ZitatAlles anzeigenSicherheitsvertrag bezüglich den Mathildian Islands und Medianisch Westnerica.
Zwischen dem Ryal Realm o Glenverness und dem Medianischen Imperium wird zum Erhalt der Sicherheit beider Nationen folgender Vertrag zur Sicherheitszusammenarbeit geschlossen dieser Vertrag steht in der Tradition der wehrhaften Neutralität und ist eine Erweiterung zum bestehenden Kooperationsabkommen zwischen beiden Nationen.
Artikel 1 - Grundlegendes
a) Die Mathildian Islands und Medianisch Westnerica bilden einen einheitlichen Verteidigungs- und Militärbezirk beider Vertragspartner.
B) Dieser Verteidigungs- und Militärbezirk wird von einem gemeinsamen Stab koordiniert, dessen Sitz in Medianisch-Westnerica ist.
c) Ein Unterstützungsstab wird auf den Mathildian Islands eingerichtet.
Artikel 2 - Koordination
a) Das Medianische Imperium bestimmt einen Koordinator.
B) Dessen Stellvertreter wird von Glenverness bestimmt.
c) Der koordinierende Stab ist beiden Regierungen gleichermaßen rechenschafts- und berichtspflichtig.
d) Die Regierungen beider Länder tauschen notwendige Informationen bezüglich des gemeinsamen Militär- und Verteidigungsbezirk gleichberechtigt aus.
e) Entscheidungen fallen in der Regel einvernehmlich und konsensual.
Artikel 3 - Truppen- und Ausrüstungskontingent
a) Die Aufstellung etwaiger Truppen erfolgt nach Bedarf.
B) Eine Aufstockung der Truppen ist je nach Bedarf jederzeit nach gemeinsamer Absprache möglich.
c) Die Truppen werden zu 60% vom Medianischen Imperium und zu 40% von Glenverness gestellt.
Artikel 4 - Forschung und Sicherheit
a) Im gemeinsamen Militär- und Verteidigungsbezirk MI-MWN und den entsprechenden Hoheitsgewässern wird eine gemeinsame Luftraum- und Seeüberwachung eingerichtet.
B) Glenverness und das Medianische Imperium arbeiten eng in Fragen der bemannten und unbemannten Raumfahrt zusammen.
c) Weiters wird versucht einen gemeinsamen Forschungs- und Wirtschaftscluster einzurichten, der angepasst auf den Weltraumbahnhof in Medianisch-Westnerica sich mit Fragen der planetaren Verteidigung, sowie der satellitengestützten Navigations-, Informations- und Kommunikationstechnologien.
Artikel 5 - Krisenfall und Kosten
a) Das Medianische Imperium trägt 60% aller anfallenden Kosten. Glenverness trägt 40% aller anfallenden Kosten.
B) Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Vertragspartner hat die Deckung der Kosten des gemeinsamen Militär- und Verteidigungsbezirk eine erhöhte Priorität.
c) Im Krisenfall wird eine Entscheidung in einem Krisenrat getroffen, der sich wie folgt zusammensetzt: Koordinator [1 Stimme], Stellvertredender Koordinator [1/2 Stimme], novarischer Bundesregent [1 Stimme], Chief Meinister o the Mathildian Islands [1/2 Stimme].
Artikel 6 - Abschließende Bestimmungen
a) Dieser Vertrag ist zeitlich unbegrenzt und behält bis zur Aufkündigung durch einen oder beide Vertragspartner seine Gültigkeit.
B) Dieser Grundlagenvertrag kann gemäß Artikel 6/a) mit einer Frist binnen 8 Wochen ohne Angaben von Gründen von einem oder beiden Vertragspartnern aufgekündigt werden.
c) Dieser Vertrag erwirbt mit Unterzeichnung und Ratifikation seine Gültigkeit.
Imperator Mehregaan al Talib
Queen Hermione III.
Diplomatic Contracts
- Hermione III.
- Geschlossen
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Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung
zwischen dem Ryal Realm o Glenvernes und den United States of Astor
Astoria City, 17.12.2014Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.Section 1 - Anerkennung
Das Ryal Realm o Glenvernes und die United States of Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.Section 2 - Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.Section 3 - Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.Für das Ryal Realm o Glenvernes:
Für die United State of Astor:
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Grundlagenvertrag zwischen der Freien Hansestadt Alsztyna und dem Ryal Realm o Glenverness
§ 1 Allgemeines:
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Ryal Realm o Glenverness erklären hiermit die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Namen eines völkerrechtlichen Miteinanders.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.§ 2 Frieden und Sicherheit
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Ryal Realm o Glenverness garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.§ 3 Botschaften
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Ryal Realm o Glenverness stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
(3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.§ 6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden.Alsztyna, den 15. März 2015
für das Ryal Realm o Glenverness
- The Duke o Ergyll -für die Freie Hansestadt Alsztyna
- Der Präsident des Magistrates - -
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Freundschaftsvertrag zwischen dem Kongeriket de Njorlande und dem Ryal Realm o Glenverness
Getragen von dem gemeinsamen Willen nach friedvoller, internationaler Zusammenarbeit im politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens, streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an, und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Freundschaftsvertrag.
§ 1 - Grundlagen
(1) Das Kongeriket de Njorlande und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, in ihren internationalen Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.
(4) Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen durch die Vertragspartner im jeweils anderen Hoheitsgebiet, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.§ 3 - Frieden und Sicherheit
(1) Das Kongeriket de Njorlandeund das Ryal Realm o Glenverness garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.§ 4 - Diplomatische Beziehungen
(1) Das Kongeriket de Njorlande und das Ryal Realm o Glenverness stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
(3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(4) Die Vertragspartner kommen darüber ein, dass die Bürger und Einwohner beider Staaten von einer Visapflichtbefreit sind.
(5) Die Vertragspartner sind sich darin einig, den gemeinsamen Warenaustausch zu erleichtern und zu einer Vereinfachung der Zollformalitäten zu erreichen.§ 5 - Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden.
Unterzeichnet am 19. Februar 2016 auf hoher See an Bord der HMY Sterling
I.M. Königin Margrit II.
I.M. Königin Hermione III. -
Vetrag über das Exemte Gebiet Mérolie
Das Ryal Realm o Glenverness
repräsentiert durch Ihre Majestät Königin Hermione III.,
vertreten durch die Erste Ministerin von Glenverness Hatt Dunlop
und das Royaume des Méroliens
repräsentiert durch den Regentschaftsrat handelnd für Seine Königliche Hoheit den Kronprinzen Lothaire an Stelle Seiner Majestät König Louis II.,
vertreten durch den Premierminister Théodore Depreux
erkennen an, dass das Königreich Mérolie derzeit zwar seiner territorialen Grundlage entkleidet, gleichwohl in den Herzen seiner Bürgerinnen und Bürger fortlebt und als souveränes Völkerrechtssubjekt in Person seines Monarchen fortbesteht.
