Einführung eines neuen V. Book AACL: Instruments of The Crown and Public Authorities

  • Da mir gerade danach war, habe ich mich mit der Rechtssetzung durch Queen und Behörden außeinander gesetzt. Wir haben die Begriffe "Letters Patent", "Royal Warrants" sowie "Orders in Council" schon alle mal gesehen oder uns auch schon länger damit beschäftigt.

    Es gibt ein paar neue Begriffe, die ich aus diesem sowie jenem Thema aufgeschnappt habe: "Royal Writs" und "Royal Proclamation". Diese unterzubringen (und ihnen auch Entscheidungen zuzuordnen, für die wir bisher noch andere der drei oben genannten Instrumente nutzen), habe ich mal versucht. Wir sollten darüber reden, ob wir das so wollen oder nur den status quo festschreiben.

    Man lese und kommentiere:

    Albernian Almanach of Common Law - V. Book - Instruments of The Crown and Public Authorities

    FIFTH BOOK: INSTRUMENTS OF THE CROWN AND PUBLIC AUTHORITIES

    Chapter I: General Provisions

    I. Title: Fundamentals

    1. Dieses Buch regelt die Formen, den Gebrauch und die rechtliche Bedeutung der Urkunden, Erlasse und sonstigen schriftlichen Instrumente, welche durch die Krone, im Namen der Krone oder durch öffentliche Behörden des Königreiches ausgestellt werden.

    2. Die Wahl der Form richtet sich nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Rechtsaktes.

    3. Die unrichtige Bezeichnung eines Instrumentes berührt dessen Wirksamkeit nicht, sofern Aussteller, Inhalt, Wille und Zuständigkeit eindeutig erkennbar bleiben.

    4. Soweit Gesetz, Tradition oder dieses Buch eine bestimmte Form vorschreiben, soll diese verwendet werden.

    5. Der vorsätzliche oder wiederholte Gebrauch einer unrichtigen Form kann durch die zuständige Stelle beanstandet werden.

    6. Instrumente der Krone und der Behörden sollen eine Eingangsformel, die Bezeichnung des Ausstellers, den verfügenden Inhalt, das Datum sowie die erforderlichen Unterschriften oder Siegel enthalten.

    7. Instrumente, welche allgemeine Wirkung entfalten, öffentliche Rechte begründen oder öffentliche Bekanntmachungen enthalten, sollen öffentlich verkündet werden.

    Chapter II: Letters Patent

    I. Title: Purpose of Letters Patent

    1. Letters Patent sind offene königliche Urkunden, durch welche die Krone in feierlicher Form Ämter, Würden, Titel, Stellungen oder sonstige Rechtsstellungen historischer, verfassungsrechtlicher oder zeremonieller Art verleiht, bestätigt oder beendet.

    2. Letters Patent werden insbesondere verwendet für:

    a) die Verleihung oder Bestätigung von Peerages und Adelstiteln,

    b) die Ernennung zu hohen Ämtern der Krone,

    c) die Berufung von Gouverneuren, Botschaftern, Lord Chancellors, Lord Justices und vergleichbaren Amtsträgern,

    d) die Verleihung, Bestätigung oder Registrierung von Wappen und heraldischen Würden sowie

    e) alle weiteren Angelegenheiten, für welche Gesetz oder Tradition diese Form vorsehen.

    3. Die Ernennung von Mitgliedern der Regierung Ihrer Majestät erfolgt nicht durch Letters Patent, sofern Gesetz oder Tradition nichts anderes bestimmen.

    II. Title: Form of Letters Patent

    4. Letters Patent beginnen mit einer feierlichen Anrede der Krone an alle, an die sie gelangen.

    5. Sie enthalten die Bezeichnung der Person oder Körperschaft, auf welche sie sich beziehen, den verfügenden Ausspruch sowie, soweit üblich, die Gründe der Verleihung oder Bestätigung.

    6. Werden durch Letters Patent Peerages oder Adelstitel verliehen, so sollen Rang, Titel, Vererblichkeit, Dauer und wesentliche Bedingungen ausdrücklich bestimmt werden.

    7. Letters Patent werden durch die Krone ausgefertigt und mit dem hierfür vorgesehenen Siegel versehen.

    8. Letters Patent sind öffentliche Urkunden.

    Chapter III: Royal Warrants

    I. Title: Purpose of Royal Warrants

    1. Royal Warrants sind königliche Urkunden, durch welche Privilegien, Befugnisse, Vorrechte, Ausnahmen oder besondere Rechtsstellungen gewährt, bestätigt, ausgestaltet oder beendet werden.

