Liebe Mitspieler,
das Third Book des AACL soll der Überschrift nach ja "Peerage and Nobility, Gentry, Royal Orders" regeln. Bisher haben wir nur den First Part (Peerage) und den Fourth Part (Royal Orders) verschriftlicht. Ich habe mir nun einige Gedanken gemacht und einen Second Part (The Nobility and Gentry), einen Third Part (Heraldry and Armorial Bearings) und einen Fifth Part (Styles, Honours and Precedence) ausgearbeitet. Darin gehen wesentliche Dinge, die wir schon gewohnheitsrechtlich machen oder zumindest einmal angedacht haben, auf. Ich platziere es einmal hier zur Diskussion; irgendwann könnten wir mal darüber abstimmen.
Albernian Almanach of Common Law - III. Book - Peerage and Nobility, Gentry, Royal Orders - Second Part: The Nobility and Gentry
THIRD BOOK: PEERAGE AND NOBILITY, GENTRY, ROYAL ORDERS
Second Part: The Nobility and Gentry
Chapter I: The Nobility
I. Title: Fundamentals
1. Die Nobility des Königreiches Albernia umfasst jene Personen, welche kraft eines durch die Krone verliehenen Adelstitels Teil des Adels des Königreiches sind.
2. Die Peerage bildet die höchste und staatsrechtlich wirksame Form der Nobility.
3. Nicht jeder Angehörige der Nobility besitzt eine Peerage oder einen Sitz im House of Lords.
4. Die Nobility ist von der Gentry zu unterscheiden.
5. Die Grade der albernischen Nobility sind:
a) Duke,
b) Marquess,
c) Earl,
d) Viscount und
e) Baron.
6. Die Würden der Nobility gründen sich auf die Würde der Krone, die Bestimmungen ihrer Verleihung und die Traditionen des Königreiches.
II. Title: Relation to the Peerage
7. Soweit ein Adelstitel mit einer Peerage verbunden ist, richten sich die Verleihung, Vererbung, das Erlöschen, das Ruhen, der Verlust und der Verzicht nach den Bestimmungen des First Part dieses Buches.
8. Ein Adelstitel allein begründet keine Mitgliedschaft im House of Lords.
9. Wer eine Peerage innehat, gehört kraft des mit ihr verbundenen Adelstitels der Nobility an.
10. Der Verlust, das Ruhen oder der Verzicht auf eine Peerage berührt die gesellschaftliche Einordnung des Betroffenen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des First Part dieses Buches, der Verleihungsurkunde und der Tradition.
III. Title: Personal Nobility
11. Eine persönlich verliehene Würde der Nobility steht nur der Person zu, welcher sie verliehen wurde.
12. Familienangehörige eines Angehörigen der persönlichen Nobility erwerben durch Ehe, Abstammung oder Verwandtschaft keine eigene Zugehörigkeit zur Nobility.
13. Sie können jedoch nach Maßgabe der Tradition gesellschaftliche Formen, Höflichkeitsbezeichnungen oder zeremonielle Rücksichten genießen, soweit diese nicht den Anschein einer eigenen Adelstitelwürde erwecken.
14. Die Kinder und Ehegatten eines Life Peer gehören nicht allein aufgrund dieser Verwandtschaft oder Ehe der Nobility an.
15. Nachkommen eines Life Peer können nach Maßgabe der Tradition der Gentry zugerechnet werden, wenn gesellschaftliche Anerkennung, Wappenführung, öffentlicher Dienst oder sonstige Umstände dies tragen.
IV. Title: Noble Families
16. Als noble family gilt eine Familie, in welcher ein Adelstitel erblich geführt wird oder nach der Tradition eine fortbestehende adlige Familienwürde anerkannt ist.
17. Angehörige einer noble family können nach Maßgabe der Tradition der Nobility zugerechnet werden, auch wenn sie selbst keine Peerage innehaben.
18. Die gesellschaftliche Stellung innerhalb einer noble family richtet sich nach Rang, Abstammung, Tradition und Order of Precedence.
19. Die Krone kann durch Letters Patent, Royal Warrant oder allgemein anerkannte Konvention bestimmen, welche Angehörigen einer noble family besondere Stile, Courtesy Titles oder zeremonielle Vorrechte führen dürfen.
Chapter II: Noble Titles and Courtesy Titles
I. Title: Noble Titles
1. Adelstitel werden durch die Krone verliehen.
2. Wird ein Adelstitel zusammen mit einer Peerage verliehen, so richtet sich sein Bestand nach den Bestimmungen der Verleihung und des First Part dieses Buches.
3. Die Führung eines Adelstitels muss der Verleihungsurkunde, der Tradition und der Order of Precedence entsprechen.
4. Niemand darf einen Adelstitel führen, der ihm nicht nach Verleihung, Erbfolge, Ehe, Courtesy Title oder anerkannter Tradition zusteht.
II. Title: Courtesy Titles
5. Courtesy Titles sind gesellschaftliche und zeremonielle Titel, welche nach Maßgabe der Tradition von bestimmten Angehörigen einer noble family geführt werden können.
