Official Promulgation

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  • 1st Military Rank Amendment Act


    Ein Gesetz zur Änderung der militärischen Rangstruktur.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1


    Die folgenden Artikel werden entsprechend neu gefasst:


      Article 3 – Non-commissioned officers of the Royal Army
      1) Unteroffiziere als Stabsunteroffiziere sind:
      a) Master Sergeant
      b) Sergeant First Class
      c) Staff Sergeant
      2) Unteroffiziere als Unteroffiziere sind:
      a) Sergeant
      b) Corporal
      c) Lance Corporal


      Article 4 – Men of the Royal Army
      1) Mannschaften sind:
      a) Private 1st Class
      b) Private 2nd Class
      c) Private 3rd Class


      Article 6 – Non-commissioned officers of the Royal Navy
      1) Unteroffiziere als Stabsunteroffiziere sind:
      a) Master Chief Petty Officer
      b) Senior Chief Petty Officer
      c) Chief Petty Officer
      2) Unteroffiziere als Unteroffiziere sind:
      a) Petty Officer 1st Class
      b) Petty Officer 2nd Class
      c) Petty Officer 3rd Class


      Article 7 – Men of the Royal Navy
      1) Mannschaften sind:
      a) Seaman
      b) Seaman Apprentice
      c) Seaman Recruit


      Article 9 – Non-commissioned officers of the Royal Air Force
      1) Unteroffiziere als Stabsunteroffiziere sind:
      a) Chief Master Sergeant
      b) Senior Master Sergeant
      c) Master Sergeant
      2) Unteroffiziere als Unteroffiziere sind:
      a) Technical Sergeant
      b) Staff Sergeant
      c) Senior Airman


      Article 10 – Men of the Royal Air Force
      1) Mannschaften sind:
      a) Airman 1st Class
      b) Airman
      c) Airman Basic


    Article 2


    Der folgende Artikel wird als Teil der Section V ergänzt:


      Article 11a
      1) Mit Genehmigung des Verteidigungsministers kann ein Angehöriger der Streitkräfte direkt in einem Stabsoffiziers- oder Flagoffiziersdienstgrad eingestellt werden.
      2) Der höchstmögliche Dienstgrad der einem Anghörigen der Streitkräfte direkt bei der Einstellung verliehen werden kann ist der niedrigste Flagoffiziersdienstgrad.


    Article 3
    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind ab dem 1. September 2011 anzuwenden.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. Oktober im Jahre des Herrn 2011.



  • Economy Simulation Abandonment Act


    Ein Gesetz zur Abschaltung der Wirtschaftssimulation.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Abandonment of the Economy Simulation Software
    (1) Der Start of the bsEcoSim Account System Act wird aufgehoben.
    (2) Die unter http://www.albernia.net erreichbare Software wird nicht länger als Grundlage der Wirtschaftssimulation in Albernia angesehen. Sämtliche gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Finanzen und Wirschaft, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, müssen nicht länger im genannten System vollzogen werden.


    Article 2 - Amendment to the General Tariff Act
    (1) Art. 1/1 des General Tariff Act wird wie folgt neu gefasst: "Das vorliegende Gesetz dient der Festlegung von Löhnen des öffentlichen Dienste."
    (2) Art. 13 des General Tariff Act wird aufgehoben.
    (3) Art. 15 des General Tariff Act wird aufgehoben.


    Article 3 - Amendment to the Taxes Act
    Art. 5 des Taxes Act wird aufgehoben.


    Article 4 - Transitional Arrangement
    (1) Die Bank of Albernia wird angewiesen, soweit möglich und zu angemessenen Kursen im Ausland Pound Precious zurückzukaufen.
    (2) Sobald der nach Ermessen der Bank of Albernia mögliche Rückkauf abgeschlossen ist, ist das albernische System vom internationalen Betrieb abzukoppeln.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. Oktober im Jahre des Herrn 2011.



  • 4th House of Commons Election Amendment Act


    Ein Gesetz zur Verbesserung des Wahlprüfverfahrens.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    Art. 12 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:


      Article 12 - Wahlprüfung
      1) Gegenstand einer Wahlprüfung vor Gericht sind Vorbereitungen, Ablauf, Verfahren und technische Umsetzung der Wahlen.
      2) Antragsteller kann jeder für die anzufechtende Wahl Wahlberechtigte sein, der die Voraussetzungen nach Art. 2 dieses Gesetzes erfüllt."



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 19. Oktober im Jahre des Herrn 2011.



  • Postal Services Act


    Ein Gesetz zur Regelung des Postwesens.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - General
    Der Royal Postal Service ist als Betrieb der Krone alleiniger Anbieter von Postdiensten im Inland und stellt eine flächendeckende Versorgung der Einwohner sicher.


    Article 2 - Postal Services
    Als Postdienste gelten:
    1. die Beförderung von Briefsendungen, Urkunden und Wertsendung mit einem Gewicht bis fünf Pfund;
    2. die Beförderung von Büchern, Katalogen, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sowie von adressierten Paketen mit einem Gewicht bis 100 Pfund;
    3. der Betrieb von Briefkästen und Postfilialen.


    Article 3 - Postal Giro and Savings accounts
    Der Royal Postal Service kann für seine Kunden zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs Girokonten führen und Inhabern von Postgirokonten Spar- und Darlehensdienste anbieten.


    Article 4 - Services and Prices
    (1) Der Royal Postal Service betreibt ein flächendeckendes Filialnetz und stellt sicher, dass die Postdienste in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten dürfen Briefkästen oder Postfilialen nicht weiter als zwei Meilen von den Kunden entfernt sein.
    (2) Postfilialen sind mindestens an Bankarbeitstagen geöffnet; Briefkästen an jedem Bankarbeitstag mindenstens einmal zu leeren. Die Zustellung hat auf dem Land- und Luftweg bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Bankarbeitstag zu erfolgen; bei Überseegebieten innerhalb von 10 Bankarbeitstagen.
    (3) Die Preise für Postdienste im Inland sind distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen.


    Article 5 - Divisions
    Der Royal Postal Service gliedert sich in die fünf Unternehmensbereiche Letters, Parcel & Logistics, Post Offices, Postal Fleet sowie Giro & Savings. Der vom Chancellor of the Exchequer bestimmte Managing Director of the Royal Postal Service ernennt und entlässt die Leiter der Unternehmensbereiche.


    Article 6 - Address and Postcodes
    (1) Auf Postsendungen ist die Empfängeranschrift nach dem folgenden Schema anzugeben:
    1. Name des Empfängers oder Firma (maximal zwei Zeilen mit maximal 40 Zeichen);
    2. Straße und Hausnummer oder Postfach;
    3. Stadt oder Gemeinde und Grafschaft;
    4. Postleitzahl.
    (2) Die Postleitzahl ist eine sechsstellige alphanumerische Zeichenkombination, die den Zustellort eingrenzt. Sie ist nach dem Schema AA 0000 aufgebaut, wobei die ersten beiden Stellen die Postregion und die folgenden Stellen die Ortsteile sowie Straßen und Straßenabschnitte oder Großkunden kennzeichen.
    (3) Die Postregionen sind:
    1. AD - Addington;
    2. AL - Greater Aldenroth;
    3. BR - Briston;
    4. CA - Caeravon;
    5. DC - Doncastle;
    6. DY - Dyfflin
    7. EV - Everdeen;
    8. HC - Halcester;
    9. HK - Hawkins;
    10. HV - Haven;
    11. OB - Ostbury;
    12. TC - Tinchester
    13. WP - Wallport;
    14. WE - Wellington;
    15. WF - Winfield;
    16. FI - Fawkland Islands;
    17. AT - Arates;
    18. BS - Banosath;
    19. CP - Campora;
    20. MO - Mosambabo;
    21. PA - Partha;
    22. SM - Sermor;
    23. TA - Tabun.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 19. Oktober im Jahre des Herrn 2011.



