Ergänzung des AACL Third Book um einen 2nd, 3rd und 5th Part

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 107 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Sir Emrys Vaughan.

  • Liebe Mitspieler,


    das Third Book des AACL soll der Überschrift nach ja "Peerage and Nobility, Gentry, Royal Orders" regeln. Bisher haben wir nur den First Part (Peerage) und den Fourth Part (Royal Orders) verschriftlicht. Ich habe mir nun einige Gedanken gemacht und einen Second Part (The Nobility and Gentry), einen Third Part (Heraldry and Armorial Bearings) und einen Fifth Part (Styles, Honours and Precedence) ausgearbeitet. Darin gehen wesentliche Dinge, die wir schon gewohnheitsrechtlich machen oder zumindest einmal angedacht haben, auf. Ich platziere es einmal hier zur Diskussion; irgendwann könnten wir mal darüber abstimmen.


    Albernian Almanach of Common Law - III. Book - Peerage and Nobility, Gentry, Royal Orders - Second Part: The Nobility and Gentry


    THIRD BOOK: PEERAGE AND NOBILITY, GENTRY, ROYAL ORDERS


    Second Part: The Nobility and Gentry


    Chapter I: The Nobility


    I. Title: Fundamentals

    1. Die Nobility des Königreiches Albernia umfasst jene Personen, welche kraft eines durch die Krone verliehenen Adelstitels Teil des Adels des Königreiches sind.

    2. Die Peerage bildet die höchste und staatsrechtlich wirksame Form der Nobility.

    3. Nicht jeder Angehörige der Nobility besitzt eine Peerage oder einen Sitz im House of Lords.

    4. Die Nobility ist von der Gentry zu unterscheiden.

    5. Die Grade der albernischen Nobility sind:

    a) Duke,

    b) Marquess,

    c) Earl,

    d) Viscount und

    e) Baron.

    6. Die Würden der Nobility gründen sich auf die Würde der Krone, die Bestimmungen ihrer Verleihung und die Traditionen des Königreiches.


    II. Title: Relation to the Peerage

    7. Soweit ein Adelstitel mit einer Peerage verbunden ist, richten sich die Verleihung, Vererbung, das Erlöschen, das Ruhen, der Verlust und der Verzicht nach den Bestimmungen des First Part dieses Buches.

    8. Ein Adelstitel allein begründet keine Mitgliedschaft im House of Lords.

    9. Wer eine Peerage innehat, gehört kraft des mit ihr verbundenen Adelstitels der Nobility an.

    10. Der Verlust, das Ruhen oder der Verzicht auf eine Peerage berührt die gesellschaftliche Einordnung des Betroffenen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des First Part dieses Buches, der Verleihungsurkunde und der Tradition.


    III. Title: Personal Nobility

    11. Eine persönlich verliehene Würde der Nobility steht nur der Person zu, welcher sie verliehen wurde.

    12. Familienangehörige eines Angehörigen der persönlichen Nobility erwerben durch Ehe, Abstammung oder Verwandtschaft keine eigene Zugehörigkeit zur Nobility.

    13. Sie können jedoch nach Maßgabe der Tradition gesellschaftliche Formen, Höflichkeitsbezeichnungen oder zeremonielle Rücksichten genießen, soweit diese nicht den Anschein einer eigenen Adelstitelwürde erwecken.

    14. Die Kinder und Ehegatten eines Life Peer gehören nicht allein aufgrund dieser Verwandtschaft oder Ehe der Nobility an.

    15. Nachkommen eines Life Peer können nach Maßgabe der Tradition der Gentry zugerechnet werden, wenn gesellschaftliche Anerkennung, Wappenführung, öffentlicher Dienst oder sonstige Umstände dies tragen.


    IV. Title: Noble Families

    16. Als noble family gilt eine Familie, in welcher ein Adelstitel erblich geführt wird oder nach der Tradition eine fortbestehende adlige Familienwürde anerkannt ist.

    17. Angehörige einer noble family können nach Maßgabe der Tradition der Nobility zugerechnet werden, auch wenn sie selbst keine Peerage innehaben.

    18. Die gesellschaftliche Stellung innerhalb einer noble family richtet sich nach Rang, Abstammung, Tradition und Order of Precedence.

