Official Promulgation

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  • 6th General Tariff Amendment Act


    Ein Gesetz zur Reformierung der Berichtspflicht für Staatsbeamte.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Gemeinen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Parlaments sowie durch dessen Vollmachten das Folgende als Finanzgesetz verordnet werden:


    Article 1 - General
    Dieses Gesetz ändert den General Tariff Act.


    Article 2 - Abolishing Paragraphs
    (1) Article 3/3 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
    (2) Article 4/2 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
    (3) Article 7/2 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
    (4) Article 8/2 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
    (5) Article 8/3 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
    (6) Article 9/6 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.


    Article 3 - Adding new Article
    (1) Nach Article 8 wird der nachfolgende neue Article 9 eingefügt:

      Article 9 - Monthly Reports
      1) Besoldungsnehmer der Tarifgruppen A, B, E und F erhalten nur dann eine Besoldung, wenn sie über ihre Arbeit einen Monatsbericht verfassen.
      2) Monatsberichte sind bis zum letzten Tage eines Monats der Regierung Ihrer Majestät zuzustellen. Findet eine Zustellung bis zum letzten Tag eines Monats nicht statt, entfällt die Besoldung für den entsprechenden Besoldungsnehmer.
      3) Alle Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät haben den Chancellor of the Exchequer umgehend darüber zu informieren, wenn ihnen ein Monatsbericht zugestellt worden ist.


    (2) Die darauf folgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert.


    Article 4 - Final Provisions
    Die Auszahlung der Gehälter unter Einbeziehung dieser Änderungen findet erstmals für August 2009 statt.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 9. Oktober im Jahre des Herrn 2009.



  • 1st Taxes Amendment Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Der Article 6 des Taxes Act wird um folgenden Paragraph erweitert:

      4) Wurden widerrechtlich zuviel Steuern eingezogen, so kann eine Rückzahlung nach vorheriger Anfrage an die Schatzkanzlei vor Gericht eingeklagt werden.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 21. Oktober im Jahre des Herrn 2009.



  • Fawkland Islands Local Government Act


    Ein Gesetz zur Regelung der Strukturen der lokalen Verwaltung auf den Fawkland Islands.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amendment of the Fawklands Islands Statute of Government Act
    Dem Fawklands Islands Statute of Government Act wird folgender Artikel hinzugefügt:

      Article 6 - Local Government
      1) Für die Regelung der Strukturen der lokalen Verwaltung kommt der Local Government Act in der jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend gemachten Ausnahmen zur Anwendung.
      2) Anstelle der Regionalverwaltung wirkt als direkte Aufsichtsbehörde gem. Art. 6 Local Government Act der Krongouverneur der Fawklands Islands.
      3) Königliche Verordnungen gemäß dem zweiten Satz des Art. 4/6 Local Government Act werden für Städte auf den Fawkland Islands nicht erlassen.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 25. Oktober im Jahre des Herrn 2009.



  • Public Health Act


    Ein Gesetz zur Regelung des öffentlichen Gesundheitswesens.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Fundamentals
    Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen und bezweckt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.


    Article 2 - Implementation
    Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:
    a) die Regierung Ihrer Majestät;
    b) der Albernian Health Service (AHS);
    c) die Städte und Gemeinden.


    Article 3 - Tasks of Government
    Die Regierung Ihrer Majestät leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Sie legt gesundheitspolitische Maßnahmen fest und entscheidet über die finanziellen, administrativen und organisatorischen Angelegenheiten.


    Article 4 - Albernian Health Service
    1) Dem Albernian Health Service obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit Aufgaben nach diesem Gesetz keiner anderen Behörde übertragen sind.
    2) Der Albernian Health Service:
    a) stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Städte und Gemeinden entsprechende Einrichtungen betreiben;
    b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention;
    c) überwacht das Heilmittelwesen.
    3) Der Albernian Health Service kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen in Praxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens durchführen oder durchführen lassen. Seinen Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
    4) Dem Albernian Health Service obliegt die Hygienekontrolle öffentlicher Einrichtungen. Es führt Inspektionen und Probenerhebungen durch, insbesondere in:
    a) Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten;
    b) Heimbetrieben;
    c) Badeanlagen;
    d) Saunaanlagen und Fitnessstudios;
    e) Anlagen zur Trinkwasserversorgung.
    5) Der Albernian Health Service kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen anregen, koordinieren und umsetzen. Er kann Einrichtungen und Maßnahmen öffentlicher oder privater Trägerschaften, die der Gesundheitsvorsorge dienen, durch finanzielle Zuschüsse sowie Sach- und Dienstleistungen unterstützen.
    6) Der Albernian Health Service ist eine dem Home Office nachgeordnete Behörde. Er untersteht dessen Aufsicht und dessen Weisungen.


    Article 5 - Tasks of the Municipalities
    1) Die Städte und Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesen sind, insbesondere:
    a) Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen sowie mit Diensten der Gesundheits- und Krankenpflege;
    b) Organisation und Unterhalt des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes;
    c) Bestattungswesen.
    2) Die Städte und Gemeinden wählen die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens selbständig.
    3) So sie die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen können oder dies nicht zweckmäßig ist, haben die Städte und Gemeinden das Recht, ihre Aufgaben in Kooperation mit anderen Städten und Gemeinden zu erfüllen oder mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Aufträge hierfür an Dritte zu erteilen.


    Article 6 - Health Facilities
    Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten:
    a) Einrichtungen, die der stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung von akuten Krankheiten oder der Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, insbesondere Kliniken und Krankenhäuser;
    b) Einrichtungen, die der Pflege und der medizinischen Betreuung oder Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen, insbesondere Pflegeheime;
    c) andere von der Regierung mit Verordnung bezeichnete Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag im Bereich des Gesundheitswesens wahrnehmen.


    Article 7 - Health Professionals
    1) Als Angehörige der Heilberufe gelten Personen, die in unmittelbarem Kontakt mit ihren Patienten Leistungen (Untersuchung, Pflege, Therapie) erbringen und ihre Befähigung hierzu nach Abschluss einer akademischen oder beruflichen Ausbildung durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen haben.
    2) Angehörige der Heilberufe benötigen eine Zulassung durch das Home Office, wenn sie selbständig und berufsmäßig oder sonstwie gegen Entgelt:
    a) Krankheiten, Verletzungen und andere krankhafte Störungen der körperlichen und psychischen Gesundheit feststellen und behandeln sowie Untersuchungen an Patienten vornehmen;
    b) Krankheiten und Verletzungen von Tieren behandeln;
    c) medizinische Leistungen zu Lasten des Albernian Health Service erbringen;
    d) Geburtshilfe ausüben;
    e) Heilmittel herstellen, weiterverarbeiten, abgeben oder anwenden.
    3) Selbständig tätige Ärzte erhalten durch den Albernian Health Service eine Vergütung für durchgeführte medizinisch notwendige Behandlungen, sofern die ambulante Versorgung in anerkannten Gesundheitszentren erfolgt.
    4) Zum Zwecke der Erbringung von Leistungen der medizinischen Versorgung dürfen in Einrichtungen des Gesundheitswesens nur Angehörige der Heilberufe gemäß Art. 7/1 beschäftigt werden.


    Article 8 - Compulsory Services
    Alle Menschen haben, unabhängig von ihrer materiellen Situation oder ihrem Beschäftigungsstatus, den gleichen Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören:
    a) Behandlung wegen Krankheit und Unfällen jeglicher Art;
    b) Krankenhausaufenthalte und Häusliche Krankenpflege;
    c) Mutterschaftshilfe;
    d) Rettungstransporte und medizinisch notwendige Krankentransporte;
    e) Schutzimpfungen;
    f) Rehabilitationsmaßnahmen;
    g) Vorsorgeuntersuchungen.


    Article 9 - Costs and Financing
    1) Notfallbehandlungen sind für jeden kostenlos.
    2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung unentgeltlich, soweit nicht Zuzahlungen zu entrichten sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Albernian Health Service ist die Verschreibung oder Überweisung durch einen anerkannten General Practitioner (GP).
    3) Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, jedoch höchstens zehn Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere, Empfänger staatlicher Sozialleistungen sowie chronisch Kranke.
    4) Der Albernian Health Service kann die Kostenübernahme bei Medikamenten und Heilmitteln einschränken, falls die Kosten hierfür den Preis gleichwertiger Alternativen überschreiten.
    5) Die Leistungen des Albernian Health Service sowie der Städte und Gemeinden sind steuerfinanziert.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. November im Jahre des Herrn 2009.



  • Citizens' Income Abolishment Act


    Ein Gesetz zur Abschaffung des Citizens' Income.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Abrogation of Law
    Der Citizens' Income Act wird aufgehoben.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. November im Jahre des Herrn 2009.



