Official Promulgation

  • Parliamentary Representation and Government of the Fawkland Islands Act


    Ein Gesetz zur Sicherstellung parlamentarischen Vertretung der Crown Dependency of the Fawkland Islands, und für andere Angelegenheiten der Regierung der Fawkland Islands.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Representation of the Fakwland Islands in Parliament
    Article 2/4 des Fawkland Islands Act wird wie folgt neu gefasst:

      4) Der Crown Governor der Fawkland Islands soll, für die Dauer seiner Amtszeit, Mitglied des House of Lords sein. Er soll dabei berechtigt sein, auch im Falle, dass er nach den Konventionen und Bestimmungen zur Teilnahme eigentlich nicht berechtigt wäre, in solchen Situation den Sitzungen mit Rederecht beizuwohnen. Im übrigen, und insbesondere was das Stimmrecht im House of Lords angeht, soll er allen sonstigen für das House of Lords geltenden Bestimmungen unterliegen.


    Article 2 - Reinstituting the original title of the Fawkland Islands Chief Executive
    Im Fawkland Islands Act wird der Titel "Lieutenant-Governor" an allen Stellen durch den Titel "Crown Governor" ersetzt.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 26. November im Jahre des Herrn 2012.



  • Representation of the People Act


    Ein Gesetz zur Erweiterung des Umfangs der wahlberechtigten Bürger im Königreich Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article - Amendment to the House of Commons Election Act
    Art. 2/1 es House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindesten vierzehn Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 02. Dezember im Jahre des Herrn 2012.



  • 1st Parliament Reform Act Amendment Act


    Ein Gesetz zur Anpassung des Parliament Reform Act, um ein vollständig konstituiertes House of Lords nach dem Wechsel eines Parlaments zu ermöglichen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article - Amendment to the Parliament Reform Act
    Article 2 des Parliament Reform Act wird um folgenden Satz erweitert:

      Mitglieder des House of Lords, deren Zugangsbeschränkung durch die Auflösung des House of Commons wegfällt, können mit der Einberufung eines neuen Parlaments ohne Einhaltung einer Wartezeit wieder an den Sitzungen des House of Lords teilnehmen.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 03. Dezember im Jahre des Herrn 2012.



  • 2nd Instrument of Government Amendment Act


    Ein Gesetz zur Liberalisierung der Foreign Obligations.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Foreign Obligation
    Article 12 des Instrument of Government Act wird wie folgt neu gefasst:


      Article 12 - Foreign Obligations
      1) Jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät hat Ämter, die es im Ausland, auch unter anderem Namen, wahrnimmt, anzuzeigen. Die Sammlung der Anzeigen wird vom Premierminister durchgeführt und dem Privy Council übersandt.
      2) Bei Verdacht auf Vorteilsnahme aus der Tätigkeit in der Regierung Ihrer Majestät zu Gunsten einer anderen Tätigkeit kann das Parlament durch einen Beschluss Einsicht in diese Anzeigen verlangen. Die Einsicht ist öffentlich zu erteilen.
      3) Jedes Mitglied des Parlaments kann vom Privy Council Auskunft über die gemachten Anzeigen verlangen, wenn es den Verdacht hat, ein Mitglied der Regierung Ihrer Majestät ziehe einen Vorteil aus dieser Tätigkeit. Sofern das Privy Council Aufklärungsbedarf sieht, hat es dem betreffenden Mitglied des Parlaments nichtöffentlich Einsicht in die Anzeigen zu gewähren.
      4) Das Privy Council hat das Recht, von jedem Mitglied der Regierung Ihrer Majestät Auskunft oder weitere Erläuterung zu seinen Tätigkeiten im Ausland zu verlangen, insbesondere wenn es Verstöße gegen die Vorschriften zu dieses Artikels vermutet.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 9. April im Jahre des Herrn 2013.



  • 6th House of Commons Election Amendment Act


    Ein Gesetz zur Liberalisierung des Wahlrechts.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    1) Art. 2/1 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens sieben Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist.


    2) Art. 2/2 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt oder Nebenidentität eines Wahlberechtigten ist.


    3) Art. 3/4 und Art. 3/5 des House of Commons Election Act werden wie folgt neu gefasst:

      4) Jede Realperson kann maximal für zwei Wahlkreise gleichzeitig ein Mandat ausüben. Eine Realperson, die den Wahlkreis Medea vertritt, kann gleichzeitig keinen weiteren Wahlkreis vertreten.
      5) Falls einer Realperson in mehr Wahlkreisen Sitze zustünden als gleichzeitig wahrgenommen werden können, muss sie das Mandat für die übrigen Wahlkreise ablehnen.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 9. April im Jahre des Herrn 2013.



  • 7th House of Commons Election Amendment Act


    Ein Gesetz zur Konkretisierung der Mindestkandidaturfrist


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    1) Art. 3/2 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      2) Alle Wahlberechtigten sind zwischen 132 und 240 Stunden vor Beginn der Wahlen durch Bekanntmachung im Forum in Kenntnis zu setzen. Zu Beginn der Wahlen erfolgt im Forum eine weitere Bekanntmachung. Individuelle Wahlbenachrichtigungen haben aufgrund der Aktivitätspflicht eines jeden Bürgers gemäß Citizenship Act, Article 4 (1) nicht zu erfolgen und führen zur Ungültigkeit der Wahl.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. November im Jahre des Herrn 2013.



  • 3rd Regional Government Amendment Act


    Ein Gesetz zur Anpassung der Regional- und Lokalverwaltungen


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Liberalisation of competences
    Article 5/2 wird wie folgt geändert:

      2) Regionale Angelegenheiten umfassen grundsätzlich nicht die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Auf Antrag der Regionalverwaltungen kann die Regierung Ihrer Majestät den Regionen in diesen Fragen spezifische Kompetenzen einräumen, sofern diese einen regionalen Bezug haben.


    Art. 2 - Rights of the Regional Assemblies
    1) Article 5 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      Durch Bestimmungen in einer Regionalverordnung kann die Zustimmung weiterer Organe der Regionalverwaltung erfordert werden bevor der Lord Lieutenant eine Regionalverordnung erlassen kann.


    2) Article 6/1 wird wie folgt geändert:

      1) In jeder Region besteht eine Regionalversammlung (Regional Assembly), die der Mitwirkung der Bürger an der Regionalverwaltung dient. Die Mitgliedschaft und die Organisation der Geschäftstätigkeit wird durch Regionalverordnungen mit Zustimmung der Regionalversammlung geregelt. Falls jeweils keine andere regionale Bestimmung getroffen ist, gehören alle Staatsbürger mit Wohnsitz in der jeweiligen Region der Regionalversammlung an, und die Sitzungen werden durch den Lord Lieutenant geleitet.


    3) Article 6 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      6) Die Regionalversammlung hat das Recht, die Wahrnehmung einzelner oder aller ihrer Rechte an ein durch Regionalverordnung verfasstes anderes Organ der Regionalverwaltung zu delegieren.


    4) Article 8 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      2) Die Festlegung einer abweichenden Bezeichnung kann auch durch Regionalverordnung mit Zustimmung der Regionalversammlung erfolgen. Sie ist vom Home Office aufzuheben, falls diese den regionalen Traditionen und Konventionen widerspricht.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. November im Jahre des Herrn 2013.



  • Organ Donation Act


    Ein Gesetz über die Möglichkeiten und Durchführungen von Organspenden.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Fundamentals
    1) Bei Organspenden werden menschliche Organe für eine Transplantation zur Verfügung gestellt.
    2) Eine Spende von Organen kann zu Lebzeiten eines Menschen oder nach dessen Tod erfolgen.
    3) Für die Spende der Organe oder Gewebe muss eine schriftliche Einwilligungserklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Spenders vorliegen.
    4) Organspender müssen mindestens 16 Jahre alt sein, damit ihre schriftliche Erklärung Gültigkeit hat.
    5) Der Albernian Health Service führt eine Spendenregister über entnommene Organe und über Personen, welche auf ein Spendenorgan warten.


    Art. 2 – Removals
    1) Eine Entnahme von Organen und/oder Gewebe ist nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Verstorbenen dahingehend vorliegt und sein Tod medizinisch festgestellt wurde. Eine Entnahme der Organe und/oder Gewebe ist nur medizinischem Fachpersonal (gemäß Art. 7 Public Health Act) gestattet.
    2) Der medizinische Tod ist dann eingetreten, wenn die Gehirnfunktionen erloschen sind, deren Herz-Kreislauf-System jedoch noch künstlich am Leben erhalten wird. Tritt zuerst der Herz-Kreislauf-Tod ein, darf keine Organentnahme erfolgen.
    3) Der Handel mit Organen und/oder Geweben ist verboten.


