.
    JOYCE POMMEROY CFV
    Marchioness o Pommeroy, Countess o Sterling an Viscountess o Brigidsburgh
    - Former First Meinister o Glenverness -

  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Act zu geben:


    THE 2t RYAL BAUNK ACT


    First

    Das Recht Münzen und Banknoten in Umlauf zu bringen steht allein der Krone zu. Aus diesem Grund wird in Glenverdeen die Ryal Baunk o Glenverness errichtet.


    Second

    Die königliche Bank wird mit der Herausgabe, Annahme und dem Umtausch von Münzen und Banknoten beauftragt.


    Third

    Offizielles Zahlungsmittel ist der Glenverness Sovereign (GS), welcher sich in 10 Guinees (Gu) gliedert, welche wiederum in 10 Shilling (sh) unterteilt sind. Die Ryal Baunk bestimmt die Richtlinien zur Verausgabung von Zahlungsmitteln selbst. Sie ist dabei nicht an Weisungen des Privy Cooncil gebunden.


    Fourth

    Die Geschäfte der Bank werden vom Ryal Baunk's Governor geleitet, welcher von der Krone berufen wird. Er ist grundsätzlich nicht an Weisungen des Privy Cooncils gebunden.


    Fifth

    Als nationale Währungsreserve behält die Bank dauerhaft zwei Millionen GS ein.


    Saxt

    Der Ryal Baunk wird die Fachaufsicht über die Ryal Verns Mint und des Ryal Post Office übertragen. Beide Institutionen werden von einem Warden geleitet, der vom Ryal Baunk*s Govenor ernannt wird und diesem Rechenschaft schuldig ist. Die Angelegenheiten der Münze und des Postamtes werden in eigener Zuständigkeit nach den Vorgaben der Ryal Baunk durch den jeweiligen Warden geführt.

    Durell Nesbitt PC, MA
    Ryal Warran by Appintment | Preses o the Ryal Cowping Union
    Caibinet Secretar for Economy an Thesaury

  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Act zu geben:


    2t Ryal Cowping Union Act


    First

    Im Bestreben danach, die heimische Wirtschaft nach Kräften zu fördern und zu unterstützen, wird die 'Ryal Cowping Union' (im folgenden: Union) mit Sitz in Glenverdeen geschaffen.


    Seicont

    Vorrangige Aufgabe der Union ist die Absatzförderung durch den Export vernischer Produkte, sowie die Vermarktung derer im Ausland. Hierbei genießen die Mitglieder der Union besonderen Vorzug.


    Thirt

    An der Spitze der Union steht ein von der Forgaitherin o Glens gewählter Preses. Ihm obliegt die Geschäftsführung der Union und er ist gegenüber der Forgaitherin o Glens zu Rechenschaft verpflichtet und kann durch die Wahl eines Nachfolgers jederzeit abgelöst werden.


    Fowert

    Jedes Unternehmen im Sinne des Third Article, 1+2 Ryal Companies Act (Company oder Firm) mit Sitz in Glenverness kann durch formlose Erklärung gegenüber der Union seinen Beitritt zu selbiger erklären.


    Fift

    Die Finanzierung der Union erfolgt zur Hälfte durch die Mitgliedsunternehmen und zur anderen Hälfte durch die Staatskasse. Kommt ein Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so erlischt die Mitgliedschaft in der Union.


    Saxt

    Die staatlichen Stellen sind angehalten, die Aktivitäten der Union zu unterstützen und politisch zu flankieren.

    Durell Nesbitt PC, MA
    Ryal Warran by Appintment | Preses o the Ryal Cowping Union
    Caibinet Secretar for Economy an Thesaury

  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Act zu geben:


    THE RYAL 2t COMPANIES ACT


    First

    Jedem Untertan der Krone steht es frei, im gesamten Staatsgebiet einem Gewerbe nachzugehen oder Handel zu betreiben. Ausländer bedürfen zur Gründung eines Unternehmens die Genehmigung des Privy Cooncils.


    Seicont

    Die Gründung eines Unternehmens muss gegenüber dem Privy Cooncil angezeigt werden. Die Anzeige muss die Angabe des Firmennamens und des Firmeninhabers, eine kurze Umschreibung des Geschäftsbereiches, die Unternehmensform und - soweit vorhanden - die Firmenhomepage enthalten.


    Thirt

    Mögliche Unternehmensformen sind:

    1. Company (Co.) - Companies sind gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Person oder Körperschaften und sind zur Kontoführung bei einer inländischen Bank verpflichtet. Sie sind nur in der Höhe des Firmenkapitals haftbar zu machen.