Eingedenk dessen kommen die Vertragspartner wie folgt darüber ein:
Art. 1
Das Ryal Realm o Glenverness (Glenverness) leitet aus der langen und tiefen Freundschaft beider Länder und der familiären Verbindung seiner Königsfamilien die Pflicht und den Auftrag ab, dem Souverän und der Volksgemeinschaft des Königreichs Merolié (Mérolie) mit Schutz und Schirm zur Seite zu stehen.
Art. 2
Für die Dauer der Nonterritorialität überlässt Glenverness das Schloss zu Raspertyre mit den zugehörigen Länderein unter der Bezeichnung "Exemtes Gebiet Merolié" an Méroli. In diesem steht dem König und den staatlichen Organen jedwedes Verwaltungshandeln frei. Es gilt - sofern nicht anders bestimmt - das merolische Recht.
Art. 3
Vernischen Beamten und Angehörigen der Bewaffneten Streitkräften (mit Ausnahme der in Art. 4 genannten Kompanie) ist es ohne Anmeldung und Erlaubnis des merolischen Königs nicht gestattet, das exemte Gelände zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann ein Betreten durch die vernsiche Krone genehmigt werden.
Art. 4
Zur Sicherung des exemten Geländes wird innerhalb der Bewaffneten Streitkräfte Ihrer Majestät die Company o the Merools / Compagnie des Méroliens mit einer Mannstärke von 90 und 10 Offizieren aufgestellt und der 1t Fordel Brigade "The Queen's Leal Gaird" zugeordnet. Den Oberbefehl über die Kompanie führt der König der Meroler. Zum Dienst in der Kompanie sind auch Staatsbürger Mérolies zugelassen.
Art. 5
Das exemte Gebiet bleibt in Wirtschafts- und Zollgemeinschaft mit Glenverness. Den merolischen Behörden ist es jedoch gestattet, innerhalb des Gebietes auf Écu lautende Banknoten herauszugeben. Sie müssen durch Barreserven in Glenverness Sovereign gedeckt sein.
Art. 6
Das exemte Gebiet und seine Bewohner unterstehen einer eigenen Gerichtsbarkeit, sofern diese errichtet wird. Sollten die staatlichen Stellen Mérolies darauf verzichten, werden die Bewohner der Gerichtsbarkeit des Croun-Court o Juistice unterworfen.
Art. 7
Glenverness und das Haus Sterling verpflichten sich, den Mitgliedern der merolischen Königsfamilie, sofern sie auch Mitglieder der vernischen Königsfamilie sind, eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen.
Art. 8
Glenverness garantiert die volle Bewegungsfreiheit der Bewohner des exemten Gebietes im gesamten Bistum Slainshill, wie es am 10.11.2017 konstituiert wurde.
Ar. 9
Die beiderseiten Verträge vom 5. Juni 2011 und vom 12. März 2012 bleiben hiervon unberührt und bestehen in ihrer Gültigkeit fort.
Art. 10
Der Vertrag endet mit der Wiederherstellung der merolischen Territorialität oder durch Kündigung. Er kann in gemeinsamer Übereinkunft aufgehoben oder durch einseitige Kündigung mit einer Frist von vier Wochen beendet werden.
Raspertyre Hoose, 16. XI. 2017
First Meinister o Glenverness
Premier Ministre du Royaume des Méroliens
-
Coort o the Lord Lyon | The Registrar General
- Transumpt -
Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA,
SEINE EXZELLENZ, DER STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN,
SEINE EXZELLENZ, DER GESETZESSPRECHER DER REPUBLIK ELDEYJA,
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN DER KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS,ERKENNEND, dass der technologische Fortschritt die Globalisierung immer weiter vorantreibt,
IN DEM WISSEN, dass es mit der Globalisierung immer wichtiger wird, mit anderen Regionen der Welt in Kontakt zu treten,
FESTSTELLEND, dass durch die immer intensiveren Kontakte auch ein Wettbewerb eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Wettbewerb Herausforderungen mit sich bringt, die gemeinsam besser gelöst werden können,
EINGEDENK der räumlichen Nähe Ihrer Staaten,
WÜRDIGEND die gemeinsamen Interessen, Ziele und die gemeinsame Kultur,
BESCHLIEßEN,
ihre Zusammenarbeit in einem gutnachbarschaftlichen Klima und unter Achtung der Souveränität der Staaten und der Verschiedenheit ihrer Kulturen zu verbessern und zu intensivieren und Menschenrechte, Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, gesellschaftlichen, sozialen, technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt, wirtschaftliche Prosperität und die Solidarität untereinander zu fördern sowie die gemeinsamen Ziele auch nach außen zu betonenUND SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I – GRUNDLAGEN
Artikel 1 – Die Nordantika-Union
(1) Die Nordantika-Union ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Völkerrechtssubjekt.
(2) Die Nordantika-Union hat ihren Sitz in Aldenroth.
(3) Die Sprachen ihrer Mitglieder können in allen Belangen der Nordantika-Union verwendet werden. Sämtliche Dokumente sind darin abzufassen.Artikel 2 – Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder der Nordantika-Union sind die Gründungsstaaten. Weitere Staaten können als Vollmitglieder beitreten, wenn sie durch den Generalrat der Nordantika-Union dazu eingeladen werden. Mitglieder müssen sich zu den Werten und Zielen bekennen und müssen die durch den Generalrat als verbindlich benannten Übereinkommen ratifizieren.
(2) Der Generalrat kann zulassen, dass Staaten, die sich zu den Grundwerten und Zielen der Organisation bekennen, einem oder mehreren Übereinkommen beitreten und damit assoziierte Mitglieder werden. Diese Einwilligung kann jederzeit zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist widerrufen werden, wodurch das assoziierte Mitglied aus den betroffenen Übereinkommen ausscheidet.
(3) Der Generalrat kann Staaten als Beobachter zulassen und ihnen Zugang zu allen oder einigen Beratungen der Organisation gewähren, ohne, dass sie die Rechte von Mitgliedern haben. Assoziierte Mitglieder sollen dieses Recht in der Regel haben.
(4) Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus eines Staates endet durch Austritt, der frühestens zwei Monate nach seiner Erklärung wirksam wird oder Ausschluss wegen grober Verletzung der Grundsätze der Nordantika-Union. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung aller anderen Vollmitglieder. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt; diese Feststellung treffen die anderen Vollmitglieder einvernehmlich.
(5) Entsendet ein Mitglied keinen Vertreter in ein Organ der Nordantika-Union oder beteiligt sich nicht an Beratungen, so kann es daraus keine Rechte oder Ansprüche geltend machen.KAPITEL II – DIE ORGANISATION
Artikel 3 – Der Generalrat
(1) Der Generalrat ist oberstes Organ der Nordantika-Union. Er besteht aus allen Vollmitgliedern, assoziierten Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Vertreter können die Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder oder sonstige Bevollmächtigte sein. Er wird am Sitz der Nordantika-Union einberufen, wenn ein Mitglied es verlangt oder dies vorgesehen ist.
