• Right honorable Members of Parliament,

    ich bitte an dieser Stelle alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Stellungnahmen dieser Legislaturperiode bekanntzugeben.

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    Dame Kimberly Joanna Stanliss DAE, DC

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  • Mr Speaker,

    auf Grund der Ernennung meiner Person durch His Excellency, the Governor General, ersuche ich das Hohe Haus um die Aussprache des Vertrauens als Prime Minister.

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    Former Prime Minister | MP For Haroldesia

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    Chairman of the Traditional Albernian Society

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  • Mr Speaker,

    gemäß Art. 10 Standing Orders frage ich die sehr ehrenwerte Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung

    1. Wie sie den bisherigen Verlauf der Friedensverhandlungen in Eulenthal bewertet?

    2. Welche Position die Königliche Regierung hierzu im Allgemeinen einnimmt und mit welchen Prämissen die cranberrische Delegation dorthin aufgebrochen ist?

    3. Wie die sehr ehrenwerte Ministerin die international vorgebrachte Kritik an ihrem Handeln in dieser Sache bewertet?

    4. Ob die Königliche Regierung ihr Handeln mit den Partnern in Albernia und Astor abgestimmt hat bzw. abstimmt?

    Julien Brabazon Locksley, MP

    Former Minister of Economy and Finances

    Former Speaker of the Parliament of Cranberra

    CEO Locksley Holding

  • Mr Clerk,

    gemäß Art. 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an die königliche Regierung:

    Cranberra hat gemeinsam mit den Vereinigten Staaten von Astor und im Bündnis mit Albernia eine Verteidigungsrolle gegen die Aggression Ratelons eingenommen und sich ausdrücklich nicht an offensiven militärischen Handlungen beteiligt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die folgende Fragestellung:

    1. Wie bewertet die königliche Regierung die Möglichkeit und Bedeutung einer Teilnahme des Dominions an den bevorstehenden Friedensgesprächen zum Ratelon-Konflikt?
    2. Inwieweit sieht die Regierung eine Teilnahme als Chance, die von Cranberra vertretenen Werte der Verteidigung und Friedenssicherung in den diplomatischen Prozess einzubringen?
    3. Plant die Regierung, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die eigenen Erfahrungen aus der Verteidigung des Dominions sowie die Position der Bündnispartner in die Verhandlungen einzubringen?
    4. Welche Erwartungen hat die Regierung an die Friedensgespräche und welche Ziele beabsichtigt sie im Rahmen einer möglichen Teilnahme zu verfolgen?
    5. Wie möchte die Regierung gewährleisten, dass die Interessen Cranberras als Angegriffener und Geschädigter innerhalb der Gespräche Gehör finden?

    Begründung der Anfrage:

    Die Teilnahme Cranberras an den Friedensgesprächen bietet eine Möglichkeit, die Prinzipien und Perspektiven unseres Landes zu vertreten, das sich stets der Verteidigung und dem Schutz des Friedens verschrieben hat. Angesichts der besonderen Rolle des Dominions und der engen Bündnisbeziehungen mit Astor und Albernia ist die Position der Regierung in dieser Angelegenheit von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der diplomatischen Bemühungen.

    Sir Paul Hawkins KC, MP
    Speaker of Parliament | MP for Greater Tuckerton

    Former Prime Minister
    Knight Commander (KC) of The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra
    Chairman of the Board, Strawberry PLC

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  • Schreckt hoch und stellt fest, dass er selbst ja Deputy Speaker ist, den der Kolleg hier offenbar mit Clerk meint. Umgehend bereitet er alles vor.

    Julien Brabazon Locksley, MP

    Former Minister of Economy and Finances

    Former Speaker of the Parliament of Cranberra

    CEO Locksley Holding

  • Mr Speaker,

    die königliche Regierung beantragt, dass das Parlament die Charta der Konferenz der Nationen mit folgender Bill ratifizieren möge:

    Charter of the Conference of Nations Ratification Bill

    Article 1:

    Der Charta der Konferenz der Nationen in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.

    Article 2:

    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.

    Annex: The Charter of the Conference of Nations

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024

    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

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    Former Prime Minister | MP For Haroldesia

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    Chairman of the Traditional Albernian Society

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  • Mr Speaker,

    gemäß Art. 15 des Constitution Act 1984 schlage ich dem Hause hiermit Dame Kimberly Stanliss, DAE für das Amt des Governor General of the Dominion of Cranberra vor.

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    Former Prime Minister | MP For Haroldesia

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    Chairman of the Traditional Albernian Society

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  • Mr Speaker,

    gemäß Art. 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an die königliche Regierung:

    Wann wird das Parlament mit der Ratifzierung des Vertrages zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft befasst werden?

    Julien Brabazon Locksley, MP

    Former Minister of Economy and Finances

    Former Speaker of the Parliament of Cranberra

    CEO Locksley Holding

  • Right honorable Members of Parliament,

    ich beantrage hiermit, dass das Parliament of Cranberra der Königlichen Regierung gemäß Art. 31 des Constitution Act das Mißtrauen aussprechen möge.

    Julien Brabazon Locksley, MP

    Former Minister of Economy and Finances

    Former Speaker of the Parliament of Cranberra

    CEO Locksley Holding

  • Mr Speaker,

    auf Grund der Ernennung meiner Person durch Her Excellency, the Governor-general, ersuche ich das Hohe Haus um die Aussprache des Vertrauens als Prime Minister.

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    Prime Minister
    MP for New Munswick

    Chairwoman of the ALLIANCE

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  • Mr Speaker,

    ich beantrage Namens der Königlichen Regierung das folgende Gesetz:

    Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Act

    Article 1
    Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.

    Article 2
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.

    Appendix: Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:

    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.

    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.

    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.

    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.

    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.

    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.

    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.

    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.

    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.

    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.

    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.

    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

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    Severus M. Frobisher

    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo

    Für das

    DOMINION CRANBERRA

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    Alwin Culwick

    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

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    Grizel Strauss-Henderson

    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR

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    Isabel N. Fernández

    Für die

    REPUBLIK ROLDEM

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    Stuart B. Templeton


    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.

    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.

    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.

    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.

    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

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    Prime Minister
    MP for New Munswick

    Chairwoman of the ALLIANCE

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