2025/10/007 Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema, welches 297 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Helen Bont.

  • Right Honourable Members of the House,

    der sehr ehrenwerte Abgeordnete für Medea, beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Bill.

    Die Aussprache ist auf 72 Stunden begrenzt; das Wort hat der Antragsteller.


    Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill

    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1

    Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2

    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:


    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.


    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.


    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.


    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.


    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.


    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.


    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.


    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.


    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.


    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.


    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.


    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.


    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.


    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.


    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA


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    Severus M. Frobisher


    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo


    Für das

    DOMINION CRANBERRA


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    Alwin Culwick


    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS


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    Grizel Strauss-Henderson


    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR


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    Isabel N. Fernández


    Für die

    REPUBLIK ROLDEM


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    Stuart B. Templeton



    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.


    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.


    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.


    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.


    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

    Helen Bont
    Member of the House of Commons

    Clerk of the House of Commons

    Former Minister of Home and Medean Affairs

    Former Deputy Prime Minister

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  • Madam Clerk,


    der vorliegende Vertrag entstammt noch der Zeit, als ich die Ehre hatte, die Regierung Ihrer Majestät anzuführen. Die Verteidigungsgemeinschaft soll dazu beitragen, dass Albernia und seine Verbündeten auch zukünftig in Frieden und Freiheit leben können. Dabei war es Albernia wichtig, auch die NAU-Komponente in die Verhandlungen einzubringen.


    Madam Clerk, ich halte das Ansinnen nach wie vor für ein erstrebenswertes Projekt und werbe für Zustimmung.

    Sincerely,

    Sir Severus Molyneux Frobisher, GCTO

    Former Prime Minister of Albernia
    Ryal Warran by Appintment tae Queen Hermione III. (Glenverness)

  • Mr Speaker,

    zunächst einmal danke ich dem ehrenwerten Abgeordneten von Medea, dass er jene Initiative ergriffen hat, die eigentlich die Regierung Ihrer Majestät hätte ergreifen müssen; dem Kingdom wurde dadurch eine außenpolitische Peinlichkeit erspart.


    Indem in Artikel 2 die Vertragsstaaten zur friedlichen Konfliktbeilegung in ihren untereinander verpflichtet werden und dem in Artikel 5 gegeben Beistandsversprechen im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen einen der Vertragsstaaten, wird eine Organisation kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung begründet, die eine Zone gemeinsamer Sicherheit schafft. Diese Sicherheit schafft eine Stabilität, die Voraussetzung ist für das Gedeihen jeder Gesellschaft, und in der Wohlstand begründet und aufgebaut werden kann.


    Die Tory-Fraktion wird diesem Vertrag daher zustimmen.

    Helen Bont
    Member of the House of Commons

    Clerk of the House of Commons

    Former Minister of Home and Medean Affairs

    Former Deputy Prime Minister

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  • Right Honourable Members of the House,

    ich beende die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung über die vorliegende Bill. Die Frage ist, ob sie der vorliegenden Bill in seiner geänderten Fassung zustimmen wollen oder nicht. Alle, die dafür sind, sagen Aye, die dagegen sind, No..


    Nach meiner Überzeugung haben es die Ayes.

    Helen Bont
    Member of the House of Commons

    Clerk of the House of Commons

    Former Minister of Home and Medean Affairs

    Former Deputy Prime Minister

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  • Helen Bont

    Hat den Titel des Themas von „Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill“ zu „2025/10/007 Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill“ geändert.

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