  • Fawklands Islands Reorganisation Bill


    Ein Gesetz zur Neuregelung der Vertretung der Fawkland Islands.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amendment of the Fawkland Islands Statutes of Government Act
    1) Article 2 des Fawkland Islands Statutes of Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      "Article 2 - Lieutenant Governor
      1) Der Kronbesitz soll von einem Gouverneur im Namen der Krone regiert werden. Der Lieutenant-Governor entstammt der Familie der Barons of Askin. Seine Nachfolge wird durch Hausgesetz geregelt und von Ihrer Majestät der Königin nach Leistung des gesetzlichen Treue-Eids bestätigt.
      2) Die Rechte und Pflichten des Leutenant-Gouverneurs ergeben sich aus dem Recht des Königreiches sowie aus den Traditionen des Kronbesitzes.
      3) Der Lieutenant-Gouverneur nimmt darüber hinaus im Kronbesitz die Rechte und Pflichten Ihrer Majestät der Königin wahr, sofern diese selbst von Winchester abwesend ist. Ihre Majestät hat das Recht, von Zeit und Zeit und nach eigenem Ermessen ihrem Gouverneur Ratschläge zu erteilen, die Befolgung dieser Ratschläge durch diesen ist verbindlich.
      4) Der Lieutenant-Governor der Fawkland Islands soll, für die Dauer seiner Amtszeit, Mitglied des House of Lords sein. Er soll dabei allen sonstigen für das House of Lords geltenden Bestimmungen unterliegen.
      5) Fällt das Amt des Lieutenant-Gouverneurs vakant oder ist der amtierende Gouverneur zu seiner Ausübung durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Gründe nicht fähig, fällt die Ausübung der Rechte und Pflichten des Gouverneurs dem Innenminister stellvertretend zu, der sie durch einen auf seinen Vorschlag durch ihre Majestät ernannten Bailiff of Fawkland wahrnehmen lässt. Dieser nimmt sämtliche Befugnisse des Lieutenant-Governor wahr, bis der Lieutenant-Governor erklärt, seine Amtsgeschäfte wieder aufnehmen zu wollen.
      6) Fällt das Amt des Lieutenant-Gouverneurs dauerhaft vakant, soll das Parlament des Königreiches unverzüglich entscheiden, wie weiter zu verfahren ist, und Ihre Majestät die Königin dementsprechend beraten."


    2) Article 3 des Fawkland Islands Statutes of Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      "Article 3 - Government of the Fawkland Islands
      1) Auf die Verwaltung der Fawkland Islands findet der Regional Government Act insofern Anwendung, als nicht dieses Gesetz etwas anderes für die Verwaltung vorsieht, wobei sämtliche dem Lord Lieutenant zukommenden Aufgaben dem Lieutenant-Governor zukommen sollen.
      2) Die Regional Assembly der Fawkland Islands soll den Namen "States of Fawkland" tragen.
      3) Durch Regulation können Aufgaben des Lieutenant Governor mit Ausnahme der Befugnis nach Art. 2/4 auf einen durch die States gewählten und diesem verantwortlichen Amtsträger übertragen werden. Art. 6/4 des Regional Government Act findet insofern Anwendung, dass der Erlass einer solchen Regulations alleiniges Ermessen des Lieutenant Governor ist, dass jedoch er Erlass ebenso wie die Aufhebung oder Änderung einer solchen Regulation nur mit Zustimmung der States of Fawkland zulässig ist.
      4) Regionale Angelegenheiten der Fawkland Islands können auch Fragen der Außenpolitik in der Region sowie Angelegenheiten der Steuer- und Wirtschaftspolitik umfassen. Maßnahmen in diesen Bereichen dürfen nur im Einvernehmen mit der Regierung Ihrer Majestät duchgeführt werden.
      5) Das Recht, Regionalverordnungen der Fakwland Islands aufzuheben, steht der Regierung Ihrer Majestät nur in den Fällen zu, in denen diese gegen das Recht des Königreiches oder die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Königreich und der Crown Dependency verstoßen."




    Article 2 - Amendment of the House of Commons Election Act
    Article 5/2 c) des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      "c) Greater Aldenroth"



    Article 3 - Coming into force
    Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit der nächsten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Wahl für den Wahlkreis "Greater Aldenroth and the Fawkland Islands", egal ob es sich um General Elections oder eine By-Election handelt, in Kraft.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 24. Januar im Jahre des Herrn 2012.



  • Parliament Reform Bill


    Ein Gesetz zur Regelung der Gesetzgebung bei Inaktivität des House of Lords


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Übersendung einer Bill durch das House of Commons mit seinen Beratungen beginnen, so gilt die Bill als durch das House of Lords gebilligt.



    Article 2
    Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 21 Tagen nach dem Beginn der Beratungen über eine Bill einen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung dieser Bill getroffen haben, so gilt die Bill als durch das House of Lords gebilligt.



    Article 3
    Als "Beginn der Beratungen" im Sinne dieses Gesetzes gilt die Eröffnung einer Aussprache zu dieser Bill ebenso wie die Einleitung einer Abstimmung über die Bill, sofern dieser keine Aussprache voraus geht.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 06. Februar im Jahre des Herrn 2012.



  • Office for National Statistics Act


    Ein Gesetz zur Einrichtung und Organisation einer Statistikbehörde.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Fundamentals
    1) Das Office for National Statistics (ONS) ist die öffentliche Statistikbehörde des Königreiches.
    2) Das Office for National Statistics ist eine direkt dem Prime Minister unterstellte nicht-ministeriale Behörde.


    Article 2 – Organisation
    1) Das Office for National Statistics wird durch Her Majesty's Statistician geleitet.
    2) Her Majesty's Statistician wird durch die Königin auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen.
    3) Die innere Organisation des Office for National Statistics obliegt dem Her Majesty's Statistician.


    Article 3 – Assignment
    (1) Aufgaben des Office for National Statistics sind das Erheben, Sammeln und Aufbereiten von statistischen Informationen. Insbesondere soll es
    a) Statistiken für den öffentlichen Zweck vorbereiten und veröffentlichen;
    b) im Auftrag der Regierung Ihrer Majestät, des House of Commons oder des House of Lords Statistiken erstellen.
    (2) Das Office for National Statistics beachtet bei der Warnehmung seiner Aufgaben den Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Obligation of Secrecy Act.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 23. Februar im Jahre des Herrn 2012.



  • 5th House of Commons Election Amendment Act


    Ein Gesetz zur Einführung einer Nein-Stimme bei Wahlen ohne Gegenkandidat.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    1) In Art. 6 des House of Commons Election Act wird folgender Absatz hinzugefügt:

      6) Steht in einem Wahlkreis nur ein einziger Kandidat zur Wahl, werden die Stimmzettel um eine Stimmoption "No" erweitert. Der Kandidat ist in diesem Fall nur gewählt, wenn er mehr Stimmen erreicht als die Stimmoption "No". Andernfalls findet in diesem Wahlkreis eine Nachwahl gemäß Article 10 statt.


    2) Art. 10/1 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      Wird bei einer Wahl in einem Wahlkreis kein Kandidat gewählt oder verliert ein Mitglied des House of Commons seinen Sitz, so sind im betroffenen Wahlkreis unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen der Articles 1-7 dieses Gesetzes durchzuführen.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. März im Jahre des Herrn 2012.



  • Formal Standardisation Act


    Ein Gesetz zur Korrektur und Ergänzung von Kurz- und Langtiteln verschiedener Gesetze des Königreiches, zur Korrektur formaler Fehler in verschiedenen Gesetzen und zur Aufhebung von gegenstandslosen Gesetzen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendments to the Bank of Albernia Reform Act
    1) Der Titel des Gesetzes wird durch den Titel "Bank of Albernia Act" ersetzt.
    2) Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Organisation der königlich-albernischen Staatsbank."