    2. Firm (Fm.) - Firms sind Eigentum einer einzelnen Person oder Körperschaft und sind zur Kontoführung bei einer inländischen Bank verpflichtet. Der Eigentümer haftet vollständig mit seinem gesamten Vermögen.

    3. State Company (SC) - Unternehmensform für Firmen, welche im mehrheitlichen Eigentum des Ryal Realms bzw. der Krone und/oder einer Gebietskörperschaft sind und durch Gewohnheit oder mittels Act begründet wurden.


    Fowert

    Im Rahmen seiner Wirtschaftsförderung stellt das Ryal Realm allen Unternehmen bei Bedarf entsprechenden Speicherplatz auf den staatlichen Servern zur Verfügung.


    Fift

    Die Krone kann Firmen das Prädikat "Ryal Warrant" verleihen. Diesen Firmen ist es gestattet, die Königskrone ihrem Logo hinzuzufügen.

    logo75.png

    Dame Hatt Dunlop CFV, MA
    (CEO)
    Former First Meinister o The Ryal Realm o Glenverness

    Former Caibinet Secretar for Economy an Thesaury | Member o Forgaitherin o Glens

  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Act zu geben:


    Ryal Railwey Act


    First

    Das Eisenbahnwesen im Ryal Realm o Glenverness und den Croun dependencies gliedert sich in einen staatlichen und einen privaten Sektor. Die Spurweite des staatlichen Schienennetzes wird gemäß Beschluss der Everdeen Standardisation Conference vom 18.08.1855 auf 4 1/2 Fuß (Everdeen Gauge, Verns Gauge) festgelegt; in den Croun dependencies können abweichende Regelungen getroffen werden.


    Seicont

    Das staatliche Schienennetz auf den vernischen und mathildischen Inseln wird durch die Ryal Verns Railwey Netwark Company (state company) verwaltet und betrieben. Das staatliche Schienenetz im Queen-Heather-Land wird durch das Lord Proprietary Office verwaltet und betrieben. Zur Koordinierung eines reibungslosen, sicheren und verlässlichen Schienenverkehr wird unter dem Vorsitz des zuständigen Kronrates das Naitional Railwey Buird konstituiert, dem neben dem Vorsitzenden drei Vertreter der Ryal Verns Railwey Netwark Companie, einem Vertreter des Lord Proprietary Office sowie bis zu vier Vertretern der privaten Schienennetzbetreibern angehören.


    Thirt

    Die staatlichen Betreiber vergeben für die Nutzung des Netzes Lizenzen, die sowohl für Personen- als auch Gütertransport erworben werden können. Die Lizenzen sind zeitlich auf bis zu 10 Jahre zu befristen und die Lizenzgebühr halbjährlich im Voraus zu entrichten. Sie können bei groben Verstößen gegen die Lizenzauflagen - insbesondere bei Ausbleiben der Zahlungen - von den staatlichen Betreibern vorzeitig gekündigt werden.


    Fowert

    Sofern Schienennetze der Clans Bahnhofsanlagen der Ryal Verns Railwey Netwark Company mitnutzen, ist hierfür eine angemessene Gebühr zu entrichten. Diese wird vom Naitional Railwey Buird jährlich festgelegt.


    Fift

    Die staatlichen und privaten Netzbetreiber garantieren die sichere und reibungslose Benutzung der Netze durch die Lizenznehmer. Beeinträchtigungen sind den Lizenznehmern auf Antrag an das Naitional Railwey Buird hin zu erstatten. Dies gilt nicht in Fällen höhere Gewalt. Die Lizenznehmer haben das Recht, die von Buird abschlägig beschiedenen Anträge dem Privy Cooncil zur erneuten Prüfung vorzulegen.


    Saxt

    Der Preses der Ryal Verns Railwey Netwark Companie wird auf Vorschlag des zuständigen Kronrates von der Krone auf unbefristete Zeit ernannt. Er wird ermächtigt, als Vertreter des vernischen Eisenbahnwesens Verträge mit ausländischen Netzbetreibern, Eisenbahngesellschaften und Staaten abzuschließen, sofern diese nicht die Rechte der parlamentarischen Kammernn beschneiden.