  • 7th General Tariff Amendment Act


    Ein Gesetz zur Änderung verschiedener Angelegenheiten der staatlichen Besoldung.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amending Article 2
    Article 2 des General Tariff Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 2 - Pay scale groups
      Es gelten die folgenden Tarifgruppen:
      a) Tarifgruppe A - Soldaten
      b) Tarifgruppe B - Diplomatisches Personal
      c) Tarifgruppe C - Abgeordnete
      d) Tarifgruppe D - Regierung
      e) Tarifgruppe E - Justiz, Polizei und Geheimdienste
      f) Tarifgruppe F - Sonstige


    Article 2 - Amending Article 5
    1) Article 5/2 des General Tariff Act wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
    2) Article 5/3 des General Tariff Act wird in Article 5/2 umnummeriert und wie folgt neu gefasst:

      2) Verliert ein Mitglied des House of Commons gemäß Article 9, Paragraph 1h des House of Commons Election Act seinen Sitz, so findet eine Besoldung nach C1-C3 für die vierzehn Tage nicht statt, an denen das Mitglied des House of Commons nicht anwesend war.


    Article 3 - Amending Article 6
    Article 6 des General Tariff Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 6 - Group D
      Der Tarifgruppe D gehören die Mitglieder des Regierungskabinetts an. Sie zerfällt in die Abschnitte D1-D4.
      a) Besoldung nach D1 (20,00 £/day) gilt für: Secretary of State
      b) Besoldung nach D2 (23,50 £/day) gilt für: Minister
      c) Besoldung nach D3 (26,50 £/day) gilt für: Deputy Prime Minister
      d) Besoldung nach D4 (29,50 £/day) gilt für: Prime Minister


    Article 4 - Amending Article 7
    Article 7 des General Tariff Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 7 - Group E
      1) Der Tarifgruppe E gehören Richter, Staatsanwälte, Polizisten und Mitarbeiter der Geheimdienste an. Die Tarifgruppe zerfällt in die Abschnitte E1-E13.
      a) Besoldung nach E1 (4,00 £/day) gilt für: Constable
      b) Besoldung nach E2 (4,50 £/day) gilt für: Detective Constable
      c) Besoldung nach E3 (5,00 £/day) gilt für: Sergeant
      d) Besoldung nach E4 (5,50 £/day) gilt für: Detective Sergeant
      e) Besoldung nach E5 (7,50 £/day) gilt für: Inspector
      f) Besoldung nach E6 (8,00 £/day) gilt für: Chief Inspector, Detective Inspector
      g) Besoldung nach E7 (8,50 £/day) gilt für: Superintendent, Detective Chief Inspector
      h) Besoldung nach E8 (9,00 £/day) gilt für: Chief Superintendent, Detective Superintendent
      i) Besoldung nach E9 (9,50 £/day) gilt für: Commander, Detective Chief Superintendent
      j) Besoldung nach E10 (10,00 £/day) gilt für: Crown Prosecutor, Deputy Assistent Commissioner, Warden
      k) Besoldung nach E11 (11,00 £/day) gilt für: Crown Agent, Commissioner, Deputy Director
      l) Besoldung nach E12 (13,00 £/day) gilt für: Her Majesty's Advocate, Director General
      m) Besoldung nach E13 (15,00 £/day) gilt für: Lord of Appeal in Ordinary
      2) Der Commander of the Military Intelligence Operations Headquarters erhält seine Besoldung nach der Tarifgruppe A anhand seines militärischen Ranges.


    Article 5 - Amending Article 8
    Article 8 des General Tariff Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 8 - Group F
      Der Tarifgruppe F gehören alle sonstigen Bezugnehmer von Besoldung an, die nicht unter die Gruppen A bis E fallen. Die Tarifgruppe zerfällt in die Abschnitte F1-F3.
      c) Besoldung nach F1 (10,00 £/day) gilt für: Deputy Lieutenants
      b) Besoldung nach F2 (13,00 £/day) gilt für: Lord Lieutenants
      a) Besoldung nach F3 (20,00 £/day) gilt für: Governor of the Bank of Albernia


    Article 6 - Adding new Article
    1) Nach Article 8 ("Group F") des General Tariff Act wird der folgende, neue Article 9 eingefügt:

      Article 9 - Multiple Payment
      1) Hat ein Besoldungsnehmer Anspruch auf mehrfache Besoldung einer Tarifgruppe, so entfallen alle Besoldungen dieser Tarifgruppe außer der höchsten.
      2) Hat ein Besoldungsnehmer der Tarifgruppe D unter dem gleichen oder einem anderen Namen Anspruch auf Besoldung der Tarifgruppe C, so sind die Bezüge aus der Tarifgruppe C um die Hälfte zu kürzen.
      3) Hat ein Besoldungsnehmer der Tarifgruppe D unter dem gleichen oder einem anderen Namen Anspruch auf Besoldung nach der Tarifgruppe A, B, E oder F, so entfallen alle Besoldungen nach den Tarifgruppen A, B, E und F.


    2) Die nachfolgenden Artikel des General Tariff Act werden entsprechend umnummeriert.
    3) Article 2 des Citizens´ Income Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 2
      Die Bestimmungen des Art. 11 GeTA sind auf die Bezahlung des Grundeinkommens entsprechend anzuwenden.


    Article 7 - Adding new Article
    1) Article 3 des May 2009 Budget Act wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
    1) Nach Article 11 ("Day of Payment") des General Tariff Act wird der folgende, neue Article 12 eingefügt:

      Article 11 - Take Over of Payment
      1) Erfolgt die Auszahlung der Gehälter für einen Monat nicht bis einschließlich des letzten Tages des darauffolgenden Monats, so kann das House of Commons durch Resolution eine Person damit beauftragen, die Auszahlung der Gehälter an Stelle des Chancellor of the Exchequer zu vollziehen.
      2) Die Regierung Ihrer Majestät ist verpflichtet, dieser Person alle notwendigen Daten zur Erstellung der Gehaltslisten und die notwendigen Zugangsdaten zur Auszahlung der Gehälter zur Verfügung zu stellen. Die Person darf die so erhaltenen Daten ausschließlich zur Erstellung der Gehaltslisten und zur Auszahlung der Gehälter benutzen.


    3) Die nachfolgenden Artikel des General Tariff Act werden entsprechend umnummeriert.


    Article 8 - Final clause
    Die Auszahlung der Gehälter unter Einbeziehung dieser Änderungen findet erstmals für den gesamten Monat statt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.




    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. November im Jahre des Herrn 2009.



  • Military Law Re-Ordering Act


    Ein Gesetz zur Neuordnung des albernischen Militärrechts.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Abrogation of Law
    1) Der General Military and Defence Act vom 22.05.2006 wird aufgehoben.
    2) Der Military Units and Organisation Act vom 22.05.2006 wird aufgehoben.


    Art. 2 - Creation of Law
    Das Folgende wird Gesetz:


      Her Majesty’s Armed Forces Act (AFA)


      Ein Gesetz zur Festlegung der Grundlagen der Streitkräfte des Königreiches Albernia.


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:



      Section I - General Provisions


      Article 1 - Basics
      1) Im Königreich bestehen Streitkräfte.
      2) Sie werden im Allgemeinen als "Her Majesty’s Armed Forces" bezeichnet. Zulässige Bezeichnung sind auch "Albernian Armed Forces" sowie "Royal Armed Forces".
      3) Die Streitkräfte Ihrer Majestät unterteilen sich drei Teilstreitkräfte. Diese sind:
      a) die Royal Navy, inklusive dem Corps of Royal Marines;
      b) die Royal Army;
      c) die Royal Air Force.
      4) Außerhalb der Teilstreitkräfte können weitere Untergliederungen der Streitkräfte Ihrer Majestät bestehen.


      Article 2 - Professional Armed Forces, Reserve Personnel, National Service
      1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät sind eine Berufsarmee.
      2) Ein Wehrdienst ist in Friedenszeiten nicht vorgesehen.
      3) Unbeschadet hiervon können Reservisten, welche sich freiwillig als Reservist für die Streitkräfte Ihrer Majestät verpflichten, jederzeit zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden.


      Article 3 - Purpose
      1) Die Aufgabe der Streitkräfte Ihrer Majestät ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Interessen des Königreiches.
      2) Insbesondere ist es ihre Aufgabe, den Frieden zu wahren und die Sicherheit und Freiheit des Königreiches, sämtlicher seiner Besitzungen und seiner Bewohner vor ausländischen Bedrohungen zu gewährleisten.
      3) Die Streitkräfte Ihrer Majestät unterstützen die zivilen Behörden bei
      a) der Verhinderung und Bekämpfung von Katastrophen sowie der Beseitigung ihrer Folgen,
      b) der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung,
      c) der Bewältigung weiterer außerordentlicher Situationen und ihrer Folgen.


