Royal Assent Notifications

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  • Aldenroth | 11 August 2013


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    7th House of Commons Election Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Konkretisierung der Mindestkandidaturfrist


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    1) Art. 3/2 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      2) Alle Wahlberechtigten sind zwischen 132 und 240 Stunden vor Beginn der Wahlen durch Bekanntmachung im Forum in Kenntnis zu setzen. Zu Beginn der Wahlen erfolgt im Forum eine weitere Bekanntmachung. Individuelle Wahlbenachrichtigungen haben aufgrund der Aktivitätspflicht eines jeden Bürgers gemäß Citizenship Act, Article 4 (1) nicht zu erfolgen und führen zur Ungültigkeit der Wahl.

  • Aldenroth | 12 November 2013


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Clerk of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Right Hon Andrew Bennet, MP
    Clerk of the House of Commons


    3rd Regional Government Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Anpassung der Regional- und Lokalverwaltungen


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Liberalisation of competences
    Article 5/2 wird wie folgt geändert:

      2) Regionale Angelegenheiten umfassen grundsätzlich nicht die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Auf Antrag der Regionalverwaltungen kann die Regierung Ihrer Majestät den Regionen in diesen Fragen spezifische Kompetenzen einräumen, sofern diese einen regionalen Bezug haben.


    Art. 2 - Rights of the Regional Assemblies
    1) Article 5 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      Durch Bestimmungen in einer Regionalverordnung kann die Zustimmung weiterer Organe der Regionalverwaltung erfordert werden bevor der Lord Lieutenant eine Regionalverordnung erlassen kann.


    2) Article 6/1 wird wie folgt geändert:

      1) In jeder Region besteht eine Regionalversammlung (Regional Assembly), die der Mitwirkung der Bürger an der Regionalverwaltung dient. Die Mitgliedschaft und die Organisation der Geschäftstätigkeit wird durch Regionalverordnungen mit Zustimmung der Regionalversammlung geregelt. Falls jeweils keine andere regionale Bestimmung getroffen ist, gehören alle Staatsbürger mit Wohnsitz in der jeweiligen Region der Regionalversammlung an, und die Sitzungen werden durch den Lord Lieutenant geleitet.


    3) Article 6 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      6) Die Regionalversammlung hat das Recht, die Wahrnehmung einzelner oder aller ihrer Rechte an ein durch Regionalverordnung verfasstes anderes Organ der Regionalverwaltung zu delegieren.


    4) Article 8 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      2) Die Festlegung einer abweichenden Bezeichnung kann auch durch Regionalverordnung mit Zustimmung der Regionalversammlung erfolgen. Sie ist vom Home Office aufzuheben, falls diese den regionalen Traditionen und Konventionen widerspricht.


    Organ Donation Bill


    Ein Gesetz über die Möglichkeiten und Durchführungen von Organspenden.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Fundamentals
    1) Bei Organspenden werden menschliche Organe für eine Transplantation zur Verfügung gestellt.
    2) Eine Spende von Organen kann zu Lebzeiten eines Menschen oder nach dessen Tod erfolgen.
    3) Für die Spende der Organe oder Gewebe muss eine schriftliche Einwilligungserklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Spenders vorliegen.
    4) Organspender müssen mindestens 16 Jahre alt sein, damit ihre schriftliche Erklärung Gültigkeit hat.
    5) Der Albernian Health Service führt eine Spendenregister über entnommene Organe und über Personen, welche auf ein Spendenorgan warten.


    Art. 2 – Removals
    1) Eine Entnahme von Organen und/oder Gewebe ist nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Verstorbenen dahingehend vorliegt und sein Tod medizinisch festgestellt wurde. Eine Entnahme der Organe und/oder Gewebe ist nur medizinischem Fachpersonal (gemäß Art. 7 Public Health Act) gestattet.
    2) Der medizinische Tod ist dann eingetreten, wenn die Gehirnfunktionen erloschen sind, deren Herz-Kreislauf-System jedoch noch künstlich am Leben erhalten wird. Tritt zuerst der Herz-Kreislauf-Tod ein, darf keine Organentnahme erfolgen.
    3) Der Handel mit Organen und/oder Geweben ist verboten.