    Seevent

    Etwaige Überschüsse aus dem Netzbetrieb verbleiben bei den staatlichen Betreibern und dürfen nicht in den Gesamthaushalt abgeführt werden. Sie sind zwingend zur Instandhaltung und Modernisierung der Netze und Betriebsbauwerke zu verwenden. Das Naitional Railwey Buird kann Zuschüsse auf dem Vermögen an Betreiber des privaten Sektors beschließen, wenn diese im Sinne der Vorschriften dieses Artikels verwendet werden.

    logo75.png

    Dame Hatt Dunlop CFV, MA
    (CEO)
    Former First Meinister o The Ryal Realm o Glenverness

    Former Caibinet Secretar for Economy an Thesaury | Member o Forgaitherin o Glens

  • Ihre Majestät hat mit Urkunde vom 09.04. The Richt Hon. Grizel Strauss-Henderson PC, MA zur neuen First Meinister berufen.


    Der Ryal State Act sagt in Art. 9 dazu:

    Ninth

    Sobald ein First Meinister durch die Krone berufen wurde, bedarf er zum Amtsantritt das Vertrauen des House of Peers. Versagt dieses drei Mal hintereinander das Vertrauensvotum, so kann es mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen First Meinister wählen.

    Ich werde daher eine entsprechende Abstimmung einleiten.

    His Grace Tyree Thorburn CRM

    The Duke an Lord Warden o the Fower Haven

    - Lord Heich Stewart -

  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zur Ratifizierung der Charta der Konferenz der Nationen zu geben:

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

    Grizel Strauss-Henderson PC, MA

    First Meinister o Glenverness

  • Euer Gnaden,


    die Clans' Heich Commission bittet die sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Gesetz zu geben:


    Ryal Schuil Act


    First

    Gemäß Art. 6 Ryal 2t Clans Act liegt die Verantwortung für Aus- und Schulbildung bei den Clans. Der Ryal Schuil Act setzt die Rahmenbedingungen, die allgemein gelten, sofern die Clans keine abweichenden Regelungen treffen.


    Seicont

    Sowohl die Clans als auch das Ryal Realm können eigene Schulen nach Maßgabe des Rahmengesetzes unterhalten.


    Thirt

    Es besteht eine allgemeine Schulpflicht von 6 bis 16 Jahren. Darüber hinaus können die Clans ab einem Alter von 4 Jahren eine Vorschule einrichten (Pre-schuils) und die Schulpflicht an oben hin anpassen. Sie endet jedoch mit der Erreichung des 18. Lebensjahrs.


    Fowert

    Das Schulsystem ist dreigliedrig aufgebaut und besteht aus Primary Schuils, Seicondary Schuils und Colleges.


    Fift

    Die Primary Schuils umfassen sechs Schuljahre und beinhalten ein kostenloses Mittagessen, das für alle Schulen durch das Ryal Realm finanziert wird.


    Saxt

    Die Seicontary Schuils umfassen zunächst vier Schuljahre, die mit einem 'Certificate o Edication' (Mittlere Reife) abgeschlossen werden. Nach zwei zusätzliche Schuljahre kann mit einem 'Diploma o Edication' (Abitur) abgeschlossen werden, das zum Studium an Universitäten berechtigt. Die Seicontary Schuils folgen einem integrativen Ansatz und bereiten in den jeweiligen Kursen auf die entsprechenden Abschlüsse vor. Daneben existieren Ryal Colleges, die von der Krone unterhalten werden und eigenen Lehrplänen folgen. Ihr Abschluss muss mindestens dem Niveau eines 'Diploma o Edication' entsprechen.


    Seevent

    Zudem bestehen Colleges als Weiterbildungs- und Berufsvorbereitungseinrichtungen, die anstelle von Universitäten auch ohne Hochschulreife besuchbar sind. Lehrinhalte und Abschlüsse sind mit Errichtung eines College festzulegen. Das Privy Cooncil wird hierzu Richtlinien zur Qualitätssicherung, Standardisierung und Zertifizierung erlassen.


    Echt

    Die Lehrinhalte werden grundsätzlich durch Clans Heich Commission vorgegeben. Verpflichtend für die Primary Schuils sind: Verns, Mathematik, Geschichte und Kultur, Musik, Werken/Handarbeit und Sport; verpflichtend für die Seicontary Schuils sind: Verns, Mathematik, Geschichte und Politik, eine zweite Fremdsprache, Ökonomie und Naturwissenschaften. Zudem werden Musik und Sport für diese Schulen empfohlen.

    HRH Roderick, The Heir Apparent GCRM, QHC
    Prince o Verness, Marquis o Ergyll, Earl o Sterling an The Lord Chief o Clans


    tartan_macsterling.gif
    - Chief o MacSterling -

  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zur Ratifizierung des Vertrages zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft zu geben:


    NDC.png



    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:


    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.


    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.


