J - Woodhouse vs. Elective Office

  • The Lord High Steward of Albernia
    The Lords Commission for the Trial "J - Woodhosue vs. Elective Office"
    October, 9th 2010 AD



    Announcement concerning the Trial "J - Woodhosue vs. Elective Office"


    Die Lords Commission for the Trial hat beschlossen, dass das oben genannte Verfahren am


    Sonntag, 10. Oktober 2010


    im Gerichtssaal des High Court of Parliament offiziell eröffnet wird.
    Sämtliche Beteiligten haben sich ab dem 09. September 2010 persönlich vor den Schranken des Gerichtes einzufinden und dem Gericht ihre Anwesenheit kund zu geben.
    Im Anschluss wird das Gericht das Verfahren eröffnen und den vom Gericht beschlossenen Ablauf des Verfahren bekannt geben.


    Die am Verfahren Beteiligten werden ebenfalls persönlich geladen.



    In the Name of The Lords Commission for the Trial J - Woodhosue vs. Elective Office:


    sig. Mayweather
    Lord High Steward of Albernia


    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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  • Ich rufe nachdrücklich die Parteien auf sich anwesend zu melden:


    • John Woodhouse - Kläger
    • The Elective Office - Begklagte


    Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann als Missachtung des Gerichts mit Strafe belegt werden.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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  • My Lords,
    Sirs and Madams,


    das Gericht hat für den Fortgang des Verfahrens den folgenden Ablauf beschlossen:


    I. Anhörung der Anklage
    Der Klagevertreter verliest seine Anklage und legt sie dem Gericht ausführlich dar.


    II. Anhörung der Beklagten
    Die Beklagte erwidert auf die Anklage und legt dem Gericht ihre Sicht der Dinge dar.


    III. Befragung
    Das Gericht befragt die Parteien zu ihren Statements.


    IV. Urteilsverkündung
    Nach den Anhörungen fällt das House of Lord sein Urteil in der Sache.



    Das Gericht wird jeden der einzelnen Punkte jeweils nochmals ankündigen und darlegen, wenn es soweit ist.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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  • Wir kommen zur Anhörung der Anklage.


    Mr Woodhouse, tragen Sie dem Gericht Ihre Anklage vor und legen Sie diese ausführlich und begründet dar.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


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    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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  • My Lords,


    ich werde zunächst die Klage verlesen und anschließend ein paar weitere begründende Worte darüber verlieren.


    Beschwerde
    vor dem High Court of Parliament


    The Rt Hon John Woodhouse, MP,


    legt Beschwerde vor dem High Court of Parliament ein gegen die Feststellung eines gültigen Wahlergebnisses durch das Elective Office für die General Elections vom 2. bis zum 5. Oktober 2010.


    Der Beschwerdeführer hat bei der genannten Wahl im Wahlkreis Winhall & Windhag kandidiert und ist damit gemäß House of Common Election Act, Art 12/2 berechtigt, einen Wahlprüfungsantrag zu stellen.


    Verantwortliches Organ des Königreiches ist: The Elective Office / The Home Office


    Der Beschwerdeführer beantragt vor dem Gericht:
    [list=1][*]dass die Durchführung der General Elections vom 2. bis 6. Oktober 2010 auf ihre Konformität mit den Bestimmungen des House of Commons Election Act geprüft wird, insbesondere im Hinblick auf Art. 2
    [*]dass das Wahlergebnis im jeweiligen Wahlkreis aufgrund einer widerrechtlichen Kandidatur ggf. für hinfällig erklärt wird
    [*]dass das Wahlergebnis im gesamten Königreich ggf. für hinfällig erklärt wird, wenn Personen widerrechtlich das aktive Wahlrecht zugestanden wurde[/list=1]


    Begründung:


    Art. 2 des House of Commons Election Act bestimmt, dass "Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist." Es bestimmt weiterhin "Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist."


    Mr Benjamin Asquith hat die Staatsbürgerschaft am 20.09.2010 und damit weniger als vierzehn Tage vor Wahlbeginn erhalten. Ihm durfte daher bei der besagten Wahl weder aktives noch passives Wahlrecht zugestanden werden.


    Nichtsdestotrotz hat besagter Mr Asquith in Llyngwyn für die Wahl kandidiert und die Kandidatur wurde vom Elective Office zugelassen. Da wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, ist davon auszugehen, dass das Elective Office ihn auch als wahlberechtigt eingestuft hat und er damit bei der besagten Wahl möglicherweise abgestimmt hat.


    Das Wahlergebnis im Wahlkreis Llyngwyn ist für hinfällig zu erklären, da der Kandidat zum Zeitpunkt der Wahl nicht wahlberechtigt, mithin auch nicht wählbar war.


