Nachricht aus Andro

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 5.436 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Sir Emrys Vaughan.


  • Ministerstwo Inostrannjch del Federativnaja Respublika Androija
    - Außenministerium der Föderalen Republik Andro -



    Wasche Swetlost President, Uwoschaemije Dami i Gospoda,



    mit diesem Schreiben beehre ich mich zu einer Einladung des neuen Ministerpräsidenten Aleksander Isalowitsch für seine Amtsantrittsreise zu einem gemeinsamen Gespräch unserer Regierungen ab dem 25. November 2010 mit der Frage der Erörterung der möglichen Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern.
    Die Regierung der Föderalen Republik Andro erachte das Verhältnis zwischen unseren Staaten als für das politische Weltklima besonders wichtig.



    In hoffentlich freudiger Erwartung einer positiven Zusage Ihrerseits zu konstruktiven Gesprächen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen


    priznatelno


    Andrej L. Kronskij
    Ministr Inostrannjch del Federalnoj Respubliki Androija
    Koskow den 16. November 2010


  • Teilt mit, dass Isalowitsch am 9.11 gewählt und heute vereidigt wurde. Somit ist er der neue Regierungschef Andros.
    Wenn Albernia damit einverstanden ist, würde d.h. Isalowitsch das Gespräch übernehmen.



    *so* Tut mir leid, Malechski hat seine restliche Zeit wohl falsch geplant bzw. aus RL Gründen kam er nicht mehr dazu. Ich wäre dankbar, wenn wir das so handhaben könten*so*


  • Ministerstwo Inostrannjch del Federativnaja Respublika Androija
    - Außenministerium der Föderalen Republik Andro -



    Sehr geehrte Damen und Herren, seiner Majestät Regierung,


    ich muss Ihnen leider mitteilen, dass aufgrund von internen Verzögerungen ein Besuch von Ministerpräsident Isalowitsch für den 29.11.2010 nicht möglich ist. Ich bitte Sie vielmals um Verzeihung und Verständnis.
    Daher bitte Sie freundlichst, insofern Sie dem zustimmen, den anberaumten Termin um 14 Tage zu verschieben, wenn dies möglich und in Ihrem Sinne ist.



    priznatelno


    Andrej L. Kronskij
    Ministr Inostrannjch del Federalnoj Respubliki Androija
    Koskow den 28. November 2010


  • KOSKOW, den 11. August 12025

    An

    Die Regierung des Königreichs Albernia



    Betreff: Ersuchen um rechtliche und operationelle Klarstellung des „Treaty Establishing a Nordanic Defence Community“ — insbesondere zu Artikel 6 und seinen Protokollnotizen


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die Regierung der Sowjetföderation Andro hat den „Treaty Establishing a Nordanic Defence Community“ eingehend geprüft und nimmt hiermit in förmlicher Form zu mehreren für die internationale Sicherheit und die Rechtslage grundsätzlichen Punkten Stellung. Andro bekräftigt zugleich sein Interesse an einer deeskalierenden, rechtsbasierten und transparenten Klärung der aufgeworfenen Fragen im Rahmen multilateraler Foren.


    1. Präambel


    Andro teilt das Anliegen, in Frieden mit allen Völkern und Regierungen zu leben. Die Wahrung der staatlichen Souveränität, der territorialen Unversehrtheit sowie das Verbot unzulässiger Einmischung sind grundlegende Normen, die wir, im Einklang mit den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Prinzipien, als unverzichtbare Basis internationalen Zusammenwirkens ansehen.



    2. Zentrale Rechtsbedenken zu Artikel 6 und Protokollnotiz


    Insbesondere die Bestimmungen des Artikels 6 und die ergänzende Protokollnotiz lassen erhebliche Auslegungs- und Anwendungsfragen offen, die das Risiko exterritorialer militärischer oder sonstiger Maßnahmen begründen. Von besonderer Bedeutung sind dabei:

    a) die unbestimmte Formulierung, welche Umstände eine Anwendung der Artikel-5-Beistandsverpflichtungen gegen Staaten rechtfertigen, die nicht Vertragspartei sind („Gefährdung des Friedens und der Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft“);

    b) die ausdrücklich genannte Möglichkeit, Maßnahmen „ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates“ zu ergreifen, sofern die Vertragsstaaten zu dem Schluss gelangen, der betroffene Staat sei „gehindert“ an einer Bitte um Hilfe;

    c) das Fehlen verbindlicher, unabhängiger Prüf-, Beweis- und Überprüfungsmechanismen vor, während und nach der Anwendung kollektiver Maßnahmen gegen Drittstaaten;

    d) die unklare Bandbreite von „militärischen und sonstigen Mitteln“ einschließlich ihrer rechtlichen Grundlagen, Einsatzregeln, Grenzen und Verantwortlichkeitszuweisungen.