    Art. 3 – Transplantations
    1) Gespendete Organe und/oder Gewebe müssen innerhalb von sechs Stunden, nach Entnahme, der für die Spende vorgesehenen Person implantiert werden.
    2) Der Transport der gespendeten Organe/Gewebe muss in speziell dafür vorgesehenen Behältnissen und in Anwesenheit eines Arztes erfolgen.
    3) Eine Rückführung der Organe an den Spender, im Falle einer nicht erfolgten Transplantation, ist aus Gründen der Wahrung der Totenruhe, nicht gestattet.


    Art. 4 – Information privacy
    1) Spender und Spenden unterliegen der besonderen Geheimhaltung personenbezogener Daten.
    2) Personenbezogene Daten des Spenders dürfen nur mit Einwilligung der Hinterbliebenen an den Empfänger der Organe/Gewebe weitergegeben werden. Gleiches gilt für die Empfängerdaten. Auskünfte an Dritte, nicht im Zusammenhang mit der Spende stehenden Personen, sind nicht statthaft.


    Art. 5 – Donators' acquiescence
    1) Im Fall der Spende nach dem Tod des Spenders kann dieser seine Einwilligung mittels eines Organspendeausweises vorab dokumentieren.
    2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
    a) Name und Geburtsdatum des Spenders
    b) Wohnanschrift des Spenders
    c) Ausstellungsort und -datum
    d) Eigenhändige Unterschrift des Spender
    3) Darüber hinaus muss der Ausweis folgende Erklärung beinhalten:
    "Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Gewebe in Frage kommt, erkläre ich:
    [ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden.
    oder
    [ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden mit Ausnahme folgender Organe/Gewebe: ____________________
    [ ] Mir sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt, bzw. es liegen folgende Vorerkrankungen vor: ____________________________________________________ "
    .


    Sir Andrew Bennett, GCTO
    - Former Prime Minister -

    logo-aes75.png
    - Chairman -

  • Aldenroth | 15 February 2014


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker des House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende durch das House of Commons beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Lords des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    Higher Education Bill


    Ein Gesetz zur Regulierung des albernischen Hochschulwesen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Basic Regulations
    1) Die Hochschulen des Königreiches dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
    2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
    3) Die Einrichtung, der Betrieb der Hochschulen erfolgt über das Home Office, die Regionen oder privat.
    4) Das Home Office übt die Rechtsaufsicht über die staatlichen Hochschulen aus.
    5) Private Hochschulen, die akademische Grade nach diesem Gesetz vergeben, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
    6) Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.
    7) Auf der Grundlage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ordnen die Hochschulen ihre Angelegenheiten nach Maßgabe geltender Gesetze selbst.


    Art. 2 – Administration of Universities
    1) Mitglieder einer Hochschule sind die Dozenten sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
    2) Jede Hochschule besitzt einen Senat, der die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelt.
    3) Mitglieder des Senats sind alle vom Träger der Hochschule berufenen Lehrkräfte. Mitglieder des Senats sind außerdem so viele studentische Vertreter, dass die Studierenden einen Anteil von 20% der Mitglieder haben. Alle Senatsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
    4) Der Senat wählt aus seiner Mitte der Lehrkräfte den Rector der Hochschule. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
    5) Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Institute. Über die Einteilung der Fakultäten und Institute und deren Verwaltung entscheidet der Senat der Hochschule.