    Das Wahlergebnis im gesamten Königreich ist für hinfällig zu erklären, wenn durch eine unrechtmäßige Stimmabgabe seitens Mr Asquith möglicherweise eine entscheidende Änderung des Wahlergebnisses vorliegt. Dabei muss nicht nur die künftige Zusammensetzung des House of Commons berücksichtigt werden, sondern auch der Einfluss auf die Vergabe des Regierungsauftrags, d.h. die absoluten Stimmzahlen im gesamten Königreich.


    Die entscheidende Frage bei der Bewertung der letzten Wahl ist, ob Mr Asquith für diese Wahl wahlberechtigt, d.h. am Tag des Wahlbeginns mindestens vierzehn Tage im Besitz der Staatsbürgerschaft war.


    Da das Elective Office sich bislang zu seinen Beweggründen für die Zulassung der Kandidatur Mr Asquths geschwiegen hat, muss ich zunächst eine entsprechende Erklärung abwarten, aber ich kann bereits jetzt auf Argumente aus der öffentlichen Diskussion eingehen, die in diesem Verfahren eine Rolle spielen könnten.


    Eine verbreitete Theorie ist, dass das Elective Office in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen die Kandidatur immer zugelassen habe und daher daraus Gewohnheitrecht geworden sei, dass also die Kandidatur zugelassen werden musste. Das halte ich aus zwei Gründen für falsch: Zum einen ist mir nur ein vergangener Fall bekannt (nämlich die Kandidatur Mr Straws im September 2007) und ein einzelner Fall - oder seien es auch zwei oder drei - begründen noch kein Gewohnheitsrecht. Zum anderen wäre Common Law, selbst wenn es existierte, nicht anwendbar, wenn dem geschriebenes Recht (in diesem Fall der House of Commons Election Act und der Citizenship Act) entgegensteht.


    Damit bleibt also die Aussage des Citizenship Act zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Art. 5 besagt: "Die Staatsbürgerschaft erhält mit der Annahme des Antrags Gültigkeit." Das Registration Office veröffentlicht gemäß Art. 7/2 desselben Gesetzes dieses "Datum, an welchem die Bürgerschaft erlangt wurde". Im Fall von Mr Asquith ist dies der 20.09.2010, 23:45 Uhr.


    Da der Wahlbeginn am 2. Oktober war, war Mr Asquith zu diesem Zeitpunkt erst seit zwölf Tagen im Besitz der Staatsbürgerschaft. Ihm hätte daher weder aktives noch passives Wahlrecht eingeräumt werden dürfen.

  • Vielen Dank, Mr Woodhouse.


    Wir kommen zur Anhörung der Beklagten.


    Ms Ngilu, tragen Sie dem Gericht bitte Ihre Erwiderung vor und legen Sie Ihre Sicht der Dinge dar.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


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    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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  • Your Lordship!


    Ich möchte zunächst auf die Rechtsgrundlage eingehen, die das Elective Office dazu bewogen hat, die Kandidatur von Mr Asquith zur letzten Unterhauswahl zuzulassen.


    Art. 2/1 des House of Commons Election Act legt fest, dass "[w]ahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen im Besitz der albernischen Staatsbürgerschaft ist". Der Beschwerdeführer hat korrekt festgestellt, dass "die Staatsbürgerschaft [...] mit der Annahme des Antrags Gültigkeit" erhält, wie es in Art. 4/5 des Citizenship Act bestimmt wird. Handelte es sich bei der Staatsbürgerschaft um eine Neuerteilung eben jener Staatsbürgerschaft, wäre die Zulassung durch das Elective Office ein Fehler gewesen, da die notwendige Frist von 14 Tagen nicht gewahrt worden wäre.


    Im Fall von Mr Asquith handelt es sich jedoch um keine Neuerteilung der Staatsbürgerschaft, sondern die Übertragung einer vorhandenen Staatsbürgerschaft von einer Hauptidentität auf eine Nebenidentität, wodurch letztere zur neuen Hauptidentität wurde. Art. 2/5 des Citizenship Act beschreibt diese Möglichkeit.


    Nach Kenntnis des Elective Office hat eine solche Identitätsübertragung stattgefunden, wobei "Jeffrey Porpington" die Vorgängeridentität von Mr Asquith ist. Leider lässt sich dem Citizens' Net nicht mehr entnehmen, wann Mr Porpingon die Staatsbürgerschaft erteilt wurde, da dessen Administration den entsprechenden Datensatz gelöscht hat. Zweifelsfrei feststellbar ist jedoch, dass Mr Porpington an der letzten Volkszählung teilgenommen hat. Da seine Staatsbürgerschaft nicht entzogen wurde, ist davon auszugehen, dass er sich rechtmäßig im Besitz derselben befand.