    3. Ersuchen um rasche und verbindliche Klarstellungen


    Um unbeabsichtigte Eskalationen zu vermeiden, ersucht die Regierung Andro höflich, aber nachdrücklich um folgende Auskünfte und Dokumente:

    a) Innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang dieses Schreibens: eine verbindliche, schriftliche Darlegung der von Ihnen intendierten Auslegung von Artikel 6 sowie der Protokollnotiz, insbesondere mit Bezug auf die Voraussetzungen, die als „Gehindertsein“ eines betroffenen Staates gelten sollen, und auf die Mindestbeweisanforderungen, die vor einer Anwendung der Beistandsbestimmungen erfüllt sein müssen.

    b) Innerhalb von dreißig (30) Tagen: Übermittlung sämtlicher interner Regelungen, Verfahrensordnungen und Rechtsgutachten, die die Entscheidungs-, Prüf- und Autorisierungsprozesse des Rates und der angekündigten Sicherheitskommission(en) beschreiben (inkl. Abstimmungsregeln, Prozeduren, Protokollierungspflichten, Mandate von Hilfsorganen).

    c) Vorlage aller existierenden rechtlichen Stellungnahmen der Vertragsstaaten, die die Anwendbarkeit von Artikel 6 gegenüber Drittländern begründen oder limitieren.



    4. Forderung nach verfahrens- und rechtsstaatlichen Sicherungen


    Andro hält es für erforderlich, dass jede mögliche Anwendung der Bestimmungen des Vertrages gegen Nicht-Vertragsstaaten vorab mit folgenden, international überprüfbaren Garantien verbunden ist:

    a) eine Verpflichtung zur Einholung eines unabhängigen, multilateralen Prüfverfahrens (z. B. Vorprüfung durch die Konferenz der Nationen oder ein vergleichbares neutrales Gremium) vor jeder Anwendung militärischer Maßnahmen gegen Drittländer;

    b) transparente Darlegung der Faktenbasis und der Beweismittel, die eine solche Handlung rechtfertigen sollen;

    c) ausdrückliche Beschränkungen der zulässigen „sonstigen Mittel“ auf Maßnahmen, die mit allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen in Einklang stehen;

    d) Verpflichtung zur umgehenden öffentlichen Mitteilung und Erklärung vor Beginn jedweder Operation, die sich gegen Gebiete oder Einrichtungen eines Nicht-Mitgliedstaates richtet;

    e) Einrichtung eines Mechanismus für unabhängige Untersuchung und Verantwortungsklärung (post factum), einschließlich der Zusage, die Ergebnisse öffentlicher Prüfungen zugänglich zu machen.



    5. Vorschlag konkreter vertrauensbildender Maßnahmen (CBM)


    Andro schlägt vor, bis zur abschließenden Klärung und Implementierung der vorstehenden Sicherungen die folgenden CBM einzuführen: gegenseitige Vorab-Mitteilung größerer Manöver und Truppenverlegungen in Grenznähe (mindestens sieben (7) Tage vorher), Einrichtung einer ständigen militärischen und diplomatischen Hotline, sowie einen transparenten Informationsaustausch über materielle Unterstützungsleistungen an Drittstaaten.



    6. Angebot zur Konsultation und Multilateralem Verfahren


    Die Regierung der Sowjetföderation Andro bietet an, unverzüglich bilateriale und, sofern Sie dem zustimmen, trilaterale Konsultationen auf Ebene der Außenminister bzw. der von Ihnen benannten rechts- und sicherheitspolitischen Vertreter durchzuführen. Andro behält sich vor, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Konferenz der Nationen zu setzen, um eine unabhängige, multilaterale Prüfung zu ermöglichen.



    7. Vorbehalt und Rechtsmittel


    Die Sovietföderation behält sich alle rechtlichen Schritte und Maßnahmen vor, die ihr nach den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Prinzipien und den gegebenen institutionellen Verfahren offenstehen, einschließlich der Vorlage des Sachverhalts an die zuständigen Gremien der Konferenz der Nationen und die Einleitung diplomatischer Gegenmaßnahmen, sollte eine einvernehmliche Klärung nicht zustande kommen.



    8. Abschließende Bemerkung


    Die Sowjetföderation Andro wünscht weder Konfrontation noch Eskalation. Gleichwohl ist es unsere Pflicht, die Unversehrtheit unseres Staatsgebiets und die Rechte unseres Volkes zu wahren. Sachliche, rechtsbasierte Klärung und frühzeitige Transparenz sind der beste Weg, um Vertrauen zu schaffen und unbeabsichtigte Konflikte zu verhindern.



    Wir ersuchen um schriftliche Antwort auf dieses Ersuchen fristgerecht, wie oben angegeben, und schlagen vor, die erste bilaterale Konsultation binnen siebenzehn (17) Tagen nach Eingang Ihrer ersten schriftlichen Klarstellungen anzusetzen.