    Art. 3 – Transplantations
    1) Gespendete Organe und/oder Gewebe müssen innerhalb von sechs Stunden, nach Entnahme, der für die Spende vorgesehenen Person implantiert werden.
    2) Der Transport der gespendeten Organe/Gewebe muss in speziell dafür vorgesehenen Behältnissen und in Anwesenheit eines Arztes erfolgen.
    3) Eine Rückführung der Organe an den Spender, im Falle einer nicht erfolgten Transplantation, ist aus Gründen der Wahrung der Totenruhe, nicht gestattet.


    Art. 4 – Information privacy
    1) Spender und Spenden unterliegen der besonderen Geheimhaltung personenbezogener Daten.
    2) Personenbezogene Daten des Spenders dürfen nur mit Einwilligung der Hinterbliebenen an den Empfänger der Organe/Gewebe weitergegeben werden. Gleiches gilt für die Empfängerdaten. Auskünfte an Dritte, nicht im Zusammenhang mit der Spende stehenden Personen, sind nicht statthaft.


    Art. 5 – Donators' acquiescence
    1) Im Fall der Spende nach dem Tod des Spenders kann dieser seine Einwilligung mittels eines Organspendeausweises vorab dokumentieren.
    2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
    a) Name und Geburtsdatum des Spenders
    b) Wohnanschrift des Spenders
    c) Ausstellungsort und -datum
    d) Eigenhändige Unterschrift des Spender
    3) Darüber hinaus muss der Ausweis folgende Erklärung beinhalten:
    "Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Gewebe in Frage kommt, erkläre ich:
    [ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden.
    oder
    [ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden mit Ausnahme folgender Organe/Gewebe: ____________________
    [ ] Mir sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt, bzw. es liegen folgende Vorerkrankungen vor: ____________________________________________________ "
    .



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. November im Jahre des Herrn 2013.



  • Higher Education Act


    Ein Gesetz zur Regulierung des albernischen Hochschulwesen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Basic Regulations
    1) Die Hochschulen des Königreiches dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
    2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
    3) Die Einrichtung, der Betrieb der Hochschulen erfolgt über das Home Office, die Regionen oder privat.
    4) Das Home Office übt die Rechtsaufsicht über die staatlichen Hochschulen aus.
    5) Private Hochschulen, die akademische Grade nach diesem Gesetz vergeben, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
    6) Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.
    7) Auf der Grundlage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ordnen die Hochschulen ihre Angelegenheiten nach Maßgabe geltender Gesetze selbst.


    Art. 2 – Administration of Universities
    1) Mitglieder einer Hochschule sind die Dozenten sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
    2) Jede Hochschule besitzt einen Senat, der die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelt.
    3) Mitglieder des Senats sind alle vom Träger der Hochschule berufenen Lehrkräfte. Mitglieder des Senats sind außerdem so viele studentische Vertreter, dass die Studierenden einen Anteil von 20% der Mitglieder haben. Alle Senatsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
    4) Der Senat wählt aus seiner Mitte der Lehrkräfte den Rector der Hochschule. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
    5) Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Institute. Über die Einteilung der Fakultäten und Institute und deren Verwaltung entscheidet der Senat der Hochschule.


    Art. 3 – Academic Degrees
    1) An den staatlichen Hochschulen des Königreichs können folgende akademischen Grade in den an der jeweiligen Hochschule eingerichteten Fakultäten erworben werden:
    a) Bachelor
    c) Master
    d) Doctor
    c) Professor
    2) Mit einem staatlich anerkannten akademischen Grad ist das Recht verbunden, diesen als Titel zu führen. Das Führen eines solchen Titels ohne den akademischen Grad erworben zu haben, oder nachdem der akademische Grad aberkannt wurde, ist strafbar.
    3) Privaten Hochschulen können akademische Grade nach Absatz 1 nur verleihen, indem ein Professor einer staatlichen Universität an der Vergabe beteiligt wird und seine Zustimmung nach Prüfung der geforderten Prüfungsarbeit nach den Kriterien der staatlichen Universität gibt. Dies ist außerdem nur möglich, wenn die jeweilige Hochschule vom Niveau ihrer Einrichtungen, ihrer Lehrinhalte und der Ausbildung und rechtlichen Stellung ihrer Dozenten mindestens den gleichen Standard wie eine staatliche Universität aufweist.
    4) Sonstige Studienabschlüsse privater Hochschulen werden von staatlicher Seite nicht anerkannt; mit ihnen wird kein Recht zum Führen eines Titels erworben.
    5) Die Voraussetzung zum Erwerb der Grade Bachelor, Master und Doctor ist die Ablegung einer den Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung entsprechenden, fachlich fundierten schriftlichen Prüfungsarbeit innerhalb der definierten Fristen ohne Zuhilfenahme unzulässiger Mittel.
    6) Als unzulässige Mittel gelten mindestens das Kopieren von Teilstücken oder der ganzen Arbeit aus bereits bestehenden Publikationen ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitate sowie das Heranziehen Dritter zur Mitarbeit. Weiteres regelt die Prüfungsordnung.
    7) Prüfungsarbeiten werden vom jeweiligen Faculty Warden bewertet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend gemäß der vom Senat der Hochschule beschlossenen Regeln getroffen.
    8) Der Grad Professor wird durch Beschluss des Senats einer Hochschule mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln und mit Zustimmung der Regierung Ihrer Majestät verliehen. Er berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Universität.


    Art. 4 – Foreign Academic Degrees
    1) Im Ausland erworbene Studienabschlüsse werden im Königreich von staatlicher Seite in der Regel nicht anerkannt. Die Ausnahme bilden an ausländischen Universitäten erworbene Abschlüsse, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als den albernischen akademischen Graden gleichwertig eingestuft sind.
    2) Für Inhaber ausländischer Studienabschlüsse besteht die Möglichkeit, den fachlichen Wert ihres Abschlusses an einer staatlichen Universität prüfen und ggf. in einen akademischen Grad des Königreichs umwandeln zu lassen.
    3) Die Bewertung eines ausländischen Studienabschlusses erfolgt gemäß Art. 3/6 dieses Gesetzes.
    4) Bei Zweifeln bzgl. der Gleichwertigkeit eines ausländischer Studienabschlusses mit einem akademischen Grad des Königreichs ist grundsätzlich immer der nächstniedrigere akademische Grad zu verleihen bzw. ggf. eine Umwandlung zu verweigern.


    Art. 5 – Financial Endowment
    1) Die Finanzierung staatlicher Hochschulen erfolgt grundsätzlich durch das Schatzamt und/oder die Regionen.
    2) Die Hochschulen des Königreichs sind darüber hinaus befugt, Spenden von Dritten anzunehmen und im Rahmen von Kooperationen mit externen Partnern weitere Geldmittel zu aquirieren.
    3) Jedem albernischen Bürger steht ein gebührenfreier Besuch einer oder mehrerer staatlichen Hochschulen in einem oder mehren Studiengänger für insgesamt mindestens fünfzehn Semester zu. Ab dem sechzehnten Semester steht es den Hochschulen frei, nach eigenem Ermessen sozialverträgliche Gebühren bis maximal 1000 Pound Precious pro Semester von ihren Studierenden zu erheben.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 15. Februar im Jahre des Herrn 2014.



  • Immigrants Mentoring Act


    Ein Gesetz zur besseren Eingliederung von Neubürgern in die albernische Gesellschaft.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Purposes of this law
    Das Königreich Albernia gibt neuen Bürgern die Möglichkeit, sich frei zu entfalten und hier ein Leben im Wohlstand zu führen. In dem Bewusstsein, dass es für Neubürger oft schwer ist sich in Albernia zurechtzufinden, stellt das Königreich seinen Neubürgern mit diesem Gesetz einen Partner zur Seite, um Ihnen bei den ersten Schritten in der neuen Heimat behilflich zu sein.