    Der Citizenship Act bestimmt für die Übertragung einer Hauptidentität auf eine vormalige Nebenidentität keine Hürden oder sonstigen Bestimmungen, sondern geht im genannten Art. 5/2 nur darauf ein, dass die vormalige Hauptidentität die Rolle der vormaligen Nebenidentität übernimmt. Nach Lesart des Elective Office findet eine Rechten- und Pflichtenübertragung von der alten auf die neue Hauptidentität statt, welche die Fortführung der erteilten Staatsbürgerschaft einschließt.


    Dem Elective Office war bewusst, dass diese Lesart angreifbar ist, weil klare gesetzliche Regelungen dazu fehlen, was die Identitätsübertragung genau umfasst. Bei seiner Bewertung der Kandidatur von Mr Asquith hat sich das Elective Office deswegen maßgeblich auf einen Präzedenzfall gestützt, in dem die Situation nahezu gleich gelagert war. Das Elective Office hat damals erklärt:


      Das Elective Office ist der Auffassung, dass eine Ummeldung im Sinne von Art. 2/5 des Citizenship Act nicht die Entstehung einer neuen Staatsbürgerschaft, sondern vielmehr die Übertragung der bestehenden Staatsbürgerschaft an eine andere Identität bedeutet. Ein deutlicher Hinweis auf die Korrektheit dieser Interpretation ist die ausdrückliche Nennung dieser Möglichkeit im Gesetz, da eine komplette Neuanmeldung ohnehin auch ohne die explizite Erwähnung der Möglichkeit der Ummeldung möglich wäre.


    Das Elective Office ist demzufolge seiner Lesart des House of Commons Election Act und des Citizenship Act dahingehend treu geblieben, dass es im Falle des Wechsels von einer Hauptidentität auf die nächste davon ausgeht, dass die Staatsbürgerschaft nahtlos weitergeführt wird.


    Einen wichtigen Grund für diese Lesart haben Eure Lorschaft damals selbst zum Ausdruck gebracht: Der Citizenship Act bezieht in Art. 1/1 den Begriff der Staatsbürgerschaft ausdrücklich auf Realpersonen. Eine Staatsbürgerschaft ist damit nicht an eine Hauptidentität gebunden, sondern an die hinter ihr stehende Realperson. Das Elective Office möchte an dieser Stelle darauf verweisen, dass Eure Wiederholung Eurer Argumentation damals dazu geführt hat, dass der potenzielle Beschwerdeführer selbst von einer Wahlanfechtung absah, weil er "eine gewisse Plausibilität in dieser Auslegung" erkannte.


    In der damaligen Debatte bekräftigte der heutige Earl Majes als einstiger Autor der betreffenden Passage die Interpretation des Elective Office von damals und heute: "Ich kann nur sagen, wie es ursprünglich gedacht war. Und das ist so, wie es das Elective Office [im oben zitierten Auszug - EO] interpretiert". Im Zuge der Recherchen hat das Elective Office zwar festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zwar in der Tat von Earl Majes ins Unterhaus eingebracht wurde.


    Der relevante Abs. 5, dessen Interpretation in dieser Sache maßgeblich ist, haben jedoch Eure Lordschaft selbst einige Monate nach Verabschiedung des Citizenship Act vorgelegt. Aus der Antragsbegründung geht die Intention des Abs. 5 hervor:


      Mit diesem Artikel soll eine einfache Übernahme einer Neben-ID zur neuen Haupt-ID gesetzlich verankert werden. So soll ein Durcheinander bei einem ID-Wechsel vermieden werden. Außerdem stehen somit der Wechsel und die damit verbundenen Änderungen der Rechte der ID unter der Aufsicht des Registration Office.


    Eure Lordschaft werden diese Worte, die unwidersprochen blieben, besser als das Elective Office interpretieren können. Aus unserer Sicht beziehen sich "die damit verbundenen Änderungen der Rechte der ID" jedoch auf die Staatsbürgerschaftsrechte: Andere administrativ relevante Rechte sind mit der entsprechenden Änderung nicht verbunden (die Teilnahme an der Volkszählung werten wir als Pflicht).


    Das Elective Office fühlt sich in seiner Lesart des House of Commons Election Act und des Citizenship Act bestätigt, dass die Staatsbürgerschaft
    (a) an Realpersonen gebunden ist,
    (b) von dieser Realperson an eine Hauptidentität vergeben wird und
    (c) diese Vergabe nahtlos wechseln kann, wenn die Realperson dies beantragt.


    Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Zwei-Wochen-Frist der Staatsbürgerschaft auf die Hauptidentität statt die Realperson zu beziehen, hätte er auf die Möglichkeit zum Identitätswechsel verzichtet. Danut hätte er einen Zwang zur Neubeantragung einer Staatsbürgerschaft für andere Hauptidentitäten geschaffen und die Zwei-Wochen-Frist wäre automatisch erforderlich gewesen.


    Das Elective Office kann sich der Auffassung von Mr Woodhouse, dass "geschriebenes Recht (in diesem Fall der House of Commons Election Act und der Citizenship Act)" dem Common Law "entgegensteht", nicht anschließen.


