6th General Tariff Amendment Act
Ein Gesetz zur Reformierung der Berichtspflicht für Staatsbeamte.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Gemeinen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Parlaments sowie durch dessen Vollmachten das Folgende als Finanzgesetz verordnet werden:
Article 1 - General
Dieses Gesetz ändert den General Tariff Act.
Article 2 - Abolishing Paragraphs
(1) Article 3/3 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
(2) Article 4/2 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
(3) Article 7/2 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
(4) Article 8/2 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
(5) Article 8/3 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
(6) Article 9/6 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
Article 3 - Adding new Article
(1) Nach Article 8 wird der nachfolgende neue Article 9 eingefügt:
Article 9 - Monthly Reports
1) Besoldungsnehmer der Tarifgruppen A, B, E und F erhalten nur dann eine Besoldung, wenn sie über ihre Arbeit einen Monatsbericht verfassen.
2) Monatsberichte sind bis zum letzten Tage eines Monats der Regierung Ihrer Majestät zuzustellen. Findet eine Zustellung bis zum letzten Tag eines Monats nicht statt, entfällt die Besoldung für den entsprechenden Besoldungsnehmer.
3) Alle Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät haben den Chancellor of the Exchequer umgehend darüber zu informieren, wenn ihnen ein Monatsbericht zugestellt worden ist.
(2) Die darauf folgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert.
Article 4 - Final Provisions
Die Auszahlung der Gehälter unter Einbeziehung dieser Änderungen findet erstmals für August 2009 statt.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 9. Oktober im Jahre des Herrn 2009.