    Article 2 - Mentors
    1) Jedem neuen Bürger des Königreichs Albernia wird ein Pate zur Seite gestellt.
    2) Der Pate soll in den ersten drei Monaten nach der Einbürgerung als fester Ansprechpartner zur Seite stehen.
    3) Als Pate befähigt ist jede Person, die seit mindestens sechs Monaten im Königreich gelebt hat. Die Bereitschaft Pate zu sein, wird gegenüber dem Home Office erklärt.
    4) Der Neubürger wählt aus der Liste der verfügbaren Mentoren, die ihm vom Home Office bereitgestellt wird, einen Mentor für sich aus.


    Article 3 - Information Material
    1) Jedem Neubürger soll nach Erlangen der albernischen Staatsbürgerschaft auch eine Informationsbroschüre mit allen wichtigen Daten und Zahlen zum Königreich und den Möglichkeiten eines Einstiegs in die Politik zugehen.
    2) Für die Gestaltung der Broschüre ist das Home Office verantwortlich.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Dezember im Jahre des Herrn 2014.



  • Unborn Life Saving Act


    Ein Gesetz zum Schutz von ungeborenem Leben und zur Vermeidung von Abtreibungen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Basics
    1) Der Abbruch einer Schwangerschaft ist grundsätzlich verboten.
    2) Er ist nur dann zulässig, wenn die Gesundheit der Mutter nachweislich gefährdet ist, die Austragung für die Mutter aus psychologischen Gründen unvertretbar ist, oder das Kind mit schwerste Behinderungen zur Welt käme.
    3) Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.


    Art. 2 – Requirements of abortion
    1) Zur Feststellung der in Art. 1/2 genannten Ausnahmegründen bedarf es zwei unabhängigen Gutachten durch medizinisches Fachpersonal.
    2) Ein Abbruch ist nur dann zulässig, wenn die Mutter zwei Mal hintereinander den ausdrücklichen Wunsch dazu äußert. Zwischen den beiden Willensbekundungen müssen mindestens 48 Stunden liegen.
    3) Die Abtreibung darf aus gesundheitlichen Gründen nur bis zur neunten Schwangerschaftswoche erfolgen. Danach ist eine Abtreibung nur dann zulässig, wenn das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft akut gefährdet ist.


    Art. 3 – Procedure of abortion
    1) Schwangreschaftsabbrüche dürfen ausschließlich von medizinischem Fachpersonal in staatlich anerkannten Krankenhäusern erfolgen.
    2) Vor jedem Abbruch hat eine Beratung der Schwangeren zu erfolgen. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.
    3) Die Beratung hat durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Albernian Health Service zu erfolgen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
    4) Entfernte Kinder sind angemessen zu bestatten. Eine Entsorgung über den Abfall ist verboten.


    Art. 4 – Criminal liability of abortion
    1) Wer einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, der nicht nach Art. 1/2 gerechtfertigt ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
    2) Wer einen Schwangerschaftsabbruch, der nicht nach Art. 1/2 gerechtfertigt ist, vornehmen lässt wird einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
    3) Wer durch ein wissentlich falsches Gutachten gemäß Art. 2/1 einen Schwangerschaftsabbruch begünstigt, der nicht nach Art. 1/2 gerechtfertigt ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
    4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Dezember im Jahre des Herrn 2014.



  • 4th Citizenship Amendment Act


    Ein Gesetz über die Ausweitung der Rechte von Nebenidentitäten.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment
    1) Art. 2/4 des Citizenship Act wird wie folgt neu gefasst:

      "Nebenidentitäten genießen alle Rechte, die Staatsbürgern gegeben sind, mit der Ausnahme des aktiven Wahlrechts zum House of Commons.".


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Dezember im Jahre des Herrn 2014.



  • Cultural Promotion Act


    Ein Gesetz zur finanziellen Unterstützung von kulturellen Einrichtungen im Königreich.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Definitions
    1) Als kulturelle Einrichtung werden Einrichtungen, die einen bildenden Zweck haben, bezeichnet. Solche sind zum Beispiel Museen, Theater, Denkmäler, etc.
    2) Allgemeinbildende Schulen sowie Hochschulen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.


    Art. 2 – Application for funds
    1) Jede Einrichtung im Sinne Art. 1/1 kann eine Förderung beantragen.
    2) Der Antrag ist schriftlich beim Chancellor of the Exchequer einzureichen.
    3) Der Antrag muss enthalten:
    - Eine Beschreibung der Einrichtung
    - Eine Erklärung, was mit der Fördersumme geschehen soll.
    4) Sind diese Erläuterungen nicht vorhanden oder die Bedingungen nach Art. 1/1 nicht erfüllt, ist der Antrag abzulehnen.
    5) Die Ablehnung oder der Beschluss über die Höhe der Fördersumme des Antrages ist beim Antragssteller schriftlich zu begründen.
    6) Die Entscheidungen über Anträge müssen veröffentlicht werden.


    Art. 3 – Types of cultural facilities
    1) Bei der Förderung ist zwischen allgemeinen kulturellen Einrichtungen und landesspezifischen kulturellen Einrichtungen zu unterscheiden.
    2) Eine allgemeine kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung, die sich mit internationaler oder außeralbernischer Kultur beschäftigt.
    3) Als landesspezifische kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung zu verstehen, die sich mit der Kultur Albernias und seiner Regionen und Kolonien beschäftigt.
    4) Die Unterscheidung zwischen den beiden Formen kultureller Einrichtungen nimmt das Home Office vor.
    5) Die Entscheidung muss schriftlich begründet und dem Antragssteller mitgeteilt werden.


    Art. 4 – Appropriation of funds
    1) Einer allgemeinen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von bis zu 10.000 Pound Precious pro Förderungsantrag zu.
    2) Einer landesspezifischen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von bis zu 20.000 Pound Precious pro Förderungsantrag zu.
    3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Fördersumme durch den Chancellor of the Exchequer erhöht werden.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Dezember im Jahre des Herrn 2014.



  • House of Commons Reform Act


    Ein Gesetz zur Verlängerung der Legislaturperiode des Parlaments und zum Abbau von Verboten bei der Vertretung des Kaiserreiches Medea im Unterhaus des Parlaments.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment to the Parliament Reform Act
    Art. 1 des Parliament Reform Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 1 - Amtszeit des Parlaments
      Nach vier Monaten seit der Einberufung eines Parlaments löst der König das Parlament auf, wenn es noch nicht vorzeitig aufgelöst wurde.


    Article 2 - Amendment to the House of Commons Election Act

    In Art. 8/4 des House of Commons Election Act wird Satz 2 gestrichen.


    Article 3 - Final Clause
    Dieses Gesetz wird erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, wirksam.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. Dezember im Jahre des Herrn 2014.



  • Regional Separation of Powers Bill


    Ein Gesetz zur Übertragung der Kontrolle der gesetzgebenden Gewalt in den Regionen von der Regierung an das Parlament.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment to the Regional Government Act


    (1) Die Artikel 5 bis 7 des Regional Government Act werden wie folgt neu gefasst:


      Article 5 – Regional Regulations
      1) Die Regionalversammlung ist berechtigt, Regionalverordnungen (Regional Regulations) für ihre Region zu beschließen, um damit Regelungen für regionale Angelegenheiten zu erlassen. Regionalverordnungen dürfen zu Regelungen von Recht des Königreiches nicht im Widerspruch stehen und brechen lokales Recht, welches zu ihnen im Widerspruch steht, wodurch dieses nichtig und unwirksam wird. Sie werden nach Beschluss der Regionalversammlung durch den Lord Lieutenant erlassen.
      2) Regionale Angelegenheiten umfassen grundsätzlich nicht die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Auf Antrag der Regionalverwaltungen kann die Regierung Ihrer Majestät den Regionen in diesen Fragen spezifische Kompetenzen einräumen, sofern diese einen regionalen Bezug haben.
      3) Ob es sich bei einer Materie um eine Regionale Angelegenheit handelt, entscheidet im Streitfall abschließend das House of Commons durch Resolution.
      4) Durch Bestimmungen in einer Regionalverordnung oder einem Gesetz kann der Lord Lieutenant ermächtigt werden, in einer bestimmten Frage ohne Konsultation der Regionalversammlung Regionalverordnungen zu erlassen. In diesem Fall darf die Regionalverordnung keiner durch die Regionalversammlung bestätigten Regionalverordnung widersprechen.


