Labour Standarts Bill

  • My Lords!

    The Right Honourable The Commons of the Kingdom of Albernia in Parliament assembled haben die folgende Bill beschlossen:


    Labour Standards Bill

    Ein Gesetz über die Arbeitsbedingungen.

    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

    Article 1 - Fundamentals
    1) Dieses Gesetz gilt für alle privaten und öffentlichen Betriebe.
    2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine Arbeitsstätte dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt.
    3) Das Gesetz ist nicht anwendbar auf private Haushaltungen und auf Betriebe, in denen lediglich die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in gerader Linie und deren eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind.

    Article 2 - Health Protection
    Die Betriebsführung ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Mitarbeiter alle Maßnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Sie hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Beschäftigten nach Möglichkeit vermieden werden.

    Article 3 - Working Time
    1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
    2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
    a) 40 Stunden für Jugendliche unter 18 Jahren;
    b) 45 Stunden für Industriearbeiter und Handwerker;
    c) 50 Stunden für alle übrigen Beschäftigten.
    3) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
    a) wegen Dringlichkeit der Arbeit oder außerordentlichen Arbeitsandranges;
    b) zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Unternehmer nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
    4) Den Beschäftigten ist für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent zu zahlen.
    5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Beschäftigten durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Mitarbeiter darf nicht länger als fünf Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.
    6) Den Beschäftigten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

    Article 4 - Work on Sundays and Public Holidays
    1) Die Beschäftigten haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
    2) Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unterliegt den Bestimmungen des Holiday Act.
    3) Den Beschäftigten ist für die Sonn- und Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 50 Prozent zu zahlen.

    Article 5 - Holidays
    1) Den Beschäftigten ist ein bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 20 Arbeitstagen im Jahr zu gewähren.
    2) Mindestens 10 Tage des jährlichen Erholungsurlaubs sind zusammenhängend zu gewähren.
    3) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung des Shop Committee angeordnet werden.

    Article 6 - Protective Regulations
    1) Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
    2) Schwangere Frauen ab der 8. Woche vor der Niederkunft und Mütter bis zur 16. Woche nach der Niederkunft befinden sich im Mutterurlaub, in dem sie ihrer Arbeit nicht nachgehen und weiter ihr vorheriges Gehalt beziehen.
    3) Der Mutterurlaub kann auf eigenen Wunsch nach Ablauf der 8. Woche nach der Niederkunft vorzeitig beendet werden.

    Article 7 - Dismissal Protection
    Der Betrieb darf Schwangeren, Müttern bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, Schwerbeschädigten, Shop Stewards sowie Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nur aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen und bei Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils kündigen.

    Article 8 - Co-determination
    1) Der Shop Steward ist der gewählte Repräsentant und Interessenvertreter der zu einer bestimmten Gewerkschaft gehörenden Beschäftigten eines Betriebes.
    2) Das Shop Committee ist die betriebliche Interessenvertretung aller Beschäftigten. Ihm gehören die Shop Stewards der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und weitere gewählte Belegschaftsvertreter an.
    3) Das Shop Committee hat das Recht:
    a) zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeitsbedingungen Stellung zu nehmen;
    b) von der Betriebsleitung Informationen und Rechenschaft zu verlangen;
    c) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit der Betriebsleitung abzuschließen;
    d) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen der Betriebsleitung zu erteilen oder abzulehnen;
    e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Beschäftigten auszuüben.
    4) In Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten wirkt das Shop Committee in Personal- und Sozialangelegenheiten an der Leitung des Unternehmens mit. Näheres regelt das Gesellschaftsrecht.

    Article 9 - Trade Unions
    1) Gewerkschaften sind freiwillige, überbetriebliche und gegnerunabhängige Zusammenschlüsse von abhängig Beschäftigten, welche in der Lage sind, über Tarifabschlüsse zu verhandeln und diese notfalls durch Arbeitskämpfe zu erzwingen.
    2) Gewerkschaften handeln im Interesse ihrer Mitglieder und tragen zur Beschäftigungssicherung und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei.
    3) Unternehmen sind verpflichtet, Gewerkschaften als Verhandlungspartner über die Arbeitsbedingungen anzuerkennen und dürfen sie in ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nicht einschränken oder behindern.