    Mit vorzüglicher Hochachtung,


    Im Namen des Außenministeriums

    Sowjetföderation Andro


    Dimitri Walerjewitsch Petrakow

    Ministerium für äußere Angelegenheiten der Sowjetföderation Andro

    Koskow

  • Handlung:

    Aufgrund von mutual assured budgeting-Gründen wird die folgende Antwort auf ungewöhnlichen Wegen über Medea nach Mollilo verbracht und dort den Behörden zur Weitergabe nach Andro übergeben:


    sig_5.png


    5 Penny Lane

    – The Prime Minister's Office –



    His Excellency

    Dimitri Walerjewitsch Petrakow

    Ministry of Foreign Affairs of the Soviet Federation Andro

    Koskow


    Aldenroth | 11th August, 2025


    Your request for legal and operational clarification of the Treaty Establishing a Nordic Defence Community


    Excellency,


    die Regierung des Königreichs Albernia hat Ihr Schreiben vom 11. August 12025 zur Kenntnis genommen und mit größter Sorgfalt geprüft. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse am „Treaty Establishing a Nordanic Defence Community“ (NDC).


    Wir möchten betonen, dass die Gründung der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Charta der Konferenz der Nationen steht. Der Vertrag wurde als defensives Bündnis konzipiert und dient der Stärkung der kollektiven Selbstverteidigung der Mitgliedsstaaten. Er ist in keiner Weise auf Aggression oder Konfrontation ausgelegt.


    Der NDC-Vertrag ist ein souveränes Abkommen zwischen freien und unabhängigen Staaten. Die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen ist ausschließlich den Vertragsstaaten vorbehalten. Dennoch möchten wir, um Ihr Anliegen zu entkräften, klarstellen, dass die von Ihnen genannten Artikel und Protokollnotizen keine Grundlage für eine exterritoriale militärische oder sonstige Maßnahme darstellen, die nicht mit dem Völkerrecht vereinbar ist.


    Die Anwendung von Artikel 6 ist auf extrem seltene, klar definierte Ausnahmefälle beschränkt. Die Bestimmung, die Sie als „gehindert sein“ bezeichnen, bezieht sich auf Situationen, in denen ein Staat offensichtlich von einer feindlichen Macht daran gehindert wird, eine Bitte um Hilfe zu äußern. Eine Intervention würde erst nach sorgfältiger Prüfung und einstimmiger Entscheidung der Mitgliedsstaaten erfolgen. Eine derartige Maßnahme wäre auf die Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit im betroffenen Gebiet ausgerichtet und würde sich streng an den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Völkerrechts orientieren.


    Die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft erkennt die Bedeutung von Transparenz an und wird im Rahmen der normalen diplomatischen Kanäle auch weiterhin Informationen über ihre Aktivitäten austauschen, insbesondere über größere Manöver und Truppenbewegungen, die für die überregionale Sicherheit von Belang sind.


    Ihre Forderungen nach „verbindlichen, schriftlichen Darlegungen“, „Übermittlung interner Regelungen“ und „rechtlichen Stellungnahmen“ innerhalb der von Ihnen gesetzten Fristen sind indes inakzeptabel. Derartige Forderungen stehen im Widerspruch zum Völkerrecht und sind als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der NDC-Vertragsstaaten zu werten. Es steht Ihnen nicht zu, die souveränen Entscheidungen unabhängiger Staaten zu diktieren.


    Ihre Vorschläge für „verfahrens- und rechtsstaatliche Sicherungen“ sowie „vertrauensbildende Maßnahmen“ sind ebenfalls nicht verhandelbar. Wir werden keine externen Prüfverfahren oder Zustimmungsmechanismen für unsere Entscheidungsfindung etablieren. Die NDC ist keine Unterorganisation der Konferenz der Nationen und unterliegt nicht ihrer direkten Aufsicht.


    Die Regierung des Königreichs Albernia lehnt das von Ihnen unterbreitete Angebot für trilaterale Konsultationen ebenso ab. Es gibt keinen rechtlichen oder vertraglichen Grund, warum wir uns mit Ihnen über die Auslegung eines Vertrages, dem Sie nicht angehören, austauschen sollten.


    Das Königreich Albernia hat den „Treaty Establishing a Nordanic Defence Community“ in vollem Umfang unterzeichnet und wird in Kürze seine Ratifizierung gemäß den inländischen verfassungsrechtlichen Bestimmungen vornehmen. Mit diesem Akt werden wir die Grundlage für eine stabile und sichere Zukunft für unsere Region schaffen.


    Wir schätzen Ihre Bemühungen, einen Dialog zu suchen, möchten aber unmissverständlich klarstellen, dass wir keinerlei Ultimaten oder unzulässige Forderungen akzeptieren werden, die auf eine Schwächung der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft abzielen.


    Please accept, Your Excellency, the assurance of my highest consideration.


    sig_vaughan.png

    HER MAJESTY'S PRIME MINISTER


    sig_gov.png

    labour_sig.png

    sig_gov.pngTHE MOST HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP

    HM PRIME MINISTER · SPEAKER OF THE HOUSE OF COMMONS · MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN

  • Handlung:

    So beginnt sie also, die lange Zeit des Einstaubens und Vergilbens, bis ein Hausmeister sich des Schriebs wieder erbarmt - um Weihnachten herum oder so.

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    sig_gov.pngTHE MOST HON SIR EMRYS VAUGHAN KD, MP

    HM PRIME MINISTER · SPEAKER OF THE HOUSE OF COMMONS · MP FOR FAIRNHAIN & LLYNGWYN

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