2009/01/06: Obligation of Secrecy Bill

  • Right Honourable Members of the House,

    der Höchst Ehrenwerte Premierminister hat eine Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf beantragt:

    Obligation of Secrecy Bill

    Ein Gesetz zur Einführung von Datenschutzvorschriften und zur Festlegung des Bank- und Steuergeheimnisses

    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

    Article 1 – Obligation of Secrecy
    1) Sämtliche Behörden des Königreiches sind zum Datenschutz verpflichtet.
    2) Persönliche Daten, welche einer Behörde bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln.
    3) Sie dürfen nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Arbeit einer Behörde und nur sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, veröffentlicht werden. Sie dürfen, sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, an andere Behörden des Königreiches auf deren Anfrage hin weitergegeben werden. Sie dürfen an ausländische Behörden nur mit der Genehmigung des zuständigen Ministers weitergegeben werden.
    4) Daten, welche einer Behörde bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit notwendig sind, sind umgehend zu löschen.

    Article 2 – Bank and Fiscal Secrecy
    1) Informationen über eine Person, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.
    2) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche einer Steuerbehörde oder Bank zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.
    3) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen außer zur Ermittlung von Steuern und Abgaben des Königreiches nur im Rahmen der Verfolgung einer nach albernischem Recht strafbaren Handlung durch die Bank oder die Behörden, welche über die Information verfügen, an in- oder ausländische Behörden weitergegeben werden. Die Weitergabe an private Personen oder Institutionen ist ausgeschlossen.
    4) Über das Vorliegen eines solchen Umstandes entscheidet das Gericht auf Antrag der inländischen Behörde. Über den Antrage einer ausländischen Behörde entscheidet das Gericht nur auf Antrag des Premierministers. Die Entscheidung sowie das damit verbundene Verfahren sind nicht öffentlich.

    Article 3 – Criminal Offences
    1) Ein Amtsträger, welcher vorsätzlich gegen die Datenschutzvorschrift des Art. 1 verstößt, sowie jede Person, welche sich unberechtigterweise Zugriff auf eine dem Datenschutz gem. Art 1 unterliegende Information verschafft, wird mit Haftstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bestraft.
    2) Jede Person, welche ohne gerichtliche Erlaubnis vorsätzlich Informationen gemäß Art. 2 weitergibt, welche sich unberechtigten Zugriff auf solche Daten verschafft, sie veröffentlicht oder ansonsten das Bank- oder Steuergeheimnis verletzt, wird mit Haftstrafe von zwei Wochen bis zu zwei Monaten bestraft.

    Die Aussprache endet frühestens am 29.01.2008, 20:25 Uhr, bei entsprechendem Aussprachebedarf jedoch spätestens in 168 Stunden.


    Mr Prime Minister,

    ich habe mir erlaubt, den Titel Ihres Antrages an die Gewohnheiten anzupassen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so bitte ich um Rückmeldung.

    Sir Jonathan R. Skirrow, GCTO

  • Mr Speaker,

    vielen dank für die Anpassung, ich bedaure diesen Fehler.

    Ich möchte, wie üblich, kurz einige erläuternde Worte zu diesem Gesetzentwurf sagen. Mit diesem Gesetz möchte die Regierung umsetzen, was bereits in der Thronrede angekündigt wurde, und Datenschutzvorschriften für das Königreich einführen.
    Wir halten es für inakzeptabel, dass derzeit noch keinerlei gesetzliche Regelungen über den Umgang mit persönlichen Daten für staatliche Institutionen bestehen. Persönliche Daten können intimste Informationen über eine Person Preis geben. Normalerweise überlegt man sich sehr sorgfältig, wem man davon etwas erzählt, und was man davon überhaupt preisgeben möchte. Ein Bürger kann jedoch bei staatlichen Institutionen nicht immer überlegen, welche persönlichen Daten er dem Staat mitteilen möchte - oftmals bleibt ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aber aufgrund der überlegenen Zugriffsmöglichkeiten der Behörden keine andere Wahl, in manchen Fällen bekommt er es noch nicht einmal mit, über welche Informationen von ihm die Behörden verfügen. Es ist unstreitig notwendig, dass der Staat Informationen von den Bürgern erhebt. Jedoch muss es bei solchen Eingriffen in die Privatsphäre von Bürgern der Bürger darauf vertrauen können, dass erstens die Behörden nur die Informationen erheben, die sie auch wirklich benötigen, und dass zweitens, die Informationen, die sie haben, auch bei ihnen bleiben. Es kann nicht sein, dass eine Behörde ohne weiteres irgendwelche persönlichen Informationen weiter geben kann.

