Right Honourable Members of the House,
die sehr ehrenwerte Abgeordnete von Medea hat eine Aussprache zum folgenden Entwurf beantragt:
Fawkland Islands Bill
Ein Gesetz zur Reintegration der Fawkland Islands in das Königreich.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Amending the House of Commons Election Act
1) Art. 5/1 des House of Commons Election Act wird wie folgt geändert:
1) Das Königreich von Albernia ist in sechs Wahlkreise und einen Stimmbezirk gegliedert. Jeder Wahlkreis entsendet einen Vertreter in das Unterhaus.
2) Art. 5 wird wie folgt erweitert:
3) Die Fawkland Islands bilden einen Stimmbezirk.
3) Im Art. 6 wird das Folgende eingefügt:
4) Innerhalb eines Stimmbezirks werden keine Stimmen abgegeben. Jede der durch den Bewohner eines Stimmbezirks in anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor drei gewichtet.
Die nachfolgenden Absätze werden entsprechend fortnummeriert.
Article 2 - Enabling HM the Queen to Make an Addition to the Royal Titles and Styles
Ihre Majestät wird ermächtigt, als Ausdruck der Übernahme ihrer Herrschaft über die Crown Dependency of the Fawkland Islands durch Königliches Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des Königreiches Albernia einen Ihrer Majestät angemessenen scheinenden Titel zu ihrer Titulatur hinzuzufügen und diesen zu tragen und zu gebrauchen, wann immer es ihr angebracht und notwendig erscheint.
Article 3 - Issueing a Joint Message of Counsel to HM the Queen
Die folgende Message of Counsel wird von beiden Kammern des Parlaments an Ihre Majestät die Königin übermittelt:
The Most Honourable The Lords Spiritual and Temporal of the Kingdom of Albernia in Parliament Assembled and The Right Honourable The Commons of the Kingdom of Albernia in Parliament Assembled
In Anbetracht dessen, dass es seit jeher das Recht des versammelten Parlamentes und jedes seiner Häuser ist, Ratschläge und Adressen an der Königin erhabenste Majestät und jeden Amtsträger des Königreiches zu richten,
Und in Anbetracht dessen, dass die gegenwärtige Situation zur Vorbringung des folgenden Anliegens günstig erscheint und die notwendigen Voraussetzungen durch Gesetz und Vereinbarung geschaffen wurden,
Erklären die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen hiermit, dass sie Ihrer Majestät der Königin untertänigst zu raten wünschen,
Erstens, dass die Verwalterschaft des Krongouverneurssitzes durch die das Geschlecht derer von Askin bestätigt und die Ausbübung der Herrschaft Ihrer Majestät über die Crown Dependency durch das Geschlecht derer von Askin bekräftigt wird,
Zweitens, dass dem Geschlecht derer von Askin den Titel der Herren von Askin, den es bisher aus Gewohnheit zurecht führt, als Baron of Askin nach albernischem Recht und albernischer Sitte und in Anerkennung ihrer Verdienste um die Crown Dependency bestätigt,
Und ordnen an,
dass dieser Ratschlag der Regierung Ihrer Majestät und sämtlichen Untertanen Ihrer Majestät der Königin in angemessener Weise kund gemacht und zur Kenntnis gebracht wird.
Article 4 - Providing Statutes of Government
Das Folgende wird Gesetz:
Fawkland Islands Statutes of Government Act (FISOGA)
Ein Gesetz zur Regelung der Ausübung der Regierungsgewalt Ihrer Majestät der Königin über die Fawkland Islands.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Fundamentals
1) Die Inselgruppe ist unter der Bezeichnung "Crown Dependency of the Fawkland Islands" Kronbesitzung Ihrer Majestät der Königin.
2) Hauptstadt der Kronbesitzung und Sitz der regionalen und königlichen Verwaltung ist Winchester.
Article 2 - Crown Governor
1) Der Kronbesitz soll von einem Gouverneur im Namen der Krone regiert werden. Der Crown Governor entstammt der Familie der Barons of Askin. Seine Nachfolge wird durch Hausgesetz geregelt und von Ihrer Majestät der Königin nach Leistung des gesetzlichenTreue-Eids bestätigt.
2) Die Rechte und Pflichten des Gouverneurs ergeben sich aus dem Recht des Königreiches sowie aus den Traditionen des Kronbesitzes.
3) Der Gouverneur nimmt darüber hinaus im Kronbesitz die Rechte und Pflichten Ihrer Majestät der Königin wahr, sofern diese selbst von Winchester abwesend ist. Ihre Majestät hat das Recht, von Zeit und Zeit und nach eigenem Ermessen ihrem Gouverneur Ratschläge zu erteilen; die Befolgung dieser Ratschläge durch diesen soll jedoch vor keinem Gericht des Königreiches überprüft werden.
4) Fällt das Amt des Gouverneurs vakant oder ist der amtierende Gouverneur zu seiner Ausübung durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Gründe nicht fähig, fällt die Ausübung der Rechte und Pflichten des Gouverneurs dem Innenminister stellvertretend zu. Fällt das Amt des Gouverneurs dauerhaft vakant, weil sich in der Linie der Barons of Askin kein laut Hausgesetz geeigneter Nachfolger findet, soll das Parlament des Königreiches unverzüglich entscheiden,wie weiter zu verfahren ist, und Ihre Majestät die Königin dementsprechend beraten.
Article 3 - Legislature
1) Die parlamentarische Vertretung der Bürger der Kronbesitzung liegt beim Parlament des Königreiches.
2) Das Unterhaus soll den Königlichen Gouverneur jederzeit persönlich hören, wenn er dies wegen einer dringenden Angelegenheit verlangt.
3) Das Oberhaus soll dem Königlichen Gouverneur mindestens schriftlich die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen, wenn er es wegen einer dringenden Angelegenheit verlangt.
Article 4 - Judiciary
Die Rechtsprechung für die Kronbesitzung liegt bei den Gerichten des Königreiches.
Article 5 - Finances
1) Alle Steuern und sonstigen Einnahmen des Kronbesitzes stehen dem Haushalt des Königreiches zu.
2) Davon sind all jene Gewinne und Erträge aus Erzeugnissen der Buckfasst Abby ausgenommen. Die entsprechenden Summen werden mit einem monatlichen Pauschalbetrag von £500 zur freien Verfügung des Königlichen Gouverneurs abgegolten. Dieser Pauschalbetrag kann auf Beschluss der Regierung Ihrer Majestät monatlich ausgesetzt oder nur anteilig gewährt werden.
Die Aussprache endet am 13. April 2009, 18 Uhr.