    19. Die Krone kann durch Letters Patent, Royal Warrant oder allgemein anerkannte Konvention bestimmen, welche Angehörigen einer noble family besondere Stile, Courtesy Titles oder zeremonielle Vorrechte führen dürfen.


    Chapter II: Noble Titles and Courtesy Titles


    I. Title: Noble Titles

    1. Adelstitel werden durch die Krone verliehen.

    2. Wird ein Adelstitel zusammen mit einer Peerage verliehen, so richtet sich sein Bestand nach den Bestimmungen der Verleihung und des First Part dieses Buches.

    3. Die Führung eines Adelstitels muss der Verleihungsurkunde, der Tradition und der Order of Precedence entsprechen.

    4. Niemand darf einen Adelstitel führen, der ihm nicht nach Verleihung, Erbfolge, Ehe, Courtesy Title oder anerkannter Tradition zusteht.


    II. Title: Courtesy Titles

    5. Courtesy Titles sind gesellschaftliche und zeremonielle Titel, welche nach Maßgabe der Tradition von bestimmten Angehörigen einer noble family geführt werden können.

    6. Courtesy Titles begründen weder Peerage noch eigene Nobility noch gesetzliche Vorrechte.

    7. Der älteste Sohn eines Duke, Marquess oder Earl kann nach Maßgabe der Tradition einen nachgeordneten Titel seines Hauses als Courtesy Title führen.

    8. Weitere Kinder eines Duke, Marquess oder Earl können nach Maßgabe der Tradition die ihnen zustehenden Höflichkeitsformen führen.

    9. Die Führung eines Courtesy Title endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder dem Übergang des zugrunde liegenden Titels.

    10. Courtesy Titles dürfen nicht in einer Weise geführt werden, welche eine eigene Peerage oder einen eigenen Adelstitel vortäuscht.


    III. Title: Spouses, Widows and Dowagers

    11. Ehegatten eines Angehörigen der Nobility können nach Maßgabe der Tradition die ihrem Ehegatten entsprechenden gesellschaftlichen Formen führen.

    12. Die Witwe eines Angehörigen der Nobility kann nach Maßgabe der Tradition den Stil und Titel ihres verstorbenen Ehegatten weiterführen.

    13. Zur Vermeidung von Verwechslungen kann die Bezeichnung „Dowager“ geführt werden.

    14. Die Wiederverheiratung kann die Führung eines solchen Stils oder Titels nach Maßgabe der Tradition beenden oder verändern.

    15. Ehegatten, Witwen und Dowagers erwerben durch die Führung solcher Formen keine eigene Peerage.


    Chapter III: The Gentry


    I. Title: Fundamentals

    1. Als Gentry werden jene Personen und Familien bezeichnet, welche nach den Traditionen und Gebräuchen des Königreiches Albernia eine besondere gesellschaftliche Stellung unterhalb der Nobility einnehmen.

    2. Die Zugehörigkeit zur Gentry begründet weder Adel noch Peerage noch politische Vorrechte.

    3. Die Gentry bildet einen traditionsgebundenen gesellschaftlichen und heraldischen Stand des Königreiches.

    4. Die Zugehörigkeit zur Gentry bestimmt sich nach Gesetz, Tradition, gesellschaftlicher Anerkennung und den hergebrachten Gebräuchen des Königreiches.


    II. Title: Membership in the Gentry

    5. Zur Gentry zählen insbesondere:

    a) armigerous persons,

    b) Träger von Ritterwürden königlicher Orden,

    c) Inhaber hoher lokaler oder königlicher Ehrenämter,

    d) Inhaber zeremonieller oder heraldischer Ämter der Krone,

    e) Personen mit langjährigem Dienst für Krone, Parlament oder Königreich,

    f) Angehörige von Familien, welche durch persönliche Nobility, Orden, Wappenführung oder öffentlichen Dienst eine dauerhafte gesellschaftliche Stellung erlangt haben, sowie

    g) Personen und Familien, welche nach allgemeiner gesellschaftlicher Anerkennung der Gentry zugerechnet werden.

