Right Honourable Members of the House,
der folgende Antrag des Höchst Ehrenwerten Premierministers steht zur Abstimmung.
Local Government Bill
Ein Gesetz über die Verwaltung der Gemeinden und Städte auf den albernischen Inseln.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 – Fundamentals
Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Strukturen der Gemeinde und Städte sowie deren Verwaltung auf den albernischen Inseln.
Article 2 – Counties
1) Gemeinden bilden die unterste Ebene der Verwaltung im Königreich. Sie tragen die Bezeichnung „County“.
2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und sind mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt im Rahmen dieses Gesetzes betraut.
Article 3 – Cities
1) Städte (Cities) sind besondere Gemeinden, welche durch Royal Charter das Stadtrecht verliehen bekommen haben. Sie sind nicht Teil eines County.
2) Auf Städte werden sämtliche Vorschriften für Gemeinden angewendet, sofern das Gesetz keine Sondervorschriften anordnet.
3) Städte werden durch Verordnung der Regierung Ihrer Majestät geschaffen und aufgehoben. Sämtliche Städte sind im ersten Anhang zu diesem Gesetz verzeichnet.
Article 4 – The Administration
1) Die Verwaltung einer Gemeinde obliegt einem Administrator, welcher den Titel "Sheriff of [Gemeindename]" trägt.
2) Der Administrator vertritt seine Gemeinde nach innen und außen und nimmt sämtliche Befugnisse war.
3) Er sorgt für das Wohl der Gemeinde und trifft die für eine angemessene Repräsentation seiner Gemeinde notwendigen Maßnahmen.
4) Der Administrator wird durch die Bürger der Gemeinde auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jeder Bürger der Gemeinde.
5) Der Administrator kann jederzeit durch einen Beschluss von drei Vierteln der Bürger einer Gemeinde abgewählt werden. Ist ein Administrator bereits länger als sechs Monate im Amt, so sind Neuwahlen durchzuführen, wenn ein Bürger dies Verlangt.
6) Der Administrator einer Stadt führt Titel „Mayor of [Stadtname]“. Die Administratoren von durch königliche Verordnung bestimmten, im zweiten Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Städten tragen den Titel „Lord Mayor of [Stadtname]“.
Article 5 – Local Regulations
1) Der Administrator ist berechtigt, Gemeindeverordnungen zu erlassen, um Regelungen für örtliche Angelegenheiten der Gemeinde zu treffen. Sie tragen je nach Status der Gemeinde den Namen „Lord Mayor’s Order“, „Mayor’s Order“ oder „Sheriff’s Order“.
2) Local Regulations gelten für das gesamte Gemeindegebiet. Sie binden sämtliche Personen, welche sich im Gebiet der Gemeinde aufhalten.
3) Verlangt es die Mehrheit der Bürger, so ist eine Verordnung aufzuheben und ungültig.
Article 6 – Supervision
1) Die Gemeinden obliegen der Aufsicht der übergeordneten Behörden.
2) Die Aufsichtsbehörden unterstützen und beraten die Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgen für die Beachtung der Gesetze in und durch die Gemeindeverwaltung und halten die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
3) Die Aufsicht über die Gemeinden obliegt als direkter Aufsichtsbehörde der jeweiligen Regionalverwaltung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Home Office der Regierung Ihrer Majestät. Sie arbeiten bei der Aufsicht zusammen.
4) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, von der Gemeinde Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie können ihnen Weisungen erteilen oder im Namen der Gemeinden handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet. In Fällen von Amtsmissbrauch, Vernachlässigung der Dienstpflichten oder aus anderweitigen schwerwiegenden Gründen kann das Home Office einen Administrator seines Amtes entheben.
5) Gegen Aufsichtsmaßnahmen der Regionalverwaltung kann die Gemeinde Widerspruch erheben. In diesem Falle entscheidet das Home Office abschließend.
Article 7 – Provisions for Greater Aldenroth
1) Greater Aldenroth ist zugleich eine Stadt im Sinne dieses Gesetzes wie eine Verwaltungsregion.
2) Auf Greater Aldenroth finden die Bestimmungen für eine Verwaltungsregion Anwendung. Dieses Gesetz findet nur in den Belangen Anwendung, in denen eine Regelungen für die Verwaltungsregion nicht besteht.
3) Art. 6 dieses Gesetzes findet für Greater Aldenroth keine Anwendung.
Appendix I: Cities
Appendix II: Cities, whose Administrators are entitled to bear the Titel of "Lord Mayor"
- Haven
- Everdeen
- Baliho
- Caervon
- Dyfflin
- Osbury
- St. Gardins
- St. Arivor
Bitte stimmen Sie mit Aye, No oder Abstention. Die Abstimmung läuft bis zum 12.02.09, 20:50 Uhr.