    Der erste Artikel dieses Gesetzes regelt also die grundsätzlichen Vorschriften, die die Behörden in Sachen des Datenschutzes zu beachten haben.
    Der zweite Artikel kümmert sich um zwei Aspekte des Datenschutzes von besonderer Brisanz: Es geht um Datenschutz in finanziellen Fragen. Hierbei wird zum ersten ein Bankgeheimnis eingerichtet. Damit wird eine Vertraulichkeitsregel auch für Banken aufgestellt, die im Privatbesitz sind, die Regierung Ihrer Majestät hielt eine solche Regelung jedoch für notwendig, da die Banken einen fundamentalen Pfeiler unserer Wirtschaftsordnung darstellen und über weitreichende Informationen verfügen, welche der Bürger in unseren Zeiten auch notwendigerweise preisgeben muss. Außerdem, möchte ich noch hinzufügen, bezieht sich auch dieser Artkiel natürlich vor allem auf die Mutter aller Banken des Königreich, die Bank of Albernia, die als staatliche Instititution und als Schnittstelle von Behörde und Bank natürlich besonders hervorzuheben ist.
    Ein weiterer Aspekt, welcher mit dem Bankgeheimnis nahe verwandt ist, sich aber wiederum ausschließlich auf Behörden bezieht, ist das Steuergeheimnis: Natürlich ist es zur Erhebung der Steuern unvermeidlich, dass die Behörden auf die ein oder andere Weise Kenntnis vom Vermögen des Bürgers erlangen - jedoch sollen sie auch dieses Wissen für sich behalten.

    Selbstverständlich kann jedoch auch der Datenschutz nicht allumfassend sein, denn der Sinn der Datenerhebung besteht ja auch darin, sie verwenden zu können, und so sieht dieses Gesetz selbstverständlich auch Vorschriften zur Weitergabe von Daten vor, welche jedoch, wie die sehr ehrenwerten Abgeordneten dem Entwurf entnehmen können, unter starken Kontroll- und Prüfungsvorbehalten stehts durch hochrangige und politische verantwortliche Institutionen des Königreiches oder aber durch das Gericht.

    Wir wollen nicht, dass der Datenschutz ein Papiertiger bleibt, weswegen im dritten Artikel noch Strafvorschriften wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzvorschriften der vorherigen zwei Artikel vorgesehen werden. Die Bürger haben ein Recht darauf, dass jene, denen sie ihre persönlichen Daten preisgeben müssen, ihre Daten vertraulich behandelt - und ebenso, dass Zuwiderhandeln für die jeweilige Person, die dadurch ihr Vertrauensstellung verletzt, Konsequenzen nach sich ziehen wird.

    Vielen Dank.

    The Most Honourable
    Lord Rhodi Paerrycen, KD, MP
    Prime Minister of Albernia
    (Courtesy) Marquess of Kelyragh

    reformlogo12.png

  • Mr Speaker,

    nachdem die Reform Party sich einen ersten Überblick über die Datenbestände verschafft hat, ist nun die Zeit reif für diesen Gesetzentwurf.

    Gelächter auf den Regierungsbänken.

    Natürlich wurden auch bisher keine persönlichen Daten albernischer Staatsbürger unauthorisiert weitergegeben; jedenfalls für meine Amtszeit kann ich dies mit dieser Bestimmung sagen. Es ist jedoch für die Rechtssicherheit in diesem Land und das private Schutzgefühl der Bürger wichtig, derartige Dinge gesetzlich geregelt zu haben. Das Recht auf Privatsphäre und Schutz der eigenen Daten ist Teil der persönlichen Freiheit jedes Alberniers, also eben des Wertes, der dieses Land groß gemacht hat. Ich schließe mich den Ausführungen des Höchst Ehrenwerten Premierministers an und begrüße diesen Gesetzentwurf ausdrücklich.