      Article 4 - Sortie
      1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt.
      2) Der Einsatz der Streitkräfte Ihrer Majestät erfolgt auf Anordnung der jeweils zuständigen Befehlshaber.
      3) Dem Parlament kommt keinerlei Befugnis im Rahmen einsatztechnischer und organisatorischer Fragen des Militärs zu. Diese ist ausschließlich der Regierung Ihrer Majestät und den entsprechenden Institutionen der Streitkräfte Ihrer Majestät vorbehalten.
      4) Das Parlament bespricht und beschließt ausschließlich grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit militärischen Angelegenheiten und solchen der Streitkräfte Ihrer Majestät.



      Sction II - Command Structure


      Article 5 - High Command of Her Majesty’s Armed Forces
      1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät werden durch das Oberkommando der Streitkräfte Ihrer Majestät geführt.
      2) Das Oberkommando wird durch Ihre Majestät die Königin als Oberbefehlshaberin aller Truppen des Königreiches Albernia geführt.
      3) Der Premierminister führt im Namen Ihrer Majestät der Königin den Oberbefehl über die Streitkräfte Ihrer Majestät.
      4) Die militärische Leitung der Streitkräfte obliegt dem Defence Council und den ihm unterstellten Defence Boards der Teilstreitkräfte.


      Article 6 - Rank Order
      1) Die Dienstgradgruppen der Streitkräfte Ihrer Majestät sind in drei Kategorien aufgeteilt. Diese sind:
      a) Offiziere;
      b) Unteroffiziere;
      c) Mannschaften.
      2) Die Dienstgrade der einzelnen Teilstreitkräfte werden durch Gesetz festgelegt.



      Section III - Allocation of Forces


      Article 7 - Number of Armed Forces
      1) Die Truppenstärke der Streitkräfte Ihrer Majestät beträgt 250.000 Soldaten.
      2) Die Reserve der Streitkräfte Ihrer Majestät beträgt 250.000 Reservisten.
      3) Das Corps der zivilen Angestellten besteht aus 90.000 Mitarbeitern.


      Article 8 - Royal Navy
      1) Die Truppenstärke der Royal Navy beträgt 62.000 Soldaten. Hiervon sind 12.000 Angehörige des Corps of Royal Marines und 9.500 Angehörige des Fleet Air Arm.
      2) Die Royal Navy verfügt insbesondere über:
      a) Flugzeugträger,
      b) Zerstörer,
      c) Fregatten,
      d) Patrouillenboote,
      e) Minenboote,
      f) U-Boote,
      g) Kampfflugzeuge,
      h) Tankflugzeuge,
      i) Hubschrauber.


      Article 9 - Royal Army
      1) Die Truppenstärke der Royal Army beträgt 135.000 Soldaten. Hiervon sind 5.000 Angehörige der Army Air Corps.
      2) Die Royal Army verfügt insbesondere über:
      a) Kampfpanzer,
      b) gepanzerte Fahrzeuge,
      c) Panzerhaubitzen,
      d) Kampfhubschrauber,
      e) Hubschrauber.


      Article 10 - Royal Air Force
      1) Die Truppenstärke der Royal Air Force beträgt 53.000 Soldaten.
      2) Die Royal Air Force verfügt insbesondere über:
      a) Kampfflugzeuge,
      b) Transportflugzeuge,
      c) Tankflugzeuge,
      d) Hubschrauber.


      Article 11 - Nuclear Deterrent
      1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät verfügen über Nuklearwaffen.
      2) Der Umgang und Einsatz von Nuklearwaffen unterliegt besonderen Vorschriften.
      3) Nuklearwaffen werden ausschließlich auf hierfür vorgesehenen U-Booten der Royal Navy stationiert.



      Section IV - Final Provisions


      Article 12 - Governmental Regulations and Orders
      1) Durch Verordnung der Regierung Ihrer Majestät oder des Premierministers können sämtliche Angelegenheiten, welche sich aus diesem Gesetz ergeben und nicht durch Gesetz geregelt sind, festgelegt werden.
      2) Konkrete organisatorische und einsatztechnische Angelegenheiten können durch Befehle und Anordnungen der zuständigen Befehlshaber getroffen werden.


    Art. 3 - Parliamentary Advice
    Es ist die Auffassung beider Häuser des Parlaments, dass die Regierung Ihrer Majestät den Inhalt des Military Units and Organisation Act gemäß des durch Art. 2 eingeführten Gesetzes auf dem Verordnungsweg in geltendes Recht überführen möge.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. November im Jahre des Herrn 2009.



  • Economy Support Act


    Ein Gesetz zur Belebung der albernischen Wirtschaft.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Gemeinen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Parlaments sowie durch dessen Vollmachten das Folgende als Finanzgesetz verordnet werden:


    Article 1 - General
    Diese Gesetz regelt den Ablauf, die Verwendung und die Höhe einer einmaligen finanziellen Unterstützung seitens der Krone zur Belebung der albernischen Wirtschaft.


    Article 2 - Process
    Die Verantwortung über die Verteilung des Budgets übernimmt der Schatzkanzler.


    Article 3 - Amount
    Die Höhe des Budgets soll 50.000 Pfund betragen.


    Article 4 - Usage
    Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet jeder Begünstigter (virtuelles Volk) selbst.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. November im Jahre des Herrn 2009.



  • October 2009 Budget Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Haushaltsplan des Exchequer für die Monate October und November 2009 wird in der im Anhang niedergelegten Fassung zugestimmt. Das Parlament ermächtigt die Regierung Ihrer Majestät, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.


    Article 2
    Unternehmen der Krone bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig im Rahmen zwischen den Selbstkosten und dem Richtpreis oder einer maximalen Abweichung von 20% von diesem Preisbereich. Eine Abweichung von bis zu 0,10 Pound Precious ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten und des Richtpreises gestattet.


    I. Amendment - October / November 2009 Budget



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. Dezember im Jahre des Herrn 2009.



  • Public Enterprises Quality Act


    Ein Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Aktivität.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    (1) Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt und beauftragt, bis zum Monatsende des Januar 2010 Ausgaben in Höhe von 50.000 Pound Precious zu tätigen, um die Produktionsanlagen der Public Enterprises derart zu verbessern, dass Produkte höherer Qualität hergestellt werden können.
    (2) Die Verwendung des zur Verfügung gestellten Gelds für einen Ausbau der Kapazitäten oder andere Investitionen ist nicht gestattet, weder im Ganzen noch in Teilen.


    Article 2
    (1) Die Public Enterprises sind angehalten, die Qualität ihrer Produkte kontinuierlich zu verbessern.
    (2) Die Public Enterprises werden zu diesem Zweck die folgenden Quoten in ihrer Produktion einhalten:
    a) ab dem 15. Dezember 2009 müssen mindestens 40% der produzierten Waren jedes Warentyps die Qualitätsstufe 2 oder höher erfüllen
    b) ab dem 15. Januar 2010 müssen mindestens 70% der produzierten Waren jedes Warentyps die Qualitätsstufe 2 oder höher erfüllen
    c) ab dem 15. Februar 2010 müssen alle produzierten Waren jedes Warentyps die Qualitätsstufe 2 oder höher erfüllen; es müssen außerdem mindestens drei veschiedene Warentypen in Qualitätsstufe 3 oder höher verfügbar gemacht werden.


    Article 3
    Falls die Public Enterprises durch Gesetz zur Durchführung oder Unterlassung von Maßnahmen verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nicht spätestens zwei Wochen (336 Stunden) nach ihrem Inkrafttreten nachgekommen worden ist, kann das House of Commons durch Resolution einen Vertreter bestimmen, der die entsprechende Maßnahme umsetzt bzw. abstellt. Dem so bestimmten Vertreter wird dazu Zugriff auf die entsprechenden Konten gewährt. Er ist nicht befugt, den dadurch erhaltenen Zugriff auf Konten für andere Zwecke als die Durchführung der überfälligen Verpflichtungen zu nutzen.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. Dezember im Jahre des Herrn 2009.



  • Royal Titles and Styles Amendment Act


    Ein Gesetz zur Ermächtigung zur Änderung des königlichen Titulars


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Enabling HM the Queen to Make an Addition to the Royal Titles and Styles
    Ihre Majestät wird ermächtigt, als Ausdruck der Schirmherrschaft über die League of Nations durch königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des Königreiches Albernia einen Ihrer Majestät angemessen scheinenden Titel zu Ihrer Titulatur hinzuzufügen und diesen zu tragen und zu gebrauchen, wann immer es ihr angebracht und notwendig erscheint.


    Article 2 - Advising HM the Queen to Consult the Lord Lynx, King of Arms
    Es ist die Auffassung beider Häuser des Parlaments, dass Ihre Majestät vor der Erweiterung Ihres Titulars den Lord Lynx, King of Arms sowie eine Expertentagung im Kreise Ihrer Königlichen Albernischen Gesellschaft zu der Erweiterung zu Rate ziehen möge.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. Dezember im Jahre des Herrn 2009.