(2) Der Generalrat bestimmt über seine Geschäftsordnung und sein Präsidium mit einfacher Mehrheit. Ist kein Präsidium bestellt, so übernimmt ein sich dazu bereiterklärender Vertreter die Vertretung, beginnend bei dem Vertreter des Mitglieds, das als erstes in der alphabetischen Ordnung steht.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Generalrat trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Mitglied keinen Vertreter entsandt, so bleibt seine Stimme unbeachtlich.
(4) Der Generalrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; von seinen Beratungen ist die Öffentlichkeit zu unterrichten, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.Artikel 4 – Die Räte
(1) Für jedes Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union wird ein Rat gebildet. Ein Übereinkommen kann bestimmen, dass ein Rat für mehrere Übereinkommen in einem Sachbereich zuständig ist, soweit die Mitglieder übereinstimmen. Für Vollübereinkommen ist der Generalrat der zuständige Rat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitglieder in einem Rat sind diejenigen Mitglieder und assoziierten Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen gilt. Assoziierte Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme teil, soweit das zugrundeliegende Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit nicht anders bestimmt, finden auf die Räte die Vorschriften für den Generalrat sinngemäß Anwendung und sie tagen unter Vorsitz des Präsidiums des Generalrates und unter Anwendung der Geschäftsordnung ebendieses.
(4) Die für die Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten in einem Rat sind im zugrundeliegenden Übereinkommen zu regeln, ansonsten entscheidet ein Rat einvernehmlich.
(5) Soweit keine anderen Vertreter bestimmt sind, sind die Vertreter im Generalrat gleichzeitig auch die in einem Rat.Artikel 5 – Verwaltung
(1) Die Leitung der Verwaltungsaufgaben soll einem Generaldirektor obliegen, der vom Generalrat mit absoluter Mehrheit gewählt wird und ihm verantwortlich ist. Seine Amtszeit endet, wenn der Generalrat einen Nachfolger wählt.
(2) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Generalrates, er vertritt die Nordantika-Union nach außen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird er durch das Präsidium des Generalrats vertreten. Der Generalrat kann einen ständigen Vertreter bestimmen.
(4) Die Nordantika-Union kann Bedienstete beschäftigen und stellt einen eigenen Haushalt auf.
(5) Der Generalrat kann einvernehmlich Bevollmächtigte ernennen, die die Nordantika-Union im Bereich ihrer Zuständigkeiten nach außen vertreten.
(6) Das nähere bestimmt ein Statut, das vom Generalrat zu beschließen ist.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung auch zuständig für die Angelegenheiten, die aus Übereinkommen erwachsen, nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen. Die zuständigen Räte können in dem Falle einen Direktor für die aus den jeweiligen Übereinkommen erwachsenen Aufgaben berufen, der direkt dem Generaldirektor untersteht und dem Rat Rechenschaft schuldig ist.Artikel 6 – Weitere Organe
Weitere Organe können durch Beschluss des Generalrates errichtet werden; soweit sie neue Zuständigkeiten begründen, ist ein Übereinkommen notwendig.KAPITEL III – ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE AUSÜBUNG
Artikel 7 – Grundsätzliches
(1) Die Nordantika-Union hat die Zuständigkeiten, die ihr durch Übereinkommen der Mitglieder übertragen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen. Sind die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht in Kraft, steht es den Mitgliedern zu, eigene Regelungen zu treffen.
(2) Die Nordantika-Union kann als Vertragspartei Mitglied in einem internationalen Vertrag werden oder einen solchen verhandeln und abschließen, wenn es dazu durch ein Übereinkommen ermächtigt ist. Sie kann auf Beschluss des zuständigen Organs in Verhandlungen über Verträge eintreten, die durch Übereinkommen bestätigt werden müssen.
(3) Im übrigen üben die Organe der Nordantika-Union die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit über ihre eigenen Angelegenheiten aus, der Generalrat regelt die Angelegenheiten der Nordantika-Union als ganzes.
(4) Jede Zuständigkeit der Nordantika-Union erstreckt sich nur auf die Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen verbindlich ist.
(5) Soweit die Nordantika-Union nicht zuständig ist, kann sie dennoch durch Beratungen und Empfehlungen ihre Ziele verfolgen.Artikel 8 – Arten von Übereinkommen
(1) Vollübereinkommen sehen Zuständigkeiten vor, die für alle Mitglieder der Nordantika-Union verbindlich sind. Der Generalrat erteilt einvernehmlich seine Zustimmung zu einem Übereinkommensentwurf durch Resolution, die danach von den Mitgliedern ratifiziert werden muss, damit das Übereinkommen Gültigkeit zu erlangen. Scheitert die Ratifizierung durch ein Mitglied, können die anderen Mitglieder das Übereinkommen als Partialübereinkommen in Kraft setzen.
(2) Partialübereinkommen sind Übereinkommen, die nur für einen Teil der Mitglieder verbindlich sind. Wird der Generalrat durch ein Mitglied notifiziert, dass ein solches Übereinkommen geplant ist, nimmt er dazu Stellung. Erklärt er mit einer 2/3-Mehrheit, dass das Übereinkommen unvereinbar mit den Werten und Zielen ist, ist es gescheitert, ansonsten ist es durch die Mitglieder zu ratifizieren, für die es gelten soll.
(3) Durch einvernehmliche Resolution des Generalrates kann ein Partialübereinkommen zu einem Vollübereinkommen aufgewertet werden. Gleiches gilt für die Abstufung eines Vollübereinkommens.
(4) Änderungen an Vollübereinkommen bedürfen einer einvernehmlichen Resolution des Generalrates, die durch alle Mitglieder ratifiziert werden muss. Änderungen an Partialübereinkommen bedürfen der einvernehmlichen Resolution des zuständigen Rates, die durch die Mitglieder des Übereinkommens ratifiziert werden muss.
(5) In beiden Übereinkommen können assoziierte Mitglieder mitwirken, soweit das nicht ausgeschlossen ist. Wirken assoziierte Mitglieder an Vollübereinkommen mit, soll für diese Übereinkommen ein eigener Rat gebildet werden. Assoziierte Mitglieder stehen für die durch sie ratifizierten Übereinkommen Mitgliedern gleich, sie erkennen diesbezüglich die Bestimmungen dieses Vertrages an.