    Article 10 - Labour Dispute
    1) Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
    2) Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
    3) Ein Streik darf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Gesundheit sowie das Leben der Bürger nicht gefährden.

    Article 11 - Minimum Labour Conditions
    1) Das Shop Committee kann beschließen, dass Tarifvereinbarungen auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder gültig sind.
    2) Zur Abwendung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Verbesserung von Sanierungschancen können Betriebe vorübergehend tarifliche Vereinbarungen aussetzen. In Betrieben mit mindestens 50 Angestellten ist hierfür die Zustimmung des Shop Committee erforderlich.
    3) Eine Entlohnung mit weniger als zwei Dritteln des Tariflohns bzw. des ortsüblichen Entgelts für vergleichbare Beschäftigte ist unzulässig.

    Article 12 - Sham Freelance Work
    1) Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. im Wesentlichen und auf Dauer wird für einen Auftraggeber gehandelt;
    2. der Selbständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale – insbesondere autonome Selbstorganisation – erkennen;
    3. der Auftraggeber lässt gleiche oder ähnliche Tätigkeiten regelmäßig durch seine Beschäftigten verrichten;
    4. die Tätigkeit entspricht der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.
    2) Scheinselbständige sind als abhängig Beschäftigte zu betrachten und zu behandeln. Sie genießen den gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Schutz.

    Article 13 - Sanctions
    1) Gewerkschaften und Beschäftigte machen sich strafbar, wenn ein von ihnen durchgeführter Streik gegen die Bestimmungen von Article 10 verstößt. Sie haben das Recht, Streikbrecher mit friedlichen Mitteln an der Arbeitsaufnahme zu hindern.
    2) Die Betriebsleitung macht sich strafbar, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
    3) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in besonders schweren Fällen kann der Betrieb auf Antrag der Regierung Ihrer Majestät mit gerichtlicher Zustimmung für eine bestimmte Zeit geschlossen werden.


    Ich eröffne die Aussprache. Sie wird vorerst auf 24 Stunden befristet, bei weiterem Aussprachebedarf entsprechend verlängert.

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

  • Mylords!

    Ich muss in diesem ehrenwerten Haus mein erstaunen darüber kund tun, dass das House of Commons diese Bill in der gegenwärtig vorliegenden Fassung beschlossen hat. Ich bin mir zwar der Tatsache bewusst, dass die Labour Party stets in der Arbeiterklasse einen beträchtlichen Teil ihrer Wähler rekrutiert, ich hätte aber sowohl von der Regierung Ihrer Majestät als auch Ihrer Majestät loyalen Opposition eine etwas weitergehende Sicht der Dinge erwartet.
    Diese Bill ist in meinen Augen in inaktzeptablem Maße parteiisch, dehnt den Schutz der Arbeiter und Angestellten in einer Weise aus, die für die Wirtschaft schädlich und die Betätigungsfreiheit der Unternehmer zu stark einschränkt und weist einige Bestimmungen aus, die mehr als fragwürdig und rechtlich mangelhaft sind. Ich möchte den höchst ehrenwerten Lords selbstverständlich auch meine Gründe darlegen:

    Beispielsweise ist die Bestimmung des Art. 3/5 "Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen." als solche unpraktikabel, da hier nicht geregelt ist, wer diese Dauer festlegt. Der Arbeitgeber? Das kann wohl kaum im Sinne des Gesetzes sein. Der Arbeitsvertrag? Das wäre sinnvoller. Die Verwaltung? Keine sonderlich angenehme Vorstellung, aber auch nicht ausgeschlossen. In jedem Falle bleibt dieser Satz, der für die Arbeitssicherheit und die Gesundheit der Arbeiter nicht von unerheblicher Bedeutung ist, unanwendbar und eine Quelle vielzähliger zukünftiger Rechtsstreits.