6. Courtesy Titles begründen weder Peerage noch eigene Nobility noch gesetzliche Vorrechte.
7. Der älteste Sohn eines Duke, Marquess oder Earl kann nach Maßgabe der Tradition einen nachgeordneten Titel seines Hauses als Courtesy Title führen.
8. Weitere Kinder eines Duke, Marquess oder Earl können nach Maßgabe der Tradition die ihnen zustehenden Höflichkeitsformen führen.
9. Die Führung eines Courtesy Title endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder dem Übergang des zugrunde liegenden Titels.
10. Courtesy Titles dürfen nicht in einer Weise geführt werden, welche eine eigene Peerage oder einen eigenen Adelstitel vortäuscht.
III. Title: Spouses, Widows and Dowagers
11. Ehegatten eines Angehörigen der Nobility können nach Maßgabe der Tradition die ihrem Ehegatten entsprechenden gesellschaftlichen Formen führen.
12. Die Witwe eines Angehörigen der Nobility kann nach Maßgabe der Tradition den Stil und Titel ihres verstorbenen Ehegatten weiterführen.
13. Zur Vermeidung von Verwechslungen kann die Bezeichnung „Dowager“ geführt werden.
14. Die Wiederverheiratung kann die Führung eines solchen Stils oder Titels nach Maßgabe der Tradition beenden oder verändern.
15. Ehegatten, Witwen und Dowagers erwerben durch die Führung solcher Formen keine eigene Peerage.
Chapter III: The Gentry
I. Title: Fundamentals
1. Als Gentry werden jene Personen und Familien bezeichnet, welche nach den Traditionen und Gebräuchen des Königreiches Albernia eine besondere gesellschaftliche Stellung unterhalb der Nobility einnehmen.
2. Die Zugehörigkeit zur Gentry begründet weder Adel noch Peerage noch politische Vorrechte.
3. Die Gentry bildet einen traditionsgebundenen gesellschaftlichen und heraldischen Stand des Königreiches.
4. Die Zugehörigkeit zur Gentry bestimmt sich nach Gesetz, Tradition, gesellschaftlicher Anerkennung und den hergebrachten Gebräuchen des Königreiches.
II. Title: Membership in the Gentry
5. Zur Gentry zählen insbesondere:
a) armigerous persons,
b) Träger von Ritterwürden königlicher Orden,
c) Inhaber hoher lokaler oder königlicher Ehrenämter,
d) Inhaber zeremonieller oder heraldischer Ämter der Krone,
e) Personen mit langjährigem Dienst für Krone, Parlament oder Königreich,
f) Angehörige von Familien, welche durch persönliche Nobility, Orden, Wappenführung oder öffentlichen Dienst eine dauerhafte gesellschaftliche Stellung erlangt haben, sowie
g) Personen und Familien, welche nach allgemeiner gesellschaftlicher Anerkennung der Gentry zugerechnet werden.
6. Niemand besitzt einen Anspruch darauf, als Teil der Gentry anerkannt zu werden.
7. Die Zugehörigkeit zur Gentry endet nicht allein durch den Verlust eines einzelnen Amtes oder einer einzelnen Würde.
III. Title: Families of Personal Nobility
8. Familienangehörige eines Angehörigen der persönlichen Nobility gehören nicht allein deshalb der Nobility an.
9. Sie können nach Maßgabe der Tradition, der Wappenführung, der gesellschaftlichen Anerkennung oder eigener Dienste für Krone und Königreich der Gentry zugerechnet werden.
10. Die Familie eines Life Peer kann nach Maßgabe der Tradition als Teil der Gentry angesehen werden, wenn sie über den Träger der persönlichen Würde hinaus eine eigene gesellschaftliche Stellung erlangt hat.
11. Eine solche gesellschaftliche Stellung begründet keinen Anspruch auf Adelstitel, Peerage, Courtesy Title oder besondere gesetzliche Vorrechte.
IV. Title: Armigerous Families
12. Familien und Personen, welchen rechtmäßig ein Wappen verliehen wurde oder zusteht, gelten als armigerous.
13. Armigerous families gelten traditionell als Teil der albernischen Gentry.
14. Die rechtmäßige Führung verliehener Waffen gilt als besonderes Zeichen gesellschaftlicher Würde und Anerkennung.
15. Die Zugehörigkeit zur Gentry kann sich aus der erblichen Führung von Wappen ergeben.
V. Title: Position and Privileges
16. Die Gentry besitzt keine besonderen gesetzlichen Vorrechte.
17. Mitglieder der Gentry können nach Tradition territoriale Bezeichnungen, heraldische Zeichen und gesellschaftliche Formen führen, soweit dies den Gesetzen und Gebräuchen des Königreiches entspricht.
18. Die Zugehörigkeit zur Gentry verleiht keinen Anspruch auf Zugang zur Peerage oder zu königlichen Ehren.
19. Mitglieder der Gentry genießen innerhalb der gesellschaftlichen und zeremoniellen Ordnung des Königreiches einen durch Tradition anerkannten Vorrang gegenüber Personen ohne entsprechende Würden oder Anerkennung, soweit Gesetz oder Order of Precedence nichts anderes bestimmen.