Standing Orders
Die Gemeinen des Königreiches, im House of Commons des Parlaments versammelt, machen durch dieses Dokument von ihrem althergebrachten und durch die Tradition überlieferten Recht gebrauch, ihre eigenen Angelegenheiten autonom und ohne äußere Einwirkung frei und in eigener Entscheidung zu regeln und verordnen daher verbindlich für ihre Arbeit und alle Mitglieder, was folgt:
Section I – Allgemeines
Art. 1 - Konstituierung
1) Gemäß der Tradition wird die erste Sitzung des House of Commons durch ihre Majestät, die Königin, einberufen.
2) In der ersten Sitzung des neu gewählten Unterhauses führt ein Vertreter der Krone den Vorsitz, bis ein aus den Reihen der Abgeordneten gewählter Speaker die Leitung übernimmt.
3) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:
1. Als erstes haben alle Abgeordneten die Annahme ihres Mandates zu bekunden. Ist dies geschehen, so hat der Vertreter der Krone dies offiziell festzustellen.
2. Nach der Feststellung ist die Wahl zum Speaker einzuleiten, wofür der Vertreter der Krone Vorschläge und Kandidaturen entgegen nimmt. Im Anschluss daran wird die Wahl des Speakers durchgeführt. Steht ein Speaker fest, so übergibt der Vertreter der Krone ihm die Sitzungsleitung.
3. Analog zu Punkt zwei führt anschließend der Speaker die Wahl des Clerk of the House durch, in dem er zuerst Kandidaturen sammelt und anschließend die Wahl durchführt. Mit der Wahl eines Clerk ist die Konstituierung abgeschlossen.
4) Es ist dem Vertreter der Krone in der konstituierenden Sitzung versagt, andere Maßnahmen als die Feststellung der Mitglieder des House of Commons sowie die Wahl zum Speaker vorzunehmen.
Section II – Speaker und Abgeordnete
Art. 2 - Wahl des Speakers
1) Die Abgeordneten wählen den Speaker für die Dauer der Legislaturperiode.
2) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten Stimmenanteilen ein weiterer Wahlgang statt. Der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, ist zum Speaker gewählt.
3) Gemäß der Tradition hat ein Speaker die Genehmigung der Krone nach dem althergebrachten Verfahren einzuholen, bevor er sein Amt antreten kann.
4) Außerdem wählen die Abgeordneten nach dem in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verfahren einen Clerk of the House.
Art. 3 – Amtsenthebung und Neuwahl des Speakers
1) Scheidet der Speaker vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet eine Neuwahl nach den oben genannten Bestimmungen für die restliche Legislaturperiode statt.
2) Ebenso findet eine Neuwahl des Speakers statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des House of Commons in einer formellen Abstimmung verlangt.
3) Neuwahlen werden vom Clerk of the House nach den Bestimmungen des Art. 2 durchgeführt.
Art. 4 – Substitution of the Speaker
1) Der Clerk of the House ist der Vertreter des Speakers. Er nimmt seine Aufgaben bei dessen angekündigter oder länger als drei Tage währender unangekündigter Abwesenheit wahr, ferner wo es durch Gesetz oder diese Standing Orders vorgesehen ist. Er übernimmt ebenfalls die Amtsgeschäfte des Speakers bei vorzeitiger Erledigung des Amtes bis zur Neuwahl eines Speakers.
2) Sind der Speaker und der Clerk zeitgleich entschuldigt abwesend oder bleiben sie zeitgleich für mindestens drei Tage unentschuldigt ihren Ämtern fern, so übernimmt ein vom Speaker designierter Abgeordneter die Amtsgeschäfte.
3) Wurde durch den Speaker kein solcher Abgeordneter benannt oder fallen die Ämter des Speakers und des Clerks während der Legislaturperiode zeitgleich vakant, so übernimmt der anwesende Abgeordnete, welcher am längsten ununterbrochen Mitglied des Hauses ist, die Amtsgeschäfte. Sind zwei oder mehr anwesende Abgeordnete gleich lang Mitglieder, so übernimmt derjenige von ihnen die Vertretung, der am längsten Bürger des Königreiches ist.
Art. 5 – Aufgaben des Speakers
1) Der Speaker sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnungsakte und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unterhauses.
2) Der Speaker übt das Hausrecht in den Räumen des Unterhauses aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.
3) Der Speaker beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte.
Art. 6 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten
1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unterhauses teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.
2) Jedes Mitglied des Unterhauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
3) Die Mitglieder des Unterhauses können Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzulässig.
Section III – Geschäftsgang
Art. 7 - Aussprachen
1) Die Aussprachen des Unterhauses finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.
2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Speaker den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten, eine Verkürzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten möglich.