    2. Royal Warrants begründen regelmäßig weder eine Peerage noch einen Adelstitel oder ein öffentliches Amt.

    3. Royal Warrants werden insbesondere verwendet für:

    a) die Gewährung besonderer erblicher Vorrechte,

    b) die Bestätigung besonderer Wappen-, Rang- oder Titelführungsrechte,

    c) die Bestätigung oder Ergänzung eines Grant of Arms,

    d) die Erteilung besonderer Vertretungsbefugnisse,

    e) die Anerkennung königlicher Lieferanten, Patronate oder Protektorate sowie

    f) sonstige Angelegenheiten, bei denen die Gewährung eines besonderen Rechtes oder Privilegs im Vordergrund steht.

    II. Title: Relation to Letters Patent

    4. Wird eine Person durch Letters Patent in eine Stellung berufen und bedarf sie zur Ausübung besonderer Rechte oder Befugnisse einer gesonderten Ermächtigung, so kann diese durch Royal Warrant erteilt werden.

    5. Letters Patent und Royal Warrants können miteinander verbunden werden, sofern die Verleihung einer Stellung und die Gewährung besonderer Rechte getrennt erkennbar bleiben.

    6. Ein Royal Warrant darf nicht verwendet werden, wenn Gesetz, Tradition oder dieses Buch die Verwendung von Letters Patent verlangen.

    Chapter IV: Royal Writs

    I. Title: Royal Writs

    1. Royal Writs sind schriftliche Anordnungen, Verfügungen, Bekanntmachungen oder Bescheide, welche im Namen der Krone durch eine hierzu befugte Behörde oder einen hierzu befugten Amtsträger erlassen werden.

    2. Royal Writs dienen der laufenden Verwaltung sowie der Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Maßnahmen öffentlicher Gewalt.

    3. Durch Royal Writs können insbesondere:

    a) Beamte ernannt oder entlassen,

    b) Wahlen, Volkszählungen oder andere Verwaltungsverfahren angeordnet,

    c) Register geführt,

    d) Bescheide erlassen,

    e) Fristen gesetzt,

    f) Rechte festgestellt oder

    g) sonstige Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden.

    4. Die erlassende Behörde bestimmt den Inhalt des Royal Writ und trägt hierfür die Verantwortung.

    5. Royal Writs begründen keine Prärogativhandlung der Krone, soweit Gesetz oder Tradition nichts anderes bestimmen.

    Chapter V: Royal Proclamations

    I. Title: Royal Proclamations

    1. Royal Proclamations sind feierliche öffentliche Erklärungen der Krone.

    2. Sie werden durch die Krone persönlich zur Ausübung ihrer Prärogativrechte oder zur öffentlichen Bekanntmachung eines Aktes der Krone erlassen.

    3. Royal Proclamations werden insbesondere verwendet für:

    a) die Einberufung, Vertagung oder Auflösung des Parlamentes,

    b) die Ernennung oder Entlassung des Prime Minister,

    c) die Ernennung oder Entlassung von Ministern der Krone,

    d) die Erklärung staatlicher Trauer,

    e) die Verkündung besonderer staatlicher Feierlichkeiten,

    f) die Bekanntgabe bedeutender Akte der Krone sowie

    g) alle weiteren Angelegenheiten, für welche Gesetz oder Tradition diese Form vorsehen.

    4. Soweit die Ernennung oder Entlassung eines Amtsträgers traditionell durch persönliche Audienz erfolgt, kann eine Royal Proclamation diese Handlung öffentlich beurkunden oder bestätigen.

    5. Royal Proclamations werden durch die Krone unterzeichnet und öffentlich verkündet.

    Chapter VI: Orders in Council

    I. Title: Orders in Council

    1. Orders in Council sind Instrumente der Krone, welche nach Beratung durch den Privy Council oder ein anderes hierzu bestimmtes beratendes Organ erlassen werden.

    2. Orders in Council werden verwendet, wenn Gesetz, Tradition oder ein besonderer Beschluss ihre Verwendung vorsehen.

    3. Soweit die Mitwirkung des Privy Council nicht erforderlich ist, kann anstelle einer Order in Council die hierfür vorgesehene Form eines anderen Instruments verwendet werden.

    4. Eine Order in Council soll nicht allein deshalb gewählt werden, weil keine andere Form bestimmt ist.

    5. Die nähere Ausgestaltung richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Konventionen des Königreiches.

    Chapter VII: Other Instruments

    I. Title: Ministerial Instruments

    1. Minister, Behörden und Amtsträger können im Rahmen ihrer Zuständigkeit schriftliche Instrumente anderer Bezeichnung verwenden, wenn weder Gesetz noch Tradition eine der in diesem Buch geregelten Formen verlangen.

    2. Solche Instrumente können insbesondere als Notice, Direction, Certificate, Commission, Licence oder Order bezeichnet werden.