    Art. 2 - Amendment to the Citizenship Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Regelung der Erteilung und Entziehung der Staatsbürgerschaft des Königreiches Albernia."


    Art. 3 - Amendment to the Drug Restriction Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Regelung von Betäubungs- und Rauschmitteln."


    Art. 4 - Amendment to the Education Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Regelung und Organisation des Schulwesens im Königreich Albernia."


    Art. 5 - Amendment to the Empire Intelligence Act
    Im Titel des Gesetzes wird die Passage "(EmInA)" gestrichen.


    Art. 6 - Amendments to the Fawkland Islands Statutes of Governement Act
    1) Der Titel des Gesetzes wird durch folgenden Titel ersetzt: "Fawkland Islands Act"
    2) In Art. 5/2 des Gesetzes werden die Worte "Königlichen Gouverneurs" durch die Worte "Lieutenant-Governors" ersetzt.
    3) In Art. 6/2 des Gesetzes wird das Wort "Krongouverneur" durch die Worte "Lieutenant-Governor" ersetzt.


    Art. 7 - Amendment to the General Police and Security Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Organisation der Polizeibehörden im Königreich."


    Art. 8 - Amendment to the General Tariff Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Festlegung von Löhnen und Gehältern von Beamten und öffentlichen Amtsträgern."


    Art. 9 - Amendment to the Her Majesty's Armed Forces Act
    Im Titel des Gesetzes wird die Passage "(AFA)" gestrichen.


    Art. 10 - Amendment to the House of Commons Election Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Regelung der Wahlen zum Unterhaus des Parlamentes des Königreiches Albernia."


    Art. 11 - Amendment to the Military Rank Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Festlegung des Dienstgrade in den königlichen Streitkräften."


    Art. 12 - Amendment to the Oath Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Festlegung des Treue-Eides auf die Krone des Königreiches Albernia."


    Art. 13 - Amendments to Plebiscitary Legislation Act 2007
    1) Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Festlegung von verschiedenen Arten der Volksbeteiligung an der Gesetzgebung."
    2) In Art. 6/1 wird das Wort "Ja" durch "Aye" ersetzt.
    3) In Art. 6/1 wird das Wort "Nein" durch "No" ersetzt.


    Art. 14 - Amendmen to the Public Enterprises Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen für die Unternehmen im Besitz der Krone."


    Art. 15 - Amendment to the Stock Exchange Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz zur Regelung der staatlichen Aufsicht über den Wertpapiermarkt."


    Art. 16 - Amendment to the Taxes Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz über die Erhebung von Steuern im Königreich Albernia."


    Art. 17 - Amendment to the Trunk Road Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz über den Bau und Unterhalt von Straßen im Königreich Albernia."


    Art. 18 - Amendment to the Weapons Act
    Nach dem Titel des Gesetzes wird vor der Präambel folgender Langtitel eingefügt: "Ein Gesetz über Waffen und die Beschränkung des Handels und Umgangs mit sowie des Besitzes von solchen Waffen."


    Art. 19 - Abrogation of Law
    Der Parameters of Economy Simulations Act wird aufgehoben.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. März im Jahre des Herrn 2012.



  • International Polar Regions Convention Amendment Ratification Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Den beiden Zusatzprotokollen zur Internationalen Konvention über die Polgebiete in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt sind, wird zugestimmt.


    Art. 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Zusatzprotokolle ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - First Amendment Protocol


    Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien


    Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:


    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
    2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
    3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
    4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.


    Appendix II - Second Amendment Protocol


    2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete


    Kapitel I
    Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.


    Kapitel II
    Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.



    Kapitel III
    Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.


    Kapitel IV
    Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Kapitel V
    Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 23. Mai im Jahre des Herrn 2012.



  • Regional and Local Governments Amendment Act


    Ein Gesetz zur Ergänzung und Aktualisierung verschiedener Vorschriften der Regional- und der Lokalverwaltung.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:



    Art. 1 – Designating the Lord Lieutenants to representatives of the monarch in their regions
    Art. 3/2 Regional Government Act wird am Ende um einen Satz ergänzt:

      “Der Lord Lieutenant ist zugleich der persönliche Vertreter des Monarchen in seiner Region und nimmt in seiner Region repräsentative und zeremonielle Aufgabe im Namen des Monarchen wahr.“


    Art. 2 – Implementing regional titles of mayors
    1) Art. 4/5 Local Government Act wird am Ende um einen Satz ergänzt:

      “Durch Regionalverordnung können albernische Regionen abweichende Titel der Administratoren festlegen.“


    2) In Art. 5/1 Local Government Act wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

      ”Sie tragen die Bezeichnung „Sheriff’s Order“, wobei Sheriff gegebenenfalls durch den zutreffenden Titel des Administrators zu ersetzen ist.“



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 23. Mai im Jahre des Herrn 2012.



  • Medea Act


    Ein Gesetz über die medeische Selbstverwaltung.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:



    Section I - Foundations of Government


    Art. 1 - Principles of Home Rule
    1) Medea ist Teil des Königreiches Albernia und der Krone treu. Der offizielle Name lautet „Crown Colony of Medea“.
    2) Im Rahmen dieses und gegebenenfalls anderer Gesetze verleiht das Parlament des Königreiches Albernia der Crown Colony of Medea gewisse Rechte zur selbstständigen Verwaltung.
    3) Medea und seine staatlichen Einrichtungen sind an die geschriebenen Gesetze und ungeschriebenen Traditionen des Königreiches gebunden.
    4) Die rechtsprechende Gewalt verbleibt bei den gesetzlich bestimmten und traditionellen Einrichtungen der Rechtsprechung des Königreiches.
    5) Auf die Regierung von Medea findet der Regional Government Act nur insoweit Anwendung, als dies durch dieses Gesetz vorgesehen ist.


    Art. 2 - Absence of Home Rule
    Sind die in diesen und gegebenenfalls anderen Gesetzen des Königreiches definierten Bedingungen für die Wahrnehmung der Selbstverwaltung durch Medea in Gänze oder in Teilen nicht erfüllt, so treten das Parlament von Albernia an die Stelle der Versammlung von Medea und die Regierung Ihrer Majestät an die Stelle des Vizekönigs.


    Art. 3 - Provinces
    1) Medea umfasst die sieben Provinzen (Provinces) Aratés, Banosath, Campora, Mosambabo, Partha, Sermor und Tabun.
    2) Medea soll nach dem Vorbild des Regional Government Acts entsprechend der medeanischen Bedürfnisse für die Provinzen Provinzverwaltungen einrichten, wobei alle Ämter auch Neben-IDs offenstehen sollen.


    Art. 4 - Local Language Provisions
    1) Amts- und Verkehrssprache aller staatlichen Behörden in Medea ist Albernisch.
    2) Kitabun, Massambo und Tabagon sind anerkannte Sprachen des öffentlichen Lebens und können regional als Amtssprache festgelegt werden.
    3) Weitere Stammessprachen und -dialekte können regional als Amtssprachen festgelegt werden.
    4) Wer sich schriftlich in der Amtsprache seiner Region an deren Verwaltung wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache.
    5) Die Verwaltung der Kronkolonie ist angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch den Amtssprachen der entsprechenden Region zu publizieren.


    Art. 5 - Seat of Government
    Sermor ist Residenzstadt Ihrer Majestät in ihren medeischen Besitzungen sowie Sitz der Versammlung von Medea und des Vizekönigs.



