Resignation and Expulsion from the House of Lords Bill

Es gibt 10 Antworten in diesem Thema, welches 486 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von The Countess of Winfield.

  • My Lords!


    The Right Honourable The Commons of the Kingdom of Albernia in Parliament assembled haben die folgende Bill beschlossen:

    Resignation and Expulsion from the House of Lords Bill

    Ein Gesetz, das den Rücktritt aus dem House of Lords vorsieht und unter bestimmten Umständen den Ausschluss von Mitgliedern des House of Lords ermöglicht.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article - Amendment to the Parliament Reform Act

    Nach Artikel 3 des Parliament Reform Act wird der folgende Artikel 3a eingefügt:

      Article 3a - Rücktritt und Ausschluss aus dem House of Lords

      1) Auf die Life Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den Adelstitel, seine Peerage erlischt jedoch.

      2) Nimmt ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil, so stellt der Lord Chancellor mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des House of Lords anstelle der Ausstellung eines Leave of Absence fest, dass die Peerage des betroffenen Trägers einer

      a) Hereditiary Peerage zu Ruhen beginnt,

      b) Life Peerage erloschen ist,

      so als wäre auf die Peerage verzichtet worden.

      3) Die Feststellung, dass ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil genommen hat, wird anhand der Anwesenheitslisten des Hauses sowie der ausgestellten Leaves of Absence festgestellt.

      4) Die Zählung nach Section 2 beginnt erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, und soll auf kein früheres Parlament Anwendung finden. Ein Parlament wird bei der Zählung der aufeinanderfolgenden Parlamente nach Section 2 nicht berücksichtigt, das nach weniger als drei Monaten aufgelöst worden ist.

    Ich eröffne die Aussprache. Sie wird vorerst auf 96 Stunden befristet, bei weiterem Aussprachebedarf entsprechend verlängert.

    The Most Honourable

    The Countess of Winfield

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    Baroness Dunhill


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    Her Highness

    The Lord High Chancellor of Albernia


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  • Your Highness,


    wie der höchst ehrenwerte Prime Minister in der Debatte des Unterhauses bereits anregte, beantrage ich, folgenden Punkt hinzuzufügen:


    5) Der Inhaber einer Life Peerage, die nach Art. 3a/1 erloschen ist, kann binnen Jahresfrist die Restitution seiner Peerage beim Privy Council ersuchen. Dem Gesuch ist stattzugeben.

    Gyda phob dymuniad da
    The Most Honourable The Countess Nessie Dyce of Caerwyn

    Minister of Foreign and Empire Affairs

    - The Former Lord Speaker and Former Prime Minister -
    Baroness of Rhosllannerchrugog, GCTO, LL, DSB, D.Litt. h.c.

    Bearer of the White House Ribbon (Astor)

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  • My Lords,


    zunächst möchte ich anmerken, dass es sich für Anträge dieser Art grundsätzlich ziemen würde, diesem Haus die Initiative zu überlassen. Jetzt haben die Commoners aber nun einmal dieses Gespür vermissen lassen und damit müssen wir uns wohl inhaltlich mit der Frage auseinandersetzen.


    Ich halte es nicht für wünschenswert, dass ohne den ausdrücklichen Willen des Betroffenen ein dauerhafter Verzicht angenommen werden kann. Die Peerage in solchen Fällen zeitweise ruhen zu lassen, gegebenenfalls auch Hürden vorzusehen, bevor sie aufhören kann zu ruhen, das alles erscheint mir durchaus denkbar. Ein unumkehrbarer Verzicht sollte aber sicher nur ausdrücklich erfolgen können. Ich schlage daher vor, den zusätzlichen Punkt folgendermaßen weiter zu verfeinern (ich gehe den Äußerungen des Höchst Ehrenwerten Prime Ministers entsprechend davon aus, dass der Bezug auf Art. 3a/1 statt Art. 3a/2 ein Druckfehler ist):


    5) Der Inhaber einer Peerage, die nach Art. 3a/2 erloschen ist oder ruht, kann die Restitution seiner Peerage beim Privy Council ersuchen. Sofern das Gesuch binnen Jahresfrist erfolgt, ist ihm stattzugeben, andernfalls entscheidet das Privy Council nach seinem Ermessen.