    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.


    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.


    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.


    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.


    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.


    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.


    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.


    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.


    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.


    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.


    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.


    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.


    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

    frobisher-sign.png

    Severus M. Frobisher


    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

    sigarroyo.png

    Tamara Arroyo


    Für das

    DOMINION CRANBERRA


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    Alwin Culwick


    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

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    Grizel Strauss-Henderson


    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR


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    Isabel N. Fernández


    Für die

    REPUBLIK ROLDEM


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    Stuart B. Templeton



    Protokollnotizen


    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.


    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.


    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.


    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.


    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

    Grizel Strauss-Henderson PC, MA

    First Meinister o Glenverness

  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Act zu geben:


    The Ryal Postal Act


    First

    Gemäß Art. 6 2t Ryal Baunk Act obliegt die Fachaufsicht über das Ryal Post Office der Ryal Baunk. Das RPO wird von einem Warden geleitet, der vom Ryal Baunk*s Govenor ernannt wird und diesem Rechenschaft schuldig ist. Die Angelegenheiten werden in eigener Zuständigkeit nach den Vorgaben der Ryal Baunk durch den Warden geführt.


    Seicont

    Das RPO ist oberste Postbehörde im Ryal Realm o Glenverness. Die Postzustellung wird den Kommunen gemäß Art. 3 Ryal Municipal Administration Act übertragen.


    Thirt

    In die Zuständigkeit des RPO fallen insbesondere:

    - die Festlegung der Portogebühren

    - die Gestaltung der Portomarken

    - der Transport von Brief- und Paketsendungen zwischen den örtlichen Poststellen sowie in die Krondependencen

    - die Außenvertretung des Ryal Realms in internationalen Postangelegenheiten


    Fowert

    Private Post- und Kurierdienste sind in ihrer Gewerbeausübung nicht beschränkt.

    lmd-sign.png PC, MHC
    President o the Internaitional Boreas Varsity

    Caibinet Secretar for Inner Affairs an Juistice

    Lord Convenor o Saunt Mirren


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  • Das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zur Aufhebung des folgenden Vertrages zu geben:


    - Charta der Konferenz der Nationen zum 30.11.2025


    Sir Jock MacLobster PC, KRM, CFV
    Caibinet Secretar for Furrin an Fendie Affairs
    Former First Meinister o Glenverness


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  • Euer Gnaden,


    das Privy Cooncil bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Act zu geben:


    Ryal Maritime Sauftie Act


    First

    Das Ryal Realm o Glenverness verpflichtet sich, in seinen Hoheitsgewässen gem. Art. 3 des Vertrages über Hoheitsgewässer, die Rettung Schiffbrüchiger durch geeignete Mittel sicherzustellen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Caibinet Secretar for Inner Affairs, sofern nichts anderes bestimmt ist.


    Seicont

    Jeder Kapitän, dessen Schiff sich in vernischen Gebieten nach Art. 3 und 4 des Hoheitsgewässervertrags aufhält, verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar.


    Thirt

    Des Weiteren ist jeder Kapitän, dessen Schiff unter vernischer Flagge fährt - unabhängig davon, in welchen Gewässern er sich befindet - verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar. Dies gilt ausdrücklich auch für Schiffe der HM Armed Forces im Kriegseinsatz.


    Fowert

    Oberste Behörde zur Umsetzung des Küstenschutzes und der Seenotrettung ist die Ryal Lichthoose Commission (RLC).


    Fift

    Zur Unterstützung der LRC besteht die Ryal Institution for the Preservation o Life frae Shipwrack (RIPLS) mit Sitz in Glenport. Die RIPLS organisiert die Seenotrettung als Freiwilligenorganisation und wird zu 2/3 durch Staatseinnahmen und zu 1/3 von der Krone finanziert. Ihr steht ein Director vor, der auf Vorschlag des Chief Executive der RLC im Einvernehmen mit der Krone vom zuständigen Caibinet Secretar ernannt wird.


    Saxt

    Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche wird durch die RLC selbstständig festgelegt. Das Privy Cooncil kann Maßnahmen der der RLC widerrufen oder abändern.


    Seevent

    Die RLC wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, als Vertreterin des vernischen See- und Küstenschutzes Verträge mit ausländischen Organisationen und Staaten abzuschließen, sofern diese nicht die Rechte der parlamentarischen Kammernn beschneiden.

    lmd-sign.png PC, MHC
    President o the Internaitional Boreas Varsity

    Caibinet Secretar for Inner Affairs an Juistice

    Lord Convenor o Saunt Mirren


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