    6. Niemand besitzt einen Anspruch darauf, als Teil der Gentry anerkannt zu werden.

    7. Die Zugehörigkeit zur Gentry endet nicht allein durch den Verlust eines einzelnen Amtes oder einer einzelnen Würde.


    III. Title: Families of Personal Nobility

    8. Familienangehörige eines Angehörigen der persönlichen Nobility gehören nicht allein deshalb der Nobility an.

    9. Sie können nach Maßgabe der Tradition, der Wappenführung, der gesellschaftlichen Anerkennung oder eigener Dienste für Krone und Königreich der Gentry zugerechnet werden.

    10. Die Familie eines Life Peer kann nach Maßgabe der Tradition als Teil der Gentry angesehen werden, wenn sie über den Träger der persönlichen Würde hinaus eine eigene gesellschaftliche Stellung erlangt hat.

    11. Eine solche gesellschaftliche Stellung begründet keinen Anspruch auf Adelstitel, Peerage, Courtesy Title oder besondere gesetzliche Vorrechte.


    IV. Title: Armigerous Families

    12. Familien und Personen, welchen rechtmäßig ein Wappen verliehen wurde oder zusteht, gelten als armigerous.

    13. Armigerous families gelten traditionell als Teil der albernischen Gentry.

    14. Die rechtmäßige Führung verliehener Waffen gilt als besonderes Zeichen gesellschaftlicher Würde und Anerkennung.

    15. Die Zugehörigkeit zur Gentry kann sich aus der erblichen Führung von Wappen ergeben.


    V. Title: Position and Privileges

    16. Die Gentry besitzt keine besonderen gesetzlichen Vorrechte.

    17. Mitglieder der Gentry können nach Tradition territoriale Bezeichnungen, heraldische Zeichen und gesellschaftliche Formen führen, soweit dies den Gesetzen und Gebräuchen des Königreiches entspricht.

    18. Die Zugehörigkeit zur Gentry verleiht keinen Anspruch auf Zugang zur Peerage oder zu königlichen Ehren.

    19. Mitglieder der Gentry genießen innerhalb der gesellschaftlichen und zeremoniellen Ordnung des Königreiches einen durch Tradition anerkannten Vorrang gegenüber Personen ohne entsprechende Würden oder Anerkennung, soweit Gesetz oder Order of Precedence nichts anderes bestimmen.

    labour_sig.png

    sig_5.pngTHE MOST HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP

    HM PRIME MINISTER · MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN

  • Hier der Third Part:


    Albernian Almanach of Common Law - III. Book - Peerage and Nobility, Gentry, Royal Orders - Third Part: Heraldry and Armorial Bearings


    THIRD BOOK: PEERAGE AND NOBILITY, GENTRY, ROYAL ORDERS


    Third Part: Heraldry and Armorial Bearings


    Chapter I: The Law of Arms


    I. Title: Fundamentals

    1. Das Recht zur Verleihung und Anerkennung von Wappen, heraldischen Zeichen und Ehrenabzeichen steht allein der Krone zu und wird in ihrem Namen durch die hierzu berufenen Officers of Arms ausgeübt.

    2. Das Recht der Wappenführung ist Bestandteil der Gesetze und Traditionen des Königreiches Albernia und richtet sich nach den hergebrachten Regeln der Heraldik sowie den Bestimmungen dieses Buches.

    3. Wappen können natürlichen Personen, Familien, Körperschaften, Städten, Regionen, Behörden, kirchlichen Einrichtungen und sonstigen juristischen oder traditionellen Personen verliehen werden.

    4. Niemand darf ein Wappen führen, welches ihm nicht rechtmäßig verliehen, bestätigt oder erblich übertragen worden ist.

    5. Die widerrechtliche Führung fremder oder nicht verliehener Waffen verletzt die Würde der Krone und die Ordnung der Heraldik.


    II. Title: Grants of Arms

    6. Wappen werden durch Grant of Arms verliehen.

    7. Ein Grant of Arms erfolgt durch den zuständigen King of Arms kraft der ihm durch die Krone übertragenen Vollmachten.

    8. Ein Grant of Arms soll insbesondere enthalten:

    a) die Benennung des Berechtigten,

    b) die Darstellung oder heraldische Beschreibung der verliehenen Waffen,

    c) die Erklärung der Verleihung,

    d) die Datierung,

    e) die Unterschrift des zuständigen King of Arms sowie

    f) das Siegel seines Amtes.

