Beim Court of Appeal ging die folgende Beschwerde ein:
ZitatAlles anzeigenBeschwerde
vor dem Court of Appeal
Mr Baldwin Allot, vertreten durch den Rechtsanwalt The Rt Hon Jack Lennox, MP, legt Beschwerde vor dem Court of Appeal ein gegen folgenden Sachverhalt:
Suspendierung von Mr Baldwin Allot vom Amt des Vice Chairman of the Elective Office durch den Minister of Home Affairs
Verantwortliches Organ des Königreiches ist: The Home Office
Der Beschwerdeführer beantragt vor Gericht,
1. die Suspendierung von Mr Allot durch den Minister of Home Affairs für die Dauer dieses Verfahrens per einstweiliger Verfügung vorläufig auszusetzen.
2. festzustellen, dass die Suspendierung Mr Allots vom Amt des Vice Chairman of the Elective Office aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände erfolgte und daher nichtig ist.
Begründung:
Das Home Office nennt als Begründung für Mr Allots Suspendierung "mehrfach falsch ausgeführten Wahlen sowie viele formale Fehler in [der] unkorrekt ausgeführten Arbeit". Eine reichlich unkonkrete Formulierung; von einem Ministerium der Regierung Ihrer Majestät wäre anlässlich der Suspendierung eines leitenden Beamten in einer der wichtigsten Behörden des Königreichs eine weitaus detailliertere Auflistung der Gründe zu erwarten gewesen, welche zu einem solchen Schritt Anlass gaben.
Article 1/3 des Election Reform Act charakterisiert das Elective Office als "unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office", der die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt. Unter der Federführung von Mr Allot hat das Elective Office insgesamt zwei General Elections durchgeführt, nämlich die Wahlen im Januar und Mai diesen Jahres. Des weiteren war Mr Allot für die Festsetzung des Wahltermins und die Ausschreibung der Frist für Kandidaturen für die nun anstehende Neuwahl im Juni verantwortlich. In allen diesen Fällen hat er - abgesehen vom Gegenstand des jüngsten Gerichtsentscheids, Article 3/2 ERA betreffend - seine Pflichten im Rahmen der Vorgaben des jeweils gültigen Wahlgesetzes korrekt erfüllt. Hinweise auf grob fahrlässige oder gar mutwillige Pflichtvernachlässigungen existieren nicht. Eventuelle Nachlässigkeiten in früheren Fällen können Mr Allot nicht zur Last gelegt werden.
Hinsichtlich der Verstöße gegen die Bestimmungen von Article 3/2 ERA - also die Pflicht zur Versendung individueller eMail-Benachrichtigungen - kann von einer Schuld Mr Allots ebenfalls keine Rede sein. Der Beschwerdeführer war insofern determiniert, als das Elective Office gezwungen war, die mit dem Einwohnerregister verknüpfte, vom Home Office bereitgestellte Wahltechnik zu nutzen. Diese enthielt keine Funktion zur automatischen Versendung von Wahlbenachrichtigungen per eMail. Die manuelle Versendung von eMail-Benachrichtigungen hätte einen aus damaliger Sicht nicht zu rechtfertigenden zusätzlichen Aufwand bedeutet, besonders hinsichtlich der noch bis vor kürzester Zeit auch im Home Office vorherrschenden Auffassung, dass ein allgemeiner Hinweis im Forum den Anforderungen von Article 3/2 ERA ausreichend Genüge täte. Mr Allot als Beschwerdeführer handelte also im guten Glauben an die Richtigkeit seines Tuns und setzte lediglich die Praxis seiner Vorgängerin (wie The Rt Hon Edward Duke in einem anderen Verfahren ausführte, wurden bereits die letzten vier Wahlen ohne die Versendung von eMail-Benachrichtigungen durchgeführt) mit dem Segen seiner Vorgesetzten im Home Office fort. Es war ihm daher ob der gegebenen Umstände nicht möglich, die Mängel seines Handelns rechtzeitig zu erkennen.
Eine Suspendierung ist daher unzulässig.
Aldenroth,
am 02.06.2004 A.D.
i.V. Jack Lennox
Dem Lord wurde die Klage zur Prüfung vorgelegt.