  • My Lords,


    ich stimme dem höchst ehrenwerten Earl of Banosath hinsichtlich seiner Einlassung zum Verfahrensgang zu.


    Auch die Abänderung meines Änderungsantrages kann ich gerne mittragen und ziehe meinen Antrag zugunsten der neuen Formulierung zurück.

    Gyda phob dymuniad da
    The Most Honourable The Countess Nessie Dyce of Caerwyn

    Minister of Foreign and Empire Affairs

    - The Former Lord Speaker and Former Prime Minister -
    Baroness of Rhosllannerchrugog, GCTO, LL, DSB, D.Litt. h.c.

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  • My Lords and Ladies,


    ich stimme dem Gesagten zu und dem geänderten Antrag im Prinzip auch. Ich möchte allerdings anregen, dass wir die Zuständigkeit bei der Königin lassen, anstatt eine Zuständigkeit des Privy Council vorsehen. Dass eine Entscheidung Ihrer Majestät der Königin dann unter Beratung des Privy Council getroffen wird, ist ja bereits gewohnheitsrechtlich immer der Fall. Insofern wäre, unter Anlehnung gewohnheitsrechtlich gebräuchlicher Formulierungen, mein Änderungsvorschlag:


    5) Der Inhaber einer Peerage, die nach Art. 3a/2 erloschen ist oder ruht, kann beim König um die Restitution der Peerage ersuchen. Wird ein solches Ersuchen binnen einen Jahres nach der Feststellung des Ruhens einer Hereditiary Peerage oder des Erlöschens einer Life Peerage an den König gerichtet, so ist dem Ersuchen stattzugeben und die Peerage zu restituieren. Erfolgt das Ersuchen erst nach Ablauf der Jahresfrist, so ist es die freie Entscheidung des Königs, ob er dem Ersuchen stattgibt und die Peerage restituiert.

    The Most Honourable

    The Countess of Winfield

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    Baroness Dunhill


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    Her Highness

    The Lord High Chancellor of Albernia


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  • My Lords,


    auch damit könnte ich leben.

    Gyda phob dymuniad da
    The Most Honourable The Countess Nessie Dyce of Caerwyn

    Minister of Foreign and Empire Affairs

    - The Former Lord Speaker and Former Prime Minister -
    Baroness of Rhosllannerchrugog, GCTO, LL, DSB, D.Litt. h.c.

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  • My Lords,


    ich kann mich diesem Änderungsantrag ebenfalls anschließen und ziehe den meinen zu seinen Gunsten zurück.


    In Anbetracht der Fristen des Parliament Reform Act und der Tatsache, dass sowohl Änderungsantrag als auch Bill beschlossen werden wollen, wäre es gut, wenn wir zeitnah zur Abstimmung übergehen könnten.

  • My Lords!


    Es liegt ein Änderungsantrag zur Bill von The Right Honourable The Countess of Winfield vor. Für diese Motion ist beabsichtigt, ein Leave of the House zu gewähren.


    Durch die Motion wird eine Änderung in der Weise begehrt, dass die Bill in folgender Version beschlossen wird:

    Resignation and Expulsion from the House of Lords Bill

    Ein Gesetz, das den Rücktritt aus dem House of Lords vorsieht und unter bestimmten Umständen den Ausschluss von Mitgliedern des House of Lords ermöglicht.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article - Amendment to the Parliament Reform Act

    Nach Artikel 3 des Parliament Reform Act wird der folgende Artikel 3a eingefügt:

      Article 3a - Rücktritt und Ausschluss aus dem House of Lords

      1) Auf die Life Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den Adelstitel, seine Peerage erlischt jedoch.