      Article 6 – Regional Assemblies
      1) In jeder Region besteht eine Regionalversammlung (Regional Assembly), die der Mitwirkung der Bürger an der Regionalverwaltung dient. Die Mitgliedschaft und die Organisation der Geschäftstätigkeit wird durch Regionalverordnungen mit Zustimmung der Regionalversammlung geregelt. Falls jeweils keine andere regionale Bestimmung getroffen ist, gehören alle Staatsbürger mit Wohnsitz in der jeweiligen Region der Regionalversammlung an, und die Sitzungen werden durch den Lord Lieutenant geleitet.
      2) Die Regionalversammlung beschließt mit der Mehrheit der teilnehmenden Stimmen.
      3) Die Regionalversammlung hat das Recht, dem Lord Lieutenant Vorschläge für Regional Regulations (Proposals) zu unterbreiten. Den Erlass einer mit einem solchen Vorschlages übereinstimmenden Regionalverordnung darf der Lord Lieutenant nur ablehnen, wenn er ihn für rechtswidrig hält. In diesem Falle hat er diesen Einwand der Versammlung mitzuteilen. Beharrt die Versammlung auf ihrem Beschluss, so hat der Lord Lieutenant ihn dem House of Commons mitzuteilen, welches abschließend durch Resolution über die Rechtmäßigkeit entscheidet.
      4) Die Regionalversammlung hat das Recht, durch Beschluss eine Regionalverordnung aufzuheben. Ebenfalls hat das House of Commons jederzeit das Recht, durch Resolution Regionalverordnungen aufzuheben.
      5) Die Regionalversammlung hat das Recht, die Wahrnehmung einzelner oder aller ihrer Rechte an ein durch Regionalverordnung verfasstes anderes Organ der Regionalverwaltung zu delegieren.


      Article 7 – Supervision
      1) Die Leitung der Regionalverwaltung unterliegt der Aufsicht durch die Regierung Ihrer Majestät. Sie wird im Regelfalle durch das Home Office wahrgenommen.
      2) Die Regierung Ihrer Majestät unterstützt und berät die Regionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Regionalverwaltung und halten die Regionen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
      3) Die Regierung Ihrer Majestät ist befugt, von der Leitung der Regionalverwaltung Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann ihr Weisungen erteilen oder in ihrem Namen handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet oder handlungsunfähig ist.
      4) Gegen Aufsichtsmaßnahmen kann die Leitung der Regionalverwaltung Widerspruch erheben. In diesem Falle unterzieht die Regierung Ihrer Majestät die Entscheidung einer nochmaligen, abschließenden Prüfung.


    (2) Art. 8/2 des Regional Government Act wird wie folgt neu gefasst:


      2) Die Festlegung einer abweichenden Bezeichnung kann auch durch Regionalverordnung mit Zustimmung der Regionalversammlung erfolgen. Sie ist vom House of Commons durch Resolution aufzuheben, falls diese den regionalen Traditionen und Konventionen widerspricht.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 4. März im Jahre des Herrn 2016.



  • Taxes Reform Act


    Ein Gesetz über die Erhebung von Steuern im Königreich Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Basics
    1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern an das Königreich Albernia.
    2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung einer Ware, der Verrichtung einer Dienstleistung sowie am Wohnsitz.


    Article 2 – Competence
    1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Chancellor of the Exchequer.
    2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.


    Article 3 – Personal Income Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich.
    3) Als Steuer sind von den Einnahmen abzuführen:
    a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei.
    b. 15% der Einnahmen zwischen 10.000,01 und 30.000 Pound Precious
    c. 25% der Einnahmen zwischen 30.000,01 und 50.000 Pound Precious
    d. 35% der Einnahmen zwischen 50.000,01 und 80.000 Pound Precious
    e. 50% der Einnahmen über 80.000 Pound Precious


    Article 4 – Corporation Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich.
    3) Steuerpflichtig ist der Gewinn des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia.
    4) Als Steuer sind vom Gewinn abzuführen:
    a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei.
    b. 15% des Gewinns zwischen 10.000,01 und 200.000 Pound Precious
    c. 30% des Gewinns über 200.000 Pound Precious


    Article 5 – Value Added Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die mehr als 30.000 Pound Precious Umsatz in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung des Umsatzes erfolgt jährlich.
    3) Als Steuer sind grundsätzlich 20% des Umsatzes des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia abzuführen.
    4) Abweichend von Art. 3 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz von 10% für den Verkauf von Lebensmitteln.
    5) Von der Steuerschuld wird die Value Added Tax abgezogen, die für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch den Steuerschuldner bezahlt wurde.


    Article 6 – Wealth Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sind
    a. Natürliche Personen, die die albernische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einen Wohnsitz in Albernia haben.
    b. Juristische Personen, die in Albernia ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben
    c. Juristische Personen, die in Albernia eine Niederlassung haben
    2) Steuerpflichtig ist der Gesamtwert des Vermögens des Steuerschuldners, einschließlich Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Grundvermögen und Betriebsvermögen, abzüglich eines Freibetrags von 500.000 Pound Precious. Im Fall von Absatz 1c wird dazu nur das Vermögen innerhalb Albernias herangezogen.
    3) Die Vermögenssteuer wird jährlich erhoben.
    4) Als Steuer sind 1% des steuerpflichtigen Vermögens abzuführen.


    Article 7 – Tax Free Allowance
    Vereine, die einen gemeinnützigen Zweck erfüllen, werden auf Antrag vom Chancellor of the Exchequer von der Entrichtung von Steuern befreit.


    Article 8 – Final Clauses
    1) Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2014 in Kraft.
    2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Taxes Act vom 29. Dezember 2006 seine Wirkung.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 15. Oktober im Jahre des Herrn 2016.




  • Temporary Abandonment of Census of Enterprises Act


    Ein Gesetz zur zeitweiligen Aussetzung des Census of Enterprises Act.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    (1) Der Census of Enterprises Act vom 26. April 2010 wird bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
    (2) Das Gesetz tritt mit der Wiedereinführung einer Wirtschaftssimulation automatisch wieder in Kraft, sofern das dazu notwendige Gesetz nichts anderweitiges bestimmt.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 15. Oktober im Jahre des Herrn 2016.




  • North Antica Union Bill
    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag über die Gründung der North Antica Union


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Dem Vertrag über die Gründung der North Antica Union wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrags ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Vertrag über die Gründung der North Antica Union



    Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union


    IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA,
    SEINE EXZELLENZ, DER STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN,
    SEINE EXZELLENZ, DER GESETZESSPRECHER DER REPUBLIK ELDEYJA,
    IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN DER KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS,



    ERKENNEND, dass der technologische Fortschritt die Globalisierung immer weiter vorantreibt,
    IN DEM WISSEN, dass es mit der Globalisierung immer wichtiger wird, mit anderen Regionen der Welt in Kontakt zu treten,
    FESTSTELLEND, dass durch die immer intensiveren Kontakte auch ein Wettbewerb eintritt,
    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Wettbewerb Herausforderungen mit sich bringt, die gemeinsam besser gelöst werden können,
    EINGEDENK der räumlichen Nähe Ihrer Staaten,
    WÜRDIGEND die gemeinsamen Interessen, Ziele und die gemeinsame Kultur,
    BESCHLIEßEN,
    ihre Zusammenarbeit in einem gutnachbarschaftlichen Klima und unter Achtung der Souveränität der Staaten und der Verschiedenheit ihrer Kulturen zu verbessern und zu intensivieren und Menschenrechte, Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, gesellschaftlichen, sozialen, technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt, wirtschaftliche Prosperität und die Solidarität untereinander zu fördern sowie die gemeinsamen Ziele auch nach außen zu betonen


    UND SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


    KAPITEL I – GRUNDLAGEN


    Artikel 1 – Die Nordantika-Union
    (1) Die Nordantika-Union ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Völkerrechtssubjekt.
    (2) Die Nordantika-Union hat ihren Sitz in Aldenroth.
    (3) Die Sprachen ihrer Mitglieder können in allen Belangen der Nordantika-Union verwendet werden. Sämtliche Dokumente sind darin abzufassen.