    Auch die Kündigungsschutzregelung in Art. 7 ist offensichtlich realitätsfern. Es kann nicht sein, dass ein Schwerbehinderter grundsätzlich unkündbar ist. "Schwerwiegende Pflichtverletzung" ist offensichtlich eine sehr begrenzt zu verstehende Regelung. Ich verstehe und würdige durchaus die Intention der Regierung Ihrer Majestät, den in erhöhtem Maße schutzwürdigen Schwerbeschädigten einen solchen erhöhten Schutz einzuräumen. Dass dieser aber darin resultieren soll, dass er komplett gar nicht mehr gekündigt werden kann, dem verweigere ich mich. Damit schafft man nicht nur eine eklatante Benachteilung nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer, man schafft damit in meinen Augen eine Regelung, die ihrem Sinn entgegenwirkt: Niemand wird mehr einen Schwerbeschädigten einstellen, wenn er sich sicher sein kann, ihn unter normalen Umständen nie wieder entlassen zu können, egal wie unfähig oder ungeeignet er sich für seine Arbeitstätigkeit im Nachhinein erweisen mag. Diese Regelung schützt Schwerbehinderte nicht, Mylords, sie schiebt sie vollends ins Abseits. Auch kann ich nicht mit der Tatsache konform gehen, dass Kranke unter den selben, dauerhaften Kündigungsschutz gestellt werden. Auch Kranken ist zweifelsohne ein höherer Kündigungsschutz zuzubilligen, jedoch muss einem Unternehmer gestattet werden, einen Arbeitnehmer, welcher dauerhaft erkrankt ist und seiner Beschäftigung möglicherweise über Jahre nicht mehr nachgehen kann, zu kündigen. Für die Versorgung eines solchen Arbeitnehmers sind andere Institutionen der sozialen Sicherung zuständig - aber mit Sicherheit ist das ab einem gewissen Rahmen keine Aufgabe des Arbeitgebers mehr.

    Die Regulierungen des Art. 8 mach diese Bill in meinen Augen vollends inakzeptabel. Nach Art. 8/3 b) soll dieses Gesetz den Shop Councils das Recht einräumen, von der Betriebsleitung Informationen und Rechenschaft zu verlangen. Diese globale Regelung ist abzulehnen. Die Betriebsleitung als solche ist nur der Unternehmensleitung oder, wenn dies zusammenfällt, dem Unternehmenseigentümer Rechenschaft schuldig, nicht aber irgend einem Gremium von Arbeitnehmervertretern. Ein Unternehmer muss sich nicht vor seinen Arbeitnehmern für die Führung seines Unternehmens verantworten - das muss er nur vor dem oder den Eigentümern tun.
    Grundsätzlich spreche ich mich auch nicht gegen die Informationspflicht für den Betriebsrat aus - jedoch ist er in der derzeitigen Fassung auch nicht hinnehmbar. Aus dieser globalen Regelung könnte im worst case ein umfassendes Informations- und Fragerecht des Shop Committe abgeleitet werden. Natürlich müssen die Arbeitnehmer über die sie betreffenden Angelegenheiten informiert werden, ohne Zweifel, aber sie müssen nicht über die Unternehmensplanungen, Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Gespräche und Verhandlungen oder ähnliche Angelegenheiten der Betriebsführung informiert werden, sofern diese keinen nahen oder direkten Bezug zu den Arbeitnehmern aufweisen.

    In Art. 9 versucht diese Bill, mit Gewerkschaften ein System der Tarifparteien zu etablieren, vergisst aber völlig, durch die Regelung von Arbeitgeber- oder Unternehmensverbänden ein entsprechendes Gegengewicht zu schaffen und die Ansprechpartner für Gewerkschaften festzulegen. Das ist in meinen Augen Klientelpolitik auf dem Rücken der albernischen Wirtschaft, die nicht hingenommen werden kann.

    Art. 11 ist ebenfalls ein Quell von Regelungen, denen ich nicht zustimmen kann. Die Übernahme von Tarifbedingungen kann nicht in das Ermessen des Shop Committee gestellt werden - es ist schön und gut, dass Gewerkschaften für ihre Angehörigen bindende Tarifvereinbarungen schließen können. Aber dem Unternehmer und den Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern kann nicht zugemutet werden, plötzlich irgendwelche Bedingungen eines Tarifvertrags aufoktroyiert zu bekommen, welchen sie möglicherweise nicht wollen und nicht zustimmen. Wer die Wirksamkeit eines Tarifvertrages für sich auslösen will, hat die Möglichkeit, einer Gewerkschaft beizutreten. Wer dies nicht tut, hat auch von den Bestimmungen eines Tarifvertrags frei zu bleiben. Es kann nicht sein, dass auf diesem Wege den Arbeitnehmern ihre Vertragsfreiheit derartig beschnitten wird.
    Auch die unklare Regelung in Chapter 3 dieses Articles "Tariflohns bzw. des ortsüblichen Entgeldes" ist schon wieder ein Quell zukünftiger Rechtsstreitigkeiten, denn auch hier ist einmal mehr nicht klar, was denn nun anzuwenden ist. Ist der Tariflohn dem ortüblichen Entgeld vorzuziehen, wir das bessere genommen, oder das niedrigere? All dies bleibt hier wieder ungeklärt.