    Art. 3 – Academic Degrees
    1) An den staatlichen Hochschulen des Königreichs können folgende akademischen Grade in den an der jeweiligen Hochschule eingerichteten Fakultäten erworben werden:
    a) Bachelor
    c) Master
    d) Doctor
    c) Professor
    2) Mit einem staatlich anerkannten akademischen Grad ist das Recht verbunden, diesen als Titel zu führen. Das Führen eines solchen Titels ohne den akademischen Grad erworben zu haben, oder nachdem der akademische Grad aberkannt wurde, ist strafbar.
    3) Privaten Hochschulen können akademische Grade nach Absatz 1 nur verleihen, indem ein Professor einer staatlichen Universität an der Vergabe beteiligt wird und seine Zustimmung nach Prüfung der geforderten Prüfungsarbeit nach den Kriterien der staatlichen Universität gibt. Dies ist außerdem nur möglich, wenn die jeweilige Hochschule vom Niveau ihrer Einrichtungen, ihrer Lehrinhalte und der Ausbildung und rechtlichen Stellung ihrer Dozenten mindestens den gleichen Standard wie eine staatliche Universität aufweist.
    4) Sonstige Studienabschlüsse privater Hochschulen werden von staatlicher Seite nicht anerkannt; mit ihnen wird kein Recht zum Führen eines Titels erworben.
    5) Die Voraussetzung zum Erwerb der Grade Bachelor, Master und Doctor ist die Ablegung einer den Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung entsprechenden, fachlich fundierten schriftlichen Prüfungsarbeit innerhalb der definierten Fristen ohne Zuhilfenahme unzulässiger Mittel.
    6) Als unzulässige Mittel gelten mindestens das Kopieren von Teilstücken oder der ganzen Arbeit aus bereits bestehenden Publikationen ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitate sowie das Heranziehen Dritter zur Mitarbeit. Weiteres regelt die Prüfungsordnung.
    7) Prüfungsarbeiten werden vom jeweiligen Faculty Warden bewertet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend gemäß der vom Senat der Hochschule beschlossenen Regeln getroffen.
    8) Der Grad Professor wird durch Beschluss des Senats einer Hochschule mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln und mit Zustimmung der Regierung Ihrer Majestät verliehen. Er berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Universität.


    Art. 4 – Foreign Academic Degrees
    1) Im Ausland erworbene Studienabschlüsse werden im Königreich von staatlicher Seite in der Regel nicht anerkannt. Die Ausnahme bilden an ausländischen Universitäten erworbene Abschlüsse, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als den albernischen akademischen Graden gleichwertig eingestuft sind.
    2) Für Inhaber ausländischer Studienabschlüsse besteht die Möglichkeit, den fachlichen Wert ihres Abschlusses an einer staatlichen Universität prüfen und ggf. in einen akademischen Grad des Königreichs umwandeln zu lassen.
    3) Die Bewertung eines ausländischen Studienabschlusses erfolgt gemäß Art. 3/6 dieses Gesetzes.
    4) Bei Zweifeln bzgl. der Gleichwertigkeit eines ausländischer Studienabschlusses mit einem akademischen Grad des Königreichs ist grundsätzlich immer der nächstniedrigere akademische Grad zu verleihen bzw. ggf. eine Umwandlung zu verweigern.


    Art. 5 – Financial Endowment
    1) Die Finanzierung staatlicher Hochschulen erfolgt grundsätzlich durch das Schatzamt und/oder die Regionen.
    2) Die Hochschulen des Königreichs sind darüber hinaus befugt, Spenden von Dritten anzunehmen und im Rahmen von Kooperationen mit externen Partnern weitere Geldmittel zu aquirieren.
    3) Jedem albernischen Bürger steht ein gebührenfreier Besuch einer oder mehrerer staatlichen Hochschulen in einem oder mehren Studiengänger für insgesamt mindestens fünfzehn Semester zu. Ab dem sechzehnten Semester steht es den Hochschulen frei, nach eigenem Ermessen sozialverträgliche Gebühren bis maximal 1000 Pound Precious pro Semester von ihren Studierenden zu erheben.

  • Aldenroth | 14 February 2016


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    Regional Separation of Powers Bill


    Ein Gesetz zur Übertragung der Kontrolle der gesetzgebenden Gewalt in den Regionen von der Regierung an das Parlament.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment to the Regional Government Act


    (1) Die Artikel 5 bis 7 des Regional Government Act werden wie folgt neu gefasst:


      Article 5 – Regional Regulations


      1) Die Regionalversammlung ist berechtigt, Regionalverordnungen (Regional Regulations) für ihre Region zu beschließen, um damit Regelungen für regionale Angelegenheiten zu erlassen. Regionalverordnungen dürfen zu Regelungen von Recht des Königreiches nicht im Widerspruch stehen und brechen lokales Recht, welches zu ihnen im Widerspruch steht, wodurch dieses nichtig und unwirksam wird. Sie werden nach Beschluss der Regionalversammlung durch den Lord Lieutenant erlassen.
      2) Regionale Angelegenheiten umfassen grundsätzlich nicht die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Auf Antrag der Regionalverwaltungen kann die Regierung Ihrer Majestät den Regionen in diesen Fragen spezifische Kompetenzen einräumen, sofern diese einen regionalen Bezug haben.
      3) Ob es sich bei einer Materie um eine Regionale Angelegenheit handelt, entscheidet im Streitfall abschließend das House of Commons durch Resolution.
      4) Durch Bestimmungen in einer Regionalverordnung oder einem Gesetz kann der Lord Lieutenant ermächtigt werden, in einer bestimmten Frage ohne Konsultation der Regionalversammlung Regionalverordnungen zu erlassen. In diesem Fall darf die Regionalverordnung keiner durch die Regionalversammlung bestätigten Regionalverordnung widersprechen.


      Article 6 – Regional Assemblies
      1) In jeder Region besteht eine Regionalversammlung (Regional Assembly), die der Mitwirkung der Bürger an der Regionalverwaltung dient. Die Mitgliedschaft und die Organisation der Geschäftstätigkeit wird durch Regionalverordnungen mit Zustimmung der Regionalversammlung geregelt. Falls jeweils keine andere regionale Bestimmung getroffen ist, gehören alle Staatsbürger mit Wohnsitz in der jeweiligen Region der Regionalversammlung an, und die Sitzungen werden durch den Lord Lieutenant geleitet.
      2) Die Regionalversammlung beschließt mit der Mehrheit der teilnehmenden Stimmen.
      3) Die Regionalversammlung hat das Recht, dem Lord Lieutenant Vorschläge für Regional Regulations (Proposals) zu unterbreiten. Den Erlass einer mit einem solchen Vorschlages übereinstimmenden Regionalverordnung darf der Lord Lieutenant nur ablehnen, wenn er ihn für rechtswidrig hält. In diesem Falle hat er diesen Einwand der Versammlung mitzuteilen. Beharrt die Versammlung auf ihrem Beschluss, so hat der Lord Lieutenant ihn dem House of Commons mitzuteilen, welches abschließend durch Resolution über die Rechtmäßigkeit entscheidet.
      4) Die Regionalversammlung hat das Recht, durch Beschluss eine Regionalverordnung aufzuheben. Ebenfalls hat das House of Commons jederzeit das Recht, durch Resolution Regionalverordnungen aufzuheben.
      5) Die Regionalversammlung hat das Recht, die Wahrnehmung einzelner oder aller ihrer Rechte an ein durch Regionalverordnung verfasstes anderes Organ der Regionalverwaltung zu delegieren.


      Article 7 – Supervision
      1) Die Leitung der Regionalverwaltung unterliegt der Aufsicht durch die Regierung Ihrer Majestät. Sie wird im Regelfalle durch das Home Office wahrgenommen.
      2) Die Regierung Ihrer Majestät unterstützt und berät die Regionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Regionalverwaltung und halten die Regionen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
      3) Die Regierung Ihrer Majestät ist befugt, von der Leitung der Regionalverwaltung Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann ihr Weisungen erteilen oder in ihrem Namen handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet oder handlungsunfähig ist.
      4) Gegen Aufsichtsmaßnahmen kann die Leitung der Regionalverwaltung Widerspruch erheben. In diesem Falle unterzieht die Regierung Ihrer Majestät die Entscheidung einer nochmaligen, abschließenden Prüfung.


    (2) Art. 8/2 des Regional Government Act wird wie folgt neu gefasst:


      2) Die Festlegung einer abweichenden Bezeichnung kann auch durch Regionalverordnung mit Zustimmung der Regionalversammlung erfolgen. Sie ist vom House of Commons durch Resolution aufzuheben, falls diese den regionalen Traditionen und Konventionen widerspricht.


  • Aldenroth | 4 October 2016



    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgenden, durch das House of Commons beschlossenen Bills, welchen das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    Taxes Reform Bill


    Ein Gesetz über die Erhebung von Steuern im Königreich Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Basics
    1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern an das Königreich Albernia.
    2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung einer Ware, der Verrichtung einer Dienstleistung sowie am Wohnsitz.


    Article 2 – Competence
    1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Chancellor of the Exchequer.
    2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.