    (Das Elective Office spricht im Folgenden nicht vom Common Law, sondern von ungeschriebenem Recht, um Verwechselungen mit dem Albernian Almanach of Common Law, in dem Teile des Gewohnheitsrechtes verschriftlicht sind, auszuschließen.)


    Für das Elective Office ist seine Vorgehensweise bei der Zulassung von Mr Asquith' Kandidatur damit durch das geschriebene Recht, namentlich den House of Commons Election Act in Verbindung mit dem Citizenship Act, rechtlich abgesichert.


    Dennoch möchte das Elective Office gleichzeitig deutlich machen, dass es die Auffassung von Mr Woodhouse nicht teilt, dass "ein einzelner Fall - oder seien es auch zwei oder drei - [...] noch kein Gewohnheitsrecht" begründe. Ein Präzendenzfall begründet aus unserer Sicht solange ungeschriebenes Recht, wie es keine anderslautenden Bestimmungen gibt. Schließlich muss das Maß gewahrt bleiben: Es ist schlichtweg unmöglich, Hunderte oder gar Tausende Fälle abzuwarten, bevor man das entsprechende Prozedere als ungeschriebenes Recht anerkennt. Ein Staat wie Albernia, dessen Bevölkerungszahl in guten Zeiten an die zwanzig Bürger reicht, würde mit einer solchen Verfahrensweise nie ein eigenständiges, auf Präzedenzfällen basiertes Recht erreichen.


    Das Elective Office erkennt in dieser Angelegenheit Klärungsbedarf im Gesetzestext. Für den Status quo fühlt es sich in seiner Lesart des Gesetzestextes aber nicht nur durch den Wortlaut und die Intention des Gesetzgebers bestätigt, sondern auch durch das ungeschriebene Recht in Form des genannten Präzedenzfalles. Wünschenswert wäre für die Zukunft aber eine Klarstellung der entsprechenden Bestimmungen.

  • My Lords,
    Sirs and Madams,


    nach der Unterbrechung der Verhandlung, wird selbige morgen wieder aufgenommen. Ich ersuche beide Parteien sich dann wieder zur Verfügung des Judical Committee zu halten.

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  • Mr Woodhouse, möchten Sie auf die Worte des EO erwidern?

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  • Mr Woodhouse,


    das Judical Committee gibt Ihnen eine Frist bis Sonntag, 21:00 Uhr.

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  • My Lords,


    das Elective Office hat nur wenig tatsächlich neue Information eingebracht, so dass ich meine Erwiderung kurz halten kann. Ich möchte dennoch noch einmal auf die einzelnen vom Gericht zu entscheidenden Punkte eingehen.


    Zum ersten macht das Elective Office geltend, dass Mr Asquith die Staatsbürgerschaft nicht gemäß Art. 1, sondern gemäß Art. 2/5 des Citizenship Act, also durch Ummeldung erhalten hat. Das Elective Office verweist dazu auf die Dokumentation des Vorgangs, anhand derer es eher so aussieht, dass es sich nicht um eine Ummeldung, sondern um Neuanmeldung von Mr Asquith mit folgender Niederlegung der Staatsbürgerschaft seitens Mr Porpingtons handelt. Mr Asquith war nie als Nebenidentität gemeldet, so dass er Art. 2/5 nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Möglicherweise schließt das sogar einen kurzen Zeitraum ein, in dem ein Verstoß gegen Art. 1/1 des Citizenship Act vorlag.


    Zum zweiten behauptet das Elective Office, dass durch das Ummelden auch die Staatsbürgerschaft an sich übertragen wird. Es gibt dabei allerdings zu, dass es diese Auffassung nicht klar anhand des Gesetzestextes belegen könne, so dass die Auffassung angreifbar sei. In der Tat glaube ich, dass diese Auslegung falsch ist.


    Art. 1/5 des Citizenship Act besagt "Die Staatsbürgerschaft erhält mit der Annahme des Antrags Gültigkeit". Da keine anderer Regelung getroffen wird, gilt diese Regelung auch, wenn die Staatsbürgerschaft gemäß Art. 2/5 erlangt wird.


    Das Elective Office versucht, die Begriffe Staatsbürgerschaft und Hauptidentität voneinander zu trennen, allerdings halte ich auch diesen Ansatz für falsch: Die Überschrift des Art. 1 des Citizenship Act lautet "Staatsbürger (Hauptidentitäten)" und lässt daher darauf schließen, dass die beiden Begriffe gleichwertig benutzt werden.