    Lady Teri H. Shark, LD
    Former Prime Minister

    I never deny, I never contradict. I sometimes forget.

  • Mr Speaker,

    die Absicht hinter dem Entwurf ist sicher die richtige. Gerade eine eindeutige Regelung zum Bankgeheimnis hat in der Vergangenheit gefehlt. Trotzdem habe ich einige Fragen und Anmerkungen:

    Inwieweit betrifft dieses Gesetz die Verzeichnisse des Registration Office? Offensichtlich ist jeder Bürger verpflichtet, dem Registration Office Daten zu überlassen. Gleichzeitig sieht der Citizenship Act keine Veröffentlichung vor. Müsste das Registration Office mit Inkrafttreten des Gesetzes die Verzeichnisse abschalten?

    Was das Bankgeheimnis betrifft, denke ich, dass ein albernisches Gericht in jedem Fall Zugriff auf die Daten erhalten können sollte - nicht nur bei Strafsachen. Beispielsweise könnte das Gericht im Fall einer Pfändung Informationen benötigen, was überhaupt gepfändet werden könnte.

    Eine weitere Frage ist, ob anonymisierte und statistische Daten veröffentlicht werden können. Die Bank of Albernia veröffentlicht Zahlen wie die aktuelle Geldmenge im Inland oder das monatliche Bruttoinlandsprodukt. Die Erhebung solcher Daten ist ohne Zugriff auf die Konten offensichtlich unmöglich. Sollen solche Statistiken weiterhin möglich sein? Was das ebenfalls veröffentlichte Vermögen der vermögendsten WiSim-Teilnehmer betrifft, nehme ich an, die Abschaltung ist von der Regierung beabsichtigt.

    Ich würde es begrüßen, wenn zu diesen Punkte klärende Ergänzungen eingefügt werden würden.

    libdem_sig.png

    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Mr Speaker,

    ich danke dem sehr ehrenwerten Abgeordneten für Winhall und Windhag für seine Anmerkungen zu dieser Bill.
    Was die Verzeichnisse des Registration Office angeht, so ist dies in der Tat ein Aspekt dieses Gesetzes, welcher HM Government bei der Besprechung des Gesetzes durch das Raster gerutscht ist.
    Ich habe nachfolgend die Bill nochmals in einer überarbeiteten Version mit einer entsprechenden Ergänzung, welche ein Amendment am Citizenship Act vorsieht, um auch weiterhin eine Bürgerliste veröffentlichen zu können.

    Auch wurden dem Einwand, das Gerichte des Königreiches stets Zugriff auf nach dem Bank- und Steuergeheimnis haben sollten, rechnung getragen und Art. 2/3 um eine entsprechende Klausel erweitert.

    Die Veröffentlichung von anonymisierten und statistischen Daten sieht die Regierung Ihrer Majestät als kein Problem an, da es sich hierbei nach dem Verständnis der Regierung nicht mehr um spezifische "Informationen über eine Person" handelt - anonymisierte und statistische Daten zeichnet ja eben gerade aus, dass sie nicht auf eine Person zurückgeführt werden können. Und insbesondere das Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Geldmenge im Königreich beinhaltet ja keinerlei Informationen über eine (einzelne) Person. Um hier jedoch sämtliche Unklarheiten zu beseitigen, wurde dem Gesetzentwurf noch eine Ergänzung in Art. 2/1 hinzugefügt, wonach die Veröffentlichung von anonymisierten Statistiken unbetroffen von den allgemeinen Vorschriften zum Bankgeheimnis bleibt.
    Was den Hinweis des sehr ehrenwerten Abgeordneten auf die monatliche Veröffentlichung des Vermögens des vermögensten Teilnehmers angeht, so stimme ich ihm hier zu: Eine solche Veröffentlichung sollte nach dem Willen, zumindest sofern es sich um eine natürliche Person handelt, unterbleiben. Sofern dies jedoch bei öffentlichen Einrichtungen passieren würde, sähe HM Government hierin jedoch kein Problem, ebenso, wenn eine solche Veröffentlichung anonym geschehen würde und somit nicht auf die Person zurück zu führen wäre.