    Section II - The Viceroy


    Art. 6 - Government
    1) Die Verwaltung der Kronkolonie unterliegt der Leitung eines Vizekönigs. Er trägt den Titel "Viceroy of Medea". Der Vizekönig ist berechtigt, seinem Namen das postnominale Kürzel "LL" beizufügen.
    2) Der Vizekönig trägt die Verantwortung für die Verwaltung der Kronkolonie, vertritt diese nach innen und außen und nimmt sämtliche Befugnisse wahr. Er ist zugleich der persönliche Vertreter des Monarchen in der Kronkolonie und nimmt in seiner Region repräsentative und zeremonielle Aufgabe im Namen des Monarchen wahr.
    3) Ein Recht, dessen Wahrnehmung sich auf das gesamte Königreich auswirkt, kann nicht vom Vizekönig wahrgenommen werden.
    4) Der Vizekönig kann als seinen Vertreter im Einvernehmen mit der Regierung Ihrer Majestät einen Vizegouverneur (Deputy Governor of Medea) ernennen. Er vertritt den Vizekönig im Falle von dessen Abwesenheit, bei Vakanz des Amtes sowie in allen Angelegenheiten, welche ihm durch den Vizekönig übertragen werden.
    5) Ihre Majestät hat das Recht, von Zeit und Zeit und nach eigenem Ermessen ihrem Vizekönig Ratschläge zu erteilen; die Befolgung dieser Ratschläge durch diesen soll jedoch vor keinem Gericht des Königreiches überprüft werden.



    Art. 7 - Appointment and Dismissal
    1) Als Vizekönig wird durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät ein Bewohner der Kronkolonie ernannt und tritt sein Amt nach Leistung des gesetzlichen Treue-Eids an.
    2) Seine Amtszeit richtet sich nach dem Belieben Ihrer Majestät und endet mit der Entlassung durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät, auf eigenen Wunsch oder wenn ihm durch die Versammlung von Medea das Misstrauen ausgesprochen wurde. Sie endet automatisch, wenn der Vizekönig seinen Wohnsitz in eine andere Region verlegt.



    Section III - The Assembly of Medea


    Art. 8 – Proceedings of the Assembly
    1) Die Versammlung von Medea wird vom Vizekönig geleitet.
    2) Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    3) Versammlungsmaßnahmen können durch den Vizekönig vorgeschlagen und der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden. Sie treten in Kraft, sofern nicht innerhalb von 96 Stunden ein Mitglied beantragt, dass die Versammlung gegen die Maßnahme ihr Veto einlegt.
    4) Der Vizekönig soll die Versammlung an der Vorbereitung von Versammlungsmaßnahmen beteiligen.
    5) Versammlungsmaßnahmen können von jedem Mitglied der Versammlung eingebracht werden. Stimmt die Versammlung ihnen zu, sind sie dem Vizekönig zur Ausfertigung zuzuleiten.
    6) Jede Versammlungsmaßnahme kann durch Beschluss der Versammlung jederzeit aufgehoben werden.
    7) Die Versammlung von Medea gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten.


    Art. 9 – Members of the Assembly
    1) Der Versammlung gehört jeder wahlberechtigte Bürger des Königreiches an, der in Medea wohnt.
    2) Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch wahlberechtigte Bürger kann durch eine Versammlungsmaßnahme an Fristen und weitere Bedingungen gebunden werden.
    3) Der Versammlung gehören weiterhin alle Bewohner Medeas an, welche keine Bürger des Königreiches sind, jedoch in Medea ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt haben.
    4) Die für die Teilnahme der Bewohner, welche keine Bürger des Königreiches sind, an den Sitzungen der Versammlung notwendigen Voraussetzungen werden durch eine besondere Versammlungsmaßnahme getroffen, welche abweichend von anderweitigen Bestimmungen durch die Versammlung beschlossen werden und die Zustimmung des Vizekönigs erhalten muss. Diese Maßnahme und jede Änderung kann frühestens 96 Stunden, nachdem sie der Regierung Ihrer Majestät zur Kenntnis mitgeteilt wurde, in Kraft treten.
    5) Die Mitglieder der Versammlung können das postnominale Kürzel "MAM" als Abkürzung für "Member of the Assembly of Medea" führen.



    Art. 10 – Medean Assembly Measures
    1) Die Versammlung von Medea kann durch Versammlungsmaßnahmen (Assembly Measures) Regionalverordnungen für Medea erlassen, um damit Regelungen für regionale Angelegenheiten zu erlassen. Regionalverordnungen dürfen zu Regelungen von Recht des Königreiches nicht im Widerspruch stehen und brechen lokales Recht, welches zu ihnen im Widerspruch steht, wodurch dieses nichtig und unwirksam wird.
    2) Regionale Angelegenheiten umfassen in keinem Falle die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik sowie Angelegenheiten, welche sich über das Gebiet der Region hinaus erstrecken sowie sämtliche Angelegenheiten, welche in einem Parlamentsgesetz geregelt sind.
    3) In den Bereichen der Selbstverwaltung ist Medea berechtigt, nicht-diplomatische Kontakte zu benachbarten Staaten zu pflegen und zu unterhalten.
    4) Ob es sich bei einer Materie um eine Regionale Angelegenheit handelt, entscheidet im Streitfall abschließend die Regierung Ihrer Majestät.



    Section IV - Devolution of Powers


    Art. 11 - Principles
    1) Medea genießt nur in den Angelegenheiten, die in diesem und gegebenenfalls anderen Gesetzen genannt sind, das Recht zur Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung kann durch dieses und gegebenenfalls andere Gesetze vom Parlament von Albernia beschränkt werden.
    2) Medea unterliegt der Aufsicht durch die Regierung Ihrer Majestät. Sie wird im Regelfalle durch das Home Office wahrgenommen.
    3) Die Regierung Ihrer Majestät unterstützt und berät die Institutionen von Medea bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Verwaltung von Medea und hält sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
    4) Die Regierung Ihrer Majestät ist befugt, von den Institutionen der Selbstverwaltung Stellungnahmen und Auskünfte zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann dem Vizekönig Weisungen erteilen oder in seinem Namen handeln, wenn dieser einer Weisung nicht Folge leistet oder handlungsunfähig ist.
    5) Ist die Regierung Ihrer Majestät der Auffassung, dass eine konkrete Handlung oder ein Versammlungsmaßnahme die in Abs. 1 genannte Grundlage verletzt, bedarf die entsprechende Handlung oder das entsprechende Gesetz der Billigung des Parlaments.


    Art. 12 - Limits of Home Rule
    Keine Bestimmung dieses und gegebenenfalls anderer Gesetze soll so interpretiert werden, als hätte Medea das Recht zur Selbstverwaltung in Angelegenheiten, welche die Beziehungen mit anderen Staaten über den direkten nachbarschaftlichen Kontakt hinaus betreffen, insbesondere in diplomatischen Beziehungen, und der militärischen Landessicherheit.



    Section V - Royal Titles and Styles


    Art. 13 - Enabling HM the Queen to Make an Addition to the Royal Titles and Styles
    1) Ihre Majestät wird ermächtigt, als Ausdruck der herausragenden Bedeutung ihrer Herrschaft über Medea durch königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des Königreiches Albernia einen Ihrer Majestät angemessen scheinenden Titel zu Ihrer Titulatur hinzuzufügen und diesen zu tragen und zu gebrauchen, wann immer es ihr angebracht und notwendig erscheint.
    2) Es ist die Auffassung beider Häuser des Parlaments, dass Ihre Majestät vor der Erweiterung Ihres Titulars den Lord Lynx, King of Arms sowie eine Expertentagung im Kreise Ihrer Königlichen Albernischen Gesellschaft zu der Erweiterung zu Rate ziehen möge.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. Juni im Jahre des Herrn 2012.



  • 2nd Regional Government Amendment Act


    Ein Gesetz zur Regelung der Vertretung der Lord Lieutenants bei Vakanzen und zur Übertragung weiterer Kompetenzen auf die Regionen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Provisions for Lord Lieutenant Vacancy
    Art. 3 des Regional Government Act wird um folgenden Absatz erweitert:

      6) Falls das Amt des Lord Lieutentant vakant ist, tritt die Regierung Ihrer Majestät an seine Stelle.