    Schließlich behauptet das Elective Office, dass bereits durch eine einmalige Handlung ungeschriebenes Recht entsteht. Es begründet dies mit der Tatsache, dass keine hunderte oder tausende Fälle abgewartet werden können, da so nie ein entsprechendes Recht entstehen könnte. Ich bin weiterhin der Meinung, dass es im allermindesten drei Fälle benötigt, um als Gewohnheitsrecht gelten zu können, und bitte das Gericht um Klärung.

  • Möchte die Gegenseite noch etwas erwidern?

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  • Gewährt.

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  • Your Lordship!


    Zunächst bedanke ich mich für die erteilte Fristverlängerung.


    Da die Aufzeichnungen des Registration Office in dieser Angelegenheit unvollständig sind, wie das Elective Office es in seinen Ausführungen bereits belegt hat, ist anhand der Aktenlage nicht eindeutig klärbar, welcher Modus der Ummeldung genutzt wurde. Für das Elective Office geht aus den vorliegenden Protokollen hervor, dass die Übertragung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Das Elective Office weist an dieser Stelle darauf hin, dass der Citizenship Act es für eine solche Ummeldung nicht verlangt, dass eine Nebenidentität bereits im Vorfeld beim Registration Office gemeldet ist; eine Meldung zum Zeitpunkt der Ummeldung ist ausreichend. Sofern das Haus in dieser Angelegenheit Klärungsbedarf vermutet, schlägt das Elective Office vor, Mr Asquith zu seiner Intention und den zuständigen Sachbearbeiter im Registration Office zur Umsetzung derselben zu befragen.


    Das Elective Office möchte klarstellen, dass nach unserer Rechtsauffassung die eventuell aufgetretenen Hürden bei der Anmeldung der Nebenidentität keinen Verstoß gegen den Citizenship Act darstellen. Das Verfahren ist nicht selbsterklärend, Mr Asquith hat auf die Schwierigkeit unverzüglich hingewiesen und sich aktiv um eine Behebung der Situation bemüht. Wenn der Antragsteller seine Beschwerde darauf bauen will, möchte das Elective Office an den gesunden Menschenverstand des Gerichtes appellieren.


    Das Elective Office möchte darüber hinaus zur Auffassung bringen, dass eine Klarstellung dessen, was einen Präzendenzfall darstellt, in unseren Augen eine der Auslegungen ist, die traditionell von der Albernian Society vorgenommen werden. Ohne damit das Recht des Gerichtes, eine solche Auslegung zu treffen, zu bestreiten, geben wir zu bedenken, dass eine solche Definition Auswirkungen auf eine ganze Reihe von Prozeduren und Interpretationen hätte, die weit über diese einfach Wahlanfechtung hinausgehen.


    Die weiteren Ausführungen des Antragstellers hält das Elective Office nicht für erwiderungsbedürftig, da er eine Argumentation wiederholt, die der abschließenden Bewertung des Gerichtes bedarf.

  • Das Judical Committee hat in dieser Angelegenheit von beiden Seiten genug gehört. Es wird sich nun zurückziehen und über die Sache entscheiden.

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      The Judicial Comittee of the House of Lords
      - High Court of Parliament -


      IN THE NAME OF HER MOST EXCELLENT MAJESTY, THE QUEEN
      and the Lords of Parliament


      ergeht durch den High Court of Parliament, in Person His Lordship, the The Lord High Steward of Albernia, im Namen der Lord Commission for the Trial


      im Fall
      J - Woodhouse vs. Elective Office


      das folgende


      U R T E I L


      Der Beschwerde des Rt. Hon. John Woodhouse, MP wird stattgegeben.
      Die Wahlen zum House of Commons im Wahlkreis Llyngwyn werden Kraft der durch das Gesetz diesem Gericht übertragenen Befugnisse aufgehoben und annulliert. Das Wahlergebnis in diesem Wahlkreis wird hiermit für ungültig und nichtig erklärt und aufgehoben. Die Annahme des Mandates durch Mr Benjamin Asquith wird für ungültig und nichtig erklärt.
      Die Wahl im Wahlkreis Llyngwyn ist gemäß den in der Begründung getätigten Bestimmungen zu wiederholen.
      Das Wahlergebnis der letzten Wahlen zum House of Commons in den übrigen Wahlkreisen bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
      Unbeschadet von dieser Entscheidung bleibt weiterhin die Ernennung der Regierung ihrer Majestät, aufgrund ihrer Unabhängigkeit vom Parliament.


    Die folgenden, im House of Commons bis zu diesem Urteil gefällten Entscheidungen, werden für nichtig und ungültig erklärt:

    • Wahl zum Clerk of the House – Aufgrund des nichtigen Mandates, gilt Benjamin Asquith seines Mandates als Clerk of the House für verlustigt erklärt.
    • Education Amendment Bill – Die Stimmabgabe des Benjamin Asquith erfolgte gemäß diesem Urteil unrechtmäßig und ist daher zu streichen. Damit erhielt diese Bill eine Mehrheit von 2 Aye zu 1 No und 2 Abstention Stimmen. Die Bill ist dem House of Lords zur weiteren Bearbeitung zu übersenden.
    • Albernish Royal Archive Amendment Bill – Die Stimmabgabe des Benjamin Asquith erfolgte gemäß diesem Urteil unrechtmäßig und ist daher zu streichen. Damit erhielt diese Bill keine Mehrheit von 2 Aye zu 2 No und 1 Abstention Stimmen. Die Bearbeitung der Bill im House of Lords ist damit sofort zu beenden.


