Wet oor de Opgaven en de Organisatie van de Staten-Generaal en de Wetgeving

  • Wet oor de Opgaven en de Organisatie van de Staten-Generaal en de Wetgeving

    Hoofstuck I: De Staten-Generaal

    Artikel 1.

    1. Die Staten-Generaal bestehen aus dem Raad van Staten (Erste Kammer) und der Kamer der Gedeputeerden (Zweite Kammer).

    2. Die Mitgliedschaft in der einen Kammer ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der anderen.

    Artikel 2.

    1. Vorbehaltlich einer weiteren gesetzlichen Regelung ist jeder Bürger der Hollunderlande Mitglied in der Kamer der Gedeputeerden.

    2. Der Koning hat das Recht, die Zweite Kammer für einen zuvor festgelegten Zeitraum zu suspendieren. Währen dieses Zeitraums werden die Geschäfte der Zweiten Kammer von der Ersten Kammer wahrgenommen.

    Artikel 3.

    1. Dem Raad van State gehört je ein von diesen zu bestimmender Vertreter des Vrijstaats Ijsselbergen und des Prinsdoms Oostfield an.

    2. Ferner gehören dem Raad van State ein vom Koning ernannter Vertreter des Rijkslands Feldenau an, sowie ein von dieser selbst zu bestimmender Vertreter der Gereformeerden Kerk.

    3. Der Koning hat das Recht adlige Damen und Herren als Mitglieder in den Raad van State zu berufen, jedoch nicht mehr als 5 mit vererblichem Sitze.

    Artikel 4.

    1. Kein Mitglied der Staten-Generaal darf als solches für eine ausgesprochene Meinung oder für Abstimmung zur Verantwortung gezogen werden.

    2. Mitglieder der Staten-Generaal sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    Artikel 5.

    1. Die Leitung der Staten-Generaal obliegt dem Voorboden. Die Kammern geben sich eine Geschäftsordnung.

    Hoofstuck II: De Wetgeving

    Artikel 6.

    1. Wetmoties werden in der Zweiten Kammer durch die Regering, den Koning, der Ersten Kammer oder aus der Mitte der Gedeputeerden eingebracht.

    2. Wetmoties die in der Zweiten Kammer beschlossen wurden, werden danach der Ersten Kammer vorgelegt, sofern sie nicht von dieser beantragt wurden. Sollte eine solche Wetmotie dort keine Mehrheit finden, so muss die Zweite Kammer erneut darüber beraten und das Ergebnis der Ersten Kammer zuleiten. Lehnt diese die Wetmotie erneut ab, so ist die Ablehnung null und nichtig.

    Artikel 6.

    Bi- und multilaterale Verträge werden von der Zweiten Kammer mit der dazu notwendigen Mehrheit ratifiziert.

    Artikel 7.

    Wets treten in Kraft, wenn sie vom Koning unterzeichnet wurden und der Voorbode sie öffentlich verkündet hat.

    Hoofstuck III: Enzovoort.

    Artikel 8.

    1. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Wet gleichen Titels.

    2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Gegeben und verkündet am 27. April 2008

    Voorbode

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