Nachdem ich mich schon in Sachen Parlament, Nobility, Gentry, Honours sowie Instruments of the Crown vertieft habe, könnte man auch unsere bisherigen Direktiven für die Queen, die Kompetenzverteilung zwischen Königin und Regierung sowie die Vergabe des Regierungsauftrags in ein neues Buch des AACL aufnehmen. Dabei würde man insgesamt die Krone, den Privy Council. die Great Officers of Stat, HM Government und den Public Service behandeln.
Ich habe mich dabei so eng es geht an unsere bisherigen Regeln gehalten. Weniges - zur Wahl des PC zum Beispiel - bräuchte es dann noch ein gesondertes Statut wie bisher auch. Das bisher von mir als viertest Buch vorgeschlagene Buch zu den Rechtsakten habe ich auf ein fünftes Buch geschoben.
Man lese und kommentiere:
Albernian Almanach of Common Law - IV. Book - The Crown, The Privy Council and His Majesty's Government
FOURTH BOOK: THE CROWN, THE PRIVY COUNCIL AND HIS MAJESTY'S GOVERNMENT
First Part: The Crown
Chapter I: The Crown
I. Title: Fundamentals
1. Die Krone ist die höchste und fortdauernde Trägerin der Staatsgewalt des Königreiches Albernia.
2. Die Krone besteht unabhängig von der Person des jeweiligen Souveräns fort.
3. Alle öffentlichen Gewalten des Königreiches werden im Namen der Krone ausgeübt, soweit Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Tradition nichts anderes bestimmen.
4. Der Souverän ist das sichtbare Haupt der Krone und nimmt die ihr zustehenden Rechte und Pflichten nach Maßgabe des Gesetzes, der Traditionen und des Common Law wahr.
5. Die Krone ist Quelle aller Ehren, Würden und Ämter des Königreiches.
6. Die Krone ist Quelle der Gerechtigkeit und Ursprung aller öffentlichen Gewalt.
II. Title: The Sovereign
7. Der Souverän verkörpert die Krone und nimmt die ihr zustehenden Rechte und Pflichten wahr.
8. Der Souverän handelt nach Maßgabe des Gesetzes, der Traditionen des Königreiches und der Konventionen der Verfassung.
9. Der Souverän hat das Recht, beraten zu werden, zu ermutigen und zu warnen.
10. Die politische Verantwortung für Handlungen der Krone tragen diejenigen Minister oder Amtsträger, auf deren Rat oder Vorschlag die jeweilige Handlung erfolgt.
11. Kein Minister kann sich einer Verantwortung für eine Handlung der Krone mit dem Hinweis entziehen, diese sei im Namen des Souveräns erfolgt.
12. Die Krone handelt nach außen einheitlich und unteilbar.
III. Title: The Royal Prerogative
13. Die Royal Prerogative umfasst jene Befugnisse, welche der Krone kraft Gesetzes, Gewohnheitsrechts oder Tradition unmittelbar zustehen.
14. Soweit Gesetz oder Gewohnheitsrecht nichts anderes bestimmen, werden die Prärogativen durch die Krone ausgeübt.
15. Die Ausübung der Royal Prerogative erfolgt regelmäßig auf Rat der Regierung Ihrer Majestät.
16. Zu den Prärogativen der Krone gehören insbesondere:
a) die Ernennung und Entlassung des Prime Minister,
b) die Ernennung und Entlassung von Ministern der Krone,
c) die Ernennung von Amtsträgern der Krone,
d) die Verleihung von Ehren, Würden, Orden und Auszeichnungen,
e) die Verleihung von Peerages und Adelstiteln,
f) die Einberufung, Vertagung und Auflösung des Parlamentes,
g) die Ausübung des Gnadenrechts,
h) die Akkreditierung ausländischer Gesandter,
i) der Abschluss und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge,
j) die Erklärung von Krieg und Frieden sowie
k) alle weiteren hergebrachten Prärogativrechte der Krone.
17. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
IV. Title: Advice to the Crown
18. Die Krone handelt in Regierungsangelegenheiten regelmäßig auf Rat ihrer verantwortlichen Minister.
19. Der Prime Minister hat die Krone über die Angelegenheiten der Regierung zu unterrichten.
20. Die Minister Ihrer Majestät sind verpflichtet, die Krone wahrheitsgemäß und vollständig zu beraten.
21. Die Krone kann jederzeit Auskunft oder Beratung verlangen.
Second Part: The Privy Council
Chapter I: The Privy Council
I. Title: Fundamentals
1. Der Privy Council ist das oberste Beratungsorgan der Krone.
2. Seine Mitglieder werden nach den althergebrachten Konventionen des Königreiches bestimmt.
3. Die Mitgliedschaft im Privy Council begründet den Rang eines Privy Counsellor.
4. Der Privy Council berät die Krone in Angelegenheiten des Königreiches.
5. Der Privy Council bestimmt seine innere Arbeitsweise selbst, soweit Gesetz oder Tradition nichts anderes bestimmen.
II. Title: Administration of the Crown
6. Die Verwaltung der Krone erfolgt durch die hierzu berufenen Mitglieder des Privy Council.
7. Die zur Verwaltung der Krone berufenen Mitglieder wirken gemeinschaftlich an der Ausübung der Krone mit.
8. Die Einzelheiten ihrer Bestellung, Ablösung und Ersetzung bestimmen sich nach den althergebrachten Konventionen des Königreiches.