    Article 2 - Particular Names of Regional Institutions
    (1) Die Überschrift des Art. 8 des Regional Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 8 - Particular Names of Regional Institutions


    (2) Der erste Satz des Art. 8 des Regional Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      Vorschriften in den folgenden Angelegenheiten können durch Regionalverordnungen erlassen werden:



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Juli im Jahre des Herrn 2012.



  • Constitutional Reform Act


    Ein erstes Gesetz zur Stärkung der Demokratie in Albernia


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amendment to the Parliament Reform Act
    Der Parlament Reform Act wird wie folgt neu gefasst:


      Parliament Reform Act


      Ein Gesetz über Regelungen um das albernische Parlament


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Article 1 - Amtszeit des Parlaments
      Nach vier Monaten seit der Einberufung eines Parlaments löst der König das Parlament auf, wenn es noch nicht vorzeitig aufgelöst wurde.


      Article 2 - Zugang zum House of Lords
      Mitglieder des House of Lords, die aufgrund traditioneller Einschränkungen der Zugangsberechtigung zum Haus auf einem Leave of Absence waren, können frühestens einen vollen Monat nach dem Wegfall der einschränkenden Bedingungen wieder zu Sitzungen des House of Lords zugelassen werden.


      Article 3 - Inaktivität des House of Lords
      (1) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übersendung einer Bill durch das House of Commons mit seinen Beratungen beginnen, so gilt die Bill als durch das House of Lords gebilligt.
      (2) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Übersendung einer Bill einen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung dieser Bill getroffen haben, so gilt die Bill als durch das House of Lords gebilligt.


    Article 2 - Amendment to the House of Commons Election Act
    Art. 3 des House of Commons Election Act wird folgender Absatz hinzugefügt:

      Das Elective Office ist angehalten, Neuwahlen unmittelbar nach der regulären Auflösung des Parlaments durchzuführen. Die Kandidaturfrist findet dazu in der Regel statt, während das vorige Parlament noch amtiert.


    Article 3 - Amendment to the Plebiscitary Legislation Act 2007
    (1) Art. 4 des Plebiscitary Legislation Act 2007 wird wie folgt neu gefasst:

      1) Das Parlament des Königreiches von Albernia kann sein traditionell überliefertes Recht zur Gesetzgebung im Einzelfall auf die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger des Königreiches im Sinne des geltenden Rechts übertragen, die über die Frage in einem Referendum abstimmen.
      2) Zu einem Referendum kommt es, wenn das Parlament durch expliziten Beschlusses beider Häuser bestimmt, dass das Volk über einen in beiden Häusern eingebrachten und beratenen Gesetzentwurf abstimmen soll. Im Rahmen dessen steht es dem Parlament des Königreiches ebenso offen, dem Volk zwei unterschiedliche Versionen eines Gesetzentwurfs zum selben Gegenstand zur Abstimmung vorzulegen.
      3) Zu einem Referendum kommt es außerdem, wenn mindestens 25 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger innerhalb von 14 Tagen nach Abstimmungsende im House of Commons öffentlich ihre Unterstützung für ein Begehren erklären, über eine Bill, die im House of Commons beschlossen oder abgelehnt wurde, in einem Referendum erneut abzustimmen. Die Abstimmung des House of Commons wird bei Zustandekommen eines Referendums annulliert.
      4) Wenn ein Haus des Parlaments eine Bill beschließt und das andere Haus sie ablehnt oder nur in geänderter Form annimmt, kann das erste Haus beschließen, ein Referendum über die Bill abzuhalten. Wird der Bill im Referendum zugestimmt, so kann sie auch ohne Zustimmung des zweiten Hauses in Kraft treten.


    (3) Art. 5/2 des Plebiscitary Legislation Act 2007 wird gestrichen.
    (4) Als neuer Art. 5/2 des Plebiscitary Legislation Act 2007 wird folgendes eingefügt:

      2) Folgt das Referendum auf ein Begehren nach Art. 4/3, beginnt es spätestens zwei Wochen (336 Stunden), nachdem das Begehren die notwendige Anzahl von Unterstützungserklärungen erreicht hat.


    (5) Art. 7 des Plebiscitary Legislation Act 2007 wird wie folgt ergänzt:

      3) Parlamentsgesetze können erst verkündet werden und in Kraft treten, wenn ein Referendum über den Beschluss nach Art. 4/3 nicht mehr möglich ist.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. Juli im Jahre des Herrn 2012.



  • Territorial Waters Treaty Ratification Act


    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag über Hoheitsgewässer


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Dem Vertrag über Hoheitsgewässer in der Fassung vom 26. Juli 2012 wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrags ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.



    Appendix I - Vertrag über Hoheitsgewässer


    Samningur um landhelgi
    Vertrag über Hoheitsgewässer


    1. gr. Grundlagen
    (1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
    (2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.


    2. gr. Definitionen
    (1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
    (2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.


    3. gr. Hoheitsgewässer
    (1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
    (2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
    (3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.


    4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
    (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
    (2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
    (3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.


    5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
    (1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
    (2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.


    6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
    Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.


    7. gr. Beitritt und Austritt
    (1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
    (2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
    (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
    (4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.


    8. gr. Änderung
    Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. September im Jahre des Herrn 2012.



  • Royal Albernian Border Authority Act


    Ein Gesetz über die Zoll- und Grenzschutzbehörde des Königreiches Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Royal Albernian Border Authority
    1) Die Royal Albernian Border Authority (RABA) ist eine zivile Exekutivbehörde der Krone. Sie ist dem Home Office nachgeordnet.
    2) Ihre Aufgaben sind
    a) der Schutz der Grenzen des Königreiches,
    b) die Kontrolle der Einreise in das Königreich und die Verhinderung illegaler Einreise,
    c) die Erteilung von Pässen, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sowie die Entscheidung über Asyl-Anträge,
    d) die Zollkontrollen und Erhebung von Zöllen.


    Art. 2 – Leadership
    1) Die Royal Albernian Border Authority wird durch einen Chief Executive geleitet, der durch den Minister of Home Affairs ernannt und entlassen wird.
    2) Der Chief Executive leitet die Behörde und führt ihre Geschäfte. Ihm stehen dabei ein Deputy Chief Executive sowie mehrere Senior Directors zur Seite, die durch den Chief Executive ernannt und entlassen werden.


    Art. 3 – Departments
    1) Die Royal Albernian Border Authority unterteilt sich in folgende Departments:
    a) Das International Department, mit der Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Erteilung von Pässen, Visa, Aufenthaltsgenehmigung, Zoll- und Importgestattungen, die Durchführung von Flug-Preclearance und alle weiteren Aufgaben der Royal Albernian Border Authority, die außerhalb des Staatsgebietes des Königreiches Albernia durchgeführt werden.
    b) Das Immigration Department, mit der Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Erteilung von Pässen, Visa, Aufenthaltsgenehmigung, Zoll- und Importgestattungen, die Prüfung und Genehmigung von Asylanträgen und alle anderen administrativen Angelegenheiten, die auf dem Gebiet des Königreiches Albernia durchgeführt und keinem anderen Department zugewiesen wurden.
    c) Das Border Force Department, mit der Zuständigkeit für den Schutz der Land-, See- und Luftgrenzen des Königreiches und die Verhinderung von Grenzverletzungen, die Einreise- und Zollkontrollen, die Sicherheit bei der Einreise an Grenzübergängen, Flughäfen und Seehäfen.
    d) Das Criminal and Deportations Department, mit der Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungen und der Verfolgung von Straftaten im Bereich der Zoll- und Einreisegesetze, die Verwaltung, Unterhaltung und Führung von Haft- und Abschiebezentren, die Durchführung von Abschiebungen und Überstellungen von Gefangenen ins Ausland.
    2) Jedes Department wird durch einen Senior Director geleitet.