    Auch die pauschale Erklärung der Strafbarkeit für die Betriebsleitung - insbesondere im Falle der Fahrlässigkeit - in Art. 13/2 der Bill lehne ich entschieden ab. Eine derartige pauschale Kriminalisierung ist hier in meine Augen deutlich zu weitgegriffen.

    Vielen Dank.

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

  • My Lords,

    ich bin bereit, einem möglichen Änderungsantrag in gewissen Grenzen meine Zustimmung zu geben. Ich stimme aber nicht in allen Fragen mit der vorgebrachten Kritik überein.

    Quote

    Original von Duke of Paerrycen
    Beispielsweise ist die Bestimmung des Art. 3/5 "Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen." als solche unpraktikabel, da hier nicht geregelt ist, wer diese Dauer festlegt. Der Arbeitgeber? Das kann wohl kaum im Sinne des Gesetzes sein. Der Arbeitsvertrag? Das wäre sinnvoller. Die Verwaltung? Keine sonderlich angenehme Vorstellung, aber auch nicht ausgeschlossen.


    Mein Vorschlag ist es, hier zu konkretisieren, dass die Bedingungen durch den Arbeitsvertrag festgelegt werden. Falls dazu eine tarifliche Vereinbarung im Sinn von Artikel 9 oder 11 vorhanden ist, ist sie bindend.

    Quote

    Auch die Kündigungsschutzregelung in Art. 7 ist offensichtlich realitätsfern. Es kann nicht sein, dass ein Schwerbehinderter grundsätzlich unkündbar ist.


    Ich halte das in der Tat für überzogen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass normale Arbeitnehmer keinerlei Schutz genießen. Die absolute Unkündbarkeit sollte nur zeitweise gelten, wie das bei den übrigen Punkten in Art. 7 der Fall ist.

    Mein Vorschlag wäre es, eine allgemeine Mindestkündigungsfrist von einem Monat einzuführen, die für Schwerbeschädigte erhöht werden könnte. Die Frist würde wiederum bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht gelten.

    Quote

    Auch kann ich nicht mit der Tatsache konform gehen, dass Kranke unter den selben, dauerhaften Kündigungsschutz gestellt werden. Auch Kranken ist zweifelsohne ein höherer Kündigungsschutz zuzubilligen, jedoch muss einem Unternehmer gestattet werden, einen Arbeitnehmer, welcher dauerhaft erkrankt ist und seiner Beschäftigung möglicherweise über Jahre nicht mehr nachgehen kann, zu kündigen. Für die Versorgung eines solchen Arbeitnehmers sind andere Institutionen der sozialen Sicherung zuständig - aber mit Sicherheit ist das ab einem gewissen Rahmen keine Aufgabe des Arbeitgebers mehr.


    Hier könnte ich einer Einschränkung auf maximal achtzehn Monate zustimmen.

    Quote

    Die Regulierungen des Art. 8 mach diese Bill in meinen Augen vollends inakzeptabel.


    Art. 8 ist für mich ein wesentlicher Bestandteils des Gesetzes und muss im Kern unangetastet bleiben, wenn ein Änderungsantrag meine Zustimmung erhalten soll.

    Quote

    In Art. 9 versucht diese Bill, mit Gewerkschaften ein System der Tarifparteien zu etablieren, vergisst aber völlig, durch die Regelung von Arbeitgeber- oder Unternehmensverbänden ein entsprechendes Gegengewicht zu schaffen und die Ansprechpartner für Gewerkschaften festzulegen. Das ist in meinen Augen Klientelpolitik auf dem Rücken der albernischen Wirtschaft, die nicht hingenommen werden kann.