    Abschließend hier nochmal den ergänzten Entwurf, die Ergänzungen sind rot markiert:

    Obligation of Secrecy Bill

    Ein Gesetz zur Einführung von Datenschutzvorschriften und zur Festlegung des Bank- und Steuergeheimnisses

    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

    Article 1 – Obligation of Secrecy
    1) Sämtliche Behörden des Königreiches sind zum Datenschutz verpflichtet.
    2) Persönliche Daten, welche einer Behörde bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln.
    3) Sie dürfen nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Arbeit einer Behörde und nur sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, veröffentlicht werden. Sie dürfen, sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, an andere Behörden des Königreiches auf deren Anfrage hin weitergegeben werden. Sie dürfen an ausländische Behörden nur mit der Genehmigung des zuständigen Ministers weitergegeben werden.
    4) Daten, welche einer Behörde bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit notwendig sind, sind umgehend zu löschen.

    Article 2 – Bank and Fiscal Secrecy
    1) Informationen über eine Person, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung von Daten in anonymisierten Statistiken oder in anderen, anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen unbetroffen.
    2) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche einer Steuerbehörde oder Bank zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.
    3) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen außer zur Ermittlung von Steuern und Abgaben des Königreiches nur im Rahmen der Verfolgung einer nach albernischem Recht strafbaren Handlung oder zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Königreich durch die Bank oder die Behörden, welche über die Information verfügen, an in- oder ausländische Behörden weitergegeben werden. Die Weitergabe an private Personen oder Institutionen ist ausgeschlossen.
    4) Über das Vorliegen eines solchen Umstandes entscheidet das Gericht auf Antrag der inländischen Behörde. Über den Antrage einer ausländischen Behörde entscheidet das Gericht nur auf Antrag des Premierministers. Die Entscheidung sowie das damit verbundene Verfahren sind nicht öffentlich.

    Article 3 – Criminal Offences
    1) Ein Amtsträger, welcher vorsätzlich gegen die Datenschutzvorschrift des Art. 1 verstößt, sowie jede Person, welche sich unberechtigterweise Zugriff auf eine dem Datenschutz gem. Art 1 unterliegende Information verschafft, wird mit Haftstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bestraft.
    2) Jede Person, welche ohne gerichtliche Erlaubnis vorsätzlich Informationen gemäß Art. 2 weitergibt, welche sich unberechtigten Zugriff auf solche Daten verschafft, sie veröffentlicht oder ansonsten das Bank- oder Steuergeheimnis verletzt, wird mit Haftstrafe von zwei Wochen bis zu zwei Monaten bestraft.

    Article 4 - Amendment to the Citizenship Act
    Der Citizenship Act wird um folgenden Artikel 7 erweitert:

      "Art. 7 - Citizenship Register
      1) Das Registration Office veröffentlicht Informationen über sämtliche bei ihm registrierten Haupt- und Neben-Identitäten in einem Citizenship Register.
      2) Hierbei werden von jedem Registrierten folgende Angaben veröffentlicht: Die Bürgernummer; der angegeben Name; das Datum, an welchem die Bürgerschaft erlangt wurde; die angegebene E-Mail-Adresse; der Wohnort;
      3) Zudem können die Bürger weitere Informationen, insbesondere über die Zugehörigkeit zu Vereinen, Verbänden oder Gruppierungen, angeben.
      4) Durch Verordnung der Regierung Ihrer Majestät können weitere Informationen festgelegt werden, welche im Citizenship Register verpflichtend oder freiwillig veröffentlicht werden."

    Ich bitte um die Änderung der von der Regierung ursprünglich eingebrachten Bill auf diese Fassung.

    The Most Honourable
    Lord Rhodi Paerrycen, KD, MP
    Prime Minister of Albernia
    (Courtesy) Marquess of Kelyragh

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