    Die folgenden, im House of Commons bis zu diesem Urteil gefällten Entscheidungen, behalten ihre Gültigkeit:


    Bei der folgenden, im House of Commons derzeit stattfindenden Abstimmung, ist die Stimmabgabe von Benjamin Asquith nicht zu werten:


    Dem House of Commons wird aufgetragen, die Bestimmungen des

      Citizenship Act, Art. 1 und 2 anzupassen und eine detaillierte Bestimmung zur Ummeldung von Identitäten, verbunden mit der Gewährung der Staatsbürgerschaften zu erreichen, so dass eine Interpretation der Bestimmungen nicht mehr möglich ist und eine Auslegung verhindert wird. Dabei soll die Auslegung des Gerichts maßgeblich sein. Dies hat bis zum 31.12.2010 zu erfolgen.


    Begründung
    1. Für die Entscheidung des Verfahrens war es notwendig mehrere Sachverhalte zu klären.

    1. Zum einen musste das Gericht prüfen, ob und wenn ja, in welcher Form ein vormaliges Vorgehen des Elective Office bei der Berücksichtigung eines potentiell Wahlberechtigten nach Ummeldung seines Identitätenstatus einen Präzedenzfall geschaffen hat.
    2. Darüber hinaus musste das Gericht prüfen, wie die unterschiedlichen Aussagen des Citizenship Act, sowie des House of Commons Election Act in Bezug auf die Erteilung der Staatsbürgerschaft nach der Ummeldung einer Neben-ID zu einer Haupt-ID und der damit verbundenen Gewährung des Wahlrechts zu bewerten sind.
    3. Zudem musste das Gericht prüfen, ob die Ummeldung der Haupt-ID des Jeffrey Porpington zur Neben-ID und gleichzeitige Installation der ID Benjamin Asquith zur neuen Haupt-ID den gesetzlichen Vorschriften genügte und damit statthaft war.
    4. Und zuletzt musste das Gericht prüfen, ob die Gewährung der Staatsbürgerschaft an die ID Benjamin Asquith und damit verbunden ob die Gewährung des Wahlrechts, an die ID Asquith, unter Bezugnahme der gesetzlichen Bestimmungen, statthaft war.


      a) Die Beklagte machte für ihre Entscheidung unter anderem einen „Präzedenzfall“ aus dem Jahre 2007 geltend. In Besagtem Fall entschied das Elective Office in einem ähnlich gelagerten Fall gleich. Die Beklagte begründete, dass ein solcher Präzedenzfall bereits dazu geeignet scheint, ähnliche Fälle in dieser Angelegenheit genau gleich zu handhaben. Das Gericht musste für seine Entscheidung also zunächst klären, ob ein solcher Präzedenzfall geeignet scheint, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen. Dies musste das Gericht in seinem Entscheidungsprozess jedoch verneinen.
      Gemäß Definition, ist ein Präzedenzfall ein juristischer Fall, dessen Entscheidung sich zum Maßstab anderer Fälle entwickelt hat. Eine Gerichtsentscheidung in einem bestimmten Fall wird von anderen Gerichten also als Maßstab für ihre Entscheidungen herangezogen.
      Ein Präzedenzfall kennt man also nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit. Das Elective Office kann sich daher nicht auf jenen Präzedenzfall berufen, da der damalige Fall keine Wahlbeschwerde nach sich zog und daher kein Urteil von einem Gericht gefällt wurde, auf die sich die Entscheidung dieses Gerichts hätte stützen können. Zudem orientiert sich das Rechtswesen des Kingdom of Albernia nicht an der Entscheidungsfällung in Bezug auf Präzedenzfälle, sondern neigt dazu dem Rechtspositivismus zu folgen.
      Allenfalls ein Gewohnheitsrecht hätte hier geltend gemacht werden können. Von dieser Interpretation sah das Gericht jedoch ab. Per Definition ist Gewohnheitsrecht ungeschriebenes Recht, das aufgrund langer tatsächlicher Übung (consuetudo) und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung (opinio necessitatis oder opinio iuris) entstanden ist. Aufgrund einmaliger Entscheidungen zuständiger Stellen, kann in den Augen des Gerichts noch kein Gewohnheitsrecht entstanden sein, da die „lange, tatsächliche Übung“ durch einmalige Anwendung nicht vorliegen kann.
      Die im Jahre 2007 durch die damaligen Verantwortlichen im Elective Office akzeptierten oder abgelehnten Wahlrechte, führen damit nicht zu einem Gewohnheitsrecht, auf das sich die Beklagte berufen kann.