    Falls es sinnvoll möglich ist, Unternehmensverbände in das Gesetz aufzunehmen, würde ich mich nicht dagegen verwehren. Allerdings glaube ich, dass Arbeitnehmer die Arbeit von Unternehmensverbänden viel weniger behindern können als Arbeitgeber die Arbeit von Gewerkschaften. Insofern halte ich den Schutz von gewerkschaftlichen Tätigkeiten durch das Gesetz für sinnvoll.

    Quote

    Art. 11 ist ebenfalls ein Quell von Regelungen, denen ich nicht zustimmen kann.


    Auch hier denke ich, dass der Artikel im Kern erhalten bleiben muss. Er könnte allerdings Konkretisierungen vertragen, d.h. in Art. 11/2 eine konkrete Zeitangabe statt nur "vorübergehend" und in Art. 11/3 die explizite Formulierung, dass die Entlohnung weder unter 2/3 des Tarifs noch unter 2/3 des ortsüblichen Entgelts liegen darf.

    Quote

    Auch die pauschale Erklärung der Strafbarkeit für die Betriebsleitung - insbesondere im Falle der Fahrlässigkeit - in Art. 13/2 der Bill lehne ich entschieden ab. Eine derartige pauschale Kriminalisierung ist hier in meine Augen deutlich zu weitgegriffen


    Bei Vorsatz halte ich Strafbarkeit für durchaus angemessen, bei Fahrlässigkeit möchte ich darauf nicht bestehen.

    Earl Jafari Majes of Banosath, KD

  • Mylords!

    The Most Honourable The Prime Minister hat in diesem Hause darum ersucht, dass ihm für diese Diskussion ein Rederecht eingeräumt wird.
    Es ist beabsichtigt, The Most Honourable The Prime Minister das Rederecht durch Leave of the House zu erteilen, sofern innerhalb von 24 Stunden kein Widerspruch hiergegen erhoben wird.

    Die Aussprache wird weiterhin bis zum Abschluss der Entscheidung über die Erteilung des Rederechts verlängert.

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

    Edited once, last by Duke of Paerrycen (December 16, 2009 at 12:11 AM).

  • Your Grace, my Lords,

    zunächst möchte ich dem Hohen Hause meinen Dank dafür aussprechen, dass es mich in dieser Sache anzuhören gewillt ist.

    Die Labour Standards Bill, so viel sollte aus der Diskussion des Entwurfes im House of Commons bereits klar geworden sein, stellt für die Regierung Ihrer Majestät ein zentrales Anliegen dar. Dies ergibt sich aus der hohen Bedeutung, die ein zeitgemäßes Arbeitsrecht für die arbeitende Bevölkerung unseres Königreiches hat. Eine gesetzliche Regelung dieses Bereiches genießt in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht hohe Priorität, weshalb sich die Regierung Ihrer Majestät im Unterhaus bereits enorm kompromissbereit gezeigt hat und in Zusammenarbeit mit Ihrer Majestät Höchst Loyalen Opposition zu einem Beschluss gelangt ist, der parteiübergreifend Zustimmung gefunden hat.

    Es ist nunmehr deutlich geworden, dass diese grundsätzlich zustimmende Haltung nicht von allen Mitgliedern dieses Hohen Hauses geteilt wird. Selbstverständlich steht es mir nicht zu, dies zu beurteilen, noch will ich die anwesenden Lords in irgendeiner Weise in ihren gesetzgeberischen Aufgaben beeinflussen. Eines muss ich jedoch betonen: Es wäre für alle Beteiligten das Schlechteste, wenn die Höchst Ehrenwerten Lords zu keinem Kompromiss gelangen und den vorliegenden Entwurf schlichtweg ablehnen würden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage neben den kontroversen zahlreiche unstrittige Bestimmungen enthält, die für die arbeitende Bevölkerung von größter Wichtigkeit sind - etwa zum Schutz von Jugendlichen, Schwangeren und Müttern, zu Gesundheitsschutz, Arbeitszeiten und Erholungsurlaub. Diese Regelungen würden im Falle einer Ablehnung zugleich mit den eigentlich umstrittenen Paragraphen ebenfalls abgewiesen.