    9. Ein Grant of Arms kann bestimmen, ob das Wappen persönlich oder erblich verliehen wird.

    10. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gilt ein verliehenes Wappen als erblich.

    11. Erbliche Waffen gehen nach Maßgabe der Abstammung und der hergebrachten Regeln der Heraldik auf die berechtigten Nachkommen über.

    12. Ein Grant of Arms kann weitere heraldische Rechte, Unterstützungszeichen, Mottos, Banner, Standards oder sonstige Ehrenzeichen umfassen.


    III. Title: Use and Inheritance of Arms

    13. Der rechtmäßige Träger eines Wappens besitzt das ausschließliche Recht, dieses öffentlich zu führen und zu verwenden.

    14. Erbliche Wappen dürfen von Nebenlinien und jüngeren Familienzweigen nur mit angemessenen heraldischen Unterscheidungen geführt werden.

    15. Mehrere Wappen dürfen nach Maßgabe der Tradition vereinigt, geviert oder auf andere heraldisch zulässige Weise zusammengeführt werden.

    16. Die Krone oder der zuständige King of Arms können bestehende Waffen bestätigen, berichtigen oder neu verleihen.

    17. Das Recht zur Führung eines Wappens kann unabhängig vom Bestand einer Peerage fortbestehen.


    IV. Title: Territorial Designations

    18. Peers, Angehörige der Nobility, Mitglieder der Gentry sowie andere hierzu berechtigte Personen können territoriale Bezeichnungen führen.

    19. Territoriale Bezeichnungen dienen der gesellschaftlichen, zeremoniellen und heraldischen Identifikation.

    20. Die Führung einer territorialen Bezeichnung begründet kein Eigentumsrecht an dem bezeichneten Gebiet.

    21. Die Krone oder der zuständige King of Arms können die Führung irreführender oder unzulässiger territorialer Bezeichnungen untersagen.

    22. Die Führung territorialer Bezeichnungen richtet sich nach den Bestimmungen der Verleihung, der Tradition und der Order of Precedence.


    Chapter II: The Officers of Arms


    I. Title: Fundamentals

    1. Die heraldischen Amtsträger des Königreiches bilden die Officers of Arms.

    2. Zu den Officers of Arms gehören insbesondere:

    a) der Lord Lynx, King of Arms,

    b) der Dragon King of Arms,

    c) die Heralds und

    d) die Pursuivants.

    3. Die Officers of Arms werden durch die Krone ernannt und dienen nach dem Belieben des Souveräns.

    4. Die Officers of Arms nehmen ihre Ämter als Diener der Krone und Hüter der heraldischen Ordnung des Königreiches wahr.


    II. Title: The Lord Lynx, King of Arms

    5. Der Lord Lynx, King of Arms ist der ranghöchste Herald des Königreiches Albernia.

    6. Ihm obliegt die Oberaufsicht über das heraldische und zeremonielle Wesen der Krone.

    7. Der Lord Lynx führt die Aufsicht über die Officers of Arms, die Register der Waffen und die Einhaltung der heraldischen Ordnung.

    8. Der Lord Lynx besitzt innerhalb der Order of Precedence den ihm traditionell zustehenden Rang.


    III. Title: The Dragon King of Arms

    9. Der Dragon King of Arms ist für die Verleihung, Registrierung und Überwachung der Waffen des Königreiches zuständig.

    10. Er führt das öffentliche Register der verliehenen Waffen.

    11. Der Dragon King of Arms kann Heralds und Pursuivants mit Aufgaben seines Amtes betrauen.

    12. Der Dragon King of Arms kann Stellungnahmen zu Fragen der Heraldik, Genealogie und zeremoniellen Ordnung abgeben.


    IV. Title: Heralds and Pursuivants

    13. Heralds und Pursuivants unterstützen die Kings of Arms bei der Ausübung ihrer Ämter.

    14. Sie können insbesondere mit zeremoniellen, genealogischen, registrierenden oder heraldischen Aufgaben betraut werden.