    Article 3 – Personal Income Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich.
    3) Als Steuer sind von den Einnahmen abzuführen:
    a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei.
    b. 15% der Einnahmen zwischen 10.000,01 und 30.000 Pound Precious
    c. 25% der Einnahmen zwischen 30.000,01 und 50.000 Pound Precious
    d. 35% der Einnahmen zwischen 50.000,01 und 80.000 Pound Precious
    e. 50% der Einnahmen über 80.000 Pound Precious


    Article 4 – Corporation Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich.
    3) Steuerpflichtig ist der Gewinn des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia.
    4) Als Steuer sind vom Gewinn abzuführen:
    a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei.
    b. 15% des Gewinns zwischen 10.000,01 und 200.000 Pound Precious
    c. 30% des Gewinns über 200.000 Pound Precious


    Article 5 – Value Added Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die mehr als 30.000 Pound Precious Umsatz in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung des Umsatzes erfolgt jährlich.
    3) Als Steuer sind grundsätzlich 20% des Umsatzes des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia abzuführen.
    4) Abweichend von Art. 3 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz von 10% für den Verkauf von Lebensmitteln.
    5) Von der Steuerschuld wird die Value Added Tax abgezogen, die für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch den Steuerschuldner bezahlt wurde.


    Article 6 – Wealth Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sind
    a. Natürliche Personen, die die albernische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einen Wohnsitz in Albernia haben.
    b. Juristische Personen, die in Albernia ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben
    c. Juristische Personen, die in Albernia eine Niederlassung haben
    2) Steuerpflichtig ist der Gesamtwert des Vermögens des Steuerschuldners, einschließlich Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Grundvermögen und Betriebsvermögen, abzüglich eines Freibetrags von 500.000 Pound Precious. Im Fall von Absatz 1c wird dazu nur das Vermögen innerhalb Albernias herangezogen.
    3) Die Vermögenssteuer wird jährlich erhoben.
    4) Als Steuer sind 1% des steuerpflichtigen Vermögens abzuführen.


    Article 7 – Tax Free Allowance
    Vereine, die einen gemeinnützigen Zweck erfüllen, werden auf Antrag vom Chancellor of the Exchequer von der Entrichtung von Steuern befreit.


    Article 8 – Final Clauses
    1) Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2014 in Kraft.
    2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Taxes Act vom 29. Dezember 2006 seine Wirkung.


    Temporary Abandonment of Census of Enterprises Bill


    Ein Gesetz zur zeitweiligen Aussetzung des Census of Enterprises Act.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    (1) Der Census of Enterprises Act vom 26. April 2010 wird bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
    (2) Das Gesetz tritt mit der Wiedereinführung einer Wirtschaftssimulation automatisch wieder in Kraft, sofern das dazu notwendige Gesetz nichts anderweitiges bestimmt.

  • Aldenroth | 5 December 2023


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Right Hon Dame Scarlett P. Frinton, GCTO, MP
    Spekaer of the House of Commons


    1st Labour Standards Act Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Herabsetzung der Wochenarbeitszeit.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:



    Art. 1 - Reduction of the weekly and maximum working time
    In Art. 3 des Labour Standards Act werden die Absätze1, 2 und 4 wie folgt neu gefasst:


    1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 35 Stunden nicht überschreiten.
    2) Die wöchentliche Maximalarbeitszeit beträgt:
    a) 35 Stunden für Jugendliche unter 18 Jahren;
    b) 40 Stunden für Industriearbeiter und Handwerker;
    c) 45 Stunden für alle übrigen Beschäftigten.
    4) Den Beschäftigten ist für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 30 Prozent zu zahlen. Als Überzeitarbeit gilt die Arbeitszeit innerhalb einer Woche, die über die nach Absatz 1 festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.

    frintonsign.png, GCTO

    Delegierte bei der Konferenz der Nationen für Albernia und Glenverness

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    Aldenroth | 16th June, 2024

    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord High Chancellor überbringe ich Euch untertänigst die folgenden, durch das House of Lords beschlossenen Bills, welchen zuvor bereits durch das House of Commons des vorherigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. MacDonald

    Lord High Chancellor of Albernia


    North Antica Union Foreign Affairs Cooperation Bill

    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1

    Dem Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2

    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten


    Die Mitgliedsstaaten der Nordantika-Union,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer zunehmend vernetzten Welt die Zusammenarbeit über die Grenzen der Nationalstaaten von immer weiter zunehmender Bedeutung ist,

    ERKENNEND, dass die sich daraus ergebenden Bedürfnisse für jeden Staat eine wachsende Herausforderung sein können,

    DARAUF HINWEISEND, dass die Aufnahme und Aufrechterhaltung internationaler Kontakte in vielen Fällen verbessert werden könnte,

    GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union

    kommen überein, dass im Rahmen der Nordantika-Union die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in auswärtigen Angelegenheiten gefördert und unterstützt werden soll.


