Es wird darum gebeten, an dieser Stelle Motions sowie Messages an den Speaker zu richten.
Motions and Messages
Es gibt 16 Antworten in diesem Thema, welches 1.610 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Helen Bont.
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Right honourable Members of the House,
aufgrund der Ernennung meiner Person zum Prime Minister durch Royal Warrant Ihrer Majestät, der Königin, leiste ich hiermit vor dem Parlament die folgende feierliche Bekräftigung:
Ich, Emrys Vaughan, erkläre und bekräftige Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß meine Treue, meinen Gehorsam und meine Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
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Mr Speaker,
ich melde mich vom 15.09. bis einschließlich 30.09.2025 abwesend.
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Mr Speaker,
ich beantrage die Wahl eines Clerk of the House.
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Mr Speaker, namens der Conservative Fraktion beantrage ich Beratung und Beschlussfassung über die folgende Bill:
Cyber Security Service Bill
Ein Gesetz zur Etablierung des Cyber Security Service.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Amendment Empire Intelligence Act
der Empire Intelligence Act wird wie folgt ergänzt:
Article 13 - Cyber Security Service (CSS)
1) Der Cyber Security Service (CSS) dient der Cybersicherheit. Sein Arbeitsgebiet ist der Schutz von technischen und elektronischen Systemen der Informationsverarbeitung, Informationsspeicherung, Informationslagerung und Informationsweiterleitung vor Gefahren oder Bedrohungen, die sich gegen die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Informationen, der Elektronischen Datenverarbeitung und der Datenweiterleitung von staatlichen Stellen, privaten Unternehmen und Privatpersonen sowie der Vermeidung Vermeidung wirtschaftlicher Schäden und der Minimierung von Risiken.
2) Der CSS wird vom Warden of the National Security Service (NSS) geleitet.
3) Der Sitz des CSS liegt in Earlscout.
4) Das Abteilungskürzel des CSS ist IS5.
Article 2 - Final Clause
Dieses Gesetz wird mit seiner Verkündigung wirksam.
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Mr Speaker, namens der Conservative Fraktion beantrage ich Beratung und Beschlussfassung über die folgende Bill:
Critical Infrastructure Service Bill
Ein Gesetz zur Etablierung des Critical Infrastructure Service.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Amendment Empire Intelligence Act
der Empire Intelligence Act wird wie folgt ergänzt:
Article 14 - Critical Infrastructure Service (CIS)
1) Der Critical Infrastructure Service (CIS) dient dem Schutz der kritischen Infrastuktur. Sein Arbeitsgebiet ist der Schutz von Anlagen und Systemen der zivilen und militärischen Infrastruktur, die für das gesellschaftliche Leben, das Funktionieren der privatwirtschaftlichen und staatlichen Funktionen, für das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der Bevölkerung und für die Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist.
2) Der CIS wird vom Warden of the National Security Service (NSS) geleitet.
3) Der Sitz des CIS liegt in Eaton.
4) Das Abteilungskürzel des CSS ist IS6.
Article 2 - Final Clause
Dieses Gesetz wird mit seiner Verkündigung wirksam.
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Ich fürchte, es ist der Vertretungsfall eingetreten. Da wir keinen Clerk haben und der Speaker niemand anderes benannt hat, "übernimmt der anwesende Abgeordnete, welcher am längsten ununterbrochen Mitglied des Hauses ist, die Amtsgeschäfte". Das dürfte wohl die sehr ehrewerte Abgeordnete für Greater Aldenroth sein.
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Right Honourable Members of the House,
aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des ehrenwerten Abgeordneten für Fairnhain und Llyngwyn vom Amt des Speakers seit Freitag den 24.08.2025 - was einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen entspricht - übernehme ich als das dienstälteste Mitglied dieses Hauses gemäß Article 4 der Standing Orders of the House of Commons die Aufgaben des Speakers bis dieser wieder das Amt des Speakers wahrnimmt.
Right Honourable Members of the House,
ich stelle fest, dass Mrs Lauren Milner, Abgeordnete von Eihlann, seit dem 9. September 2025 und somit mehr als vierzehn Tagen unangekündigt abwesend ist. Gemäß Art. 9/1h des House of Commons Election Act verliert sie damit ihren Sitz im House of Commons.
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Mr Speaker,
ich beantrage Beratung und Beschlussfassung über die folgende Bill:
Public Enterprises Amendment Bill
Ein Gesetz zur Änderung des Public Enterprises Act.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Only Article
Der Art. 2 des Public Enterprises Act wird wie folgt neu gefasst:
Art. 2 - Public Monopoly
1) Allein den Betrieben der Krone vorbehalten sind
a) Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser
b) Betrieb von Verkehrswegen, insbesondere des albernischen Straßen- und Eisenbahnnetzes
2) Grundsätzlich der Krone vorbehalten, aber nach Genehmigung des Exchequers auch von privaten Unternehmen im Auftrag der Krone betreibbar, sind
a) Abbau von Bodenschätzen
b) Eisenbahnverkehrsunternehmen
c) Post und Betrieb von Infrastruktur zur Telekommunikation
3) Die Krone ist dazu verpflichtet, die Versorgung des Markts mit Gütern und Dienstleistungen, auf deren Produktion, Förderung oder Erbringung sie das Monopol hält, sicherzustellen.
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Mr Speaker,
gemäß Art. 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an die Regierung Ihrer Majestät:
Wann wird das Parlament mit der Ratifzierung des Vertrages zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft befasst werden?
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Mr Speaker,
gemäß Article 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an den höchst ehrenwerten Premierminister:
Wann wird der Premierminister die Minister seines Kabinetts benennen und Her Majesty zur Ernennung vorschlagen?
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Mr Speaker,
gerne will ich HM Government meine Unterstützung anbieten und beantrage daher Beratung und Beschlussfassung über die folgende Bill:
Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill
Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1
Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Art. 2
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
Appendix I - Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY
Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft
Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:
Artikel 1.
Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.
Artikel 2.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.
Artikel 3.
Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.
Artikel 4.
Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
Artikel 6.
Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
Artikel 7.
Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.
Artikel 8.
Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.
Artikel 9.
Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.
Artikel 10.
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.
Artikel 11.
Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.
Artikel 12.
Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 13.
Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.
Für das
KÖNIGREICH ALBERNIA

