Guid Commissioners,
bitte hinterlassen Sie hier Ihre Anträge und Mitteilungen, an die Clans' Heich Commission .
Besten Dank!
Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 3.344 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Heather MacErgyll.
Guid Commissioners,
bitte hinterlassen Sie hier Ihre Anträge und Mitteilungen, an die Clans' Heich Commission .
Besten Dank!
Der Clan MacSterling beantragt die Diskussion über die Eheschließung von HRH Princess Gwendoly und dem Roi des Méroliens.
Der Clan MacErgyll beantragt die Diskussion über die Schaffung von clanübergreifenden Bestimmungen zum Eherecht nach Art. 8 Ryal 2t Clans Act.
Der Clan MacSterling beantragt die Beschlussfassung über folgenden Vertrag:
ZitatAlles anzeigenEHEVERTRAG
Her Ryal Heichness Crounprincess Gwendolyn o Verness, Countess o Glenverdeen an Sterling, The Maid o MacSterling CFV
und
Sa Majesté Catholique Louis II., Roi des Méroliens, Grand Duc de toutes les régions etc, etc. Protecteur de l'Église catholique en Mérolie, Chevalier de l'Ordre de Saint-Pierre etc, etc.,
nachfolgend "Braut" und "Bräutigam" genannt, schließen freiwillig und einvernehmlich diesen Vertrag:
Artikel 1: Über die Eheschließung
§1 Die Eheschließung findet am 15.08.2013 zwischen den königlichen Verlobten in Orly (Mérolie) statt.
§2 Die Ehe wird nach katholischem Ritus geschlossen. Ein Vertreter der Presbyterian Kirk o Glenverness ist herzlich eingeladen die Trauung mitzugestalten.
§3 Staatsrechtliche Formalien sind bei der Eheschließung selbstverständlich zu beachten.
Artikel 2: Über die Ehe und die Thronfolge
§4 Die Ehe wird nach Ermessen der königlichen Verlobten geführt. Beratend sollen der Heilige Stuhl und die Presbyterian Kirk o Glenverness dabei zu Seite stehen.
§5 Die in der Ehe gezeugten und geborenen Kinder werden nach katholischer und presbyterianischer Lehre erzogen. Dabei gilt: Der erstgeborene und zweitgeborene Sohn wird nach katholischer Lehre erzogen, um die Thronfolge in Mérolie zu sichern. Die erstgeborene Tochter - und alle weiteren Töchter - sowie der drittgeborene Sohn werden nach presbyterianischen Lehre erzogen, um die vernische Thronfolge zu sicher. Alle weiteren Kindern werden abwechselnd katholisch oder presbyterianisch erzogen.
§6 Allgemein gilt, das jeweilige Hausgesetz regelt die Bedingungen für eine Thronfolge.
§7 Sollte kein Kind für die Thronfolge eines Königshauses geboren sein, so ist das Königspaar berechtigt eine Nachfolge - im Rahmen des Haus- und Landesrechts - zu bestimmen.
Artikel 3: Über die Titel und Wappen
§8 Der Braut wird der Titel "Titularkönigin der Mérolier/Reine titulaire du Méroliens" zugestanden.
§9 Dem Bräutigam wird der Titel "Prinz von Verness, Graf von Glenverdeen und Sterling/ Prince o Verness, Earl o Glenverdeen an Sterling" zugestanden. Sobald die Braut zur Thronfolgerin des Königs wird erhält er den Thronfolgetitel "Marquis o Ergyll". Nachdem die Braut den vernischen Thron bestiegen hat, steht ihm der Titel "The Prince Consort, Duke o Verness, Marquis o Glenverdeen" und damit ein Sitz im Hoose o Peers zu.
§10 Alle weiteren Titel werden in einem Dekret dem jeweiligen Ehepartner zugestanden.
§11 Alle Kinder tragen den elterlichen Ehenamen "de Charbon-Sterling/MacSterling-Charbon".
§12 Die Kinder erhalten Titel nach dem jeweiligen Hausgesetz und den üblichen Bestimmungen des Landes.
§13 Die Herolde der Länder werden mit der Erstellung eines Ehewappens beauftragt, welches ausschließlich die Wappen der Dynastien beinhaltet, nicht die Hoheitszeichen der souveränen Königreiche.
Artikel 4: Über die Scheidung
§14 Eine Scheidung ist nach mérolischen und katholischen Recht nicht möglich. Aus diesem Grund bemühen sich die Ehepartner alles Mögliche zu tun, um eine Scheidung zu vermeiden.