    15. Heralds und Pursuivants führen die ihnen durch die Krone verliehenen Amtszeichen und Titel.


    V. Title: Ceremonial Duties

    16. Die Officers of Arms nehmen die ihnen durch Gesetz, Tradition oder königlichen Auftrag übertragenen zeremoniellen Aufgaben wahr.

    17. Hierzu zählen insbesondere:

    a) Krönungen,

    b) State Openings of Parliament,

    c) Investituren,

    d) Staatsbegräbnisse,

    e) königliche Proklamationen sowie

    f) sonstige Staatsakte.

    18. Die Officers of Arms führen bei solchen Anlässen die traditionellen Gewänder und Amtszeichen ihres Amtes.

    labour_sig.png

    sig_5.pngTHE MOST HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP

    HM PRIME MINISTER · MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN

  • Und hier nun der Fifth Part:


    Albernian Almanach of Common Law - III. Book - Peerage and Nobility, Gentry, Royal Orders - Fifth Part: Styles, Honours and Precedence


    THIRD BOOK: PEERAGE AND NOBILITY, GENTRY, ROYAL ORDERS


    Fifth Part: Styles, Honours and Precedence


    Chapter I: Styles and Forms of Address


    I. Title: Royal Styles

    1. Der Souverän führt den Stil „Majesty“.

    2. Mitglieder der königlichen Familie führen den Stil „Royal Highness“, soweit ihnen nicht durch die Krone ein anderer Stil verliehen wird.

    3. Die Krone bestimmt, welche Personen Mitglieder der königlichen Familie sind.

    4. Mitglieder der königlichen Familie können zusätzlich die ihnen nach Tradition, Peerage oder Orden zustehenden Würden und Titel führen.


    II. Title: Noble Styles

    5. Herzöge führen den Stil „Grace“.

    6. Markgrafen, Grafen und Gräfinnen führen den Stil „The Most Honourable“.

    7. Vizegrafen und Barone führen den Stil „The Right Honourable“.

    8. Angehörige der Nobility können weitere gesellschaftliche oder zeremonielle Formen nach Maßgabe der Tradition führen.

    9. Courtesy Titles und gesellschaftliche Formen dürfen nicht in einer Weise geführt werden, welche das Bestehen einer nicht vorhandenen Peerage vortäuscht.


    III. Title: Ecclesiastical and Public Styles

    10. Geistliche Würdenträger führen die ihnen nach kirchlichem Recht, Gesetz und Tradition zustehenden geistlichen Stile.

    11. Der Lord Primate of Albernia führt den Stil „Grace“.

    12. Der Lord Metropolitan of Albernia führt den Stil „Eminence“.

    13. Der Prime Minister führt den Stil „The Most Honourable“.

    14. Der Speaker of the House of Commons führt den Stil „The Most Honourable“.

    15. Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät führen den Stil „The Right Honourable“, soweit ihnen nicht ein höherer Stil zusteht.

    16. Mitglieder des House of Commons führen den Stil „The Right Honourable“, soweit ihnen nicht ein höherer Stil zusteht.

    17. Lord Lieutenants führen den Stil „The Honourable“, soweit ihnen nicht ein höherer Stil zusteht.


    IV. Title: Styles deriving from Orders

    18. Mitglieder der Ritterklassen königlicher Orden führen die traditionellen Titel „Sir“ beziehungsweise „Dame“.

    19. Die Führung dieser Titel richtet sich nach den Statuten des jeweiligen Ordens.

    20 .Ehepartner männlicher Ritter können nach Maßgabe der Tradition den Stil „Lady“ führen.

    21. Durch die Mitgliedschaft in einem Orden wird weder eine Peerage noch eine Zugehörigkeit zur Nobility begründet.

    22. Ritterwürden königlicher Orden gelten traditionsgemäß als Teil der Gentry.


    Chapter II: Post-Nominal Letters


    I. Title: Fundamentals

    1. Post-nominale Kürzel dienen der Anzeige von Orden, Ämtern, Würden und akademischen Graden.

    2 Das Kürzel „PC“ für Mitglieder des Privy Council steht stets an erster Stelle sämtlicher post-nominaler Kürzel.

    3. Im Übrigen gehen Kürzel von Orden denjenigen öffentlicher Ämter vor; Kürzel öffentlicher Ämter gehen akademischen Graden vor.