      b) Grundlegend für die Entscheidung des Gerichts, war unter anderem die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Citizenship Act und des House of Commons Election Act.
      Während der Citizenship Act das Handling mit Identitäten, sowie die Erteilung der Staatsbürgerschaft regelt, bestimmt der House of Commons Election Act die Erteilung des passiven und aktiven Wahlrechts. Beide Gesetzestexte haben auf diese Wahlbeschwerde maßgeblichen Einfluss.
      Der Kläger hat in seiner Klagebegründung dargelegt, dass die Beklagte der Identität Benjamin Asquith zu Unrecht das aktive und passive Wahlrecht zugestanden habe, da dieser zu Beginn der Wahl noch nicht 14 Tage im Besitz der Staatsbürgerschaft war, wie es der House of Commons Election Act in Article 2 für das aktive, wie passive Wahlrecht fordert.
      Die Beklagte erwiderte ihrerseits, dass es sich in diesem Fall um eine Identitätsübertragung gemäß Citizenship Act, Article 2/5 handelt und argumentierte, dass bei der Übertragung des Status der Hauptidentität (Porpington) auf die Nebenidentität (Asquith) auch die Staatsbürgerschaft übertragen wurde.
      Das Gericht schließt sich im Zuge seiner Entscheidungsfindung den Ausführungen der Beklagten an. Der Citizenship Act sieht vor, dass eine Neben-ID durch „Antrag an das Registration Office (…) zu einer neuen Hauptidentität umgemeldet werden (kann)“ (Art. 2/5). Darüber hinaus besagt der Act, dass „Jede Realperson (…) maximal eine Staatsbürgerschaft erhalten (kann)“. Das Gericht ist der Überzeugung, dass mit dem Wechsel des Status einer Haupt-ID auf eine Neben-ID besagte neue Haupt-ID die Staatsbürgerschaft unmittelbar und ohne Unterbrechung erhält. Damit stehen dieser ID auch alle (Wahl)rechte der ehemaligen Haupt-ID zu. In diesem Zusammenhang ist eine Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts an die neue Haupt-ID statthaft.


      c) Nachdem das Gericht eine Auslegung des Citizenship Act (Art. 1 und 2), in Verbindung mit dem House of Commons Election Act (Art.2) vorgenommen hatte, musste es klären, ob die Identitätenübertragung des Status der Haupt-ID von Jeffrey Porpington auf Benjamin Asquith den gesetzlichen Bestimmungen genügte.
      Am 20.09.2010 erklärte die ID Benjamin Asquith, dass der Status der Haupt-ID der ID Jeffrey Porpington ab sofort auf ihn übergehe und die ID Porpington zur Neben-ID wird. Am gleichen Tag wurde Mr Asquith mitgeteilt, wie er sich technisch im Registration Office aufgrund dieser Änderung zu verhalten habe. Mr Asquith erläuterte anschließend, dass es bei der ihm vorgeschlagenen Umsetzung Schwierigkeiten gebe. Woraufhin ihm durch einen Administrator des Registration Office mitgeteilt wurde, dass er die ID Asquith nicht als Neben-ID im Registration Office angemeldet hatte.
      Der Citizenship Act besagt in Article 2/5, dass „durch Antrag an das Registration Office (…) eine Nebenidentität zu einer neuen Hauptidentität umgemeldet werden (kann)“. Weiter besagt der Citizenship Act in Article 2/1, dass „jeder Staatsbürger (…) beim Registration Office weitere Identitäten anmelden (kann) (…)“. Eine solche Anmeldung wird an Forderungen geknüpft, die in Article 2/3 beschrieben sind. Demnach muss bei der Anmeldung einer Nebenidentität zwingend angegeben werden, wie der Name der Nebenidentität lautet, wie die E-Mail-Adresse der Nebenidentität lautet und, wie der Name der Hauptidentität, der die Nebenidentität zugeordnet ist lautet.
      Gemäß der öffentlichen Aussage des Reg Office Administrators war die Neben-ID Asquith nie als solche im Reg Office angemeldet. Dies wird dadurch gestützt, dass die ID im Forum erst am Tage des 20.09.2010 registriert wurde, also vorher nicht wie im Citizenship Act, Article 2/1 beschrieben dazu herangezogen wurde, „um so das Leben mit mehreren Personen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens darzustellen.“
      Da die ID Asquith also nie als Neben-ID angemeldet war, konnte eine Übertragung der Haupt-ID von Porpington auf Asquith gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht vollzogen werden, da es keine Neben-ID gab, auf die hätte übertragen werden können.
      Das Gericht musste daher zu der Entscheidung kommen, dass den gesetzlichen Mindestvorgaben für eine Identitäsübertragung von Porpington auf Asquith nicht genüge getan wurde.


      d) Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Übertragung der ID-Verhältnisse, wie unter Punkt c dargelegt, kann die Staatsbürgerschaft also nicht als übertragen angesehen werden. Vielmehr handelte es sich in diesem Fall also um eine Neuanmeldung gemäß Citizenship Act, Article 1. Demzufolge hatte die Person Asquith die Staatsbürgerschaft zu Beginn der Wahlen noch keine 14 Tage lang innen, weswegen ihm das aktive und passive Wahlrecht unrechtmäßig zugestanden worden sind.