§15 Sollten die Beziehungen zwischen den Königreichen Mérolie und Glenverness durch die Eheführung des Königspaares leiden, so ist mit Genehmigung des Heiligen Stuhls die "Trennung von Bett und Tisch" möglich.
§16 Eine Annulierung der Ehe wird von beiden Seiten ausgeschlossen, sobald der erste Thronfolger geboren ist.
§17 Nach vernischen und prebyterianischen Recht ist eine Scheidung möglich. Die Braut kann nach einer Scheidung durch vernischen Recht keinen Katholiken heiraten. In diesem Falle bricht das Königreich der Mérolier alle diplomatischen Kontakte ab.
Artikel 5: Schlussbestimmungen
§18 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung von Braut und Bräutigam in Kraft.
§19 Der Vertrag kann nicht aufgehoben werden.
§20 Der Vertrag wird mittels Dekret in beiden Königreichen zu Landesrecht.
Sterling Cottage, XX.XX.2013
Gemäß Art 2 der Decleration "Concerning the mairiage in the Ryal Realm" beantrage ich die Eintragung der Ehe zwischen Heather MacEryll und Somerled Pommeroy in das Eheregister der Clans' Heich Commission.
Der Clan MacErgyll beantragt, dass die Clans' Heich Commission die Königin auffordert, dass Exekutivabkommen mit Andro aufzuheben.
Guid Lord Chief o Clans,
guid Commissioners,
das Privy Cooncil bittet die Clans' Heich Commission den nachstehenden Act gemäß Art. 8 Ryal 2t Clans Act im Hoose o Peers zu beantragen:
ZitatAlles anzeigenSOCIAL BIELD ACT
First
Rückhalt der Gesellschaft sind die Clans der vernischen Inseln sowie die mamorischen Familienverbände der Mathildischen Inseln. Als solchen kommt ihnen die Absicherung derjenigen Clanmitglieder zu, die sich temporär oder dauerhaft in einer sozialen Notlage befinden.
Seicont
Jeder Clan hat nach Art. 4 Ryal 2t Clans Act Maßnahmen zu ergreifen, um die soziale Absicherung der in Art. 1 genannten Personen sicherzustellen. Dabei ist es das Recht und die Pflicht der Clans' Heich Commission eine verbindliche Mindestsicherung zu definieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird den Clans das Recht eingeräumt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Beiträge nach Art. 2/2 dürfen jedoch nicht mehr als 10% des monatlichen Einkommens betragen.
Thirt
Untertanen, die keinem Clan angehören, sind aus Mitteln des Staates zu entschädigen. Für sie gilt eine monatliche Zuwendung in Höhe des Durchschnittssatzes aller Clans. Untertanen, die keinem Clan angehören und über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügen und im Ausland geboren wurden, erhalten keine monatliche Zuwendung.
Fowert
Kann ein Clan seinen Verpflichtungen nach Art. 1 nicht nachkommen, so werden die Zuwendungen aus Mitteln des Staates sichergestellt. Für diese Zeit gehen die Rechte des Clanchiefs auf einen von der Clans' Heich Commission zu bestellenden Advocate über. Alle Rechte des Clans und die daraus folgenden Rechte seiner Mitglieder gelten solange als suspendiert, bis der Clan seinen Verpflichtungen nach Art. 1 wieder nachkommen kann.
Der Clan MacWallace beantragt die Wahl eines Vertreters der Clans' Heich Commission tae the Advisory Board o the Naitional Oil Fund gemäß Art. 4 Ryal Naitional Oil Fund Act.
Der Clan MacWallace beantragt, dass die Commission ein Veto gemäß Art. 8 Ryal 2t Clans Act gegen den vom Hoose o Peers beschlossenen Meenimum Wage Act einlegt.
Guid Lord Chief o Clans,
guid Commissioners,
das Privy Cooncil bittet die Clans' Heich Commission den nachstehenden Vertrag zu genehmigen und den zuständigen Kronrat oder den First Meinister mit der Unterzeichnung zu beauftragen.
ZitatAlles anzeigenDie Vertragsparteien, das Ryal Realm o Glenverness (im folgenden Glenverness) und die ORKA AG mit Sitz in Höfudfjörður in der Republik Eldeyja (im folgenden ORKA AG) schließen folgenden Vertrag:
Artikel 1
(1) Die ORKA AG errichtet, betreibt und wartet das Stromverbundnetz mit einer Übertragungskapazität von 13,5 Gigawatt sowie die Übergabeumspannwerke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
Über durchgeführte Bau-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrages unterrichtet sie die andere Vertragspartei davon mit angemessener Vorfrist, bei Eilmaßnahmen sobald wie möglich.