    Artikel 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    (1) Der Rat für Kooperation in auswärtigen Angelegenheiten ist der zuständige Rat im Sinne des Gründungsvertrages für dieses Übereinkommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieses Übereinkommens sind

    1. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten,

    2. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten von Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten,

    3. die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen anstelle der Konsulatsbehörden eines Mitgliedsstaates (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union,

    4. die Koordinierung oder Unterstützung der Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union bei der Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Interessen,

    5. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.

    (3) Die Nordantika-Union erkennt an, dass es die alleinige Zuständigkeit ihrer Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) bleibt, über ihre auswärtigen Angelegenheiten und Beziehungen zu bestimmen, soweit diese nicht im Rahmen besonderer Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union zu gemeinsamen Angelegenheiten erklärt wurden. Sie wird folglich alle Maßnahmen unterlassen, durch welche die Interessen eines Mitgliedsstaates beeinträchtigt werden könnten.

    (4) Eingedenk der Versicherung nach Absatz 3 erklären die Mitgliedsstaaten, dass ihre Interessen grundsätzlich nicht durch das Handeln der Nordantika-Union im Rahmen dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird, wenn gesichert ist, dass nur diejenigen Mitgliedsstaaten berechtigt und verpflichtet werden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben. Es bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten, aufgrund überragend wichtiger eigener Interessen im Einzelfall geltend zu machen, dass es weitergehender Rücksichtnahme bedarf; in diesen Fällen wird die Nordantika-Union diese beachten.

    (5) Die Zusammenarbeit im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen erfolgt nach den Grundsätzen des Völkerrechts mit dem Einvernehmen des Gastlandes. Die Mitgliedsstaaten erteilen ihr Einvernehmen und werden gemeinsam darauf hinwirken, dass entsprechendes Einvernehmen von Drittstaaten im Allgemeinen, zumindest aber im Einzelfall, nicht verweigert wird.


    Artikel 2 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union im eigenen Interesse

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse nimmt die Nordantika-Union ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten auch gegenüber Drittstaaten wahr. Art und Umfang dieser Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach den maßgeblichen Übereinkommen und den Beschlüssen der zuständigen Räte.

    (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gründungsvertrages werden - unbeschadet der einvernehmlichen Bestellung besonderer Bevollmächtigter durch den Generalrat und mit der Möglichkeit des Widerrufs durch besonderen Beschluss - die jeweils zuständigen Direktoren kraft Amtes zu Bevollmächtigten der Nordantika-Union für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt. Der Generaldirektor wird unter gleichen Bedingungen kraft Amtes zum Bevollmächtigten in allgemeinen Angelegenheiten bestellt.

    (3) Der Rat trifft die notwendigen Entscheidungen zur internen Koordinierung des Handelns im Sinne des Absatzes 1, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

    (4) Der Rat kann beschließen, dass ein Bediensteter der Nordantika-Union unter Aufsicht eines Bevollmächtigten nach Absatz 2 als Delegierter in einen Drittstaat, einen Mitgliedsstaat oder zu einer Organisation oder Verhandlung entsendet wird, um die Interessen der Nordantika-Union zu vertreten und die Nordantika-Union zu repräsentieren; für die Delegierten ist die Anerkennung als Diplomat zu beanspruchen. Bedienstete der Nordantika-Union können dabei auch abgeordnete Bedienstete eines Mitgliedsstaates sein, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Union nur dieser verpflichtet sind. Die Delegation kann unter gleichen Bedingungen als Teil der Vertretung eines Mitgliedsstaates eingerichtet werden.