(6) Partialübereinkommen können jederzeit von einem Mitglied gekündigt werden. Vollübereinkommen können nur durch übereinstimmenden Beschluss des Generalrates aufgehoben werden, eine Kündigung durchein Mitglied ist nicht möglich. Soweit keine Kündigungsfrist bestimmt wird, beträgt diese in beiden Fällen einen Monat.Artikel 9 – Umsetzung der Zuständigkeiten
(1) Auf Grundlage der Übereinkommen können die Zuständigkeiten ausgeübt werden durch
a) einvernehmliche Resolution des zuständigen Rates, die durch die betroffenen Mitglieder zu ratifizieren ist und unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
b) einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
c) Mehrheitsbeschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält, wobei die Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit ist,
d) Vereinheitlichungsbeschlüsse, die, soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und von den Mitgliedern in nationales Recht umzusetzen sind,
e) Rahmenvorschriften, die soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und Rahmenbedingungen für nationales Recht festsetzen, die von den Mitgliedern bei der Rechtssetzung zu beachten sind,
f) Empfehlungen, die vom zuständigen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und eine Empfehlung über die Ausübung der Rechtssetzungskompetenz darstellen.
(2) Wird für die Durchsetzung des Rechts, das sich aus einem Übereinkommen ableitet, nichts anderes bestimmt, verbleibt die Ausführung bei den Behörden der Mitgliedsstaaten.
(3) Rechtsakte sind öffentlich bekannt zu machen.KAPITEL IV – SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Artikel 10 - Unionsbürger
Die Staatsbürger aller Mitgliedsstaaten sind Unionsbürger. Sie haben das Recht, Aufgaben und Funktionen in den Organen der Nordantika-Union auszuüben.Artikel 11 – Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Souveränität der anderen Mitgliedsstaaten zu achten, ihre Auseinandersetzungen auf friedliche Weise beizulegen und einander beizustehen und Hilfe zu leisten.
(2) Die Mitgliedsstaaten bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit miteinander immer weiter fortzuentwickeln.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die für sie verbindlichen Rechtsakte zu beachten und eine Umsetzung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Ist keine Frist bestimmt, soll diese 90 Tage betragen. Der zuständige Rat kann die Frist verlängern oder verkürzen.Artikel 12 – Förderungen
Über die Erfüllung der Aufgaben hinaus kann der Generalrat Geldmittel oder andere Unterstützungen für Maßnahmen oder Projekte, die der Vertiefung der Kooperation dienen, zur Verfugung stellen. Dies bedarf des Einvernehmens.Artikel 13 – Finanzierung und Haushalt
(1) Soweit die Finanzierung der Nordantika-Union nicht durch Vollübereinkommen geregelt wird, werden die Kosten aufgeschlüsselt in allgemeine Kosten und Kosten, die aus Übereinkommen entstehen.
(2) Allgemeine Kosten trägt Mitglied zu dem Teil, in dem sein Rekombinationsprodukt zu dem aller Mitglieder zusammengenommen steht. Kosten, die aus einzelnen Übereinkommen entstehen, tragen alle Mitglieder, für die es gilt, nach dem gleichen Prinzip.
(3) Die Verwaltung stellt zum Monat Juni eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr auf und stellt den Bedarf den Zahlungspflichtigen nach entsprechendem Anteil in Rechnung. Die Zahlung hat bis zum Beginn des Monats Dezember zu erfolgen. Der Generalrat kann den Haushalt durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(4) Ergibt sich im Laufe des Jahres ein Mehrbedarf, ist entsprechend zu Ansatz 3 zu verfahren. Ergibt sich ein Überschuss, soll dieser jeweils bis zur Höhe des Vorjahresbedarfs als Rücklage einbehalten, ansonsten an die Zahler zurückerstattet.
(5) Der Generalrat kann durch Mehrheitsbeschluss Grundsätze der Haushaltsführung aufstellen und die Bedarfsplanung regeln. Die Haushaltsführung hat transparent nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesamtdeckend zu erfolgen. Soweit der Nordantika-Union eigene Einnahmen entstehen, die nicht zweckgebunden sind, sind sie in den Haushalt einzubeziehen, die Beitragsverpflichtungen reduzieren sich dadurch.Artikel 14 – Sanktionen
(1) Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Vertrag oder anderen Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union nicht, kann der zuständige Rat ihm eine Strafe angemessener Höhe, die ein Hundertstel des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten soll, auferlegen, dies bedarf des Beschlusses der Mehrheit. Bleibt diese Maßnahme ohne Wirkung, wird das Stimmrecht im zuständigen Rat nach dreißig Tagen ausgesetzt, soweit nicht der Rat einstimmig etwas anderes entscheidet. Hat auch diese Sanktion keinen Erfolg, wird die Mitgliedschaft in allen Räten nach 30 Tagen ausgesetzt; der Generalrat kann sodann auch durch Mehrheitsbeschluss andere Übereinkommen für das Mitglied aussetzen. Bleibt diese Maßnahme folgenlos, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Nordantika-Union feststellbar.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die in diesem Vertrag festgelegten Werte, kann es mit Zustimmung aller anderen Vollmitglieder aus der Nordantika-Union suspendiert werden, womit auch alle vertraglichen Rechte und Übereinkommen suspendiert sind. Die Suspendierung ist auf maximal drei Monate zu befristen, sie kann einmal erneuert werden.KAPITEL V – GRUNDWERTE
Artikel 15 – Absolute Grundrechte
Die im Folgenden ausgeführten absoluten Grundrechte sind die Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass die Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die absoluten Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, frei von Sklaverei und Leibeigenschaft zu leben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte selbst zu wählen. Kinderarbeit ist verboten.
(3) Jede Person hat das Recht auf Leben sowie körperliche und geistige Unversehrtheit. Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ist verboten.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung.
(5) Niemand wird in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert, in dem Abs. 1-4 nicht garantiert sind.
(6) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(7) Jeder hat das Recht auf Bildung. Kunst und Forschung sind frei.
(8) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
(9) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
(10) Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(11) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung weder nach innerstaatlichem noch internationalem Recht noch nach von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
(12) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Nordantika-Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.Artikel 16 – Einschränkbare Grundrechte
Auch die folgenden ausgeführten Grundrechte sind Teil der Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass diese Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, oder wenn es zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
(2) Das Privatleben jeder Person ist geschützt. Ihre Kommunikation und ihre Wohnung sind unverletzlich. Sie hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten.
(3) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(4) Alle Unionsbürger genießen die Freiheit, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln oder sich mit anderen zusammenzuschließen.
(5) Jeder hat ein Recht zur politischen Beteiligung. Alle Unionsbürger haben das Recht zur aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
(6) Eigentum und Erbe werden gewährleistet. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(7) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialen Diensten.
(8) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, um allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen.
(9) Alle Beschäftigten haben Anspruch auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Sie haben ein Recht auf ausreichende Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub.