  • Anti-Discrimination Act


    Ein Gesetz zum Schutz vor politischer und sozialer Diskriminierung.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Freedom from Discrimination
    1) Alle Albernier genießen die staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten, wie sie ihnen durch das Gesetz zukommen, in gleicher Weise, ungeachtet von Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, Geburt, sozialem Stand, nationaler oder ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Identität und körperlichen Merkmalen.
    2) Das Parlament des Königreiches von Albernia soll keinem Gesetz und keiner staatlichen Handlung seine Zustimmung erteilen, und die Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen des Königreiches sollen keine Maßnahmen dulden oder veranlassen, durch die ein Albernier aufgrund eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten oder ähnlicher Kriterien im Genuss seiner staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten eingeschränkt würde.
    3) Die Gerichte des Königreiches sind in ihrer Rechtsprechung an das Diskriminierungsverbot gebunden.


    Article 2 - Prohibition of Personal Disadvantages
    Kein Albernier darf aufgrund eines oder mehrerer der in Article 1, Absatz 1 genannten oder ähnlicher Kriterien direkt oder indirekt benachteiligt werden, soweit hierfür keine sachlich begründete Rechtfertigung gemäß Article 4 vorliegt. Diese Bestimmung gilt für:
    a) Den Zugang zur Bildung;
    b) die medizinische Grundversorgung;
    c) den Anspruch auf staatliche Unterstützung im Rahmen der öffentlichen Hilfseinrichtungen, der Sozialsysteme und der Gesundheitsdienste;
    d) die Versorgung mit öffentlichen oder monopolisierten Gütern und Dienstleistungen;
    e) die Dienstleistungen der Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen;
    f) die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Körperschaften und Vereinigungen, die ihrem Wesen oder dem Gesetz nach zur Alleinvertretung eines bestimmten Zweckes ermächtigt sind;
    g) die Ausschreibung, Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse oder in Her Majesty's Civil Service; die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsentgelt und den beruflichen Aufstieg sowie die Kriterien und Bedingungen für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.


    Article 3 - Personal Claims
    1) Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Article 2 hat der Benachteiligte Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Benachteiligung. Ist ihm durch die Benachteiligung ein Schaden entstanden, so hat er Anspruch auf Schadensersatz.
    2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, sind unwirksam.
    3) Fühlt sich ein Beschäftigter diskriminiert behandelt, so hat er das Recht, bei den zuständigen Stellen seines Arbeitgebers auf eine Beseitigung der Benachteiligung zu dringen, ohne dass ihm durch die Inanspruchnahme dieses Rechts ein weiterer Nachteil entstehen darf.


    Article 4 - Exemptions
    1) Eine Benachteiligung im Sinne von Article 2, Buchstabe g ist gestattet, soweit das Vorliegen eines oder mehrerer der in Article 1, Absatz 1 genannten oder ähnlicher Kriterien eine entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bildet oder aus Gründen der Arbeitssicherheit unbedingt erforderlich ist.
    2) Eine Benachteiligung wegen des Alters ist darüber hinaus gestattet bei:
    a) Der Festsetzung von Mindestanforderungen an Lebensalter, Dienstalter oder Berufserfahrung bei den Einstellungsbedingungen, den Arbeitsbedingungen, dem Arbeitsentgelt und dem beruflichen Aufstieg;
    b) der Festsetzung eines Höchstalters bei den Einstellungsbedingungen und den Arbeitsbedingungen.
    3) Den religiösen, weltanschaulichen, nationalen und Standes-Gemeinschaften ist es gestattet, das Bekenntnis zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauung beziehungsweise die nationale oder soziale Herkunft eines Beschäftigten zur Bedingung für die Aufnahme und Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses zu machen.
    4) Unbesoldete Ämter und Tätigkeiten gelten nicht als Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes.
    5) Die rechtliche Sonderstellung des Souveräns sowie der Peers des Königreiches bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. Dezember im Jahre des Herrn 2009.



  • Compulsory Insurance Act


    Ein Gesetz zur Absicherung von Erkrankungen und Unfällen im Arbeitsleben.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Compulsory Health Insurance
    1) Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung von abhängig Beschäftigten gegen den Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
    2) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Beschäftigte infolge Krankheit oder Krankheit des minderjährigen Kindes arbeitsunfähig ist. Die beschäftigte Person hat eine Anzeige- und Nachweispflicht wegen ihres Arbeitsausfalles.
    3) Die Höhe des Krankengeldes beträgt 75 Prozent des letzten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 500 £ monatlich.


    Article 2 - Compulsory Accident Insurance
    1) Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Absicherung von abhängig Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Unfälle auf dem Arbeitsweg zählen als Arbeitsunfälle.
    2) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der gesundheitliche Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung infolge beruflicher Tätigkeit verursacht worden ist. Die beschäftigte Person hat den Schaden unverzüglich anzuzeigen.
    3) Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die Heilbehandlung sowie im Todesfall die Kosten für Leichentransport und Bestattung.
    4) Bei Erwerbsunfähigkeit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Invalidenrente in Höhe von 75 Prozent des letzten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 500 £ monatlich. Ist der Beschäftigte noch teilweise erwerbsfähig, ist eine anteilige Invalidenrente zu zahlen.
    5) Bei Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen haben die betroffenen Versicherten grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    6) Unternehmen und Beschäftigten sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen und Schutzvorschriften einzuhalten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt.


    Article 3 - National Insurance Agency
    1) Die National Insurance Agency ist Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Der Verwaltungsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Unternehmen, der Beschäftigten und der Regierung Ihrer Majestät zusammen und ernennt die Geschäftsführung.
    2) Die National Insurance Agency berät Unternehmen und Beschäftigte in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und überwacht die Einhaltung und Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften.
    3) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die National Insurance Agency von den Unternehmen einen monatlichen Beitrag in Höhe von einem Prozent des Gewinns.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 30. Dezember im Jahre des Herrn 2009.



  • Treaty of Amity between Albernia and Melanesi Act


    Ein Gesetz zur Erklärung der Zustimmung des Parlamentes zum Freundschaftsvertrag zwischen dem Kingdom of Albernia und dem Commonwealth of Melanesi.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Treaty of Amity between the Kingdom of Albernia and the Commonwealth of Melanesi, unterzeichnet zu Grassborough am 5. und 6. Dezember 2009, wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Article 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Rechte und Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Article 3
    1) Der Albernian Melanesian Amity Treaty Act vom 11. August 2009 wird aufgehoben.
    2) Es ist die Auffassung beider Häuser des Parlaments, dass Ihre Majestät den Treaty of Amity between the Kingdom of Albernia and the Commonwealth of Melanesi, unterzeichnet zu Aldenroth am 30. Juni 2009 sowie zu Grassborough am 1. Juli 2009, kündigen möge.



      Treaty of Amity between the Kingdom of Albernia and the Commonwealth of Melanesi


      Preamble


      Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich


      the Kingdom of Albernia


      und


      the Commonwealth of Melanesi


      im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,
      sind wie folgt übereingekommen:



      Article I: Anerkennung
      (1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen einander als diplomatische Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
      (2) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.


      Article II: Diplomatische Vertretungen
      (1) Beiden Unterzeichnerstaaten steht es frei, einen ständigen Gesandten in das Land des Vertragspartners zu entsenden, dem gemäß der Vereinbarungen im Rahmen der League of Nations der Status eines Hochkommissars zukommt.
      (2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
      (3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.
      (4) Sollte es im Land des jeweiligen Vertragspartners gültige Gesetze oder Bestimmungen über die Anerkennung diplomatischer Immunität und/oder der Unversehrtheit des Botschaftsgeländes geben, so gelten diese anstatt der in diesem Vertrag niedergeschrieben Artikel II, Section (2) und (3).


      Article III: Reise-, Zoll- und Auslieferungsbestimmungen
      (1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, Einreisebeschränkungen auf ein Minimum zu reduzieren und die Vergabe von Visa für die jeweils andere Seite zu vereinfachen.
      (2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen innerhalb eines halben Jahres zu besprechen und gegebenfalls aufeinander abzustimmen. Die Vertragspartner werden in dieser Hinsicht versuchen einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
      (3) Staatsangehörige eines der beiden Vertragspartner, die in ihrem Heimatland durch richterlichen Haftbefehl gesucht und im Land des Vertragspartners aufgegriffen werden, sind auf Antrag an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes zu überstellen. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Land eines der beiden Vertragspartner durch richterlichen Haftbefehl gesucht und im Land des anderen Vertragspartners aufgegriffen werden, können auf Antrag an die zuständigen Behörden des Vertragspartners überstellt werden, sofern nicht in dem Land, in dem der Gesuchte aufgegriffen wird,
      a) selbst ein richterlicher Haftbefehl gegen diesen besteht oder
      b) ein gültiges Auslieferungsabkommen mit dem Drittstaat, dessen Staatsangehöriger der Gesuchte ist, besteht, das dessen Überstellung an den Drittstaat vorsieht.