      2) Nimmt ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil, so stellt der Lord Chancellor mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des House of Lords anstelle der Ausstellung eines Leave of Absence fest, dass die Peerage des betroffenen Trägers einer

      a) Hereditiary Peerage zu Ruhen beginnt,

      b) Life Peerage erloschen ist,

      so als wäre auf die Peerage verzichtet worden.

      3) Die Feststellung, dass ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil genommen hat, wird anhand der Anwesenheitslisten des Hauses sowie der ausgestellten Leaves of Absence festgestellt.

      4) Die Zählung nach Section 2 beginnt erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, und soll auf kein früheres Parlament Anwendung finden. Ein Parlament wird bei der Zählung der aufeinanderfolgenden Parlamente nach Section 2 nicht berücksichtigt, das nach weniger als drei Monaten aufgelöst worden ist.

      5) Der Inhaber einer Peerage, die nach Art. 3a/2 erloschen ist oder ruht, kann beim König um die Restitution der Peerage ersuchen. Wird ein solches Ersuchen binnen einen Jahres nach der Feststellung des Ruhens einer Hereditiary Peerage oder des Erlöschens einer Life Peerage an den König gerichtet, so ist dem Ersuchen stattzugeben und die Peerage zu restituieren. Erfolgt das Ersuchen erst nach Ablauf der Jahresfrist, so ist es die freie Entscheidung des Königs, ob er dem Ersuchen stattgibt und die Peerage restituiert.

    Der Leave wird gewährt, wenn alle Mitglieder des Hauses innerhalb von 24 Stunden ihre Zustimmung erteilen, ansonsten wird über die Änderung namentlich abgestimmt.

    The Most Honourable

    The Countess of Winfield

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  • My Lords!


    There being a sufficient majority content with the decision, the leave is granted.


    Die Bill hat damit die folgende Fassung:


    Resignation and Expulsion from the House of Lords Bill

    Ein Gesetz, das den Rücktritt aus dem House of Lords vorsieht und unter bestimmten Umständen den Ausschluss von Mitgliedern des House of Lords ermöglicht.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article - Amendment to the Parliament Reform Act

    Nach Artikel 3 des Parliament Reform Act wird der folgende Artikel 3a eingefügt:

      Article 3a - Rücktritt und Ausschluss aus dem House of Lords

      1) Auf die Life Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den Adelstitel, seine Peerage erlischt jedoch.

      2) Nimmt ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil, so stellt der Lord Chancellor mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des House of Lords anstelle der Ausstellung eines Leave of Absence fest, dass die Peerage des betroffenen Trägers einer

      a) Hereditiary Peerage zu Ruhen beginnt,

      b) Life Peerage erloschen ist,

      so als wäre auf die Peerage verzichtet worden.

      3) Die Feststellung, dass ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil genommen hat, wird anhand der Anwesenheitslisten des Hauses sowie der ausgestellten Leaves of Absence festgestellt.

      4) Die Zählung nach Section 2 beginnt erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, und soll auf kein früheres Parlament Anwendung finden. Ein Parlament wird bei der Zählung der aufeinanderfolgenden Parlamente nach Section 2 nicht berücksichtigt, das nach weniger als drei Monaten aufgelöst worden ist.

      5) Der Inhaber einer Peerage, die nach Art. 3a/2 erloschen ist oder ruht, kann beim König um die Restitution der Peerage ersuchen. Wird ein solches Ersuchen binnen einen Jahres nach der Feststellung des Ruhens einer Hereditiary Peerage oder des Erlöschens einer Life Peerage an den König gerichtet, so ist dem Ersuchen stattzugeben und die Peerage zu restituieren. Erfolgt das Ersuchen erst nach Ablauf der Jahresfrist, so ist es die freie Entscheidung des Königs, ob er dem Ersuchen stattgibt und die Peerage restituiert.


    Da die Frist bereits ausgelaufen ist, ist die Aussprache hiermit ebenfalls beendet, die Abstimmung über die geänderte Vorlage wird eingeleitet.

    The Most Honourable

    The Countess of Winfield

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    Her Highness

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