(10) Umweltschutz und Verbraucherschutz werden geachtet und in die Politik der Nordantika-Union und ihrer Mitglieder einbezogen. Ein hohes Niveau wird sichergestellt.KAPITEL VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 – Vorrechte der Nordantika-Union
(1) Der Sitz der Nordantika-Union genießt den Status eines Botschaftsgeländes, die Vertreter der Mitgliedsstaaten stehen in dem Land, das den Sitz beherbergt, akkreditierten diplomatischen Vertretern gleich.
(2) Die Nordantika-Union und ihre Organe sind von allen Steuern, Abgaben oder Pflichten in den Mitgliedsstaaten befreit.
(3) Die Nordantika-Union, ihre Organe und Bediensteten genießen in Bezug auf Amtshandlungen im Rahmen der Nordantika-Union vor dem Zugriff jedes Organs eines Mitgliedsstaates; jedoch sind ihre Rechtsvorschriften wie nationales Recht der Mitgliedsstaaten der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen nationalen Gerichte, solange kein eigenes Gericht berufen wird. Der Generaldirektor kann den Verzicht auf die Immunität erklären.Artikel 18 – Änderung
Dieser Vertrag kann durch Vertrag geändert werden, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.Artikel 19 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Der Vertrag tritt nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden bei Albernia durch alle Gründungsmitglieder in Kraft; für andere Mitglieder tritt er in Kraft, sobald sie ihre Ratifizierungsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt haben.
(2) Der Vertrag und die Übereinkommen treten für ein Land mit Wirksamwerden des Austritts binnen Monatsfrist oder mit dem Ausschluss außer Kraft. Im übrigen tritt er durch Aufhebung außer Kraft, die binnen einer Monatsfrist wirksam werden soll, sofern alle Mitglieder zustimmen.L. S.
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Coort o the Lord Lyon | The Registrar General
- Transumpt -
Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion
DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsstaaten -kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass im Sinne der wirtschaftlichen Prosperität und der damit verbundenen Anhebung des Wohlstandes aller Bürgerinnen und Bürger eine gemeinsame Zollunion geschaffen werden soll, die zum einen Bestandteil einer weitergehenden Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sein soll und zum anderen weiteren Staaten durch späteren Beitritt offenstehen soll.
Art. 1 – Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Das Gebiet der Zollunion erstreckt sich über den gesamten Hoheitsbereich der Vertragsstaaten und umfasst gegebenenfalls auch deren abhängige Gebiete. Für letztere kann der zuständige Rat mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen beschließen.
(2) Es gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen des zuständigen Rates die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten in Zollfragen außer Kraft setzen.
(3) Die unterzeichnenden Vertragsstaaten verpflichten sich, keine anderen Abkommen zu Freihandelszonen oder einer Zollunion einzugehen. Bestehende Abkommen sind im Rahmen der Übergangsbestimmungen des Art. 6 ausgenommen.
(4) Davon unbenommen kann der zuständige Rat durch einstimmigen Beschluss Abkommen für die Zollunion mit Drittstaaten abschließen, in denen die Zollbeziehungen zu diesen geregelt werden.Art. 2 – Einfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter) dürfen in der gesamten Zollunion grundsätzlich frei eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.
(2) Durch nationale Vorschriften kann ein Vertragsstaat selbstständig die Einfuhr bestimmter Rohstoffe und Waren beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier, zur Gewährleistung der Produktsicherheit, aus Gründen der Aufrechterhaltung von Sitte, öffentlicher Sicherheit und Ordnung, des gewerblichen Rechtsschutzes oder zum Schutz schwerwiegender nationaler Interessen zeitweise regulieren, beschränken oder verbieten. Der zuständige Rat kann solche Maßnahmen für das gesamte Gebiet der Zollunion oder Teilen davon anordnen.
(3) Der zuständige Rat kann die Einfuhr bestimmter Güter regulieren, beschränken oder begrenzt oder unbegrenzt verbieten. Er trifft sämtliche Entscheidung über die Erhebung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben und deren Höhe.
(4) In der Eigenverantwortung der Vertragsstaaten verbleiben die Regulierung, Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr aus Gründen der nationalen Sicherheit oder im Einzelfalle aufgrund von Anordnungen, die von Gesetzes wegen zu treffen sind. Der zuständige Rat kann über die Ausübung dieser Zuständigkeit Bestimmungen treffen.Art. 3 – Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter), die aus dem Gebiet der Zollunion ausgeführt werden, bleiben zollfrei.
(2) Rohstoffe und Waren (Güter), die lediglich durch das Gebiet der Zollunion durchgeführt werden, bleiben zollfrei. Sie unterliegen den in Art. 1 genannten Beschränkungen.
(3) Der zuständige Rat kann mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen davon beschließen.Art. 4 – Binnenzölle
(1) Binnenzölle innerhalb der Zollunion, sowohl von Seiten des Staates als auch seiner Gliederungen, seiner Kommunen sowie von Privatpersonen, sind unzulässig.
(2) Davon unbenommen bleiben Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden.Art. 5 – Zollverwaltung
(1) Aufgrund nationaler Vorschriften organisieren die Vertragsstaaten selbst ihre Zollbehörden.
(2) Der zuständige Rat kann Beschlüsse zur Vereinheitlichung der Behördenorganisation treffen.
(3) Die Vertragsstaaten richten nach den Maßgaben des Rates eine gemeinsame Koordinierungsstelle der Zollverwaltung ein.
(4) Die Schaffung einer einheitlichen Zollverwaltung aller Vertragsstaaten wird angestrebt.Art. 6 – Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende anderweitige Vereinbarungen in Zollfragen werden durch das Übereinkommen nicht tangiert und bestehen fort.
(2) Die Vertragsstaaten streben jedoch an, diese bestehenden Vereinbarungen auf die gesamte Zollunion auszuweiten.L. S.
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Coort o the Lord Lyon | The Registrar General
- Transumpt -
Übereinkommen über eine gemeinsame Reisezone
DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsparteien -kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Reisen und zur Förderung des privaten wie wirtschaftlichen Austauschs zwischen den Staaten eine gemeinsame Reisezone geschaffen werden soll.
Art. 1 – Definitionen
(1) Der Rat für die gemeinsame Reisezone (im Folgenden „der Rat”) ist der für dieses Übereinkommen zuständige Rat im Sinne des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.
(2) Binnengrenzen sind sowohl die Landgrenzen zwischen den Vertragsparteien als auch Häfen und Flughäfen im Gebiet einer Vertragspartei, wenn sie direkt aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erreicht werden. Direkt bedeutet insbesondere, dass außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien weder ein Zwischenstopp eingelegt wird noch Waren oder Personen zugeladen oder entladen werden bzw. zusteigen oder aussteigen.