3) Auf Bitten des Antragstellers werden zu einem Antrag mehr als eine Lesung abgehalten, in denen Teile eines Antrages behandelt werden. Der inhaltliche Zuschnitt wird vom Antragsteller beim Einbringen des Entwurfes mitgeteilt. Die Lesungen finden parallel statt. Im Übrigen gelten für Lesungen die Bestimmungen über Aussprachen
4) Aussprachen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist. Lesungen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer Laufender Buchstabe: Bezeichnung - Lesungsteil: Teil" zu kennzeichnen.
5) Es ist den Abgeordneten inklusive des Speakers und des Clerks sowie allen anderen im Unterhaus redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge nachträglich inhaltlich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß Artikel 11 dieser Geschäftsordnungsakte oder, so es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden. Änderungen von Beschlussanträgen während der Diskussion sind zulässig.
Art. 8 - Abstimmungen
1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.
2) Abstimmungen werden durch den Speaker binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden.
3) Abstimmungen sind in der Form "Vote: [Geschäftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Geschäftszeichen dem der zugehörigen Aussprache entspricht. Findet keine Aussprache statt, so ist für die Abstimmung ein eigenes Geschäftszeichen zu treffen.
4) Der Speaker stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Aye", "No" oder "Abstention" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
5) Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.
6) Abstimmungen zu einem Entwurf, der in mehr als einer Lesung behandelt wurden, beginnen nach Abschluss aller Einzellesungen. Die aktuellste Version des Antrages wird in Gänze zur Abstimmung gestellt.
7) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.
Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.
Art. 9 – Unterbrechung der Sitzungsperiode
1) Das Unterhaus kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen exakt festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.
2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unterhauses, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.
3) Auf Ersuchen der Königin erhabenster Majestät, der Regierung Ihrer Majestät, auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten oder wenn es der Speaker für notwendig erachtet kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unterhauses durch Erklärung des Speakers vorzeitig beendet werden.
Art. 10 - Dringliche Anfrage
1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal wöchentlich eine Anfrage an die Regierung Ihrer Majestät oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 72 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss.
2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Ministers zu richten.
Section IV – Verhalteskodex
Art. 11 - Hausordnung
1) In den Räumlichkeiten des Unterhauses haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.
2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät sowie vom Speaker dazu befugte Personen.
4) Verstößt ein Besucher oder Mitglied des Unterhauses gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, ihn mit einem Order Call zur Ordnung zu rufen. Zeigt dies keine Wirkung, so kann der Speaker der betreffenden Person Hausverbot erteilen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Unterhauses, so ist das Hausverbot zeitlich zu befristen und darf zehn Tage ohne die Erlaubnis des House nicht überschreiten.
Art. 12 - Umgangsformen
1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an den Speaker, der als „Mr Speaker“ bzw. „Madam Speaker“ zu titulieren ist. Hat ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung inne, so wird dieser mit seinem Titel angeredet, verfügt er über keinen Titel, so ist die Anrede „Mr Commissioner“ zu verwenden. Übernimmt ein Abgeordneter vorübergehend die Sitzungsleitung, so ist der als „Mr Chairman“ zu bezeichnen.
2) Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden. Beteiligt sich der Speaker an Aussprachen in seiner Funktion als Abgeordneter, so spricht er den Clerk of the House an.
3) Andere Abgeordnete werden, außer in Ausnahmefällen, in der dritten Person als "sehr ehrenwerter Abgeordneter für [Name des Wahlkreises]" bzw. "sehr ehrenwerte Abgeordnete für [Name des Wahlkreises]" tituliert. Diese Regel ist ferner auf jedwede andere Person, welcher ein Titel oder eine Anrede zusteht, anzuwenden.
4) Personen, welche ein Amt ohne Titel ausführen, sind durch dieses zu titulieren.
5) Den Abgeordneten ist es untersagt, die beiden roten Linien auf dem Boden des Saales, welche Regierungsfraktion und Oppositionsfraktion trennen, zu überschreiten. Der Abstand zwischen beiden Linien muss zwei Degenspannen in der Länge messen.
6) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Er spricht sich hierbei mit dem Clerk ab. Der Speaker ahndet Verstöße mit den in Art. 11/4 und 5 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.
Section V – Schlussbestimmungen
Art. 13 - Gültigkeit der Geschäftsordnungsakte
1) Diese Geschäftsordnungsakte erlangt Gültigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Abstimmung vom House of Commons angenommen und durch den Speaker offiziell ausgelegt wird.
2) Sie gilt, bis sie vom House of Commons oder einem Nachfolger aufgehoben oder abgeändert wird.
Beschlossen und in Kraft getreten am 17.04.2006
Geändert durch die 1st Standing Orders Amendment Resolution am 07.12.2008
Geändert durch die 2nd Standing Orders Amendment Resolution am 12.12.2009