    Art. 4 – Rights and privileges of RABA Border Officers
    1) Mitarbeiter der Royal Albernian Border Authority, die als Border Officers vereidigt sind, sind Exekutivbeamten der Krone. Die Organisation, Dienstgrade und alles Weitere wird durch Statutory Instrument festelegt.
    2) Border Officers haben in Erfüllung ihrer Aufgaben, im Rahmen der traditionellen Schranken und Erfordernisse für die Ausübung, die Rechte, Personen zu kontrollieren, Personen bei Verstoß gegen Zoll- und Einreisebestimmungen zu verhaften und in Gewahrsam zu nehmen, zur Sicherung der Zoll- und Importvorschriften Gebäude, Grundstücke und Gegenstände zu durchsuchen und zu überprüfen und bei Verstoß gegen die Zoll- und Importvorschriften Gegenstände zu Beschlagnahmen und in Obhut zu nehmen.
    3) Border Officers sind zur Durchsetzung ihrer Aufgaben zur Anwendung unmittelbaren Zwangs innerhalb gesetzlicher Grenzen berechtigt.
    4) Border Officers sollen vor allem im Bereich des Border Force Department und des Criminal and Deportations Department eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sind alle Aufgaben, für die kein Border Officer benötigt wird, durch zivile Mitarbeiter zu erfüllen.
    5) Border Officers können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Königreiches Albernia Amtshilfe durch die Polizeikräfte des Königreiches anfordern, sofern dies aufgrund des Umfangs der Maßnahmen oder besonderer Umstände notwendig ist.
    6) Border Officers können zur Erfüllung ihrer Aufgaben beim Grenzschutz Amtshilfe durch die Königlichen Streitkräfte anfordern, sofern dies zur Sicherung der Integrität der Grenzen des Königreiches Albernia notwendig ist.


    Art. 5 – Regional Structures
    1) Die Royal Albernian Border Authority hat die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Büros und Einrichtungen im gesamten Land zu unterhalten.
    2) Für das Border Force Department und das Immigration Department sind regionale Kommando- und Organisations-Strukturen zu schaffen.


    Art. 6 – Equipment
    1) Die Royal Albernian Border Authority ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.
    2) Insbesondere stehen der RABA die geeigneten Flugzeuge, Hubschrauber, Schiffe und Fahrzeuge für den Grenzschutz und die Grenzüberwachung zur Verfügung.
    3) Schiffe der RABA sowie Flugzeuge und Hubschrauber der RABA, die regelmäßig für den Grenzschutz an Meeresküsten verwendet werden, sind neben der Kennzeichnung der Royal Albernian Border Authority mit dem Schriftzug "Coast Guard" zu versehen.
    4) Die Ausstattung der Fahrzeuge der RABA mit schweren und Kriegswaffen ist nicht zulässig.
    5) Die Verwendung von automatischen Waffen ist nur zum Grenzschutz und für besondere Einsatzkräfte regelmäßig zulässig. Im Übrigen bedarf sie der Genehmigung des zuständigen Ministers.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. Oktober im Jahre des Herrn 2012.



  • General Police Act


    Ein Gesetz zur Organisation der Polizeibehörden im Königreich Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Section I – Generals


    Article 1 – Basics
    1) Das vorliegende Gesetz regelt die Grundlagen der Struktur, Arbeit und Befugnisse der Polizeibehörden im Königreich Albernia.
    2) Die Polizeibehörden des Königreiches haben die Aufgaben, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und als Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln.
    3) In der erstgenannten Funktion kommt ihnen dabei die Rolle einer Notfallhilfe mit eigenem Notruf zu.
    4) Den albernischen Polizeibehörden ist als Exekutivorganen des staatlichen Gewaltmonopols die Anwendung unmittelbarer Gewalt durch unmittelbaren Zwang innerhalb gesetzlicher Grenzen erlaubt.
    5) Die Polizeibehörden des Königreiches unterteilen sich in
    a) Territorial Police Forces
    b) Special Police Forces


    Article 2 – Sortie
    1) Die Polizeibehörden des Kingdom of Albernia vertreten die Rechtsordnung als Exekutivbehörden der Krone. Ihre Hauptaufgaben sind die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung.
    2) Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden. Sie erfolgt in eigenem Ermessen der jeweiligen Polizei.
    3) Die Strafverfolgung hat repressiven Charakter, hier werden bestimmte Anordnungen seitens höher gestellter Behörden, wie die Beschlagnahme, Durchsuchungen oder Festnahmen durchgeführt. Sie erfolgt unter der Leitung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft.


    Article 3 – Powers and Privileges
    1) Angehörige einer Territorial Police Force und des Metropolitan Police Service haben ihre Befugnisse im gesamten Gebiet des Königreiches Albernia.
    2) Angehörige einer Special Police Force haben ihre Befugnisse nur im Rahmen ihres Zuständigkeitsgebietes und ansonsten nur, sofern ihre Hilfe durch die jeweilige Territorial Police Force angefordert wurde oder sie zur Abwehr unmittelbarer Gefahren notwendig ist.
    3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben leisten sich sämtliche Polizeibehörden des Königreiches gegenseitig Amtshilfe.



    Section II – Territorial Police Forces


    Article 3 – Territorial Police Forces
    1) Die Gebietspolizeibehörden (Territorial Police Forces) übernehmen die allgemeinen Polizeiaufgaben in ihrem Polizeigebiet (Policing Area) und stehen jeweils unter der Aufsicht einer Kontrollinstitution (Police Authority).
    2) Die Gebietspolizeibehörden werden jeweils durch einen Chief Constable geleitet.
    3) Der Name der Gebietspolizei wird durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde festgelegt.


    Article 4 – Policing Area
    1) Auf den albernischen Inseln bildet jede Region ein Polizeigebiet.
    2) Die Crown Dependency of the Fawkland Islands bildet ein Polizeigebiet.
    3) Die Cown Colony of Medea unterteilt sich in eine Anzahl an Polizeigebiete, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Medea zuständigen Ministerium festgelegt werden.


    Article 5 – Police Authority, Supervision
    (1) Die Aufsichtsbehörde ist die der jeweiligen Gebietspolizeibehörde übergeordnete Aufsichts- und Kontrollinstitution für einen oder mehrere Polizeigebiete.
    (2) Die Aufsichtsbehörde ernennt und entlässt den Chief Constable, wirkt bei der Berufung der leitenden Polizeibeamten der Gebietspolizeibehörden mit, kontrolliert die Arbeit der Gebietspolizei und beschließt über die Mittelverteilung, interne Organisation und Grundzüge der Arbeitsweise.
    (3) Aufsichtsbehörde ist für die Regionen die jeweilige Regionalverwaltung, für die Gebiete und Territorien außerhalb der albernischen Inseln die jeweilige Territorialverwaltung. Bei Vakanz der Verwaltung fällt die Aufgabe der Aufsichtsbehörde dem zuständigen Ministerium zu.
    (4) Die Aufsichtsbehörden unterstehen der Rechtsaufsicht durch das jeweils zuständige Ministerium. Diese beschränkt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und die Gewährleistung ordentlicher Polizeiarbeit im Polizeigebiet.