(3) Außengrenzen sind sowohl alle Land- und Seegrenzen als auch Häfen und Flughäfen, soweit sie keine Binnengrenzen sind.Art. 2 – Überqueren von Binnengrenzen
(1) Die Überquerung von Binnengrenzen ist an jeder Stelle gestattet. Beim Übertritt ist ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
(2) Personenkontrollen finden beim Überqueren von Binnengrenzen grundsätzlich nicht statt. Polizeiliche Kontrollmaßnahmen, die stichprobenartig oder aufgrund des Verdachts eines Rechtsbruchs durchgeführt werden, sind davon unberührt. Der Rat kann hierzu Koordinierungsmaßnahmen implementieren.
(3) Abweichend davon kann eine Vertragspartei für einen begrenzten Zeitraum Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchführen, wenn die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheitsinteressen es erfordern. Sie konsultiert zuvor die anderen Vertragsparteien; falls umgehendes Handeln nötig ist, ergreift sie die Maßnahmen und unterrichtet die anderen Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(4) Wenn Gründe vorliegen, die es erfordern, kann der Rat beschließen, dass aus diesen Gründen für einen unbestimmten Zeitraum an einer bestimmten Binnengrenze Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchgeführt werden dürfen, bis die zugrundeliegenden Gründe entfallen oder der Rat eine gegenteilige Entscheidung trifft.
(5) Zollkontrollen bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.Art. 3 – Überqueren von Außengrenzen
(1) Die Überquerung von Außengrenzen ist nur an Grenzübergangsstellen während deren Verkehrszeiten gestattet.
(2) Bei der Überquerung von Außengrenzen sind von den Behörden der Vertragspartei, deren Gebiet betreten bzw. verlassen wird, Personenkontrollen durchzuführen. Es gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard für Kontrollen an den Außengrenzen.
(3) Für die Überwachung ihrer jeweiligen Außengrenzen und die Durchführung der Kontrollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unrechtmäßige Überquerungen von Außengrenzen mit Strafen zu belegen.
(5) Über das Nähere sowie Ausnahmen insbesondere, aber nicht ausschließlich für den kleinen Grenzverkehr entscheidet der Rat einvernehmlich.Art. 4 – Einreisevoraussetzungen
(1) Wer in die gemeinsame Reisezone einreist, muss nachweisen können, dass er
a. Staatsbürger einer Vertragspartei ist,
b. einen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei hat und über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht dort verfügt,
c. ein gültiges Visum für die gemeinsame Reisezone besitzt, oder
d. ein gültiges nationales Visum nach Abs. 2 für das Gebiet der Vertragspartei besitzt, in das er einreist.
(2) Den Vertragsparteien steht es frei, nationale Visa zu erteilen, die zur Einreise in ihr jeweiliges Gebiet berechtigen. Ein nationales Visum gestattet grundsätzlich nicht die Weiterreise in andere Staaten der gemeinsamen Reisezone.
(3) Wer aufgrund nationaler Regelungen rechtmäßig ohne Visum in das Gebiet einer Vertragspartei eingereist ist, gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als Besitzer eines nationalen Visums.
(4) Wer den in Abs. 1 geforderten Nachweis nicht erbringen kann, ist an der Grenze zurückzuweisen. Bei Ankünften in Häfen oder Seehäfen hat der Betreffende auf eigene Kosten eine Rück- oder Weiterreise nach außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien anzutreten. Ausnahmen können aus humanitären Gründen oder bei Beantragung von Asyl gemacht werden. Der Rat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen, andernfalls gelten nationale Regelungen.Art. 5 – Visumsbedingugen
(1) Visa für die gemeinsame Reisezone werden von den Behörden der Vertragsparteien nach deren Ermessen ausgestellt, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
(2) Ein Visum erhält nur,
a. wer im Besitz für die gesamte Aufenthaltsdauer gültiger Grenzübertrittspapiere, die durch den Rat bestimmt werden, ist,
b. wer für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts sowie für die Rückreise genügend Mittel hat und
c. wer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationale Beziehungen einer Vertragspartei darstellt und nicht durch eine Vertragspartei zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
(3) Es werden folgende Arten von Visa für die gemeinsame Reisezone ausgestellt:
a. Ein Durchreisevisum berechtigt zur einmaligen Durchreise auf dem direkten Weg durch das Gebiet der Vertragsparteien zu einem Ziel außerhalb des Gebiets. Es gilt für vier Tage.
b. Ein Kurzzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der Vertragsparteien für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es kann für die einmalige oder mehrmalige Einreise ausgestellt werden und gilt für maximal fünf Jahre.
c. Ein Langzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei für die gesamte Geltungsdauer des Visums. Im Gebiet der übrigen Vertragsparteien berechtigt es zum Aufenthalt für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es gestattet die mehrfache Einreise.
(4) Visa sind grundsätzlich vor Reisebeginn zu erwerben. Staatsbürger eines Staats, für den der Rat es bestimmt hat, erhalten nach der Personenkontrolle an der Außengrenze ein Kurzzeitvisum für den gemeinsamen Reiseraum. Die Erfüllung von Abs. 2 lit. b wird in der Regel ohne weitere Kontrolle angenommen, sofern kein Grund zu berechtigtem Zweifel entgegensteht.
(5) Der Rat kann Sichtvermerksabkommen schließen, die Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsbürgern der Vertragsparteien bei einer Drittpartei sowie von Staatsbürgern der Drittpartei bei den Vertragsparteien beinhalten.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss besondere Visa für weitere Situationen einführen.Art. 6 – Einreiseverweigerung
(1) Eine Vertragspartei kann eine Person zur Einreiseverweigerung ausschreiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person kein Visum für die gemeinsame Reisezone auszustellen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person ein nationales Visum oder ein anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht nur dann zu erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass dieses nicht missbräuchlich benutzt wird, um die Einreiseverweigerung einer anderen Vertragspartei zu umgehen.
(3) Die Ausschreibung kann mit Haftbefehl erfolgen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, die Person, wenn sie beim Grenzübertritt aufgegriffen wird, an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen.
(4) Falls eine neu zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person bereits ein nationales Visum oder anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht einer anderen Vertragspartei besitzt, überprüft diese Vertragspartei die Voraussetzungen erneut entsprechend der Maßgaben von Abs. 2 und entzieht den Status falls nötig.Art. 7 – Ausweisung
(1) Jede Vertragspartei kann ausländische Personen nach nationalem Recht aus ihrem Staatsgebiet ausweisen.
(2) Eine ausgewiesene Person wird gleichzeitig zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und kann damit kein Visum für die gemeinsame Reisezone mehr erhalten.