    Artikel 2 – Mitgliedschaft
    (1) Vollmitglieder der Nordantika-Union sind die Gründungsstaaten. Weitere Staaten können als Vollmitglieder beitreten, wenn sie durch den Generalrat der Nordantika-Union dazu eingeladen werden. Mitglieder müssen sich zu den Werten und Zielen bekennen und müssen die durch den Generalrat als verbindlich benannten Übereinkommen ratifizieren.
    (2) Der Generalrat kann zulassen, dass Staaten, die sich zu den Grundwerten und Zielen der Organisation bekennen, einem oder mehreren Übereinkommen beitreten und damit assoziierte Mitglieder werden. Diese Einwilligung kann jederzeit zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist widerrufen werden, wodurch das assoziierte Mitglied aus den betroffenen Übereinkommen ausscheidet.
    (3) Der Generalrat kann Staaten als Beobachter zulassen und ihnen Zugang zu allen oder einigen Beratungen der Organisation gewähren, ohne, dass sie die Rechte von Mitgliedern haben. Assoziierte Mitglieder sollen dieses Recht in der Regel haben.
    (4) Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus eines Staates endet durch Austritt, der frühestens zwei Monate nach seiner Erklärung wirksam wird oder Ausschluss wegen grober Verletzung der Grundsätze der Nordantika-Union. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung aller anderen Vollmitglieder. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt; diese Feststellung treffen die anderen Vollmitglieder einvernehmlich.
    (5) Entsendet ein Mitglied keinen Vertreter in ein Organ der Nordantika-Union oder beteiligt sich nicht an Beratungen, so kann es daraus keine Rechte oder Ansprüche geltend machen.


    KAPITEL II – DIE ORGANISATION


    Artikel 3 – Der Generalrat
    (1) Der Generalrat ist oberstes Organ der Nordantika-Union. Er besteht aus allen Vollmitgliedern, assoziierten Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Vertreter können die Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder oder sonstige Bevollmächtigte sein. Er wird am Sitz der Nordantika-Union einberufen, wenn ein Mitglied es verlangt oder dies vorgesehen ist.
    (2) Der Generalrat bestimmt über seine Geschäftsordnung und sein Präsidium mit einfacher Mehrheit. Ist kein Präsidium bestellt, so übernimmt ein sich dazu bereiterklärender Vertreter die Vertretung, beginnend bei dem Vertreter des Mitglieds, das als erstes in der alphabetischen Ordnung steht.
    (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Generalrat trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Mitglied keinen Vertreter entsandt, so bleibt seine Stimme unbeachtlich.
    (4) Der Generalrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; von seinen Beratungen ist die Öffentlichkeit zu unterrichten, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.


    Artikel 4 – Die Räte
    (1) Für jedes Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union wird ein Rat gebildet. Ein Übereinkommen kann bestimmen, dass ein Rat für mehrere Übereinkommen in einem Sachbereich zuständig ist, soweit die Mitglieder übereinstimmen. Für Vollübereinkommen ist der Generalrat der zuständige Rat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Mitglieder in einem Rat sind diejenigen Mitglieder und assoziierten Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen gilt. Assoziierte Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme teil, soweit das zugrundeliegende Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
    (3) Soweit nicht anders bestimmt, finden auf die Räte die Vorschriften für den Generalrat sinngemäß Anwendung und sie tagen unter Vorsitz des Präsidiums des Generalrates und unter Anwendung der Geschäftsordnung ebendieses.
    (4) Die für die Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten in einem Rat sind im zugrundeliegenden Übereinkommen zu regeln, ansonsten entscheidet ein Rat einvernehmlich.
    (5) Soweit keine anderen Vertreter bestimmt sind, sind die Vertreter im Generalrat gleichzeitig auch die in einem Rat.


    Artikel 5 – Verwaltung
    (1) Die Leitung der Verwaltungsaufgaben soll einem Generaldirektor obliegen, der vom Generalrat mit absoluter Mehrheit gewählt wird und ihm verantwortlich ist. Seine Amtszeit endet, wenn der Generalrat einen Nachfolger wählt.
    (2) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Generalrates, er vertritt die Nordantika-Union nach außen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
    (3) Im Fall seiner Verhinderung wird er durch das Präsidium des Generalrats vertreten. Der Generalrat kann einen ständigen Vertreter bestimmen.
    (4) Die Nordantika-Union kann Bedienstete beschäftigen und stellt einen eigenen Haushalt auf.
    (5) Der Generalrat kann einvernehmlich Bevollmächtigte ernennen, die die Nordantika-Union im Bereich ihrer Zuständigkeiten nach außen vertreten.
    (6) Das nähere bestimmt ein Statut, das vom Generalrat zu beschließen ist.
    (7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung auch zuständig für die Angelegenheiten, die aus Übereinkommen erwachsen, nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen. Die zuständigen Räte können in dem Falle einen Direktor für die aus den jeweiligen Übereinkommen erwachsenen Aufgaben berufen, der direkt dem Generaldirektor untersteht und dem Rat Rechenschaft schuldig ist.


    Artikel 6 – Weitere Organe
    Weitere Organe können durch Beschluss des Generalrates errichtet werden; soweit sie neue Zuständigkeiten begründen, ist ein Übereinkommen notwendig.


    KAPITEL III – ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE AUSÜBUNG


    Artikel 7 – Grundsätzliches
    (1) Die Nordantika-Union hat die Zuständigkeiten, die ihr durch Übereinkommen der Mitglieder übertragen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen. Sind die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht in Kraft, steht es den Mitgliedern zu, eigene Regelungen zu treffen.
    (2) Die Nordantika-Union kann als Vertragspartei Mitglied in einem internationalen Vertrag werden oder einen solchen verhandeln und abschließen, wenn es dazu durch ein Übereinkommen ermächtigt ist. Sie kann auf Beschluss des zuständigen Organs in Verhandlungen über Verträge eintreten, die durch Übereinkommen bestätigt werden müssen.
    (3) Im übrigen üben die Organe der Nordantika-Union die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit über ihre eigenen Angelegenheiten aus, der Generalrat regelt die Angelegenheiten der Nordantika-Union als ganzes.
    (4) Jede Zuständigkeit der Nordantika-Union erstreckt sich nur auf die Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen verbindlich ist.
    (5) Soweit die Nordantika-Union nicht zuständig ist, kann sie dennoch durch Beratungen und Empfehlungen ihre Ziele verfolgen.


    Artikel 8 – Arten von Übereinkommen
    (1) Vollübereinkommen sehen Zuständigkeiten vor, die für alle Mitglieder der Nordantika-Union verbindlich sind. Der Generalrat erteilt einvernehmlich seine Zustimmung zu einem Übereinkommensentwurf durch Resolution, die danach von den Mitgliedern ratifiziert werden muss, damit das Übereinkommen Gültigkeit zu erlangen. Scheitert die Ratifizierung durch ein Mitglied, können die anderen Mitglieder das Übereinkommen als Partialübereinkommen in Kraft setzen.
    (2) Partialübereinkommen sind Übereinkommen, die nur für einen Teil der Mitglieder verbindlich sind. Wird der Generalrat durch ein Mitglied notifiziert, dass ein solches Übereinkommen geplant ist, nimmt er dazu Stellung. Erklärt er mit einer 2/3-Mehrheit, dass das Übereinkommen unvereinbar mit den Werten und Zielen ist, ist es gescheitert, ansonsten ist es durch die Mitglieder zu ratifizieren, für die es gelten soll.
    (3) Durch einvernehmliche Resolution des Generalrates kann ein Partialübereinkommen zu einem Vollübereinkommen aufgewertet werden. Gleiches gilt für die Abstufung eines Vollübereinkommens.
    (4) Änderungen an Vollübereinkommen bedürfen einer einvernehmlichen Resolution des Generalrates, die durch alle Mitglieder ratifiziert werden muss. Änderungen an Partialübereinkommen bedürfen der einvernehmlichen Resolution des zuständigen Rates, die durch die Mitglieder des Übereinkommens ratifiziert werden muss.
    (5) In beiden Übereinkommen können assoziierte Mitglieder mitwirken, soweit das nicht ausgeschlossen ist. Wirken assoziierte Mitglieder an Vollübereinkommen mit, soll für diese Übereinkommen ein eigener Rat gebildet werden. Assoziierte Mitglieder stehen für die durch sie ratifizierten Übereinkommen Mitgliedern gleich, sie erkennen diesbezüglich die Bestimmungen dieses Vertrages an.
    (6) Partialübereinkommen können jederzeit von einem Mitglied gekündigt werden. Vollübereinkommen können nur durch übereinstimmenden Beschluss des Generalrates aufgehoben werden, eine Kündigung durchein Mitglied ist nicht möglich. Soweit keine Kündigungsfrist bestimmt wird, beträgt diese in beiden Fällen einen Monat.