      Article IV: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
      (1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und zu vertiefen.
      (2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch schriftliche Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
      (3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.
      (4) Der Vertrag tritt nach der in den jeweiligen Ländern vollzogenen Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft.



      Signatures


      for the Kingdom of Albernia
      Grassborough, 06.12.2009

      Prime Minister of Albernia


      for the Commonwealth of Melanesi
      Grassborough, 05.12.2009

      Queen of the Commonwealth of Melanesi



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 30. Dezember im Jahre des Herrn 2009.



  • Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Democratic Union Act


    Ein Gesetz zur Erklärung der Zustimmung des Parlamentes zum Grundlagenvertrag zwischen dem Kingdom of Albernia und der Demokratischen Union.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Democratic Union wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Article 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Rechte und Privilegien des Parlamentes betreffen.


      Grundlagenvertrag zwischen dem Kingdom of Albernia und der Demokratischen Union | Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Democratic Union


      Art. 1 [Ziel | Ambition]
      1. Dieser Vertrag dient der Etablierung grundlegender Beziehungen zwischen den Unterzeichnerstaaten.
      2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.


      Art. 2 [Diplomatische Einstufung | Diplomatic Classification]
      Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.


      Art. 3 [Grenzzusicherung | Territorial Issues]
      Die Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig territoriale Integrität zu. Die Unverletzbarkeit der Grenzen des Vertragspartners wird vollumfänglich anerkannt.


      Art. 4 [Einreisebestimmungen | Immigration]
      1. Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen Vertragspartners.
      2. Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners verhängt wurden.
      3. Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.


      Art. 5 [Doppelte Staatsbürgerschaft | Dual Citizenships]
      1. Die vertragsschließenden Parteien kommen darin überein, innerhalb einer Frist von einem Jahr über die Einrichtung doppelter Staatsbürgerschaften zu debattieren. Ziel soll es sein, doppelte Staatsbürgerschaften für solche Kinder zu ermöglichen, deren Elternteile sowohl aus dem Königreich Albernia als auch aus der Demokratischen Union stammen.
      2. Wird in Zukunft eine solche Regelung getroffen, so soll sie schriftlich in diesem Vertrag verankert werden.


      Art. 6 [Botschafteraustausch | Exchange of Ambassadors]
      1. Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
      2. Werden Botschafter in das Gastgeberland entsandt, soll durch das Gastgeberland ein geeignetes Gelände zur Errichtung einer Botschaft zur Verfügung gestellt werden.
      3. Das zur Verfügung gestellte Gelände soll als exterritorial gelten.
      4. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.


      Art. 7 [Diplomatische Konsultation | Diplomatic Consultations]
      1. Die vertragsschließenden Parteien treffen sich mindestens ein Mal im halben Jahr zum Austausch diplomatisch-politischer Erkenntnisse.
      2. Die Treffen sollen abwechselnd im Königreich Albernia und der Demokratischen Union stattfinden.


      Art. 8 [Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Economic Cooperation]
      Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen ihren Wunsch, wirtschaftlich enger zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck verzichten die Unterzeichnerstaaten darauf, Unternehmen, deren Hauptsitz im jeweils anderen Land liegt, bei der Gründung von Zweigstellen auf dem eigenen Territorium zu behindern.


      Art. 9 [Juristische Zusammenarbeit | Judicial Cooperation]
      1. Die vertragsschließenden Parteien schließen ein Auslieferungsabkommen und sichern sich die gegenseitige Auslieferung von mit Haftbefehl gesuchten Straftätern zu, die Zuflucht im jeweils anderen Land gesucht haben, um so einer Strafverfolgung im Heimatland zu entgehen. Die Auslieferung von eigenen Staatsbürgern bleibt ausgeschlossen.
      2. Ausgenommen von dieser Regelung sind solche Straftäter, die einen berechtigten Anspruch auf Asyl aufgrund politischer Verfolgung haben.


      Art. 10 [Konfliktregelung | Settlement of Disputes]
      Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation, geregelt.


      Art. 11 [Kündigung | Abrogation]
      Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.


      Art. 12 [Schlussbestimmungen | Final Provisions]
      1. Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
      2. Der Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
      3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner und der Ratifizierung der dafür zuständigen Institutionen in Kraft.



      Geschehen zu Aldenroth, den 4. Dezember 2009



      Für die Demokratische Union:



      Für das Kingdom of Albernia:





    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 30. Dezember im Jahre des Herrn 2009.



  • Youth Protection Act


    Ein Gesetz zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Purpose and Sphere of Application
    Aufgabe dieses Gesetzes ist der Schutz von Jugendlichen vor medialen Einflüssen, die ihrem Entwicklungsstand noch nicht entsprechen. Es findet insbesondere Anwendung auf:
    1. öffentliche Veranstaltungen;
    2. öffentliche Filmvorführungen;
    3. Hörfunk und Fernsehen;
    4. Druckerzeugnisse;
    5. Bild-, Ton- und Datenträger;
    6. elektronische und interaktive Medien;
    7. Informations- und Kommunikationsdienste.


    Article 2 - Defined Terms
    1) Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    2) Erziehungsberechtigte sind Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung ausüben.
    3) Begleitpersonen sind Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über Jugendliche von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde.
    4) Allgemein zugängliche Orte sind sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Betriebe, Gaststätten und sonstige Lokale.
    5) Öffentliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind.


    Article 3 - Responsibilities
    1) Jugendliche, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall gegenüber den Sicherheitsbehörden ihr Alter durch einen Führerschein, Reisepass oder eine andere geeignete Bescheinigung nachzuweisen.
    2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen beachten.
    3) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Sie haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.


    Article 4 - Publicly Accessible Locations and Public Events
    1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr und von der Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr erlaubt.
    2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt.
    3) Jugendliche dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z.B. Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Spiellokalen und Wettbüros. Durch Statutory Instruments können weitere Lokalen und Räumlichkeiten bestimmt werden, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können.


    Article 5 - Public Screenings
    1) Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn der besuchte Film für ihre Altersstufe zugelassen ist.
    2) In Begleitung einer erziehungsberechtigten oder von dieser bevollmächtigten erwachsenen Person dürfen Jugendliche öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn sie das für den besuchten Film geltende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten.
    3) Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung müssen das zugelassene Zutrittsalter für jede einzelne öffentliche Filmvorführung am Eingang oder an der Kinokasse gut sichtbar bekannt machen. Sie haben in Zweifelsfällen anhand eines Führerscheins, Reisepasses oder einer anderen geeigneten Bescheinigung festzustellen, ob die Besucher das festgesetzte Mindestalter erreicht haben.


    Article 6 - Media Distribution
    1) Trägermedien und Medieninhalte dürfen an Jugendliche Jugendliche nur abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für deren Alter geeignet sind. Dies gilt auch für Vertriebsarten ohne persönlichen Kontakt.
    2) Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Führerscheins, Reisepasses oder einer andere geeigneten Bescheinigung festzustellen, ob die Konsumenten das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu verweigern.
    3) Hörfunk- und Fernsehsendungen sind entsprechend ihrer Altersfreigabe an bestimmte Sendezeiten gebunden:
    a) Programme mit einer Freigabe ab 12 Jahren dürfen ab 18 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gesendet werden.
    b) Programme mit einer Freigabe ab 15 Jahren dürfen ab 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gesendet werden.
    c) Programme mit einer Freigabe ab 18 Jahren dürfen ab 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gesendet werden.


    Article 7 - Youth Endangering Contents
    Pornographische, gewaltverherrlichtende und gewaltverharmlosende Inhalte dürfen Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.


    Article 8 - Board of Media Classification
    1) Das National Board of Media Classification (NBMC) setzt sich aus Fachpersonen aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Medienanbietern, Kultur und Recht zusammen, welche von der Regierung Ihrer Majestät für die Dauer von sechs Monaten gewählt werden.
    2) Den Mitgliedern des NBMC sind zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion vor der Verbreitung alle notwendigen Informationen und Exemplare der zu vertreibenden Waren zur Verfügung stellen.
    3) Das NBMC überprüft Medieninhalte für alle Arten von Trägermedien und Vertriebsarten auf eine mögliche Jugendbeeinträchtigung und setzt verbindliche Altersgrenzen fest.
    4) Audiovisuelle, elektronische und interaktive Medien sind entsprechend ihrer Altersfreigabe sichtbar zu kennzeichnen:
    a) „U“ ( Universal) - Für alle geeignet.
    b) „PG“ (Parental Guidance) - Alle Alter sind erlaubt, aber manche Szenen können ungeeignet für Kinder unter 7 Jahren sein.
    c) „12“ - Freigegeben für Personen über 12 Jahren.
    d) „15“ - Freigegeben für Personen über 15 Jahren.
    e) „18“ - Freigegeben für Personen über 18 Jahren.
    5) Audiovisuelle, elektronische und interaktive Medien ohne Altersangaben werden wie solche mit der Altersangabe „18“ behandelt. Davon ausgenommen sind Instruktions- und Lehrfilme sowie ältere Filme ohne Altersangabe, sofern nach Ermessen des Händlers keine Beeinträchtigung der Entwicklung oder des sozialen Verhaltens von Jugendlichen zu befürchten ist und die Abgabe altersgerecht erfolgt.