(3) Falls eine ausgewiesene Person bereits im Besitz eines Visums für die gemeinsame Reisezone ist, verliert dieses Visum mit der Ausweisung seine Gültigkeit.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die betreffende Person, ggf. nach Verbüßung einer Strafe, zurückzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass diese Person nicht widerrechtlich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei reist, wenn
a. ein Staatsbürger einer Vertragspartei, oder eine Person mit dauerhaftem Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
b. eine Person, deren Einreise von einer anderen Vertragspartei bereits verhindert werden hätte müssen, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
c. eine Person, die mit nationalem Visum eingereist ist, im Gebiet einer anderen Vertragspartei, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat, aufgegriffen wird.Art. 8 – Datenaustausch
(1) Die Vertragsparteien stellen einander Daten zur Verfügung, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Regelungen der gemeinsamen Reisezone nicht missbraucht werden, um unerlaubte Einreisen oder andere illegale Handlungen zu erleichtern.
(2) Für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und zur Verfügung gestellt werden Name, Ausgabestaat der Grenzübertrittspapiere, Identifikationsnummer und sonstiger Inhalt der Grenzübertrittspapiere, einschließlich auf diesen elektronisch gespeicherter Daten, Datum und Uhrzeit sowie
a. Ausgabestelle des Visums für die Erteilung eines Visums für die gemeinsame Reisezone.
b. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt, für Einreisen in die gemeinsame Reisezone.
c. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, in den die Ausreise erfolgt, für Ausreisen aus der gemeinsamen Reisezone.
(3) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Personen im Sinn von Art. 6 und 7 zur Verfügung gestellt.
(4) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Fahrzeugen zu Land, Wasser oder Luft zur Verfügung gestellt, wenn diese gestohlen sind oder in anderem Zusammenhang zu einer gesuchten Person stehen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, das Fahrzeug sicherzustellen sowie das Fahrzeug und im oder am Fahrzeug aufgegriffene gesuchte Personen an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen, falls diese es wünscht.
(5) Die gespeicherten und zur Verfügung gestellten Daten dürfen nur durch zuständige Behörden und Gerichte und nur für durch dieses Übereinkommen vorgesehene Zwecke verwendet werden.Art. 9 – Umgang mit Flüchtlingen
Die Regelungen dieses Abkommens werden nicht genutzt, um die nationale Verantwortung für Flüchtlinge abzugeben. Die Vertragsparteien werden jedoch das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Unterstützung prüfen. Eine abschließende Regelung durch ein separates Übereinkommen wird angestrebt.Art. 10 – Gemeinsame Koordinierungsstelle, Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen. Sie streben an, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen des Verwaltungshandelns zu pflegen und werden in eigener Verantwortung und eigenem Ermessen Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Wahrnehmung grenzpolizeilicher Pflichten treffen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Andere Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Rat ist ermächtigt, mit der Zustimmung aller Vertragsparteien Bestimmungen über die Errichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zu treffen, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unterstützt und aus dem Personal der Vertragsparteien besteht. Die Koordinierungsstelle kann operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen anstelle oder zur Unterstützung von Maßnahmen der Vertragsparteien durchführen, wenn dies zur effektiveren Durchführung der Grenzsicherung beiträgt. Darüber hinaus leistet sie den Vertragsparteien Unterstützung durch Aufklärungsmaßnahmen, Bewertungen oder technische Mittel. Sie wird als gemeinsame Einrichtung finanziert.
(3) Operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen im Sinne von Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien, auf deren Boden der Einsatz durchgeführt wird. Darüber hinaus stattet der Rat durch Beschluss im Einzelfall, die Koordinierungsstellen mit den erforderlichen Rechten aus.Art. 11 – Schlussbestimmungen
(1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.
(2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft. Zum Übergang nach der Erklärung der Kündigung können die Vertragsparteien die Grenze zur austretenden Vertragspartei bereits als Außengrenze behandeln. Die Verpflichtungen des Übereinkommens, insbesondere der Kontrolle der gemeinsamen Außengrenzen, bleiben bis zum Inkrafttreten bestehen.
(3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.L. S.
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Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten
Die Mitgliedsstaaten der Nordantika-Union,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer zunehmend vernetzten Welt die Zusammenarbeit über die Grenzen der Nationalstaaten von immer weiter zunehmender Bedeutung ist,
ERKENNEND, dass die sich daraus ergebenden Bedürfnisse für jeden Staat eine wachsende Herausforderung sein können,
DARAUF HINWEISEND, dass die Aufnahme und Aufrechterhaltung internationaler Kontakte in vielen Fällen verbessert werden könnte,
GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union,kommen überein, dass im Rahmen der Nordantika-Union die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in auswärtigen Angelegenheiten gefördert und unterstützt werden soll.
Artikel 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten
(1) Der Rat für Kooperation in auswärtigen Angelegenheiten ist der zuständige Rat im Sinne des Gründungsvertrages für dieses Übereinkommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.(2) Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieses Übereinkommens sind
1. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten,
2. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten von Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten,
3. die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen anstelle der Konsulatsbehörden eines Mitgliedsstaates (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union,
4. die Koordinierung oder Unterstützung der Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union bei der Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Interessen,
5. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.
(3) Die Nordantika-Union erkennt an, dass es die alleinige Zuständigkeit ihrer Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) bleibt, über ihre auswärtigen Angelegenheiten und Beziehungen zu bestimmen, soweit diese nicht im Rahmen besonderer Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union zu gemeinsamen Angelegenheiten erklärt wurden. Sie wird folglich alle Maßnahmen unterlassen, durch welche die Interessen eines Mitgliedsstaates beeinträchtigt werden könnten.(4) Eingedenk der Versicherung nach Absatz 3 erklären die Mitgliedsstaaten, dass ihre Interessen grundsätzlich nicht durch das Handeln der Nordantika-Union im Rahmen dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird, wenn gesichert ist, dass nur diejenigen Mitgliedsstaaten berechtigt und verpflichtet werden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben. Es bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten, aufgrund überragend wichtiger eigener Interessen im Einzelfall geltend zu machen, dass es weitergehender Rücksichtnahme bedarf; in diesen Fällen wird die Nordantika-Union diese beachten.
(5) Die Zusammenarbeit im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen erfolgt nach den Grundsätzen des Völkerrechts mit dem Einvernehmen des Gastlandes. Die Mitgliedsstaaten erteilen ihr Einvernehmen und werden gemeinsam darauf hinwirken, dass entsprechendes Einvernehmen von Drittstaaten im Allgemeinen, zumindest aber im Einzelfall, nicht verweigert wird.Artikel 2 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union im eigenen Interesse
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse nimmt die Nordantika-Union ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten auch gegenüber Drittstaaten wahr. Art und Umfang dieser Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach den maßgeblichen Übereinkommen und den Beschlüssen der zuständigen Räte.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gründungsvertrages werden - unbeschadet der einvernehmlichen Bestellung besonderer Bevollmächtigter durch den Generalrat und mit der Möglichkeit des Widerrufs durch besonderen Beschluss - die jeweils zuständigen Direktoren kraft Amtes zu Bevollmächtigten der Nordantika-Union für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt. Der Generaldirektor wird unter gleichen Bedingungen kraft Amtes zum Bevollmächtigten in allgemeinen Angelegenheiten bestellt.