    Artikel 9 – Umsetzung der Zuständigkeiten
    (1) Auf Grundlage der Übereinkommen können die Zuständigkeiten ausgeübt werden durch
    a) einvernehmliche Resolution des zuständigen Rates, die durch die betroffenen Mitglieder zu ratifizieren ist und unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
    b) einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
    c) Mehrheitsbeschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält, wobei die Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit ist,
    d) Vereinheitlichungsbeschlüsse, die, soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und von den Mitgliedern in nationales Recht umzusetzen sind,
    e) Rahmenvorschriften, die soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und Rahmenbedingungen für nationales Recht festsetzen, die von den Mitgliedern bei der Rechtssetzung zu beachten sind,
    f) Empfehlungen, die vom zuständigen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und eine Empfehlung über die Ausübung der Rechtssetzungskompetenz darstellen.
    (2) Wird für die Durchsetzung des Rechts, das sich aus einem Übereinkommen ableitet, nichts anderes bestimmt, verbleibt die Ausführung bei den Behörden der Mitgliedsstaaten.
    (3) Rechtsakte sind öffentlich bekannt zu machen.


    KAPITEL IV – SONSTIGE VORSCHRIFTEN


    Artikel 10 - Unionsbürger
    Die Staatsbürger aller Mitgliedsstaaten sind Unionsbürger. Sie haben das Recht, Aufgaben und Funktionen in den Organen der Nordantika-Union auszuüben.


    Artikel 11 – Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
    (1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Souveränität der anderen Mitgliedsstaaten zu achten, ihre Auseinandersetzungen auf friedliche Weise beizulegen und einander beizustehen und Hilfe zu leisten.
    (2) Die Mitgliedsstaaten bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit miteinander immer weiter fortzuentwickeln.
    (3) Die Mitglieder verpflichten sich, die für sie verbindlichen Rechtsakte zu beachten und eine Umsetzung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Ist keine Frist bestimmt, soll diese 90 Tage betragen. Der zuständige Rat kann die Frist verlängern oder verkürzen.


    Artikel 12 – Förderungen
    Über die Erfüllung der Aufgaben hinaus kann der Generalrat Geldmittel oder andere Unterstützungen für Maßnahmen oder Projekte, die der Vertiefung der Kooperation dienen, zur Verfugung stellen. Dies bedarf des Einvernehmens.


    Artikel 13 – Finanzierung und Haushalt
    (1) Soweit die Finanzierung der Nordantika-Union nicht durch Vollübereinkommen geregelt wird, werden die Kosten aufgeschlüsselt in allgemeine Kosten und Kosten, die aus Übereinkommen entstehen.
    (2) Allgemeine Kosten trägt Mitglied zu dem Teil, in dem sein Rekombinationsprodukt zu dem aller Mitglieder zusammengenommen steht. Kosten, die aus einzelnen Übereinkommen entstehen, tragen alle Mitglieder, für die es gilt, nach dem gleichen Prinzip.
    (3) Die Verwaltung stellt zum Monat Juni eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr auf und stellt den Bedarf den Zahlungspflichtigen nach entsprechendem Anteil in Rechnung. Die Zahlung hat bis zum Beginn des Monats Dezember zu erfolgen. Der Generalrat kann den Haushalt durch Mehrheitsbeschluss ändern.
    (4) Ergibt sich im Laufe des Jahres ein Mehrbedarf, ist entsprechend zu Ansatz 3 zu verfahren. Ergibt sich ein Überschuss, soll dieser jeweils bis zur Höhe des Vorjahresbedarfs als Rücklage einbehalten, ansonsten an die Zahler zurückerstattet.
    (5) Der Generalrat kann durch Mehrheitsbeschluss Grundsätze der Haushaltsführung aufstellen und die Bedarfsplanung regeln. Die Haushaltsführung hat transparent nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesamtdeckend zu erfolgen. Soweit der Nordantika-Union eigene Einnahmen entstehen, die nicht zweckgebunden sind, sind sie in den Haushalt einzubeziehen, die Beitragsverpflichtungen reduzieren sich dadurch.


    Artikel 14 – Sanktionen
    (1) Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Vertrag oder anderen Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union nicht, kann der zuständige Rat ihm eine Strafe angemessener Höhe, die ein Hundertstel des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten soll, auferlegen, dies bedarf des Beschlusses der Mehrheit. Bleibt diese Maßnahme ohne Wirkung, wird das Stimmrecht im zuständigen Rat nach dreißig Tagen ausgesetzt, soweit nicht der Rat einstimmig etwas anderes entscheidet. Hat auch diese Sanktion keinen Erfolg, wird die Mitgliedschaft in allen Räten nach 30 Tagen ausgesetzt; der Generalrat kann sodann auch durch Mehrheitsbeschluss andere Übereinkommen für das Mitglied aussetzen. Bleibt diese Maßnahme folgenlos, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Nordantika-Union feststellbar.
    (2) Verstößt ein Mitglied gegen die in diesem Vertrag festgelegten Werte, kann es mit Zustimmung aller anderen Vollmitglieder aus der Nordantika-Union suspendiert werden, womit auch alle vertraglichen Rechte und Übereinkommen suspendiert sind. Die Suspendierung ist auf maximal drei Monate zu befristen, sie kann einmal erneuert werden.


    KAPITEL V – GRUNDWERTE


    Artikel 15 – Absolute Grundrechte
    Die im Folgenden ausgeführten absoluten Grundrechte sind die Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass die Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die absoluten Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.


    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
    (2) Jeder Mensch hat das Recht, frei von Sklaverei und Leibeigenschaft zu leben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte selbst zu wählen. Kinderarbeit ist verboten.
    (3) Jede Person hat das Recht auf Leben sowie körperliche und geistige Unversehrtheit. Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ist verboten.
    (4) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung.
    (5) Niemand wird in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert, in dem Abs. 1-4 nicht garantiert sind.
    (6) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
    (7) Jeder hat das Recht auf Bildung. Kunst und Forschung sind frei.
    (8) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
    (9) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
    (10) Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
    (11) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung weder nach innerstaatlichem noch internationalem Recht noch nach von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
    (12) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Nordantika-Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.


    Artikel 16 – Einschränkbare Grundrechte
    Auch die folgenden ausgeführten Grundrechte sind Teil der Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass diese Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, oder wenn es zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.


    (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
    (2) Das Privatleben jeder Person ist geschützt. Ihre Kommunikation und ihre Wohnung sind unverletzlich. Sie hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten.
    (3) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
    (4) Alle Unionsbürger genießen die Freiheit, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln oder sich mit anderen zusammenzuschließen.
    (5) Jeder hat ein Recht zur politischen Beteiligung. Alle Unionsbürger haben das Recht zur aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
    (6) Eigentum und Erbe werden gewährleistet. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    (7) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialen Diensten.
    (8) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, um allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen.
    (9) Alle Beschäftigten haben Anspruch auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Sie haben ein Recht auf ausreichende Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub.
    (10) Umweltschutz und Verbraucherschutz werden geachtet und in die Politik der Nordantika-Union und ihrer Mitglieder einbezogen. Ein hohes Niveau wird sichergestellt.


    KAPITEL VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Artikel 17 – Vorrechte der Nordantika-Union
    (1) Der Sitz der Nordantika-Union genießt den Status eines Botschaftsgeländes, die Vertreter der Mitgliedsstaaten stehen in dem Land, das den Sitz beherbergt, akkreditierten diplomatischen Vertretern gleich.
    (2) Die Nordantika-Union und ihre Organe sind von allen Steuern, Abgaben oder Pflichten in den Mitgliedsstaaten befreit.
    (3) Die Nordantika-Union, ihre Organe und Bediensteten genießen in Bezug auf Amtshandlungen im Rahmen der Nordantika-Union vor dem Zugriff jedes Organs eines Mitgliedsstaates; jedoch sind ihre Rechtsvorschriften wie nationales Recht der Mitgliedsstaaten der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen nationalen Gerichte, solange kein eigenes Gericht berufen wird. Der Generaldirektor kann den Verzicht auf die Immunität erklären.


    Artikel 18 – Änderung
    Dieser Vertrag kann durch Vertrag geändert werden, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.


    Artikel 19 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten
    (1) Der Vertrag tritt nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden bei Albernia durch alle Gründungsmitglieder in Kraft; für andere Mitglieder tritt er in Kraft, sobald sie ihre Ratifizierungsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt haben.
    (2) Der Vertrag und die Übereinkommen treten für ein Land mit Wirksamwerden des Austritts binnen Monatsfrist oder mit dem Ausschluss außer Kraft. Im übrigen tritt er durch Aufhebung außer Kraft, die binnen einer Monatsfrist wirksam werden soll, sofern alle Mitglieder zustimmen.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Mai im Jahre des Herrn 2017.