    Artikel 3 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union für Mitgliedsstaaten

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates oder assoziierten Staates wird die Delegation der Nordantika-Union die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Besteht noch keine Delegation, soll aufgrund eines solchen Ersuchens der Rat die Einrichtung beschließen, soweit die personellen Kapazitäten der Union dies erlauben.

    (2) Die Wahrnehmung hat nach den Grundsätzen und Weisungen zu erfolgen, die damit verbunden sind. Sie erfolgt damit ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Die Delegation ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.

    (3) Gibt es außerordentliche Vorbehalte wegen einer Beauftragung nach Absatz 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundwerte der Nordantika-Union, ist der Rat zu befassen und hat über das weitere Vorgehen zu beschließen. Im Zweifel ist das Ersuchen zurückzuweisen.


    Artikel 4 - Auswärtiges Handeln von Mitgliedsstaaten für einander

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates soll ein anderer Mitgliedsstaat nach seinen Möglichkeiten im Rahmen einer bestehenden eigenen Vertretung die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Ebenso können Mitgliedsstaaten vereinbaren, im Rahmen dieses Übereinkommens eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

    (2) Die Mitgliedsstaaten kommen überein, dass sie - vorbehaltlich besonderer Vorbehalte - den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates als Unionsbürger sowie allen sonstigen Personen mit besonderen Verbindungen zu einem Mitgliedsstaat konsularischen Beistand und Unterstützung wie eigenen Staatsbürgern und vergleichbaren Personen gewähren wollen, soweit eine konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates nicht verfügbar oder überlastet ist.

    (3) Die Wahrnehmung der hiernach übertragenen Angelegenheiten erfolgt dabei ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Sie ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.

    (4) Es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Übernahme von Angelegenheiten eines anderen Mitgliedsstaates zu verweigern, wenn er zu deren Wahrnehmung im Einzelfall, zurzeit oder auf Dauer nicht in der Lage ist oder ernstliche Vorbehalte hinsichtlich der Natur bestimmter Angelegenheiten hat. Hat der Mitgliedsstaat dem anderen Mitgliedsstaat Anlass dafür gegeben, auf die Übernahme zu vertrauen oder ist die konsularische Hilfeleistung dringlich, darf die Verweigerung allerdings keine unaufschiebbaren Leistungen verhindern.

    (5) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, die Kosten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jeweils selbst zu tragen, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen im Einzelfall können sie dagegen untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 5 - Verzicht auf und Anerkennung von konsularischen Leistungen

    (1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Rates oder von Verwaltungsvereinbarungen grundsätzlich auf die Erfordernisse der konsularischen Legalisation von Urkunden untereinander verzichten zu wollen. Bestehen entsprechende Regelungen noch nicht, werden sie auf das Erfordernis verzichten, wenn die Echtheit und der Inhalt der Urkunde zwischen den zuständigen Stellen der Verwaltung anderweitig mit geringem Aufwand sichergestellt werden kann.

    (2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, konsularische Leistungen, die nicht in ihrem jeweiligen Gebiet erbracht wurden, gegenseitig anzuerkennen und gestatten einander, diese Leistungen für Unionsbürger und vergleichbaren Personen vorzunehmen. Leistungen mit Bezug zur Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Geburtsbeurkundungen) oder Eheschließung bedürfen der besonderen Zustimmung des Mitgliedsstaates; andere Vorbehalte gegenüber dieser Ermächtigung kann ein Mitgliedsstaat nur einheitlich für die Tätigkeit aller anderen Mitgliedsstaaten und nur gegenüber dem Generaldirektor der Nordantika-Union geltend machen, der darüber ein Verzeichnis führt.

    (3) Die Nordantika-Union unterstützt die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung eines Systems zum Datenabruf für diese Leistungen. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen nach Absatz 2 können die Mitgliedsstaaten untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 6 - Gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union

    (1) Der Rat kann einvernehmlich über gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union im Rahmen der auswärtigen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beschließen. Die Mitgliedsstaaten prüfen in diesen Fällen, wie sie eigene Maßnahmen mit Maßnahmen der Nordantika-Union verbinden können.

    (2) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates prüfen die anderen Mitgliedsstaaten, wie sie Maßnahmen dieses Mitgliedsstaates in Drittstaaten unterstützen oder mit eigenen Maßnahmen verbinden können.