    4. Innerhalb der Orden gehen Ritterklassen den übrigen Klassen vor.

    5. Bei mehreren Orden gleicher Rangstufe geht der ältere Orden dem jüngeren vor.

    6. Die Reihenfolge und Zulässigkeit post-nominaler Kürzel richtet sich nach Gesetz, Tradition und der Order of Precedence.


    II. Title: Orders and Public Offices

    7. Mitglieder königlicher Orden führen die ihnen nach den Statuten der jeweiligen Orden zustehenden post-nominalen Kürzel.

    8. Inhaber öffentlicher Ämter können die nach Gesetz oder Tradition vorgesehenen Kürzel führen.

    9. Akademische Grade werden nach den Kürzeln von Orden und öffentlichen Ämtern geführt.

    10. Niemand darf post-nominale Kürzel führen, welche ihm nicht zustehen.


    Chapter III: The Order of Precedence


    I. Title: Fundamentals

    1. Die Order of Precedence regelt die zeremonielle Rangfolge der Würdenträger, Amtsträger und sonstigen Personen des Königreiches.

    2. Die Order of Precedence entfaltet ausschließlich zeremonielle Wirkung, soweit nicht Gesetz oder Tradition etwas anderes bestimmen.

    3. Die Rangfolge bestimmt sich nach Würde, Amt, Orden, Tradition und gesellschaftlicher Stellung.

    4. Die bestehende Order of Precedence gilt fort, soweit sie nicht durch Gesetz, königliche Entscheidung oder allgemein anerkannte Konvention geändert wird.


    II. Title: Determination of Precedence

    5. Die Krone bestimmt die Order of Precedence nach Gesetz und Tradition.

    6. Innerhalb gleicher Rangstufen richtet sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Ernennung, der Verleihung oder dem sonstigen Erwerb der jeweiligen Würde.

    7. Besteht auch danach Gleichheit, entscheidet die Dauer der Staatsangehörigkeit des Königreiches Albernia.

    8. Die Order of Precedence kann nach Maßgabe der Tradition zwischen persönlichem, ehelichem, erblichen und amtlichem Rang unterscheiden.


    III. Title: Nobility and Gentry

    9. Angehörige der Nobility gehen Mitgliedern der Gentry vor, soweit nicht Amt, Orden oder Gesetz etwas anderes bestimmen.

    10. Mitglieder der Gentry nehmen innerhalb der Order of Precedence Rang nach den durch Tradition, Amt, Orden und gesellschaftliche Stellung bestimmten Regeln ein.

    11. Armigerous persons gehen Personen ohne verliehene Waffen vor, soweit nicht Amt, Orden oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

    12. Ritter königlicher Orden gelten traditionsgemäß als Teil der Gentry und nehmen innerhalb derselben Rang entsprechend ihrem Orden, Amt und ihrer gesellschaftlichen Stellung ein.

    13. Lokale Ehrenämter, heraldische Ämter und königliche Ernennungen können innerhalb der Gentry eine höhere Präzedenz begründen.


    IV. Title: Ceremonial Effect

    14. Die Order of Precedence bestimmt insbesondere:

    a) die Sitz- und Aufstellungsordnung,

    b) die Reihenfolge öffentlicher Erwähnungen,

    c) die Reihenfolge zeremonieller Ehren,

    d) die Rangfolge bei Staatsakten sowie

    e) die Reihenfolge der Führung von Titeln, Würden und Ehrenzeichen.

    15. Niemand darf aus der Order of Precedence einen Anspruch auf politische oder rechtliche Befugnisse herleiten.


    Chapter IV: Crown Honours and Distinctions


    I. Title: The Honours of the Crown

    1. Der Souverän ist die Quelle aller Ehren und Würden des Königreiches.

    2. Ehren und Auszeichnungen der Krone werden nach Maßgabe des Gesetzes, der Tradition und des königlichen Vorrechts verliehen.