    Article 6 – Ranks of the Territorial Police Forces
    1) Die Ränge der Polizeibeamten in den Territorial Police Forces sind, in aufsteigender Reihenfolge:
    a) Police Constable
    b) Sergeant
    c) Inspector
    d) Chief Inspector
    e) Superintendent
    f) Chief Superintendent
    2) Die Ränge der leitenden Polizeibeamten in den Territorial Police Forces sind, in aufsteigender Reihenfolge:
    a) Assistant Chief Constable
    b) Deputy Chief Constable
    c) Chief Constable


    Article 7 – Branches
    Jede Gebietspolizeibehörde muss folgende Abteilungen beinhalten:
    a) Uniformed Branch – Zuständig für den uniformierten Streifen- und Einsatzdienst
    b) Criminal Investigation Department – Zuständig für die Verfolgung, Ermittlung und Aufklärung schwerer oder besonderer Straftaten
    c) Special Branch – Zuständig für den Personenschutz, den Staatsschutz, die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität und die Kontrolle von Flug- und Seehäfen, sofern diese Aufgaben nicht anderen Behörden übertragen sind
    d) Administrative Branch – Zuständig für die Verwaltung, Logistik Versorgung der Polizeibehörde



    Section III – Metropolitan Police Service


    Article 8 – Metropolitan Police Service
    1) Die Gebietspolizeibehörde für die Greater Aldenroth Region gemäß Section II dieses Gesetzes ist der Metropolitan Police Service (MPS).
    2) Neben den regulären Aufgaben einer Gebietspolizei nimmt der MPS noch besondere Aufgaben im gesamten Königreich wahr.
    3) Der MPS wird durch einen Commissioner geleitet.


    Article 9 – Ranks of the Metropolitan Police Service
    1) Die Ränge der Polizeibeamten im Metropolitan Police Service entsprechen den Rängen der anderen Gebietspolizeibehörden.
    2) Die Ränge der leitenden Polizeibeamten im Metropolitan Police Service sind, in aufsteigender Reihenfolge:
    a) Commander
    b) Deputy Assistant Commissioner
    c) Assistant Commissioner
    d) Deputy Commissioner
    e) Commissioner


    Article 10 – Branches of the MPS, Nationwide responsibilities
    Der Metropolitan Police Service unterteilt sich in die folgenden Abteilungen:
    a) Das Territorial Policing Directorate, zuständig für den uniformierten Streifen- und Einsatzdienst.
    b) Das Specialist Crime Directorate, zuständig für die Verfolgung, Ermittlung und Aufklärung schwerer oder besonderer Straftaten.
    c) Das Specialist Operations Directorate, zuständig im gesamten Königreich für den Personenschutz von Mitgliedern des Königshauses, amtierenden und ehemaligen Premierministern, Mitgliedern der Regierung Ihrer Majestät und des diplomatischen Corps, Staatsgästen und Personen, für die eine hohe Gefährdungslage besteht. Weiterhin zuständig im gesamten Königreich für den Schutz von königlichen Palästen, Einrichtungen der Regierung und diplomatischen Vertretungen. Außerdem zuständig im gesamten Königreich für die Terrorabwehr.
    d) Das Central Operations Directorate, zuständig für die Unterstützung der anderen Direktorate und die Bereitstelllung besonderer Dienste.
    e) Das Administration and Support Directorate, zuständig für die Verwaltung, Logistik Versorgung der Polizeibehörde.


    Article 11 – Supervision
    1) Aufsichtsbehörde ist die Regionalverwaltung der Greater Aldenroth Region.
    2) In allen Entscheidungen, welche über das Polizeigebiet des MPS hinausgehen, insbesondere in allen Angelegenheiten des Specialist Operations Directorate, handelt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Home Office.



    Section IV – Special Police Forces


    Article 12 – Special Police Forces
    1) Sonderpolizeibehörden (Special Police Forces) sind Polizeibehörden, die einen besonderen, nicht-regional begrenzten Aufgabenbereich haben.
    2) Als Sonderpolizeibehörden bestehen im Königreich Albernia:
    a) die Royal Transport Constabulary (RTC)
    b) die Ministry of Defence Constabulary (MDC)
    c) die Albernian Nuclear Police (ANP)
    d) Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary (HMIC)


    Article 13 – Royal Transport Constabulary
    1) Die Royal Transport Constabulary (RTC) ist zuständig für die Sicherheit des Bahnverkehrs im Königreich Albernia. Sie ist zuständig in Zügen und Bahnen, für Bahnstrecken, Bahnhöfe und alle dem Bahnbetrieb dienenden Einrichtungen und Grundstücke.
    2) Die Verfolgung, Ermittlung oder Aufklärung schwerer oder besonderer Straftaten gibt die RTC an die jeweilige Gebietspolizeibehörde oder, sofern sich die Straftat über das Gebiet einer Gebietspolizeibehörde hinaus erstreckt, an den Metropolitan Police Service ab.
    3) Die Leitung obliegt dem Chief Constable. Die RTC untersteht dem für Transport zuständigen Ministerium, das alle weiteren Angelegenheiten der Royal Transport Constabulary durch Statutory Instrument regelt.


    Article 14 – Ministry of Defence Constabulary (MDC)
    1) Der Zuständigkeitsbereich der Ministry of Defency Constabulary (MDC) umfasst alle Einrichtungen, das Eigentum und alle Mitarbeiter des Ministry of Defence.
    2) In seinem Zuständigkeitsbereich ist der MDC zuständig für die Gewährleistung bewaffneten Schutzes, für die Unterbindung und Abwehr terroristischer Aktivitäten sowie für uniformierte Polizeidienste und die Aufklärung von Verbrechen. Insbesondere ist Aufgabe der MDC der Schutz der albernischen Nuklearwaffen sowie aller militärischen Nukleareinrichtungen.
    3) Die Ministry of Defency Constabulary wird durch einen Chief Constable geleitet. Die RTC untersteht dem für Verteidigung zuständigen Ministerium, das alle weiteren Angelegenheiten der Ministry of Defence Constabulary durch Statutory Instrument regelt.


    Article 15 – Albernian Nuclear Police (ANP)
    1) Die Albernian Nuclear Police (ANP) ist zuständig für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände und für den Schutz ziviler Nukleareinrichtungen sowie bei zivilen Nukleartransporten.
    2) Die Albernian Nuclear Police wird durch einen Commissioner geleitet. Die ANP untersteht dem für Energie zuständigen Ministerium, das alle weiteren Angelegenheiten der Albernian Nuclear Police durch Statutory Instrument regelt.


    Article 16 – Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary (HMIC)
    1) Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary ist die zentrale Polizeibehörde des Königreiches zuständig für die Inspektion und Überprüfung sämtlicher Polizeibehörden des Königreiches in allen Angelegenheiten, die Organisation, Ausbildung, Ausstattung und Effektivität sowie alle weiteren für die Polizeiarbeit relevanten Aspekte betrifft.
    2) Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary ist ebenfalls zuständig als zentrale Beschwerdestelle des Königreiches für Beschwerden gegen Polizeibehörden oder Mitarbeiter von Polizeibehörden und als zentrale Ermittlungsbehörde des Königreiches für alle Angelegenheiten, in denen sich die Ermittlungen gegen ein Mitglied einer Polizeibehörde des Königreiches richten.
    3) Die Leitung des HMIC obliegt einem Inspector-General of Constabulary. Die HMIC untersteht dem Home Office, das alle weiteren Angelegenheiten des HMIC durch Statutory Instrument regelt.



    Section V – Final Provisions


    Article 17 – Final Clause
    (1) Der General Police and Security Act vom 22. Mai 2006 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit der Erteilung des Royal Assent an den Royal Albernian Border Authority Act in Kraft.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. Oktober im Jahre des Herrn 2012.



  • Popular Question (EcoSim) Act


    Ein Gesetz zur Durchführung einer Volksbefragung über die Zukunft der Wirtschaftssimulation und für andere Zwecke.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Popular Question
    1) Es wird eine Volksbefragung mit folgender Frage durchgeführt: "Soll die Regierung Ihrer Majestät die Verwirklichung einer Wirtschaftssimulation weiterverfolgen und deren Wiedereinführung in Albernia anstreben?"
    2) Die Volksbefragung wird nach den Bestimmungen des Plebiscitary Legislation Act 2007, insbesondere nach dessen Art. 3, von den dort vorgesehenen Behörden durchgeführt.