  • North Antica Customs Union Bill
    Ein Gesetz über die Zustimmung zur Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Dem Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion.


    Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion


    DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
    DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
    DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
    DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
    - im Folgenden Vertragsstaaten -


    kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass im Sinne der wirtschaftlichen Prosperität und der damit verbundenen Anhebung des Wohlstandes aller Bürgerinnen und Bürger eine gemeinsame Zollunion geschaffen werden soll, die zum einen Bestandteil einer weitergehenden Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sein soll und zum anderen weiteren Staaten durch späteren Beitritt offenstehen soll.


    Art. 1 – Grundlagen und Geltungsbereich
    (1) Das Gebiet der Zollunion erstreckt sich über den gesamten Hoheitsbereich der Vertragsstaaten und umfasst gegebenenfalls auch deren abhängige Gebiete. Für letztere kann der zuständige Rat mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen beschließen.
    (2) Es gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen des zuständigen Rates die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten in Zollfragen außer Kraft setzen.
    (3) Die unterzeichnenden Vertragsstaaten verpflichten sich, keine anderen Abkommen zu Freihandelszonen oder einer Zollunion einzugehen. Bestehende Abkommen sind im Rahmen der Übergangsbestimmungen des Art. 6 ausgenommen.
    (4) Davon unbenommen kann der zuständige Rat durch einstimmigen Beschluss Abkommen für die Zollunion mit Drittstaaten abschließen, in denen die Zollbeziehungen zu diesen geregelt werden.


    Art. 2 – Einfuhr
    (1) Rohstoffe und Waren (Güter) dürfen in der gesamten Zollunion grundsätzlich frei eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.
    (2) Durch nationale Vorschriften kann ein Vertragsstaat selbstständig die Einfuhr bestimmter Rohstoffe und Waren beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier, zur Gewährleistung der Produktsicherheit, aus Gründen der Aufrechterhaltung von Sitte, öffentlicher Sicherheit und Ordnung, des gewerblichen Rechtsschutzes oder zum Schutz schwerwiegender nationaler Interessen zeitweise regulieren, beschränken oder verbieten. Der zuständige Rat kann solche Maßnahmen für das gesamte Gebiet der Zollunion oder Teilen davon anordnen.
    (3) Der zuständige Rat kann die Einfuhr bestimmter Güter regulieren, beschränken oder begrenzt oder unbegrenzt verbieten. Er trifft sämtliche Entscheidung über die Erhebung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben und deren Höhe.
    (4) In der Eigenverantwortung der Vertragsstaaten verbleiben die Regulierung, Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr aus Gründen der nationalen Sicherheit oder im Einzelfalle aufgrund von Anordnungen, die von Gesetzes wegen zu treffen sind. Der zuständige Rat kann über die Ausübung dieser Zuständigkeit Bestimmungen treffen.


    Art. 3 – Ausfuhr und Durchfuhr
    (1) Rohstoffe und Waren (Güter), die aus dem Gebiet der Zollunion ausgeführt werden, bleiben zollfrei.
    (2) Rohstoffe und Waren (Güter), die lediglich durch das Gebiet der Zollunion durchgeführt werden, bleiben zollfrei. Sie unterliegen den in Art. 1 genannten Beschränkungen.
    (3) Der zuständige Rat kann mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen davon beschließen.


    Art. 4 – Binnenzölle
    (1) Binnenzölle innerhalb der Zollunion, sowohl von Seiten des Staates als auch seiner Gliederungen, seiner Kommunen sowie von Privatpersonen, sind unzulässig.
    (2) Davon unbenommen bleiben Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden.


    Art. 5 – Zollverwaltung
    (1) Aufgrund nationaler Vorschriften organisieren die Vertragsstaaten selbst ihre Zollbehörden.
    (2) Der zuständige Rat kann Beschlüsse zur Vereinheitlichung der Behördenorganisation treffen.
    (3) Die Vertragsstaaten richten nach den Maßgaben des Rates eine gemeinsame Koordinierungsstelle der Zollverwaltung ein.
    (4) Die Schaffung einer einheitlichen Zollverwaltung aller Vertragsstaaten wird angestrebt.


    Art. 6 – Übergangsbestimmungen
    (1) Bestehende anderweitige Vereinbarungen in Zollfragen werden durch das Übereinkommen nicht tangiert und bestehen fort.
    (2) Die Vertragsstaaten streben jedoch an, diese bestehenden Vereinbarungen auf die gesamte Zollunion auszuweiten.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Mai im Jahre des Herrn 2017.




  • North Antica Union Common Travel Area Bill
    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Übereinkommen über die Einrichtung einer gemeinsamen Reisezone.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Dem Übereinkommen über die Einrichtung einer gemeinsamen Reisezone wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Übereinkommen über eine gemeinsame Reisezone


    Übereinkommen über eine gemeinsame Reisezone


    DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
    DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
    DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
    DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
    - im Folgenden Vertragsparteien -


    kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Reisen und zur Förderung des privaten wie wirtschaftlichen Austauschs zwischen den Staaten eine gemeinsame Reisezone geschaffen werden soll.


    Art. 1 – Definitionen
    (1) Der Rat für die gemeinsame Reisezone (im Folgenden „der Rat”) ist der für dieses Übereinkommen zuständige Rat im Sinne des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.
    (2) Binnengrenzen sind sowohl die Landgrenzen zwischen den Vertragsparteien als auch Häfen und Flughäfen im Gebiet einer Vertragspartei, wenn sie direkt aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erreicht werden. Direkt bedeutet insbesondere, dass außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien weder ein Zwischenstopp eingelegt wird noch Waren oder Personen zugeladen oder entladen werden bzw. zusteigen oder aussteigen.
    (3) Außengrenzen sind sowohl alle Land- und Seegrenzen als auch Häfen und Flughäfen, soweit sie keine Binnengrenzen sind.


    Art. 2 – Überqueren von Binnengrenzen
    (1) Die Überquerung von Binnengrenzen ist an jeder Stelle gestattet. Beim Übertritt ist ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
    (2) Personenkontrollen finden beim Überqueren von Binnengrenzen grundsätzlich nicht statt. Polizeiliche Kontrollmaßnahmen, die stichprobenartig oder aufgrund des Verdachts eines Rechtsbruchs durchgeführt werden, sind davon unberührt. Der Rat kann hierzu Koordinierungsmaßnahmen implementieren.
    (3) Abweichend davon kann eine Vertragspartei für einen begrenzten Zeitraum Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchführen, wenn die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheitsinteressen es erfordern. Sie konsultiert zuvor die anderen Vertragsparteien; falls umgehendes Handeln nötig ist, ergreift sie die Maßnahmen und unterrichtet die anderen Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
    (4) Wenn Gründe vorliegen, die es erfordern, kann der Rat beschließen, dass aus diesen Gründen für einen unbestimmten Zeitraum an einer bestimmten Binnengrenze Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchgeführt werden dürfen, bis die zugrundeliegenden Gründe entfallen oder der Rat eine gegenteilige Entscheidung trifft.
    (5) Zollkontrollen bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.


    Art. 3 – Überqueren von Außengrenzen
    (1) Die Überquerung von Außengrenzen ist nur an Grenzübergangsstellen während deren Verkehrszeiten gestattet.
    (2) Bei der Überquerung von Außengrenzen sind von den Behörden der Vertragspartei, deren Gebiet betreten bzw. verlassen wird, Personenkontrollen durchzuführen. Es gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard für Kontrollen an den Außengrenzen.
    (3) Für die Überwachung ihrer jeweiligen Außengrenzen und die Durchführung der Kontrollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
    (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unrechtmäßige Überquerungen von Außengrenzen mit Strafen zu belegen.
    (5) Über das Nähere sowie Ausnahmen insbesondere, aber nicht ausschließlich für den kleinen Grenzverkehr entscheidet der Rat einvernehmlich.