    3. Die Krone kann Orden, Würden, Ehrenzeichen, Medaillen und sonstige Auszeichnungen verleihen.

    4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, begründen Ehren und Auszeichnungen weder Peerage noch Nobility.

    5. Die Verleihung von Ehren und Auszeichnungen erfolgt regelmäßig auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät oder anderer hierzu berufener Stellen.


    II. Title: Honours Lists

    6. Die Krone kann zu besonderen Anlässen Honours Lists veröffentlichen.

    7. Solche Honours Lists können insbesondere veröffentlicht werden:

    a) zum Geburtstag des Souveräns,

    b) zum Jahreswechsel,

    c) zu Krönungen,

    d) zu Jubiläen,

    e) bei der Auflösung eines Parlamentes,

    f) beim Ausscheiden einer Regierung oder

    g) zu sonstigen besonderen Anlässen.

    8. Honours Lists anlässlich der Auflösung eines Parlamentes oder des Ausscheidens einer Regierung werden traditionsgemäß als Dissolution Honours bezeichnet.

    9. Dissolution Honours können insbesondere zur Würdigung von Diensten für Regierung, Parlament, Krone oder Staat verliehen werden.

    10. Es entspricht der Tradition des Königreiches, dass die Krone die Verdienste ehemaliger Prime Minister um Regierung, Parlament und Staat im Rahmen von Dissolution Honours oder anderer Honours Lists durch besondere Ehrungen und Auszeichnungen würdigt.

    11. Honours Lists können Ernennungen, Beförderungen und Verleihungen innerhalb der Royal Orders sowie sonstige Ehrungen und Auszeichnungen enthalten.

    12. Die Veröffentlichung einer Honours List erfolgt traditionsgemäß durch die Central Chancery of the Orders of Knighthood oder eine andere durch die Krone bestimmte Stelle.


    III. Title: Central Chancery of the Orders of Knighthood

    12. Die Central Chancery of the Orders of Knighthood verwaltet die Veröffentlichung und Registrierung königlicher Ehrungen und Ordensverleihungen.

    13. Die Central Chancery führt die offiziellen Verzeichnisse der Ernennungen und Beförderungen innerhalb der Royal Orders.

    14. Die Central Chancery kann weitere Aufgaben des honours system übernehmen, soweit dies durch die Krone oder die Tradition vorgesehen ist.

    15. Die Central Chancery steht unter der Oberaufsicht der Krone und nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Tradition und der königlichen Weisungen wahr.


    IV. Title: Publication of Honours

    16. Ernennungen und Beförderungen innerhalb der Royal Orders sollen öffentlich bekannt gemacht werden.

    17. Die Veröffentlichung soll insbesondere enthalten:

    a) den Anlass der Ehrung,

    b) den Namen der geehrten Person,

    c) die verliehene Würde oder Klasse,

    d) eine kurze Beschreibung der Verdienste sowie

    e) die Bezeichnung des betreffenden Ordens.

    18. Die Veröffentlichung erfolgt nach den hergebrachten Formen und Gepflogenheiten des Königreiches.

    19. Die Krone kann bestimmen, dass einzelne Ehrungen vertraulich oder ohne öffentliche Bekanntmachung verliehen werden.


    V. Title: Medals and Special Distinctions

    20. Die Krone kann Medaillen, Erinnerungszeichen und besondere Auszeichnungen für militärische, zivile, wissenschaftliche, kulturelle oder sonstige Verdienste stiften und verleihen.

    21. Solche Auszeichnungen können insbesondere anlässlich von:

    a) Krönungen,

    b) Jubiläen,

    c) Staatsbesuchen,

    d) militärischen Ereignissen,

    e) nationalen Notlagen oder

    f) besonderen Verdiensten

    verliehen werden.

    22. Die Voraussetzungen, Formen und Rangverhältnisse solcher Auszeichnungen bestimmen sich nach ihrer Stiftung, der Tradition und den Weisungen der Krone.

    23. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, verleihen Medaillen und besondere Auszeichnungen keine post-nominalen Kürzel und begründen keine Zugehörigkeit zur Nobility oder Gentry.

    labour_sig.png

    sig_5.pngTHE MOST HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP

    HM PRIME MINISTER · MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!