9. Die Ausübung der Krone erfolgt nach Maßgabe der Gesetze, der Konventionen und der hergebrachten Verwaltung der Krone.
III. Title: Orders in Council
10. Soweit Gesetz oder Tradition dies vorsehen, können Handlungen der Krone durch Order in Council erfolgen.
11. Eine Order in Council gilt als Handlung der Krone nach Beratung durch den Privy Council.
12. Die näheren Formerfordernisse richten sich nach den Bestimmungen des Fifth Book.
Chapter II: Acts of the Crown
I. Title: Executive Acts
1. Soweit eine Handlung der Krone keinen eigenen Entscheidungsspielraum eröffnet, gilt sie als Vollzugshandlung.
2. Vollzugshandlungen können unmittelbar vorgenommen werden.
3. Insbesondere gilt dies für Handlungen, welche die Krone auf Vorschlag, Empfehlung oder Ersuchen eines hierzu befugten Organs vorzunehmen hat.
II. Title: Prerogative Acts
4. Soweit der Krone ein eigener Entscheidungsspielraum zukommt, handelt sie kraft der Royal Prerogative.
5. Prärogativhandlungen sollen den zur Verwaltung der Krone berufenen Mitgliedern des Privy Council vor ihrer Vornahme zur Kenntnis gebracht werden.
6. Soweit nicht Gefahr im Verzug besteht oder alle Beteiligten früher zustimmen, soll zwischen Bekanntgabe und Vollzug ein angemessener Zeitraum liegen.
6. Widersprüche und Einwendungen richten sich nach den hergebrachten Konventionen der Verwaltung der Krone.
7. Die Einzelheiten der inneren Willensbildung bestimmen sich nach den Konventionen des Privy Council.
Third Part: The Great Offices of State
Chapter I: The Great Offices of State
I. Title: Fundamentals
1. Das Königreich kennt Great Offices of State als die höchsten Ämter unter der Krone.
2. Die Great Offices of State dienen der Unterstützung der Krone, des Parlamentes, der Gerichte und der Regierung Ihrer Majestät.
3. Die Inhaber der Great Offices of State nehmen nach Maßgabe des Gesetzes, der Traditionen und der Konventionen des Königreiches besondere Aufgaben für Krone und Staat wahr.
4. Die Great Offices of State genießen innerhalb des Königreiches einen besonderen Rang und stehen unter dem besonderen Vertrauen der Krone.
5. Zu den Great Offices of State gehören:
a) der Lord High Steward,
b) der Lord High Chancellor,
c) der Lord Justice of Albernia,
d) der Lord President of the Council,
e) der Lord Privy Seal,
f) der Lord Lynx, King of Arms,
g) der Lord Great Chamberlain.
6. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
II. Title: Particular Offices
7. Der Lord High Steward ist der ranghöchste Amtsträger des Königreiches außerhalb der königlichen Familie. Das Amt bleibt gewöhnlich unbesetzt und wird nur besetzt, wenn Gesetz, Tradition oder die Erfordernisse der Krone dies verlangen.
8. Der Lord High Chancellor ist der ranghöchste ständig amtierende Great Officer of State. Er führt den Vorsitz im House of Lords und nimmt die ihm durch Gesetz, Tradition und Konvention übertragenen Aufgaben wahr.
9. Der Lord Justice of Albernia ist das Oberhaupt der königlichen Gerichtsbarkeit und nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen richterlichen Aufgaben wahr.
10. Der Lord President of the Council führt den Vorsitz im Privy Council, soweit die Krone oder die Konventionen des Königreiches nichts anderes bestimmen.
11. Der Lord Privy Seal nimmt die ihm durch Gesetz, Tradition und Konvention übertragenen Aufgaben wahr.
12. Der Lord Lynx, King of Arms, ist der oberste Herold des Königreiches. Er führt die Aufsicht über die Heraldik, die königlichen Archive und die zeremoniellen Angelegenheiten der Krone.
13. Der Lord Great Chamberlain führt die Aufsicht über das Royal Household und nimmt die ihm durch Gesetz, Tradition und Konvention übertragenen Aufgaben wahr.
14. Die Great Officers of State werden nach Maßgabe des Gesetzes, der Traditionen und der Konventionen des Königreiches ernannt.
III. Title: Other Great Dignities
15. Der Lord Metropolitan of Albernia und der Lord Primate of Albernia gehören zu den höchsten geistlichen Würdenträgern des Königreiches.