    3. Ein solches Instrument darf nicht den Anschein erwecken, unmittelbar von der Krone persönlich erlassen worden zu sein, wenn dies nicht der Fall ist.

    II. Title: Certificates and Commissions

    4. Certificates dienen der Feststellung oder Bescheinigung einer Tatsache, eines Status oder eines rechtlich erheblichen Umstandes.

    5. Certificates können insbesondere die Staatsbürgerschaft, die Wahl oder Ernennung eines Amtsträgers, die Zugehörigkeit zu einem öffentlichen Amt, die Mitgliedschaft in einem House of Parliament oder die Eintragung in ein öffentliches Register bescheinigen.

    6. Commissions dienen der Beauftragung einer Person oder mehrerer Personen mit einer bestimmten Aufgabe, Untersuchung, Amtsführung oder Vertretung.

    7. Eine Commission begründet nur dann ein Amt, wenn Gesetz, Tradition oder das Instrument selbst dies ausdrücklich bestimmen und die ausstellende Stelle hierfür zuständig ist.

    III. Title: Errors and Corrections

    8. Schreibfehler, offensichtliche Unrichtigkeiten und formale Mängel können durch ein Instrument derselben Stelle berichtigt werden, welche das fehlerhafte Instrument ausgestellt hat.

    9. Eine Berichtigung darf den rechtlichen Inhalt des ursprünglichen Instruments nicht verändern.

    10. Soll der Inhalt geändert werden, bedarf es eines neuen Instruments in der für den ursprünglichen Akt vorgesehenen Form.

    sig_5.png

    THE MOST HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP
    HM PRIME MINISTER · MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN

  • Meine Gedanken hierzu:

    • 5. Der vorsätzliche oder wiederholte Gebrauch einer unrichtigen Form kann durch die zuständige Stelle beanstandet werden.

      Also kann jemand Entscheidungen der Krone in Zweifel ziehen?
    • b) die Ernennung zu hohen Ämtern der Krone,

      Besser: "die Ernennung hoher Amtsträger der Krone"?
    • 3. Soweit die Mitwirkung des Privy Council nicht erforderlich ist, kann anstelle einer Order in Council die hierfür vorgesehene Form eines anderen Instruments verwendet werden.

      Sollte man nicht umgekehrt definieren, dass Orders in Council nur solche sind, zu denen die Mitwirkung des Councils erforderlich war oder aus anderen Gründen erfolgte?
    • Den Abschnitt Ministerial Instruments könnte man auch als "Ministerial Instruments and Instruments of Public Bodies" bezeichnen, schließlich können sie definitionsgemäß ja nicht nur von einem Minister erlassen werden. Alternativ sollte formuliert werden: "Minister der Krone, sowie in ihrem Auftrag Behörden und andere Amtsträger können im Rahmen ihrer Zuständigkeit schriftliche Instrumente anderer Bezeichnung verwenden, wenn weder Gesetz noch Tradition eine der in diesem Buch geregelten Formen verlangen."

    Ianto Kenneth Taliesin Pritchard

  • Also kann jemand Entscheidungen der Krone in Zweifel ziehen?

    Bloß nicht. The Queen can do no wrong.

    Zumal sie (bzw. der Pricy Council) m.E. auch in der Regel die zuständige Stelle sein könnte. :D

    Besser: "die Ernennung hoher Amtsträger der Krone"?

    :thumbup:

    Sollte man nicht umgekehrt definieren, dass Orders in Council nur solche sind, zu denen die Mitwirkung des Councils erforderlich war oder aus anderen Gründen erfolgte?

    Kann man machen. Ändert es etwas? :D

    Den Abschnitt Ministerial Instruments könnte man auch als "Ministerial Instruments and Instruments of Public Bodies" bezeichnen, schließlich können sie definitionsgemäß ja nicht nur von einem Minister erlassen werden.

    Wäre mir zu langatmig. ;)

    Alternativ sollte formuliert werden: "Minister der Krone, sowie in ihrem Auftrag Behörden und andere Amtsträger können im Rahmen ihrer Zuständigkeit schriftliche Instrumente anderer Bezeichnung verwenden, wenn weder Gesetz noch Tradition eine der in diesem Buch geregelten Formen verlangen."

    Okay.

    sig_5.png

    THE MOST HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP
    HM PRIME MINISTER · MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN

  • Kann man machen. Ändert es etwas? :D

    Liest sich etwas logischer, finde ich.

    Wäre mir zu langatmig. ;)

    Dann vielleicht "Other Public Instruments" und in den zwei Fallgruppen dann "Ministerial Instruments" und "Instruments of Public Bodies"?

    Bloß nicht. The Queen can do no wrong.

    Dachte ich mir. :D

    Ianto Kenneth Taliesin Pritchard

Participate now!

Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!