Nerican Information and Communication Enterprise / Nerican Information an Communication Enterpreese
Gesellschafter:
Crown Colony of Medea (Albernia) - 50 %
Croun Dependencies o the Mathildian Islands (Glenverness) - 50 %
Geschäftsführer:
Dame Scatlett P. Frinton
Founding Treaty of the Nerican Information and Communication Enterprise (NICE)
Foondin Treaty o the Nerican Information an Communication Enterpreese (NICE)
VOM WILLEN GETRAGEN, die Verständigung zwischen den Nationen und deren Einwohnern zu befördern,
UM DIE BEDEUTUNG WISSEND, dass Informations- und Kommunikationsinfrastruktur Investitionen in die Zukunft sind,
BESTÄRKT IM GLAUBEN, dass internationale Zusammenarbeit fruchtbringender als nationale Einzelgänge sind,
VEREINBAREN die Kronkolonie Medea (Albernia) und die Kronbesitzungen der Mathildischen Inseln (Glenverness) was folgt:
Art. 1
Medea und die Mathildischen Inseln gründen zu gleichen Teilen die Nerican Information and Communication Enterprise (NICE) mit dem Zweck, eine gemeinsame Informations- und Kommunikationsstruktur in Nerica aufzubauen und zu unterhalten.
Art. 2
Das Unternehmen wird als Company nach vernischem Recht im gemäß Art. 3 Ryal Companies Act 2011 und unter Beachtung des Art. 2 des albernischen Public Enterprise Act 2012 begründet.
Art. 3
Gesellschafter der NICE sind zu gleichen Anteilen (50 %) die albernische Kronkolonie Medea, vertreten durch den amtierenden Vizekönig, und die vernischen Kronbesitzungen den Mathildischen Inseln, vertreten durch den amtierenden Chefminister. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Art. 4
Sitz der NICE ist Bruceton auf den Mathildischen Inseln. Eine Nebenstelle wird in Kimberly in Medea eingerichtet.
Art. 5
Die Gesellschafter bestimmen mehrheitlich einen Geschäftsführer, der gegenüber den Gesellschaftern zur Rechenschaft verpflichtet ist.
Art. 6
Den Gesellschaftern ist es erlaubt, Anteile ihres Anteils an Dritte zu veräußern. Diese Anteile dürfen jedoch nicht mehr als die Hälfte des jeweiligen Anteils bzw. mehr als 25 % der Gesamheit der Anteile ausmachen.
Art. 7
Über Einnahmen und Ausgaben beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter dürfen nicht mehr als 80 % des Jahresgewinns nach Steuern ausmachen.
Art. 8
Das Unternehmen kann durch mehrheitlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung verkauft oder aufgelöst werden. Vermögenswerte, die nach einer Auflösung noch vorhanden sind, werden nach Anteilen aufgeteilt.
Kimberly, 17th of July 2024
C.M. Keïta, Vicereine
L. MacErskine, Chief Minister