(3) Der Rat trifft die notwendigen Entscheidungen zur internen Koordinierung des Handelns im Sinne des Absatzes 1, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.
(4) Der Rat kann beschließen, dass ein Bediensteter der Nordantika-Union unter Aufsicht eines Bevollmächtigten nach Absatz 2 als Delegierter in einen Drittstaat, einen Mitgliedsstaat oder zu einer Organisation oder Verhandlung entsendet wird, um die Interessen der Nordantika-Union zu vertreten und die Nordantika-Union zu repräsentieren; für die Delegierten ist die Anerkennung als Diplomat zu beanspruchen. Bedienstete der Nordantika-Union können dabei auch abgeordnete Bedienstete eines Mitgliedsstaates sein, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Union nur dieser verpflichtet sind. Die Delegation kann unter gleichen Bedingungen als Teil der Vertretung eines Mitgliedsstaates eingerichtet werden.
Artikel 3 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union für Mitgliedsstaaten
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates oder assoziierten Staates wird die Delegation der Nordantika-Union die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Besteht noch keine Delegation, soll aufgrund eines solchen Ersuchens der Rat die Einrichtung beschließen, soweit die personellen Kapazitäten der Union dies erlauben.
(2) Die Wahrnehmung hat nach den Grundsätzen und Weisungen zu erfolgen, die damit verbunden sind. Sie erfolgt damit ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Die Delegation ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.(3) Gibt es außerordentliche Vorbehalte wegen einer Beauftragung nach Absatz 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundwerte der Nordantika-Union, ist der Rat zu befassen und hat über das weitere Vorgehen zu beschließen. Im Zweifel ist das Ersuchen zurückzuweisen.
Artikel 4 - Auswärtiges Handeln von Mitgliedsstaaten für einander
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates soll ein anderer Mitgliedsstaat nach seinen Möglichkeiten im Rahmen einer bestehenden eigenen Vertretung die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Ebenso können Mitgliedsstaaten vereinbaren, im Rahmen dieses Übereinkommens eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.
(2) Die Mitgliedsstaaten kommen überein, dass sie - vorbehaltlich besonderer Vorbehalte - den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates als Unionsbürger sowie allen sonstigen Personen mit besonderen Verbindungen zu einem Mitgliedsstaat konsularischen Beistand und Unterstützung wie eigenen Staatsbürgern und vergleichbaren Personen gewähren wollen, soweit eine konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates nicht verfügbar oder überlastet ist.(3) Die Wahrnehmung der hiernach übertragenen Angelegenheiten erfolgt dabei ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Sie ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.
(4) Es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Übernahme von Angelegenheiten eines anderen Mitgliedsstaates zu verweigern, wenn er zu deren Wahrnehmung im Einzelfall, zurzeit oder auf Dauer nicht in der Lage ist oder ernstliche Vorbehalte hinsichtlich der Natur bestimmter Angelegenheiten hat. Hat der Mitgliedsstaat dem anderen Mitgliedsstaat Anlass dafür gegeben, auf die Übernahme zu vertrauen oder ist die konsularische Hilfeleistung dringlich, darf die Verweigerung allerdings keine unaufschiebbaren Leistungen verhindern.
(5) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, die Kosten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jeweils selbst zu tragen, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen im Einzelfall können sie dagegen untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.Artikel 5 - Verzicht auf und Anerkennung von konsularischen Leistungen
(1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Rates oder von Verwaltungsvereinbarungen grundsätzlich auf die Erfordernisse der konsularischen Legalisation von Urkunden untereinander verzichten zu wollen. Bestehen entsprechende Regelungen noch nicht, werden sie auf das Erfordernis verzichten, wenn die Echtheit und der Inhalt der Urkunde zwischen den zuständigen Stellen der Verwaltung anderweitig mit geringem Aufwand sichergestellt werden kann.
(2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, konsularische Leistungen, die nicht in ihrem jeweiligen Gebiet erbracht wurden, gegenseitig anzuerkennen und gestatten einander, diese Leistungen für Unionsbürger und vergleichbaren Personen vorzunehmen. Leistungen mit Bezug zur Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Geburtsbeurkundungen) oder Eheschließung bedürfen der besonderen Zustimmung des Mitgliedsstaates; andere Vorbehalte gegenüber dieser Ermächtigung kann ein Mitgliedsstaat nur einheitlich für die Tätigkeit aller anderen Mitgliedsstaaten und nur gegenüber dem Generaldirektor der Nordantika-Union geltend machen, der darüber ein Verzeichnis führt.
(3) Die Nordantika-Union unterstützt die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung eines Systems zum Datenabruf für diese Leistungen. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen nach Absatz 2 können die Mitgliedsstaaten untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.
Artikel 6 - Gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union
(1) Der Rat kann einvernehmlich über gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union im Rahmen der auswärtigen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beschließen. Die Mitgliedsstaaten prüfen in diesen Fällen, wie sie eigene Maßnahmen mit Maßnahmen der Nordantika-Union verbinden können.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates prüfen die anderen Mitgliedsstaaten, wie sie Maßnahmen dieses Mitgliedsstaates in Drittstaaten unterstützen oder mit eigenen Maßnahmen verbinden können.
Artikel 7 - Schlussbestimmungen
(1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.
(2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Hinsichtlich der Beendigung oder Überleitung laufender Vertretungen ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten anzustreben; für unaufschiebbare Handlungen gilt die Ermächtigung im Zweifel bis zu einer Regelung fort.
(3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.
Verness Castle, 24t VI. MMXXIV
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Charta der Konferenz der Nationen
vom 25. Juli 2024
Präambel
Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.
Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen
- Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
- Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.
Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen
- Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
- Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
- Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
- Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.
Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen
- Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
- Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
- Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.
Verness Castle, 11t IV. MMXXV
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TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY
Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft
Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:
Artikel 1.
Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.
Artikel 2.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.
Artikel 3.
Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.
Artikel 4.
Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
Artikel 6.
Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
Artikel 7.
Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.
Artikel 8.
Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.
Artikel 9.
Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.
Artikel 10.
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.
Artikel 11.
Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.
Artikel 12.
Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 13.
Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.
Für das
KÖNIGREICH ALBERNIA

Severus M. Frobisher
Für die
VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

Tamara Arroyo
Für das
DOMINION CRANBERRA

Alwin Culwick
Für die
KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

Grizel Strauss-Henderson
Für die
KONFÖDERATION VON OBRADOR
Isabel N. Fernández
Für die
REPUBLIK ROLDEM

Stuart B. Templeton
Protokollnotizen
Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.
Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.
Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.
Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.
Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.
Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.
Ratifziert durch Beschluss des Hoose o Peers vom 20t o August 2025.


Verness Castle, 20t VIII. MMXXV
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