    Article 9 - Sanctions
    1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen durch Personen über 18 Jahren werden mit Geldbuße oder Ersatzfreiheitsstrafe geahndet.
    2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in besonders schweren Fällen kann die Betriebserlaubnis auf Antrag der Regierung Ihrer Majestät mit gerichtlicher Zustimmung entzogen werden.
    3) Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 6. Januar im Jahre des Herrn 2010.



  • Labour Standards Act


    Ein Gesetz über die Arbeitsbedingungen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Fundamentals
    1) Dieses Gesetz gilt für alle privaten und öffentlichen Betriebe.
    2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine Arbeitsstätte dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt.
    3) Das Gesetz ist nicht anwendbar auf private Haushaltungen und auf Betriebe, in denen lediglich die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in gerader Linie und deren eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind.


    Article 2 - Health Protection
    Die Betriebsführung ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Mitarbeiter alle Maßnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Sie hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Beschäftigten nach Möglichkeit vermieden werden.


    Article 3 - Working Time
    1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
    2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
    a) 40 Stunden für Jugendliche unter 18 Jahren;
    b) 45 Stunden für Industriearbeiter und Handwerker;
    c) 50 Stunden für alle übrigen Beschäftigten.
    3) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
    a) wegen Dringlichkeit der Arbeit oder außerordentlichen Arbeitsandranges;
    b) zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Unternehmer nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
    4) Den Beschäftigten ist für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent zu zahlen.
    5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Beschäftigten durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Mitarbeiter darf nicht länger als fünf Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.
    6) Den Beschäftigten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.


    Article 4 - Work on Sundays and Public Holidays
    1) Die Beschäftigten haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
    2) Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unterliegt den Bestimmungen des Holiday Act.
    3) Den Beschäftigten ist für die Sonn- und Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 50 Prozent zu zahlen.


    Article 5 - Holidays
    1) Den Beschäftigten ist ein bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 20 Arbeitstagen im Jahr zu gewähren.
    2) Mindestens 10 Tage des jährlichen Erholungsurlaubs sind zusammenhängend zu gewähren.
    3) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung des Shop Committee angeordnet werden.


    Article 6 - Protective Regulations
    1) Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
    2) Schwangere Frauen ab der 8. Woche vor der Niederkunft und Mütter bis zur 16. Woche nach der Niederkunft befinden sich im Mutterurlaub, in dem sie ihrer Arbeit nicht nachgehen und weiter ihr vorheriges Gehalt beziehen.
    3) Der Mutterurlaub kann auf eigenen Wunsch nach Ablauf der 8. Woche nach der Niederkunft vorzeitig beendet werden.


    Article 7 - Dismissal Protection
    Der Betrieb darf Schwangeren, Müttern bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, Schwerbeschädigten, Shop Stewards sowie Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nur aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen und bei Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils kündigen.


    Article 8 - Co-determination
    1) Der Shop Steward ist der gewählte Repräsentant und Interessenvertreter der zu einer bestimmten Gewerkschaft gehörenden Beschäftigten eines Betriebes.
    2) Das Shop Committee ist die betriebliche Interessenvertretung aller Beschäftigten. Ihm gehören die Shop Stewards der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und weitere gewählte Belegschaftsvertreter an.
    3) Das Shop Committee hat das Recht:
    a) zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeitsbedingungen Stellung zu nehmen;
    b) von der Betriebsleitung Informationen und Rechenschaft zu verlangen;
    c) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit der Betriebsleitung abzuschließen;
    d) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen der Betriebsleitung zu erteilen oder abzulehnen;
    e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Beschäftigten auszuüben.
    4) In Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten wirkt das Shop Committee in Personal- und Sozialangelegenheiten an der Leitung des Unternehmens mit. Näheres regelt das Gesellschaftsrecht.


    Article 9 - Trade Unions
    1) Gewerkschaften sind freiwillige, überbetriebliche und gegnerunabhängige Zusammenschlüsse von abhängig Beschäftigten, welche in der Lage sind, über Tarifabschlüsse zu verhandeln und diese notfalls durch Arbeitskämpfe zu erzwingen.
    2) Gewerkschaften handeln im Interesse ihrer Mitglieder und tragen zur Beschäftigungssicherung und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei.
    3) Unternehmen sind verpflichtet, Gewerkschaften als Verhandlungspartner über die Arbeitsbedingungen anzuerkennen und dürfen sie in ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nicht einschränken oder behindern.


    Article 10 - Labour Dispute
    1) Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
    2) Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
    3) Ein Streik darf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Gesundheit sowie das Leben der Bürger nicht gefährden.


    Article 11 - Minimum Labour Conditions
    1) Das Shop Committee kann beschließen, dass Tarifvereinbarungen auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder gültig sind.
    2) Zur Abwendung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Verbesserung von Sanierungschancen können Betriebe vorübergehend tarifliche Vereinbarungen aussetzen. In Betrieben mit mindestens 50 Angestellten ist hierfür die Zustimmung des Shop Committee erforderlich.
    3) Eine Entlohnung mit weniger als zwei Dritteln des Tariflohns bzw. des ortsüblichen Entgelts für vergleichbare Beschäftigte ist unzulässig.


    Article 12 - Sham Freelance Work
    1) Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. im Wesentlichen und auf Dauer wird für einen Auftraggeber gehandelt;
    2. der Selbständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale – insbesondere autonome Selbstorganisation – erkennen;
    3. der Auftraggeber lässt gleiche oder ähnliche Tätigkeiten regelmäßig durch seine Beschäftigten verrichten;
    4. die Tätigkeit entspricht der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.
    2) Scheinselbständige sind als abhängig Beschäftigte zu betrachten und zu behandeln. Sie genießen den gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Schutz.


    Article 13 - Sanctions
    1) Gewerkschaften und Beschäftigte machen sich strafbar, wenn ein von ihnen durchgeführter Streik gegen die Bestimmungen von Article 10 verstößt. Sie haben das Recht, Streikbrecher mit friedlichen Mitteln an der Arbeitsaufnahme zu hindern.
    2) Die Betriebsleitung macht sich strafbar, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
    3) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in besonders schweren Fällen kann der Betrieb auf Antrag der Regierung Ihrer Majestät mit gerichtlicher Zustimmung für eine bestimmte Zeit geschlossen werden.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 6. Januar im Jahre des Herrn 2010.



  • 3rd Holiday Amendment Act


    Ein Gesetz zur Verbesserung des Holiday Act.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - General Reference
    Dieses Gesetz ändert den Holiday Act.



    Article 2 - Amendment to the Title
    Der Holiday Act erhält folgenden Langtitel:

      Ein Gesetz über die arbeitsfreien Tage.


    Article 3 - Amendment to Article 1
    1) Die Überschrift von Artikel 1 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 1 - Fundamental Provisions


    2) Artikel 1, Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      2) Alle Arbeiten sowie alle öffentlich wahrnehmbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage und gesetzlichen Feiertage widersprechen, sind an diesen Tagen verboten.


    Article 4 - Amendment to Article 2
    1) Die Überschrift von Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 2 - Public Holidays


    2) Artikel 2, Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:

      e) The Queen's Official Birthday (26. Juni)


    Article 5 - Amendment to Article 3
    Die Überschrift von Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 3 - Half-Time Public Holidays


    Article 6 - Amendment to Article 4
    Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 4 - Regional Public Holidays
      1) An regionalen gesetzlichen Feiertagen beschränkt sich die Arbeitsruhe auf die gesetzlich festgelegten Gebiete.
      2) Regionaler gesetzlicher Feiertag ist in allen Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung:
      Day of the Assumption of the Blessed Virgin Mary (15. August)
      3) Den Regionen des Königreiches, den Kronkolonien und Kronbesitzungen Ihrer Majestät ist es gestattet, durch Regionalverordnung zusätzliche regionale Feiertage einzuführen. Soweit keine anderslautenden Regionalverordnungen bestehen, gelten als regionale gesetzliche Feiertage:
      a) in Winland und Greater Aldenroth: St. Matthew's Day (24. Februar)
      b) in Llyngwyn: St. Adwen's Day (10. März)
      c) in Medea: Medean National Holiday (1. September)
      d) in Fairnhain: St. Lambert's Day (18. September)
      e) in Eihlann: St. Cassius' Day (10. Oktober)
      f) auf den Fawkland Islands: St. Martin's Day / Sankt Marteens Dag (11. November)


    Article 7 - Amendment to Article 5
    Artikel 5 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 5 - Religious Holidays
      1) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von den Religionsgemeinschaften außer den genannten gesetzlichen Feiertagen begangen werden.
      2) Die Angehörigen der nicht-christlichen Religionsgemeinschaften haben an bis zu fünf religiösen Feiertagen pro Jahr einen Anspruch auf Befreiung von ihren dienstlichen Pflichten.
      3) Soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist, können diese dienstfreien Zeiten vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden.


