[discussion] Küstenschutz / Seenotrettung

Es gibt 7 Antworten in diesem Thema, welches 131 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Grizel Strauss-Henderson.

  • Kolleginnen und Kollegen,


    ich möchte den Küstenschutz und die Seenotrettung gesetzlich (neu) fassen. Dazu lege ich folgenden Entwurf vor:


    Ryal Maritime Sauftie Act


    First

    Das Ryal Realm o Glenverness verpflichtet sich, in seinen Hoheitsgewässen gem. Art. 3 des Vertrages über Hoheitsgewässer, die Rettung Schiffbrüchiger durch geeignete Mittel sicherzustellen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Caibinet Secretar for Inner Affairs, sofern nichts anderes bestimmt ist.


    Seicont

    Des Weiteren ist jeder Kapitän, dessen Schiff sich in vernischen Gebieten nach Art. 3 und 4 des Hoheitsgewässervertrags aufhält, verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar.


    Thirt

    Oberste Behörde zur Umsetzung des Küstenschutzes und der Seenotrettung ist die Ryal Lichthoose Commission (RLC).


    Fowert

    Zur Unterstützung der LRC besteht die Ryal Institution for the Preservation o Life frae Shipwrack (RIPLS) mit Sitz in Glenport. Die RIPLS organisiert die Seenotrettung als Freiwilligenorganisation und wird zu 2/3 durch Staatseinnahmen und zu 1/3 von der Krone finanziert. Ihr steht ein Director vor, der auf Vorschlag des Chief Executive der RLC im Einvernehmen mit der Krone vom zuständigen Caibinet Secretar ernannt wird.


    Fift

    Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche wird durch die RLC selbstständig festgelegt. Das Privy Cooncil kann Maßnahmen der der RLC widerrufen oder abändern.


    Saxt

    Die RLC wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, als Vertreterin des vernischen See- und Küstenschutzes Verträge mit ausländischen Organisationen und Staaten abzuschließen, sofern diese nicht die Rechte der parlamentarischen Kammernn beschneiden.

    lmd-sign.png PC, MHC
    President o the Internaitional Boreas Varsity

    Caibinet Secretar for Inner Affairs an Juistice

    Lord Convenor o Saunt Mirren


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  • Ein sehr lobenswertes Unterfangen, Mr MacDougall! Ich finde es gut, dass RLC und RIPLS so eng verzahnt werden. Darf ich annehmen, dass die Unterscheidung in Art. 1 und Art 2. - was die Bereiche nach Art. 3 und 4 Hoheitsgewässervertrag anbetrifft - gewollt ist?

    Cecil Livingston MHC

    Vice Ryal Provost o the Queen-Heather-Land

    Chief Executive o the Ryal Lichthoose Commission

  • Indeed. Das ist durchaus beabsichtigt. Das Ryal Realm übernimmt und garantiert den Schutz in seinen Hoheitsgewässern und verpflichtet darüber hinaus alle, die in der Ausschließlichen Wirtschaftszone unterwegs sind zur dortigen Hilfe. Die Frage wäre, ob man Schiffe unter vernischer Flagge auch außerhalb dieser Gebiete zur Hilfe verpflichtet. Und wenn ja, nur zivile oder auch militärische? Und wenn millitärische, auch im Kriegszustand? Hier kann vielleicht Sir Jock seinen Input geben.

    lmd-sign.png PC, MHC
    President o the Internaitional Boreas Varsity

    Caibinet Secretar for Inner Affairs an Juistice

    Lord Convenor o Saunt Mirren


    logoMD.png

  • Thenk ye, Mr MacDougall. Ein wichtiges Thema und ich finde die Verzahnung und die Einbettung in das internationale Recht gelungen. Und da der oberste Leuchtturmwärte auch schon seine Zustimmung signalisiert hat, kann der Entwurf dann eingebracht werden.

    Grizel Strauss-Henderson MA

    Former First Meinister o Glenverness

  • Ane seicont, please!


    Der Kollege hatte ja noch eine Frage gestellt. Ja, ich denke, wir sollten auch die Schiffe unter vernischer Flagge überall auf der Welt zur Hilfe verpflichten. Wohl aber unter der Einschränkung, wie sie bereits jetzt in Art. 2 des Entwurfs vorgesehen ist. Und ja, das würde ich auch auf militärische Schiffe in Kriegszeiten ausdehnen. Die Rettung Schiffbrüchiger ist eine christliche Pflicht.


    Sir Jock MacLobster KRM, CFV
    Former First Meinister o Glenverness


    logo-ler75.png

  • Das freut mich, dass das ähnlich gesehen wird. Dann hier die Überarbeitung:


    Ryal Maritime Sauftie Act


    First

    Das Ryal Realm o Glenverness verpflichtet sich, in seinen Hoheitsgewässen gem. Art. 3 des Vertrages über Hoheitsgewässer, die Rettung Schiffbrüchiger durch geeignete Mittel sicherzustellen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Caibinet Secretar for Inner Affairs, sofern nichts anderes bestimmt ist.


    Seicont

    Jeder Kapitän, dessen Schiff sich in vernischen Gebieten nach Art. 3 und 4 des Hoheitsgewässervertrags aufhält, verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar.


    Thirt

    Des Weiteren ist jeder Kapitän, dessen Schiff unter vernischer Flagge fährt - unabhängig davon, in welchen Gewässern er sich befindet - verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar. Dies gilt ausdrücklich auch für Schiffe der HM Armed Forces im Kriegseinsatz.


    Fowert

    Oberste Behörde zur Umsetzung des Küstenschutzes und der Seenotrettung ist die Ryal Lichthoose Commission (RLC).


    Fift

    Zur Unterstützung der LRC besteht die Ryal Institution for the Preservation o Life frae Shipwrack (RIPLS) mit Sitz in Glenport. Die RIPLS organisiert die Seenotrettung als Freiwilligenorganisation und wird zu 2/3 durch Staatseinnahmen und zu 1/3 von der Krone finanziert. Ihr steht ein Director vor, der auf Vorschlag des Chief Executive der RLC im Einvernehmen mit der Krone vom zuständigen Caibinet Secretar ernannt wird.


    Saxt

    Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche wird durch die RLC selbstständig festgelegt. Das Privy Cooncil kann Maßnahmen der der RLC widerrufen oder abändern.


    Seevent

    Die RLC wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, als Vertreterin des vernischen See- und Küstenschutzes Verträge mit ausländischen Organisationen und Staaten abzuschließen, sofern diese nicht die Rechte der parlamentarischen Kammernn beschneiden.

    lmd-sign.png PC, MHC
    President o the Internaitional Boreas Varsity

    Caibinet Secretar for Inner Affairs an Juistice

    Lord Convenor o Saunt Mirren


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