2010/04/05: Census of Enterprises Bill (2nd Reading)

  • Right Honourable Members of the House,

    das House of Lords hat die durch das House of Commons beschlossene Census of Enterprises Bill abgeändert und in der folgenden Fassung beschlossen:


    Census of Enterprises Bill

    Ein Gesetz zur Zählung albernischer Unternehmen sowie zu Reaktivierung stillgelegter Betriebe.

    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

    Article 1 - Census of Enterprises
    1) Zur Feststellung der Aktivität von Unternehmen kann die Regierung Ihrer Majestät eine Betriebszählung anordnen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Betriebszählungen im Sinne dieses Gesetzes muss mindestens zwei Monate betragen.
    2) Eine Betriebszählung dauert fünf Tage (120 Stunden). Sie findet öffentlich an einem dafür bestimmten Ort statt.
    3) Die Geschäftsleitungungen aller Unternehmen, die im Königreich tätig sind, sind verpflichtet, in diesem Thread durch Meldung folgender Informationen an der Betriebszählung teilzunehmen:

      a) Name des Unternehmens
      b) Anzahl und Art der Betriebe im Königreich
      c) Namen der Besitzer und ihr jeweiliger Anteil am Unternehmen

    4) Die Regierung Ihrer Majestät kann nach eigenem Ermessen im Zuge der Betriebszählung weitere Daten erheben. Entsprechende Angaben sind für die Unternehmen freiwillig.
    5) Ist die Geschäftsleitung während der Betriebszählung vollständig gemäß Citizenship Act, Art. 5 abwesend gemeldet, verlängert sich die Frist zur Meldung bis fünf Tage nach der Rückkehr, höchstens aber bis vierzehn Tage nach Ende der Betriebszählung.

    Article 2 - Inactivity
    1) Nach dem Ende einer Volkszählung wird die Aktivität von Unternehmen festgestellt, die wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllen. Alle übrigen Unternehmen gelten als inaktiv.

      a) Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat an der Betriebszählung teilgenommen.
      b) Das Unternehmen hat in den letzten 21 Tagen eine auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bezogene Bekanntmachung veröffentlicht.
      c) Das Unternehmen hat während der Betriebszählung feststellbare Aktivität am Markt gezeigt. Zur Feststellung dieses Kriteriums werden alle Angebote am Markt zu Beginn und nach Ende der Betriebszählung festgehalten. Aktivität am Markt ist dann festzustellen, wenn sich die Menge mindestens einer vom Unternehmen angebotenen Ware zum Beginn von der Menge zum Ende der Betriebszählung unterscheidet.

    2) Die Inaktivität eines Unternehmen endet, wenn

      a) seine Geschäftsleitung an einer späteren Betriebszählung teilnimmt.
      b) die Geschäftsleitung das Unternehmen durch eine nachträgliche Meldung, die den Bestimmungen von Art. 1/3 genügt, nachmeldet.


    Article 3 - Public Management
    1) Auf öffentlich bekanntgegebene Anordnung des Exchequer kann die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens auf die Public Enterprises übertragen werden. Dies schließt insbesondere ein, ist aber nicht beschränkt auf das Recht, die Produktion in den Betrieben zu organisieren, Waren zu kaufen oder zu verkaufen, neue Betriebe zu bauen oder zu erwerben, vorhandene Betriebe zu erweitern oder zu verkaufen, die Finanzen durch Kredite, Geldanlagen oder Währungstausch zu verwalten und neue Verträge mit anderen Unternehmen, Behörden und Mitarbeitern zu schließen oder bestehende Verträge zu kündigen; sowohl innerhalb des Königreichs als auch im Ausland.
    2) Als Aufwandsentschädigung sind 10% des monatlichen Gewinns an die Public Enterprises abzuführen, solange die Public Enterprises die Geschäfte des Unternehmens führen.
    3) Auf Antrag der Besitzer eines Unternehmens ist die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens binnen 21 Tagen von den Public Enterprises auf eine von den Besitzern neu eingesetzte Geschäftsleitung zu übertragen.
    4) Eine nach Art. 3/3 neu eingesetzte Geschäftsleitung hat nach ihrer Einsetzung fünf Tage (120 Stunden) Zeit, eine Nachmeldung des Unternehmens durchzuführen. In dieser Zeit ist Art. 3/1 für dieses Unternehmen nicht anwendbar.
    5) Unternehmen, deren Geschäftsleitung bei den Public Enterprises liegt, nehmen abweichend von Art. 1/3 nicht an Betriebszählungen teil.

    Article 4 - Final Clauses
    1) Vor der ersten Betriebszählung im Sinne dieses Gesetzes gelten keine Unternehmen als inaktiv.

    Die Aussprache dauert bis Montag, den 26. April 2010, 15.30 Uhr.

    PERCIVAL STONES, MP
    Chancellor of the Exchequer

  • Mr Speaker,

    die einzige vom House of Lords eingefügte Änderung ist, dass alternativ zur Meldung in der Betriebszählung alternative Methoden zur Feststellung der Aktivität benutzt werden können. Ich denke nicht, dass dies an der Zustimmung des Hauses zum Entwurf etwas ändern dürfte, noch sehe ich weiteren Diskussionsbedarf. Gleichzeitig möchte ich die angekündigte Parlamentsauflösung nicht länger als nötig und ohnehin schon geschehen verzögern.

    Ich beantrage daher ein vorzeitiges Ende der Aussprache.

    libdem_sig.png

    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Ich stimme dem Sehr ehrenwerten Abgeordneten von Eihlann zu und schließe ich mich dem Antrag auf Ausspracheverkürzung an.

    The Rt Hon Sir Timothy Henley-Rowe, KAE, RA, MA
    President of the Royal Academy of Arts | Commissioning Director of Albernian Heritage
    Knight Commander of the Order of Albernian Excellence


  • Mister Speaker,

    ich beantrage eine Verkürzung der Aussprache, damit dieses Gesetz nicht der Parlamentsauflösung zum Opfer fällt.

    Djimon Mwanzi
    Former Minister of Foreign Affairs

  • Mr Speaker,

    ich bitte auch die Labour-Abgeordneten, sich dem Antrag anzuschließen (oder falls sie noch Diskussionsbedarf sehen, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, natürlich).

    libdem_sig.png

    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Mr Clerk,

    ich darf den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Medea darauf hinweisen, dass es sich bei einer vorzeitigen Parlamentsauflösung nicht um eine Naturkatastrophe handelt, der laufende Gesetzgebungsverfahren ohne Aussicht auf Rettung "zum Opfer fallen". Wenn die Regierung beabsichtigt, einen Gesetzgebungsprozess durch die Auflösung des Parlaments zu beenden, so wird sie das tun; sollte dies nicht in ihrer Absicht liegen, wird sie es nicht tun.

    Dennoch schließe ich mich dem Antrag auf ein vorzeitiges Ende der Aussprache an.

    PERCIVAL STONES, MP
    Chancellor of the Exchequer

  • Right Honourable Members of the House,

    die Aussprache ist beendet. Die Abstimmung über den vorliegenden Entwurf wird eingeleitet.

    PERCIVAL STONES, MP
    Chancellor of the Exchequer

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