Right honourable Members of Parliament,
die Regierung Ihrer Majestät hat folgenden Antrag gestellt:
QuoteDisplay MoreCordial Entente Treaty / Traité sur une Entente cordiale
Preamble / Préambule
Die hohen vertragschliessenden Parteien, namentlich
Ihre köngliche Majestät, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän Ihrer weiteren Gebiete und Territorien, etc.pp.
sowie
Ihre königliche Majestät, Joséphine, von Gottes Gnaden allerchristlichste Königin von Barnstorvia und all ihrer Kolonien und übrigen abhängigen Gebiete, Herzogin von Brissac, Schutzherrin über Nguyen,IM BEWUSSTSEIN der mannigfaltigen historischen Verbindungen beider Nationen, und
EINGEDENK einer gemeinsamen Geschichte, geprägt sowohl von Rivalitäten als auch von fruchtbarer Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten, sowie
IN DEM WILLEN besagte Zusammenarbeit in zwischenstaatlichen Fragen zu erneuern,
schließen durch die bevollmächtigten Vertreter Ihrer Regierungen nachfolgenden Vertrag.Art. 1 [Territoriale Fragen]
(1) Beide Parteien anerkennen als legitim und unantastbar das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen. Keine der beiden Parteien wird Schritte unternehmen, um die Abtrennung von Staatsgebiet und sonstigen territorialen Besitzungen der jeweils anderen Seite gegen deren ausdrücklichen Willen und ohne deren Zustimmung durch diplomatische, finanzielle, materielle, logistische, militärische, geheimdienstliche oder sonstige Mittel zu fördern und zu unterstützen.
(2) Sollten Staatsgebiet oder sonstige territoriale Besitzungen, auf welche Weise dies auch immer geschehen möge, gegen den Willen und die erklärte Zustimmung einer der beiden Parteien von dieser abgetrennt werden, so verpflichtet sich die jeweils andere Seite, diese besagte Abtrennung nicht anzuerkennen und keine Maßnahmen und Maßregelungen zu treffen oder zu unterstützen, welche geeignet wären, diesen Zustand als legitim oder dauerhaft zu etablieren.Art. 2 [Schlichtung von Streitigkeiten; Konsultationen]
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Streitigkeiten, welche zwischen ihnen aufkommen mögen, friedlich und auf diplomatischem Wege zu schlichten, insbesondere so diese territorialer Natur sein sollten.
(2) Ist eine Beilegung der Streitigkeiten durch Gespräche beider Parteien miteinander nicht erfolgreich, so besteht die Möglichkeit, eine internationale Organisation oder eine anderweitige dritte Partei, auf welche sich beide Parteien einvernehmlich einigen mögen, als verbindlichen Schlichter anzurufen.
(3) Zum Zweck der Vermeidung derartiger Streitereien, der allgemeinen politischen Abstimmung und der Abgrenzung etwaiger internationaler Interessensphären findet mindestens vierteljährlich ein Entente-Gipfeltreffen zwischen den Regierungen beider Parteien statt. Das Gipfeltreffen wird im Wechsel von beiden Parteien ausgerichtet.Art. 3 [Nichtangriffspakt]
Beide Parteien nehmen Abstand davon, einander durch militärische Mittel zu bedrohen, in gegenseitige militärische Auseinandersetzungen einzutreten oder sich an solchen kriegerischen Akten zu beteiligen, welche sich gegen die jeweils andere Partei richten, sei es durch diplomatische, finanzielle, materielle, logistische, militärische, geheimdienstliche oder sonstige Mittel.Art. 4 [Botschafteraustausch]
(1) Zum Zwecke der besseren Verständigung zwischen beiden Parteien gestatten diese der jeweils anderen die Einrichtung einer ständigen Botschaft in der jeweiligen Hauptstadt. Das Botschaftsgelände, ob genutzt oder nicht, ist exterritoriales Gebiet und untersteht der Polizeigewalt und den Gesetzen des jeweiligen Gastlandes.
(2) Botschafter genießen diplomatische Immunität. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Gastlandes zu akkreditieren. Im Falle gravierender Streitigkeiten zwischen beiden Parteien kann jede Partei den Botschafter der jeweils anderen unter Angabe von Gründen ausweisen.Art. 5 [Abbau von Handelsschranken; Visumsfreiheit]
(1) Beide Parteien streben einen schrittweisen Abbau von Zoll- und anderweitigen Handelsschranken an. Näheres wird in beidseitigen Konsultationen festgelegt.
(2) Bürger beider Staaten genießen im jeweils anderen generelle Visumsfreiheit. Diese kann zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung und -prävention oder im Rahmen anderweitiger gesetzlicher Sonderfälle eingeschränkt werden.Art. 6 [Laufzeit; Kündigung]
(1) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(2) Eine Kündigung ist durch jede der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist der jeweils anderer Partei in schirftlicher Form zu notifizieren.
Das House of Commons beendet seine Beratung über diesen Antrag frühestens am 2. Februar 2007, 21.40 Uhr, und spätestens am 6. Februar 2007, 21.40 Uhr, sofern kein gegenteiliger Beschluss gefällt wird.
Die Aussprache ist eröffnet.