    Artikel 7 - Schlussbestimmungen

    (1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.

    (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Hinsichtlich der Beendigung oder Überleitung laufender Vertretungen ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten anzustreben; für unaufschiebbare Handlungen gilt die Ermächtigung im Zweifel bis zu einer Regelung fort.

    (3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

    (4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.


    1st Supreme Courts of Judicature Amendment Bill

    Ein Gesetz zur Anpassung des Titels des Lord Justice of Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article

    Art. 5/2 und 5/3 des Supreme Courts of Judicature Act werden wie folgt neu gefasst:

      2) Ihm wird durch Ihre Majestät die Königin bei der Ernennung die Peerage und der Ehrentitel eines Lords verliehen. Sofern der Lord Justice bereits über einen Titel oder über einen Titel und eine Peerage verfügt, so unterbleibt die Verleihung des Ehrentitels oder des Ehrentitels und der Peerage.

      3) Die gemäß Art. 5/2 verliehene Peerage und der Ehrentitel erlöschen mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

    The Most Honourable

    The Countess of Winfield

    sig_kathryn.png

    Baroness Dunhill


    coa_winfield_64.png


    Her Highness

    The Lord High Chancellor of Albernia


    labour_sig.png

  • HoL-LHC-Letter.png

    Aldenroth | 27th May, 2025

    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord High Chancellor überbringe ich Euch untertänigst die folgende durch das House of Commons beschlossene und vom House of Lords gebilligte Bill und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. MacDonald

    Lord High Chancellor of Albernia

    Charter of the Conference of Nations Ratification Bill


    Article 1:

    Der Charta der Konferenz der Nationen in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:

    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Annex: The Charter of the Conference of Nations

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

    The Most Honourable

    The Countess of Winfield

    sig_kathryn.png

    Baroness Dunhill


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    Her Highness

    The Lord High Chancellor of Albernia


    labour_sig.png

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    Aldenroth | 3rd June, 2025

    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Clerk des House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende durch das House of Commons beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Lords des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Rt Hon Sir Emrys Vaughan KD, MP

    Clerk of the House of Commons

    Resignation and Expulsion from the House of Lords Bill

    Ein Gesetz, das den Rücktritt aus dem House of Lords vorsieht und unter bestimmten Umständen den Ausschluss von Mitgliedern des House of Lords ermöglicht.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article - Amendment to the Parliament Reform Act

    Nach Artikel 3 des Parliament Reform Act wird der folgende Artikel 3a eingefügt:

      Article 3a - Rücktritt und Ausschluss aus dem House of Lords

      1) Auf die Life Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den Adelstitel, seine Peerage erlischt jedoch.

      2) Nimmt ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil, so stellt der Lord Chancellor mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des House of Lords anstelle der Ausstellung eines Leave of Absence fest, dass die Peerage des betroffenen Trägers einer

      a) Hereditiary Peerage zu Ruhen beginnt,

      b) Life Peerage erloschen ist,

      so als wäre auf die Peerage verzichtet worden.

      3) Die Feststellung, dass ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil genommen hat, wird anhand der Anwesenheitslisten des Hauses sowie der ausgestellten Leaves of Absence festgestellt.

      4) Die Zählung nach Section 2 beginnt erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, und soll auf kein früheres Parlament Anwendung finden. Ein Parlament wird bei der Zählung der aufeinanderfolgenden Parlamente nach Section 2 nicht berücksichtigt, das nach weniger als drei Monaten aufgelöst worden ist.

      5) Der Inhaber einer Peerage, die nach Art. 3a/2 erloschen ist oder ruht, kann beim König um die Restitution der Peerage ersuchen. Wird ein solches Ersuchen binnen einen Jahres nach der Feststellung des Ruhens einer Hereditiary Peerage oder des Erlöschens einer Life Peerage an den König gerichtet, so ist dem Ersuchen stattzugeben und die Peerage zu restituieren. Erfolgt das Ersuchen erst nach Ablauf der Jahresfrist, so ist es die freie Entscheidung des Königs, ob er dem Ersuchen stattgibt und die Peerage restituiert.

    labour_sig.png

    userIconImage-12.pngTHE RT HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP

    MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN · FORMER PRIME MINISTER

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