    2. Aufgrund der Unzulässigen, passiven wie aktiven, Teilnahme des Bürgers Asquith an der letzten Wahl zum House of Commons, verfügt das Gericht in seinem Urteil, dass das Wahlergebnis im Wahlkreis Llyngwyn für ungültig erklärt wird. Ferner ordnet das Gericht an, dass im selben Wahlkreis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Wahl zu wiederholen ist. Das Gericht folgt damit dem Antrag des Klägers.
    Die Wahl ist binnen 5 Tagen neu auszuschreiben. Wahlzeitraum, -dauer und Fristen für Kandidaturen sind gemäß dem House of Commons Election Act anzusetzen.


    3. Bezugnehmend auf den Antrag des Klägers, die gesamte Wahl zum House of Commons für nichtig zu erklären, folgt des Gericht den Ausführungen des Klägers nicht. Zwar war es Mr Asquith aufgrund des zu Unrecht erteilten aktiven Wahlrechts möglich auch in anderen Wahlkreisen seine Stimme abzugeben, jedoch kann aufgrund des geheimen Wahlmodus nicht festgestellt werden, ob er dort von seinen Stimmen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus kann bei Wahlkreisen mit mehr als einem Kandidaten nicht nachträglich festgestellt werden, welchen der Kandidaten Mr Asquith seine Stimmen gegeben hat. Das Gericht hat daher bei seiner Entscheidungsfindung pauschal jedem Kandidaten die möglichen Stimmen von Mr Asquith abgezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre, welches die derzeitige Verteilung der Mandate verändert hätte.


    4. Zuletzt folgt das Gericht der Forderung des Klägers, die Wahl im Ganzen für nichtig zu erklären, wenn „durch eine unrechtmäßige Stimmabgabe seitens Mr Asquith möglicherweise eine entscheidende Änderung des Wahlergebnisses vorliegt. Dabei muss nicht nur die künftige Zusammensetzung des House of Commons berücksichtigt werden, sondern auch der Einfluss auf die Vergabe des Regierungsauftrags, d.h. die absoluten Stimmzahlen im gesamten Königreich“, nicht. Zwar könnte es möglich sein, dass sich die absolute Stimmzahl im gesamten Königreich zugunsten einer Regierungsbildung der Opposition verändern würde, jedoch liegt es allein im Ermessen Ihrer Majestät der Königin, den Regierungsauftrag zu erteilen. Aus diesem Grund hat sich das Gericht dazu entschlossen, dass die Regierung Ihrer Majestät, unabhängig von der durch dieses Urteil zu erwartenden Mandatsänderung, im Amt verbleibt, da Ihre Majestät Regierung Unabhängigkeit vom Parlament besitzt.


    5. Aufgrund der nicht rechtmäßigen Inbesitznahme des Mandates des Wahlkreis Llyngwyn durch Mr Asquith, musste das Gericht entscheiden, ob und in welcher Form bereits durch das HoC gefasste Beschlüsse für nichtig zu erklären sind. Da das Gericht jedoch die Mehrheit der Mandatare für rechtmäßig erachtet und nur das Mandat Mr Asquith‘ für nichtig erklärt, hat das Gericht entschieden, dass in den in der Vergangenheit bereits im HoC abgeschlossenen Parlamentsvorgängen die Stimmabgabe des Mr Asquith nachträglich zu annullieren und ggf. ein anderes Ergebnis zu verkünden ist. Das Gericht hat dazu ausführlich im ersten Teil des Urteils Stellung bezogen.



      Das Urteil wurde
      zum 27. November Anno Domini 2010
      zu Aldenroth
      durch den Lord High Steward, im Namen der Lord Commission for the Trial des High Court of Parliament des House of Lords
      gegeben, ausgefertigt und verkündet.


      Das Urteil erlangt sofortige Rechtskraft und Verbindlichkeit.
      Das Urteil ist endgültig, es kann nicht angefochten werden.


      Der High Court of Parliament
      His Grace, The Duke of Baliho
      Lord High Steward


    Das Verfahren ist damit beendet. Die Lord Commission for the Trial ist gemäß dem installierenden Letters patent Ihrer Majestät aufgelöst.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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