    Article 8 - Amendment to Article 6
    Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 6 - General Exemptions
      1) Die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt oder aus technischen Gründen unentbehrlich ist. Dies gilt insbesondere für die Arbeit:
      a) in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr und im Zivilschutz;
      b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
      c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen;
      d) in Verkehrsbetrieben, in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben;
      e) zur Abwehr von Eigentumsschäden, im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen;
      f) in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung;
      g) beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen;
      h) in kulturellen Einrichtungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Darbietungen;
      i) in der Presse, im Rundfunk und im Nachrichtenwesen;
      j) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren;
      k) zur Vorbereitung eines für den Folgetag geplanten Handels mit verderblichen Waren.
      2) Im Zuge der erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen der öffentlichen Ruhe zu vermeiden.


    Article 9 - Amendment to Article 7
    Artikel 7 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 7 - Special Exemptions
      Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die Regionen des Königreiches, die Kronkolonien und Kronbesitzungen Ihrer Majestät auf Antrag eines Unternehmens einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Arbeitsverbot nach Artikel 1 zulassen.


    Article 10 - Amendment to Article 8
    Artikel 8 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 8 - Nonrecurring Holidays
      1) Bei besonderem Anlass kann die Krone auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät durch Order in Council Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen erklären. Die Bestimmungen nach Artikel 1 können auf diese Tage ausgedehnt werden.
      2) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zur Beseitigung eines allgemeinen Notstandes kann die Krone auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät durch Order in Council die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Arbeitslebens an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen anordnen.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 20. Januar im Jahre des Herrn 2010.



  • Supreme Courts of Judicature Act


    Ein Gesetz über die obersten Gerichte des Königreiches


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Section I - General


    Article 1 - Basics
    1) Die höchste Gerichtsbarkeit des Königreichs wird im Namen der Krone durch das House of Lords ausgeübt.
    2) Das House of Lords übt die rechtsprechende Gewalt durch die Gerichte seines Judicial Committee und als ganzes Haus im High Court of Parliament aus.
    3) Die Gerichte des Judicial Committee sind der Royal High Court of Justice und der Court of Appeal.


    Article 2 - Competence
    1) Der Royal High Court of Justice ist für alle Verfahren zuständig, die in erster Instanz vor das House of Lords gebracht werden.
    2) Der Court of Appeal ist für alle Appellationen gegen Urteile niedrigerer Instanzen zuständig.
    3) Der High Court of Parliament ist für alle Appellationen gegen Urteile des Judicial Committee zuständig. Er entscheidet in letzter Instanz.


    Article 3 - First Level of Jurisdiction
    1) Anklagen gegen Peers können gemäß dem Common Law direkt vor den High Court of Parliament gebracht werden.
    2) Wahlanfechtungen, Anklagen wegen Hoch- und Landesverrats, Klagen auf Überprüfung der Zulässigkeit von Kronverordnungen und Verfahren, für welche das Gesetz dies vorsieht oder welche untergeordnete Gerichte wegen ihrer Wichtigkeit oder grundlegenden Bedeutung für die Rechtsprechung mit der Zustimmung des dann zuständigen Gerichts an dieses übertragen werden in erster Instanz vor das Judicial Committee gebracht.
    3) Sind durch Gesetz keine niedrigeren Instanzen für ein Verfahren bestimmt oder sind diese laut Gesetz arbeitsunfähig, so wird das Verfahren in erster Instanz vor das Judicial Committee gebracht.


    Section II - Judicial Committee


    Article 4 – Lord Justice of Albernia
    1) Das Judicial Committee besteht aus dem Lord Justice of Albernia, welcher dem High Court of Justice vorsteht. Er ist in Personalunion stehts Lord of Appeal in Ordinary und Vorsitzender des Court of Appeal.
    2) Der Lord Justice of Albernia wird durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät nach der Bestätigung durch das House of Lords ernannt.
    3) Die Amtszeit des Lord Justice of Albernia endet
    a) sechs Monate nach Ernennung;
    b) mit dem Tod;
    c) mit dem öffentlich erklärten Rücktritt;
    d) mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft;
    e) mit der Entlassung nach Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens;
    f) mit der Annahme eines anderen öffentlichen Amtes.


    Article 5 - Standing of the Judge
    1) Der Lord Justice of Albernia ist für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des House of Lords.
    2) Ihm durch Ihre Majestät die Königin bei der Ernennung die Peerage und der Titel eines Barons verliehen. Sofern der Lord Justice bereits über einen Titel oder über einen Titel und eine Peerage verfügt, so unterbleibt die Verleihung des Titels oder des Titels und der Peerage.
    3) Die Gemäß Art. 5/2 verliehene Peerage erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Der gemäß Art. 5/2 verliehene Titel eines Barons ist auf Lebenszeit vergeben.


    Article 6 - Prejudice
    1) Der Lord Justice of Albernia ist für ein konkretes Verfahren befangen, wenn
    a) er selber oder unter anderem Namen Partei in dem Verfahren ist;
    b) er mit einer Partei in dem Verfahren verwandt oder verschwägert bis einschließlich dritten Grades ist;
    c) er durch Aussagen, Verhalten oder das Bestehen besonderer rechtlicher Verbindungen die Besorgnis begründet, sein Richteramt nicht neutral und unparteiisch auszuüben.
    2) Ein Antrag auf Befangenheit kann nur durch eine Verfahrenspartei gestellt werden. Ist ein Antrag gestellt, so kann der Lord Justice sich selbst für befangen erklären oder eine solche Erklärung begründet ablehnen und den Antrag seiner begründeten Ablehnung der Befangenheit dem High Court of Parliament zur abschließenden Entscheidung vorlegen.


    Article 7 - Inability to Work
    1) Ein Gericht des Judicial Committee ist nicht arbeitsfähig, wenn
    a) das Amt des Lord Justice of Albernia nicht besetzt ist;
    b) der Lord Justice of Albernia für ein konkretes Verfahren befangen ist.
    2) In diesem Falle tritt der High Court of Parliament für das konkrete Verfahren als erste und letzte Instanz an Stelle des jeweiligen Gerichtes des Judicial Committee.


    Article 8 - Criminal Cases
    1) Bei Anklage wegen einer Straftat findet ein Verfahren vor einem Gericht des Judicial in erster Instanz unter Beteiligung von Geschworenen statt.
    2) Vor Beginn des Verfahrens beruft der Lord Justice of Albernia per Zufallsprinzip drei Staatsbürger, die nicht befangen nach Article 6/1, nicht gleiche Person unter verschiedenen Namen und nicht Peers sind, zu Geschworenen des Verfahrens. Stellt der Crown Judge während des Verfahrens die Befangenheit eines Geschworenen fest, so kann er diesen von seinen Pflichten entbinden und einen neuen Geschworenen bestimmen.
    3) Jeder Staatsbürger ist verpflichtet, bei Berufung seiner Pflicht als Geschworener nachzukommen.
    4) Die Geschworenen entscheiden mit 2/3-Mehrheit über die Schuldfrage. Die Entscheidung der Jury wird durch den Lord Justice of Albernia bekannt gegeben, der auch das Strafmaß festsetzt. Die Höchststrafe kann nur bei Einstimmigkeit verhängt werden.
    5) Die Geschworenen sind verpflichtet, mit Ja oder Nein zu stimmen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Jeder Geschworene muss während der Urteilsverkündung ausdrücklich mitteilen, ob er der Entscheidung zustimmt oder nicht.


    Article 9 - Civil Cases
    In allen Fällen, die nicht Anklage wegen einer Straftat sind, urteilt der Lord Justice of Albernia als Einzelrichter.


    Section III - High Court of Parliament


    Article 10 - Basics
    1) Der High Court of Parliament setzt sich gemäß der Traditionen und Konventionen aus den Mitgliedern des House of Lords zusammen.
    2) Der High Court of Parliament wird durch eine Lords Commission of the Trial geleitet.


    Article 11 - Lords Commission of the Trial
    1) Sämtliche Entscheidungen, welche nicht über das Urteil eines Verfahrens getroffen werden, insbesondere die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, trifft die Lord Commission im Namen des High Court of Parliament.
    2) Protestiert mindestens drittel Mitglieder des High Court of Parliament innerhalb von 24 Stunden gegen diese Entscheidung, so entscheidet der gesamte High Court durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache.


    Article 12 - Criminal Case
    1) Bei Anklage wegen einer Straftat stimmen alle Lords über die Schuldfrage ab. Eine Enthaltung ist dabei nicht möglich.
    2) Bei einem Schuldspruch entscheidet die Lords Commission über das Strafmaß und verkündet anschließend das Urteil.