    Art. 2 - Condition
    1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn vor seinem Inkrafttreten bereits eine Volksbefragung zu der in Art. 1/1 dieses Gesetzes bestimmten Frage abgehalten wurde.
    2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Beschlüsse nach dem Plebiscitary Legislation Act 2007 zur Durchführung einers Volksbefragung entsprechend der in Art. 1/1 dieses Gesetzes formulierten Frage aufgehoben und unwirksam.


    Art. 3 - Amendment to the Parliament Reform Act
    Art. 3 des Parliament Reform Act wird wie folgt neu gefasst:

      (1) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des House of Commons mit seinen Beratungen beginnen, so gilt der Beschluss des House of Commons als durch das House of Lords gebilligt.
      (2) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des House of Commons einen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung des Beschlusses des House of Commons getroffen haben, so gilt der Beschluss des House of Commons als durch das House of Lords gebilligt.


    Article 4 - Amendment to the Plebiscitary Legislation Act 2007
    1) In Art. 1/2 des Plebiscitary Legislation Act 2007 werden die Worte "populäre Frage" durch "Volksbefragung" ersetzt.
    2) Art. 3 des des Plebiscitary Legislation Act 2007 wird wie folgt neu gefasst:

      Art. 3 - Volksbefragung
      1) Das Parlaments des Königreiches von Albernia kann mittels einer Volksbefragung die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger im Sinne geltenden Rechts unverbindlich über einen bestimmten Sachverhalt befragen.
      2) Eine dem Volk vorzulegende Frage muss entweder mit "Aye" oder "No" zu beantworten sein oder die Auswahl zwischen mindestens zwei alternativen Stimmoptionen zulassen.
      3) Für den Ablauf und die Feststellung des Ergebnisses einer Volksbefragung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes.
      4) Zur Einleitung einer Volksbefragung bedarf es des Beschlusses eines Hauses des Parlamentes.


    3) In Art. 4/2 werden die Wörter "expliziten Beschlusses" durch "Beschluss" ersetzt.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. Oktober im Jahre des Herrn 2012.



  • Albernian Languages Act


    Ein Gesetz über die Verwendung der Sprachen im Königreich.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Safeguarding the Kingdom's languages
    1) Das Königreich Albernia stellt die Sprachen seiner Bürger als zu schützendes Kulturgut unter den besonderen Schutz der Krone.
    2) Offizielle Sprache des Königreiches Albernia ist Albernisch.
    3) Anerkannte Sprachen (Common Languages) im Sinne dieses Gesetzes sind:
    a) Albernisch,
    b) Eihlisch, einschließlich aller seiner Varianten,
    c) Fairnisch,
    d) Llynglisch,
    e) Kitabun, N'dele/Swareg, Massambo, Tabagon und
    f) Fawkisch.
    4) Niemand darf im Gebrauch seiner Sprache eingeschränkt werden und die Verwendung einer anerkannten Sprache im offiziellen Sprachgebrauch darf niemals zum Nachteil des Sprechers gereichen.


    Art. 2 – The Kingdom's official language
    1) Offizielle Amtssprache in allen Regionen und/oder anderweitig mit der Krone verbundenen Gebietet ist das Albernische.
    2) Offizielle Bezeichnungen, Dokumente, Titel, Ämter, Schilder und andere Angaben gesamtalbernischer Einrichtungen sind, ggf. neben Bezeichnungen in anderen anerkannten Sprachen, in albernischer Sprache zu halten. Dasselbe gilt für regionale und lokale Einrichtungen soweit keine abweichenden Regelungen existieren.
    3) Jeder Bürger hat das Recht, sich in Albernisch an jede Behörde und Institution des Kingdoms zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in albernischer Sprache zu erhalten.
    4) Das Erlernen der albernischen Sprache muss jedem Bürger kostenfrei ermöglicht werden.


    Art. 3 – The Regions' common and local languages
    1) In eigenem Ermessen steht es den Regionen, der Kronkolonie Medea und den Fawkland-Inseln frei, zusätzlich zum Albernischen eine der in Art. 1/2 genannten anerkannten Sprachen, die in der jeweiligen Region verbreitet ist, als lokale Sprache (local language) einzuführen.
    2) Soweit in den jeweiligen Gebieten keine Regelung über lokale Sprachen getroffen ist, gelten die folgenden Sprachen als lokale Sprachen:
    a) In Eihlann: Eihlisch
    b) In Fairnhain: Fairnisch und Eihlisch
    c) In Llyngwyn: Llynglisch
    d) In Medea: Kitabun, Massambo und Tabagon
    e) Auf den Fawkland-Inseln: Fawkisch
    3) Jeder Bürger hat in diesem Falle das Recht, sich in der jeweils lokalen Sprache an die Behörden und Institutionen der Region zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in der lokalen Sprache zu erhalten.
    4) Jeder Bürger hat das Recht, sich in einer anerkannten Sprache an jede Behörde und Institution des Kingdoms zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in seiner anerkannten oder aber der albernischer Sprache zu erhalten. Hierbei sind die Behörden der Kommunen und der Region, in der eine anerkannte Sprache verbreitet ist, sowie die Behörden der Zentralregierung gehalten, in der jeweiligen anerkannten Sprache zu antworten.
    5) Jede Region soll schulische und außerschulische Möglichkeiten zum Erlernen der in der Region verbreiteten anerkannten Sprachen anbieten. Wo entsprechende Schülerzahlen zu erwarten sind, sollen Klassen mit lokaler Unterrichtssprache eingerichtet werden.


    Art. 4 – Usage of the Kingdom's languages
    1) Die Regelungen des Art. 11 Regional Government Act und des Art. 8 Local Government Act bleiben unbetroffen.
    2) Sprecher einer anerkannten Sprache haben ein Anrecht darauf, vor Gericht einen Dolmetscher zur Seite gestellt zu bekommen.
    3) Das Erlernen der lokalen Sprachen wird durch das Kingdom in Absprache mit den Regionen gefördert.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. November im Jahre des Herrn 2012.



  • General Elections Amendment Act


    Ein Gesetz zur Steigerung der Aktivität durch politischen Wettbewerb


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment to the Parliament Reform Act
    (1) Art. 1 des Parliament Reform Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 1 - Amtszeit des Parlaments
      Nach drei Monaten seit der Einberufung eines Parlaments löst der König das Parlament auf, wenn es noch nicht vorzeitig aufgelöst wurde.


    (2) Der folgende Artikel wird dem Parliament Reform Act hinzugefügt:

      Article 4 - Erledigung von Anträgen mit dem Ende der Amtszeit
      (1) Sämtliche Anträge in einem Haus, welche bei der Auflösung des Parlaments noch nicht abgeschlossen sind, erledigen sich mit der Auflösung.
      (2) Bereits getroffene Beschlüsse eines Hauses bleiben nach der Auflösung des Parlaments bestehen, auch wenn die Beratung des anderen Hauses über die Sache noch aussteht. Das andere Haus beginnt seine noch nicht abgeschlossenen Beratungen über die Sache nach der Eröffnung des nächsten Parlaments von neuem.


    Art. 2 - Amendment to the House of Commons Election Act
    1) Art. 4/2 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      2) Jeder Kandidat kann in einem oder mehreren der in Art. 5 genannten Wahlkreise antreten. Die Bestimmung der Wahlkreise seiner Kandidatur unterliegt keinen Beschränkungen.


    2) Art. 8 des House of Commons Election Act wird um die folgenden Absätze erweitert:

      4) Jede Person kann maximal für zwei Wahlkreise gleichzeitig ein Mandat ausüben. Eine Person, die den Wahlkreis Medea vertritt, kann gleichzeitig keinen weiteren Wahlkreis vertreten.
      5) Falls einer Person in mehr Wahlkreisen Sitze zustünden als gleichzeitig wahrgenommen werden können, muss sie das Mandat für die übrigen Wahlkreise ablehnen.


    Art. 3 - Final Clause
    Dieses Gesetz wird erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, wirksam.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 26. November im Jahre des Herrn 2012.



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