    Aus diesem Grunde würde es die Regierung Ihrer Majestät außerordentlich begrüßen, wenn sich die Höchst Ehrenwerten Lords auf eine für sie akzeptable Kompromissfassung einigen könnten. Sollte dies nicht gelingen - ein Grundsatzstreit deutet sich insbesondere zur Rolle der Gewerkschaften im Allgemeinen und zu Article 8 im Speziellen an - so möchte ich für diesen hoffentlich nicht eintreffenden Fall anregen, alle kontroversen Bestimmungen (insbesondere wohl in den Artikeln 8, 9 und 11) gänzlich zu streichen und das Verbleibende entsprechend anzupassen, so dass wenigstens ein Minimalkonsens erzielt werden kann. Es versteht sich von selbst, dass die Regierung Ihrer Majestät mit einer derartigen Lösung keinesfalls zufrieden sein kann, doch jedes Resultat erscheint mir besser, als diesen grundlegenden Entwurf vollkommen scheitern zu lassen.

    PERCIVAL STONES, MP
    Chancellor of the Exchequer

  • Mylords!

    Ich beantrage, dass die Aussprache bis auf Weiteres ohne zeitliches Limit fortgeführt wird, damit das Haus entsprechende Änderungen an der Bill erarbeiten kann.

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

  • Mylords!

    The Most Noble The Duke of Paerrycen hat beantragt, die Aussprache bis auf Weiteres ohne zeitliches Limit zu führen.
    Es ist beabsichtigt, das Anliegen von The Most Noble The Duke of Paerrycen durch Leave of the House umzusetzen, sofern innerhalb von 24 Stunden kein Widerspruch hiergegen erhoben wird.

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

  • My Lords,

    ich halte es nicht für angemessen, einen Gesetzesentwurf durch endlose Verlängerung einer Aussprache zu verzögern, wenn sich in dieser Zeit in der Debatte nichts tut. Die aktuelle Aussprache läuft nun seit zehn Tagen, in denen inhaltlich nichts neues gesagt worden ist und auch kein Änderungsvorschlag vorgelegt worden ist. Wenn sich daran innerhalb der nächsten Stunden nichts ändert, stimme ich gegen die Ausspracheverlängerung und beantrage, über den Gesetzesentwurf in der Originalfassung abzustimmen.

    Earl Jafari Majes of Banosath, KD

  • My Lords,

    da dieses Gesetz zwar besonders wichtig, aber nicht außergewöhnlich dringlich ist, stimme ich einer Verlängerung der Aussprache zu, sofern noch in diesem Jahr substanzielle Fortschritte in Form eines Änderungsentwurfes gemacht werden. Es ist bekannt und verständlich, dass die Vorweihnachtszeit von noch mehr Stress geprägt ist als der Rest des Jahres.

    coa_osbury_sig.png

    Jonathan Metternich Hughes
    Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
    Fürst von Metternich

    Rank does not confer privilege or give power.
    It imposes responsibility.

    reformlogo.png

  • My Lords,

    ich schlage vor, die Aussprache dann nicht unbefristet, sondern nur bis Jahresende zu verlängern.

    Earl Jafari Majes of Banosath, KD

  • Mylords!

    Ich stimme dem Vorschlag des höchst ehrenwerten Earl Majes of Banosath zu, die Aussprache nur bis zum Jahresende zu verlängern, und ziehe meinen Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aussprache zurück.

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

  • My Lords,

    ich schließe mich dem Vorschlag des Höchst Ehrenwerten Earl Majes of Banosath ebenfalls an und freue mich, dass wir offenbar zu einer einvernehmlichen Lösung gefunden haben.

    coa_osbury_sig.png

    Jonathan Metternich Hughes
    Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
    Fürst von Metternich

    Rank does not confer privilege or give power.
    It imposes responsibility.

    reformlogo.png

  • My Lords,

    ich bin verwundert, dass es keine inhaltlichen Beiträge mehr gab, obwohl die Verlängerung der Aussprache als so wichtig angesehen wurde. Wir sind jetzt an einem Punkt angekommen, an dem eine Änderung inklusive Diskussion und Abstimmung in beiden Häusern des Parlaments nicht mehr möglich ist. Ich denke es ist in niemandes Interesse, dass sich dieses wichtige Gesetz durch Parlamentsauflösung erledigt. Wir sollten daher zur Abstimmung über die Originalfassung übergehen.

    Earl Jafari Majes of Banosath, KD

Participate now!

Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!