    Article 13 - Civil Case
    1) In allen Verfahren, die nicht Anklage wegen einer Straftat sind, stimmen alle Lords über die Annahme des Antrags ab. Eine Enthaltung ist dabei nicht möglich.
    2) Sind bei Annahme des Antrags gegebenenfalls nähere Entscheidungen zu treffen, so entscheidet die Lords Commission über diese und verkündet anschließend das Urteil.


    Article 14 - Traditions and Conventions
    Für den High Court of Parliament gelten im Übrigen die Traditionen und Konventionen.


    Section IV - Final Provisions


    Article 15 - Abgrogation
    Der Judicial Committee Act vom 04. März 2009 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 20. Januar im Jahre des Herrn 2010.



  • Instruments of Government Act


    Ein Gesetz über die Organisation der Regierung Ihrer Majestät.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Fundamental Provisions
    Dieses Gesetz regelt den Ablauf der Arbeit der Regierung Ihrer Majestät, ihre Zusammensetzung, ihre Struktur und die Kompetenzverteilung zwischen ihren Mitgliedern.


    Article 2 - Composition
    1) Die Regierung Ihrer Majestät besteht aus dem Premierminister, den Ministern und den Staatssekretären.
    2) Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers von der Königin erhabenster Majestät ernannt und entlassen. Die Staatssekretäre werden vom Premierminister ernannt und entlassen.
    3) Der Premierminister bestimmt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.
    4) Anlässlich ihrer Ernennung leisten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät den gesetzlich vorgesehenen Treue-Eid.


    Article 3 - Status of the Prime Minister
    1) Der Premierminister bestimmt die Richtlinien des Regierungshandelns. Diese sind für die Minister verbindlich. Der Premierminister trägt für die Einhaltung der Richtlinien Sorge.
    2) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Premierminister gegenüber den Ministern weisungsberechtigt.
    3) Der Premierminister hat auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung in der Regierung Ihrer Majestät hinzuwirken.
    4) Der Premierminister informiert der Königin erhabenste Majestät regelmäßig über die Arbeit ihrer Regierung.


    Article 4 - Status of the Ministers
    1) Jeder Minister arbeitet in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich selbständig im Rahmen der Richtlinien des Premierministers.
    2) Der Premierminister ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Minister über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Ihrer Majestät von Bedeutung sind.
    3) Der Premierminister kann Auskünfte von seinen Ministern verlangen, sofern diese für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Ihrer Majestät von Bedeutung sind.
    4) Die Minister sind zur Einhaltung der Richtlinien des Premierministers verpflichtet.


    Article 5 - Status of the Secretaries of State
    1) Jeder Staatssekretär untersteht einem der Minister oder unmittelbar dem Premierminister.
    2) Die Staatssekretäre unterstützen ihren vorgesetzten Minister beziehungsweise den Premierminister bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Amtspflichten.
    3) Innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche arbeiten die Staatssekretäre selbständig. Sie sind zur Einhaltung der von ihrem Vorgesetzten vorgegebenen Richtlinien verpflichtet und diesem gegenüber weisungsgebunden.
    4) Ist ein Staatssekretär direkt dem Premierminister untergeordnet, ist er in Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wie ein Minister zu behandeln.


    Article 6 - Substitution
    1) Ist der Premierminister verhindert, fallen die Amtsgeschäfte an seinen Stellvertreter. Dieser übt die Richtlinienkompetenz nur aus, wenn die Umstände dies dringend erfordern. Er darf die Zusammensetzung der Regierung Ihrer Majestät nicht verändern. Nach Möglichkeit hat er seine Handlungen mit dem Premierminister abzusprechen.
    2) Ist ein Minister verhindert, gehen seine Aufgaben auf den Premierminister über. Der Premierminister kann die Vertretung einem anderen Minister oder einem dem verhinderten Minister zugeordneten Staatssekretär übertragen.


    Article 7 - Governmental Appointments
    1) Ernennungen und Entlassungen von Amtsträgern, die nicht der Königin erhabenster Majestät vorbehalten sind, werden durch den Premierminister im Namen der Regierung Ihrer Majestät durchgeführt.
    2) Der Premierminister kann dieses Recht für bestimmte Fachbereiche an die jeweils zuständigen Minister delegieren. In diesem Falle wird die Ernennung durch den jeweiligen Minister im Einvernehmen mit dem Premierminister durchgeführt.
    3) Amtsträger, welche durch die Regierung Ihrer Majestät ernannt werden, sind:
    a) Sämtliche der Regierung untergeordneten Amtsträger in Ministerien und Behörden, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen vorgesehen sind;
    b) die Vertreter und Repräsentanten des Königreiches bei internationalen Organisationen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist;
    c) Angehörige und Offiziere der Streitkräfte Ihrer Majestät, ausgenommen Offiziere im Generalsrang.


    Article 8 - Cabinet
    1) Die Regierung Ihrer Majestät tagt im Kabinett.
    2) Der Premierminister führt den Vorsitz und bestimmt die Tagesordnung.
    3) Die Regierung Ihrer Majestät ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
    4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Premierministers.
    5) Jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät hat die Beschlüsse des Kabinetts in seinem öffentlichen Handeln zu unterstützen.
    6) Der Regierung Ihrer Majestät sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:
    a) alle Gesetzentwürfe,
    b) alle Entwürfe von Verordnungen,
    c) alle übrigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze dieses vorschreiben,
    d) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Regierung Ihrer Majestät, sofern diese die Arbeit der Regierung betreffen.
    7) Über die Teilnahme regierungsfremder Teilnehmer an den Sitzungen der Regierung Ihrer Majestät entscheidet das Kabinett einstimmig.
    8) Der Premierminister kann Beratung und Beschlussfassung zu einem Thema einleiten, wenn er dies für notwendig hält.
    9) Jede Abwesenheit von der Sitzung der Regierung Ihrer Majestät, die drei Tage oder länger dauert, ist dem Premierminister spätestens am Tage der Verhinderung anzuzeigen.


    Article 9 - Cabinet Office
    1) Das Büro des Premierministers unterstützt die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es stellt insbesondere die zur Wahrnehmung der Regierungsaufgaben erforderlichen Informationen und Daten bereit.
    2) Das Büro des Premierministers untersteht unmittelbar dem Premierminister.


    Article 10 - Foreign Relations
    1) In den bilateralen Beziehungen zu ausländischen Regierungen führt die Regierung Ihrer Majestät Gespräche und sonstige Aktivitäten auf gleicher Verwaltungsebene durch.
    2) Vertreter ausländischer Regierungen sind jeweils vom gleichrangigen Mitglied der Regierung Ihrer Majestät zu empfangen. Ausnahmen können bei Verhinderung des entsprechenden Mitglieds der Regierung Ihrer Majestät oder auf Weisung der Premierministers erfolgen.


    Article 11 - Journeys Abroad
    1) Will ein Minister im Rahmen seiner Tätigkeit ins Ausland reisen, muss er zuvor die Genehmigung des Premierministers einholen.
    2) Über die Ergebnisse der Reise ist dem Premierminister unmittelbar nach der Rückkunft des Ministers Rechenschaft abzulegen.


    Article 12 - Foreign Obligations
    1) Das Amt des Premierministers ist mit einer Tätigkeit als Regierungsmitglied im Ausland unvereinbar. Dies gilt auch, wenn dieser Tätigkeit unter anderem Namen nachgegangen wird.
    2) Das Amt des Außenministers ist mit einer Tätigkeit als Regierungschef oder Außenminister oder einem in diesen Funktionen gleichwertigen Amt im Ausland unvereinbar. Dies gilt auch, wenn dieser Tätigkeit unter anderem Namen nachgegangen wird.
    3) Jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät hat Ämter, die es im Ausland, auch unter anderem Namen, wahrnimmt, anzuzeigen. Die Sammlung der Anzeigen wird vom Premierminister durchgeführt und dem Privy Council übersandt.
    4) Bei Verdacht auf Vorteilsnahme aus der Tätigkeit in der Regierung Ihrer Majestät zu Gunsten einer anderen Tätigkeit kann das Parlament durch einen Beschluss Einsicht in diese Anzeigen verlangen. Die Einsicht ist öffentlich zu erteilen.
    5) Jedes Mitglied des Parlaments kann vom Privy Council Auskunft über die gemachten Anzeigen verlangen, wenn es den Verdacht hat, ein Mitglied der Regierung Ihrer Majestät ziehe einen Vorteil aus dieser Tätigkeit. Sofern das Privy Council Aufklärungsbedarf sieht, hat es dem betreffenden Mitglied des Parlaments nichtöffentlich Einsicht in die Anzeigen zu gewähren.


    Article 13 - Final clause
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Instrument of Government Act vom 24. April 2003 seine Gültigkeit.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 12. April im Jahre des Herrn 2010.



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