Severus M. Frobisher
Für die
VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

Tamara Arroyo
Für das
DOMINION CRANBERRA

Alwin Culwick
Für die
KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

Grizel Strauss-Henderson
Für die
KONFÖDERATION VON OBRADOR
Isabel N. Fernández
Für die
REPUBLIK ROLDEM

Stuart B. Templeton
Protokollnotizen
Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.
Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.
Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.
Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.
Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.
Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.
Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.
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Mr Speaker,
ich beantrage hiermit eine Vote of No Confidence gegenüber der aktuellen Regierung.
Bis heute hat es der höchst ehrenwerte Premierminister Sir Emrys Vaughan nicht für nötig erachtet, Ihrer Majestät eine Kabinettsliste vorzulegen, so dass das Kingdom ohne handlungsfähige Regierung dasteht. Des Weiteren lies der höchst ehrenwerte Premierminister die Fristen zur Beantwortung zweier Anfragen im House of Commons verstreichen, wodurch er seine Missachtung gegenüber dem Parlament deutlich zum Ausdruck brachte. Die Initiativlosigkeit dieser Regierung droht das Kingdom zudem in seiner Entwicklung zu bremsen und zeigt, dass die Regierung nicht gewillt ist, ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgern des Kingdoms wahrzunehmen.
Ich bitte das House of Commons, diesen Misstrauensantrag zu unterstützen, damit eine Regierung installiert werden kann, die nicht nur aus dem Premierminister besteht, die das Parlament achtet sowie handlungsfähig und handlungswillig ist und das Kingdom aus der Lethargie herausführt, in die diese Regierung das Land geführt hat.
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Right honourable Members of the House,
ich übernehme wieder die Sitzungsleitung.
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Mr Speaker,
ich beantrage die Neuwahl eines Speakers gemäß Art. 3/2 der Standing Orders:
2) Ebenso findet eine Neuwahl des Speakers statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des House of Commons in einer formellen Abstimmung verlangt.
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Right Honourable Members of the House,
Order!
Ich erteile den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth, für Medea und für Winhall & Windhag gemäß Art. 11/4 der Standing Orders einen Order Call!
Die Abgeordneten haben in folgender Weise - aufgrund der Mehrzahl an Verstößen nicht abschließend - gegen die Geschäfts- und Haussordnung verstoßen:
- Die Sehr Ehrenwerten Abgeordnete für Greater Aldenroth hat es in ihrer Funktion als Clerk of the House mit einer einzigen Ausnahme entgegen Art. 7/4 unterlassen, die Geschäftsvorgänge mit vollständigen Geschäftszeichen zu kennzeichnen.- Die Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth, für Medea und für Winhall & Windhag haben ihren Reden entgegen Art. 12/1 nicht an den Speaker als Sitzungsleiter gerichtet.
- Die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth hat zudem in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geäußerte Reden wiederholt an die Sehr Ehrenwerten Mitglieder des Hauses anstelle des Sitzungsleiters gerichtet, welches ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 12/1 darstellt.
- Die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth hat außerdem wiederholt "den ehrenwerten Abgeordenten für Fairnhain und Llyngwyn" angesprochen und damit gegen Art. 12/3 verstoßen.
Nach alledem, und aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit ohne Abstimmung mit der Clerk of the House, habe ich die Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth, für Medea und für Winhall & Windhag gemäß Art. 11/4 zur Ordnung gerufen und weise darauf hin, dass weitere Verstöße gegen die Standing Orders einen befristeten Ausschluss von den weiteren Beratungen nach sich ziehen können.
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Mr Speaker,
gemäß Article 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an den höchst ehrenwerten Premierminister:
Wer vertritt derzeit Albernia bei der Konferenz der Nationen?
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