My Lords!
The Right Honourable The Commons of the Kingdom of Albernia in Parliament assembled haben die folgende Bill beschlossen:
Resignation and Expulsion from the House of Lords Bill
Ein Gesetz, das den Rücktritt aus dem House of Lords vorsieht und unter bestimmten Umständen den Ausschluss von Mitgliedern des House of Lords ermöglicht.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Only Article - Amendment to the Parliament Reform Act
Nach Artikel 3 des Parliament Reform Act wird der folgende Artikel 3a eingefügt:
Article 3a - Rücktritt und Ausschluss aus dem House of Lords
1) Auf die Life Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den Adelstitel, seine Peerage erlischt jedoch.
2) Nimmt ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil, so stellt der Lord Chancellor mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des House of Lords anstelle der Ausstellung eines Leave of Absence fest, dass die Peerage des betroffenen Trägers einer
a) Hereditiary Peerage zu Ruhen beginnt,
b) Life Peerage erloschen ist,
so als wäre auf die Peerage verzichtet worden.
3) Die Feststellung, dass ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil genommen hat, wird anhand der Anwesenheitslisten des Hauses sowie der ausgestellten Leaves of Absence festgestellt.
4) Die Zählung nach Section 2 beginnt erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, und soll auf kein früheres Parlament Anwendung finden. Ein Parlament wird bei der Zählung der aufeinanderfolgenden Parlamente nach Section 2 nicht berücksichtigt, das nach weniger als drei Monaten aufgelöst worden ist.
Ich eröffne die Aussprache. Sie wird vorerst auf 96 Stunden befristet, bei weiterem Aussprachebedarf entsprechend verlängert.