    Art. 4 – Einreisevoraussetzungen
    (1) Wer in die gemeinsame Reisezone einreist, muss nachweisen können, dass er
    a. Staatsbürger einer Vertragspartei ist,
    b. einen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei hat und über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht dort verfügt,
    c. ein gültiges Visum für die gemeinsame Reisezone besitzt, oder
    d. ein gültiges nationales Visum nach Abs. 2 für das Gebiet der Vertragspartei besitzt, in das er einreist.
    (2) Den Vertragsparteien steht es frei, nationale Visa zu erteilen, die zur Einreise in ihr jeweiliges Gebiet berechtigen. Ein nationales Visum gestattet grundsätzlich nicht die Weiterreise in andere Staaten der gemeinsamen Reisezone.
    (3) Wer aufgrund nationaler Regelungen rechtmäßig ohne Visum in das Gebiet einer Vertragspartei eingereist ist, gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als Besitzer eines nationalen Visums.
    (4) Wer den in Abs. 1 geforderten Nachweis nicht erbringen kann, ist an der Grenze zurückzuweisen. Bei Ankünften in Häfen oder Seehäfen hat der Betreffende auf eigene Kosten eine Rück- oder Weiterreise nach außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien anzutreten. Ausnahmen können aus humanitären Gründen oder bei Beantragung von Asyl gemacht werden. Der Rat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen, andernfalls gelten nationale Regelungen.


    Art. 5 – Visumsbedingugen
    (1) Visa für die gemeinsame Reisezone werden von den Behörden der Vertragsparteien nach deren Ermessen ausgestellt, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
    (2) Ein Visum erhält nur,
    a. wer im Besitz für die gesamte Aufenthaltsdauer gültiger Grenzübertrittspapiere, die durch den Rat bestimmt werden, ist,
    b. wer für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts sowie für die Rückreise genügend Mittel hat und
    c. wer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationale Beziehungen einer Vertragspartei darstellt und nicht durch eine Vertragspartei zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
    (3) Es werden folgende Arten von Visa für die gemeinsame Reisezone ausgestellt:
    a. Ein Durchreisevisum berechtigt zur einmaligen Durchreise auf dem direkten Weg durch das Gebiet der Vertragsparteien zu einem Ziel außerhalb des Gebiets. Es gilt für vier Tage.
    b. Ein Kurzzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der Vertragsparteien für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es kann für die einmalige oder mehrmalige Einreise ausgestellt werden und gilt für maximal fünf Jahre.
    c. Ein Langzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei für die gesamte Geltungsdauer des Visums. Im Gebiet der übrigen Vertragsparteien berechtigt es zum Aufenthalt für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es gestattet die mehrfache Einreise.
    (4) Visa sind grundsätzlich vor Reisebeginn zu erwerben. Staatsbürger eines Staats, für den der Rat es bestimmt hat, erhalten nach der Personenkontrolle an der Außengrenze ein Kurzzeitvisum für den gemeinsamen Reiseraum. Die Erfüllung von Abs. 2 lit. b wird in der Regel ohne weitere Kontrolle angenommen, sofern kein Grund zu berechtigtem Zweifel entgegensteht.
    (5) Der Rat kann Sichtvermerksabkommen schließen, die Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsbürgern der Vertragsparteien bei einer Drittpartei sowie von Staatsbürgern der Drittpartei bei den Vertragsparteien beinhalten.
    (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss besondere Visa für weitere Situationen einführen.


    Art. 6 – Einreiseverweigerung
    (1) Eine Vertragspartei kann eine Person zur Einreiseverweigerung ausschreiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person kein Visum für die gemeinsame Reisezone auszustellen.
    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person ein nationales Visum oder ein anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht nur dann zu erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass dieses nicht missbräuchlich benutzt wird, um die Einreiseverweigerung einer anderen Vertragspartei zu umgehen.
    (3) Die Ausschreibung kann mit Haftbefehl erfolgen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, die Person, wenn sie beim Grenzübertritt aufgegriffen wird, an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen.
    (4) Falls eine neu zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person bereits ein nationales Visum oder anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht einer anderen Vertragspartei besitzt, überprüft diese Vertragspartei die Voraussetzungen erneut entsprechend der Maßgaben von Abs. 2 und entzieht den Status falls nötig.


    Art. 7 – Ausweisung
    (1) Jede Vertragspartei kann ausländische Personen nach nationalem Recht aus ihrem Staatsgebiet ausweisen.
    (2) Eine ausgewiesene Person wird gleichzeitig zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und kann damit kein Visum für die gemeinsame Reisezone mehr erhalten.
    (3) Falls eine ausgewiesene Person bereits im Besitz eines Visums für die gemeinsame Reisezone ist, verliert dieses Visum mit der Ausweisung seine Gültigkeit.
    (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die betreffende Person, ggf. nach Verbüßung einer Strafe, zurückzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass diese Person nicht widerrechtlich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei reist, wenn
    a. ein Staatsbürger einer Vertragspartei, oder eine Person mit dauerhaftem Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
    b. eine Person, deren Einreise von einer anderen Vertragspartei bereits verhindert werden hätte müssen, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
    c. eine Person, die mit nationalem Visum eingereist ist, im Gebiet einer anderen Vertragspartei, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat, aufgegriffen wird.


    Art. 8 – Datenaustausch
    (1) Die Vertragsparteien stellen einander Daten zur Verfügung, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Regelungen der gemeinsamen Reisezone nicht missbraucht werden, um unerlaubte Einreisen oder andere illegale Handlungen zu erleichtern.
    (2) Für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und zur Verfügung gestellt werden Name, Ausgabestaat der Grenzübertrittspapiere, Identifikationsnummer und sonstiger Inhalt der Grenzübertrittspapiere, einschließlich auf diesen elektronisch gespeicherter Daten, Datum und Uhrzeit sowie
    a. Ausgabestelle des Visums für die Erteilung eines Visums für die gemeinsame Reisezone.
    b. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt, für Einreisen in die gemeinsame Reisezone.
    c. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, in den die Ausreise erfolgt, für Ausreisen aus der gemeinsamen Reisezone.
    (3) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Personen im Sinn von Art. 6 und 7 zur Verfügung gestellt.
    (4) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Fahrzeugen zu Land, Wasser oder Luft zur Verfügung gestellt, wenn diese gestohlen sind oder in anderem Zusammenhang zu einer gesuchten Person stehen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, das Fahrzeug sicherzustellen sowie das Fahrzeug und im oder am Fahrzeug aufgegriffene gesuchte Personen an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen, falls diese es wünscht.
    (5) Die gespeicherten und zur Verfügung gestellten Daten dürfen nur durch zuständige Behörden und Gerichte und nur für durch dieses Übereinkommen vorgesehene Zwecke verwendet werden.


    Art. 9 – Umgang mit Flüchtlingen
    Die Regelungen dieses Abkommens werden nicht genutzt, um die nationale Verantwortung für Flüchtlinge abzugeben. Die Vertragsparteien werden jedoch das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Unterstützung prüfen. Eine abschließende Regelung durch ein separates Übereinkommen wird angestrebt.


    Art. 10 – Gemeinsame Koordinierungsstelle, Zusammenarbeit
    (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen. Sie streben an, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen des Verwaltungshandelns zu pflegen und werden in eigener Verantwortung und eigenem Ermessen Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Wahrnehmung grenzpolizeilicher Pflichten treffen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Andere Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
    (2) Der Rat ist ermächtigt, mit der Zustimmung aller Vertragsparteien Bestimmungen über die Errichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zu treffen, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unterstützt und aus dem Personal der Vertragsparteien besteht. Die Koordinierungsstelle kann operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen anstelle oder zur Unterstützung von Maßnahmen der Vertragsparteien durchführen, wenn dies zur effektiveren Durchführung der Grenzsicherung beiträgt. Darüber hinaus leistet sie den Vertragsparteien Unterstützung durch Aufklärungsmaßnahmen, Bewertungen oder technische Mittel. Sie wird als gemeinsame Einrichtung finanziert.
    (3) Operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen im Sinne von Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien, auf deren Boden der Einsatz durchgeführt wird. Darüber hinaus stattet der Rat durch Beschluss im Einzelfall, die Koordinierungsstellen mit den erforderlichen Rechten aus.


    Art. 11 – Schlussbestimmungen
    (1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.
    (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft. Zum Übergang nach der Erklärung der Kündigung können die Vertragsparteien die Grenze zur austretenden Vertragspartei bereits als Außengrenze behandeln. Die Verpflichtungen des Übereinkommens, insbesondere der Kontrolle der gemeinsamen Außengrenzen, bleiben bis zum Inkrafttreten bestehen.
    (3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
    (4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Mai im Jahre des Herrn 2017.




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