(2) Die ORKA AG verpflichtet sich, in 99 Hundertstel der Zeit die volle Kapazität und in 99,9 Hundertstel der Zeit mindestens die Hälfte der Kapazität zur Verfügung zu stellen, wobei Störungen in Folge von Höherer Gewalt oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen Dritter nicht berücksichtigt werden.
Artikel 2
(1) Glenverness verpflichtet sich, als Netzbetreiberin der übrigen Netze die Netzfrequenz bei 50 Hz zuzüglich einer maximale Abweichung von 4 vom Tausend zu halten und bei dazu geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Netzstabilität zu erhalten.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, die in der Gefährdung der Stabilität des Verbundnetzes resultiert, ist die andere Vertragspartei berechtigt, das Verbundnetz vom Stromnetz der Vertragspartnerin zu trennen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Glenverness verpflichtet sich bei einer Vertragsstrafe, zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit dieses Vertrages die Teile des Stromverbundnetzes, welche über das Hoheitsgebiet führen oder dort als Übergabepunkte fungieren und im Eigentum der anderen Vertragspartei stehen dieser durch Maßnahmen zu Gunsten des Staates oder eines Dritten zu entziehen. Die Vertragsstrafe ist zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung zu bemessen nach der höheren Summe entweder durch das Vierfache des Investitionsvolumens oder des Dreifachen des Jahresumsatzes.
Artikel 3
(1) Stromerzeuger aus Glenverness sind berechtigt, diskriminierungsfrei Strom im Verbundnetz anzubieten.
(2) Für die Einspeisung kann die ORKA, soweit keine Pauschale vereinbart wurde, ein Entgelt zu erheben. Das Entgelt beträgt mindestens 0,1 Shilling pro Kilowattstunde und maximal zehn Prozent des Auftragsvolumens.
Artikel 4
(1) Der Vertrag wird auf fünfzig Jahre geschlossen und verlängert sich automatisch um zehn Jahre, sofern er nicht spätestens am ersten Tag des vorletzten Jahres gekündigt wird. Er kann ansonsten nur durch einen Aufhebungsvertrag beendet oder durch einen Änderungsvertrag geändert werden. Soweit eine Vertragspartei nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, kann die andere Vertragspartei den Vertrag für beendet erklären.
(2) Der Vertrag tritt nach Vertragsunterzeichnung erst dann in Kraft, wenn mindestens zwei weitere Nationen oder Netzbetreiber nachweislich bereit sind, am Stromverbundnetz teilzunehmen.
(3) Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die aus diesem Vertrag entstehen, entscheidet der Ältestenrat der Republik Eldeyja verbindlich und unanfechtbar.
Der Clan MacWallace zieht seinen Antrag zurück.
Guid Lord Chief o Clans,
guid Commissioners,
das Privy Cooncil bittet die Clans' Heich Commission die Diskussion über ein Schulgesetz zu eröffnen und folgende Eckpunkte als Grundlage dafür zu nehmen:
- Rahmengesetz, Verantwortung liegt bei Clans
- Clans können eigene Schulen nach Maßgabe des Rahmengesetzes unterhalten (Finanzierung durch den Clan)
- Das Ryal Realm kann eigene Schule nach Maßgabe des Rahmengesetzes unterhalten (Finanzierung durch Staatskasse)
- Schulpflicht von 6 bis 16 Jahre, Clans können ab 4 Jahren eine Vorschule einrichten (Pre-schuils) und die Schulpflicht an oben hin anpassen (nicht älter als 18)
- Primary Schuils = 6 Schuljahre mit kostenlosem Mittagessen (Finanzierung durch das Ryal Realm)
- Seicontary Schuils - 4 Schuljahre danach Abschluss (Mittlere Reife), zwei zusätzliche Schuljahre danach Abschluss (Hochschulreife)
- Colleges als Weiterbildungs- / Berufsvorbereitungseinrichtungen anstelle von Universität, ohne Hochschulreife besuchbar
- Lehrinhalte werden durch Clans Heich Commission vorgegeben.
- Verpflichtend für Primary: Verns, Mathematik, Geschichte und Kultur, Musik, Werken/Handarbeit, Sport
- Verpflichtend für Seicontary: Verns, Mathematik, Geschichte und Politik, zweite Fremdsprache, Ökonomie, Naturwissenschaften; Empfohlen: Musik, Sport
Zugleich bitte ich - als zuständige Kronrätin - um Rederecht in der Diskussion.
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