16. Der Prime Minister und der Speaker of the House of Commons gehören zu den höchsten Staatsämtern des Königreiches.
17. Die Krone kann weitere hohe Würden und Ehrenstellungen nach Maßgabe der Traditionen des Königreiches schaffen oder anerkennen.
Fourth Part: Her Majesty's Government
Chapter I: The Prime Minister
I. Title: Appointment
1. Der Prime Minister wird durch die Krone ernannt.
2. Die Krone beruft diejenige Person zum Prime Minister, welche nach den Gesetzen, Konventionen und politischen Verhältnissen am ehesten geeignet erscheint, das Vertrauen des House of Commons zu sichern.
II. Title: Formation of Governments
3. Verfügt eine Partei oder ein Bündnis über eine Mehrheit im House of Commons, so soll deren Kandidat mit der Regierungsbildung beauftragt werden.
4. Besteht keine solche Mehrheit, erfolgt die Regierungsbildung nach den hergebrachten Konventionen des Königreiches.
5. Die Krone kann jede Person anhören, deren Rat ihr für die Regierungsbildung dienlich erscheint.
III. Title: Office
6. Der Prime Minister ist First Minister of the Crown.
7. Er leitet die Regierung Ihrer Majestät.
8. Er bestimmt die allgemeine Politik der Regierung und koordiniert ihre Tätigkeit.
9. Er berät die Krone in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
IV. Title: Continuity of Government
10. Nach einer General Election bleibt der amtierende Prime Minister bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
11. Der Prime Minister hat der Krone seinen Rücktritt anzubieten, wenn er das Vertrauen des House of Commons verloren hat oder eine andere Person mit der Regierungsbildung beauftragt werden soll.
V. Title: The Deputy Prime Minister
12. Der Prime Minister kann einen Deputy Prime Minister ernennen.
13. Der Deputy Prime Minister unterstützt den Prime Minister bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
14. Im Falle der Verhinderung des Prime Minister nimmt er die ihm übertragenen Aufgaben wahr.
Chapter II: Ministers of the Crown
I. Title: Ministers
1. Die Minister Ihrer Majestät werden durch die Krone auf Vorschlag des Prime Minister ernannt und entlassen.
2. Die Minister führen ihre Ämter nach Maßgabe des Gesetzes und der Weisungen des Prime Minister.
II. Title: Ministerial Responsibility
3. Die Minister sind gegenüber dem Parlament für die Führung ihrer Departments verantwortlich.
4. Die Minister haben dem Parlament auf Verlangen Auskunft über ihre Amtsführung zu geben.
5. Die Minister tragen die Verantwortung für die Handlungen ihrer Departments, soweit Gesetz oder Tradition nichts anderes bestimmen.
Chapter III: The Cabinet
I. Title: Cabinet Government
1. Die Minister Ihrer Majestät bilden gemeinsam das Cabinet.
2. Das Cabinet berät über die allgemeinen Angelegenheiten der Regierung.
3. Die Mitglieder der Regierung tragen gemeinsame Verantwortung für die Politik und Entscheidungen des Cabinet.
II. Title: Cabinet Confidentiality
4. Die Beratungen des Cabinet sind vertraulich.
5. Die Vertraulichkeit dient der Wahrung der gemeinsamen Verantwortlichkeit der Regierung.
6. Über Beratungen des Cabinet soll nur mit Zustimmung des Prime Minister berichtet werden.
Fifth Part: The Civil Service
Chapter I: The Civil Service
I. Title: Fundamentals
1. Der Civil Service dient der Krone und der Regierung Ihrer Majestät.
2. Er gewährleistet die Kontinuität der Verwaltung unabhängig von Regierungswechseln.
3. Die Angehörigen des Civil Service handeln unparteiisch und gesetzestreu.
4. Die Zugehörigkeit zum Civil Service begründet keine politische Stellung.
5. Die Angehörigen des Civil Service dienen der Krone ungeachtet der jeweiligen Regierung Ihrer Majestät.
Chapter II: Permanent Secretaries
I. Title: Permanent Secretaries
1. Für Ministerien können Permanent Secretaries bestellt werden.
2. Sie unterstützen die Minister bei der Führung ihrer Geschäftsbereiche.
3. Sie wahren die Kontinuität der Verwaltung und beraten die Minister in Verwaltungsangelegenheiten.
4. Permanent Secretaries bleiben von Regierungswechseln unberührt.
Chapter III: Public Authorities
I. Title: Public Authorities
1. Durch Gesetz, Royal Charter, Letters Patent oder andere zulässige Instrumente können öffentliche Einrichtungen geschaffen werden.
2. Öffentliche Einrichtungen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr.
3. Ihre innere Organisation richtet sich nach ihrer Errichtung und den auf sie anwendbaren Bestimmungen.
II. Title: Commissions and Boards
4. Die Krone oder das Parlament können Commissions zur Untersuchung, Beratung oder Wahrnehmung besonderer Aufgaben einsetzen.
5. Öffentliche Aufgaben können Boards übertragen werden.
6. Die Befugnisse solcher Einrichtungen richten sich nach dem Instrument ihrer Errichtung.