Kolleginnen und Kollegen,
ich möchte den Küstenschutz und die Seenotrettung gesetzlich (neu) fassen. Dazu lege ich folgenden Entwurf vor:
Ryal Maritime Sauftie Act
First
Das Ryal Realm o Glenverness verpflichtet sich, in seinen Hoheitsgewässen gem. Art. 3 des Vertrages über Hoheitsgewässer, die Rettung Schiffbrüchiger durch geeignete Mittel sicherzustellen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Caibinet Secretar for Inner Affairs, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Seicont
Des Weiteren ist jeder Kapitän, dessen Schiff sich in vernischen Gebieten nach Art. 3 und 4 des Hoheitsgewässervertrags aufhält, verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar.
Thirt
Oberste Behörde zur Umsetzung des Küstenschutzes und der Seenotrettung ist die Ryal Lichthoose Commission (RLC).
Fowert
Zur Unterstützung der LRC besteht die Ryal Institution for the Preservation o Life frae Shipwrack (RIPLS) mit Sitz in Glenport. Die RIPLS organisiert die Seenotrettung als Freiwilligenorganisation und wird zu 2/3 durch Staatseinnahmen und zu 1/3 von der Krone finanziert. Ihr steht ein Director vor, der auf Vorschlag des Chief Executive der RLC im Einvernehmen mit der Krone vom zuständigen Caibinet Secretar ernannt wird.
Fift
Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche wird durch die RLC selbstständig festgelegt. Das Privy Cooncil kann Maßnahmen der der RLC widerrufen oder abändern.
Saxt
Die RLC wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, als Vertreterin des vernischen See- und Küstenschutzes Verträge mit ausländischen Organisationen und Staaten abzuschließen, sofern diese nicht die Rechte der parlamentarischen Kammernn beschneiden.