2011/01/002: International Polar Regions Convention Ratification Bill

  • Right Honourable Members of the House,

    die Regierung Ihrer Majestät hat eine Aussprache zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt:

    International Polar Regions Convention Ratification Bill

    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

    Art. 1
    Der Internationalen Konvention über die Polgebiete (International Polar Regions Convention) in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.

    Art. 2
    (1) Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
    (2) Das in der Konvention vorgesehene Statusabkommen bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Parlamentes.

    Konvention über die Polgebiete

    Die unterzeichnenden Staaten

    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
    2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    8. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    11. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    12. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    13. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    14. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.

    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.

    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
    1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
    2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
    3. Flora und Fauna zu schützen.
    (3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.

    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.

    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
    (4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.

    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
    (2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.

    Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
    (1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
    (2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.

    Artikel 12 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.

    Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.

    Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

    Artikel 15 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

    Artikel 16 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

    Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.

    Zusatzprotokoll
    Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.


    Für das Königreich Albernia


    The Most Hon Lady Teri H. Shark, LD, MP
    Prime Minister

    Die Aussprache endet am 14. Januar, 18 Uhr.

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    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Mr Speaker,

    die Konvention über die Polgebiete ist ein Dokument, an dem verschiedene albernische Regierungen aktiv mitgewirkt haben. Am Ende ist es in vielerlei Hinsicht ein Erfolg für die albernische Außenpolitik.

    Erstens haben wir uns, gemeinsam mit unseren Partnern in der G4, bei der Neutralisierung der Polgebiete durchsetzen können. In der Vergangenheit hat die Regierung Ihrer Majestät sich mit der Position, albernisches Hoheitsgebiet zur Diskussion zu stellen, auf dünnes Eis begeben - Sie verzeihen das Wortspiel. Diese Strategie von Premierminister Botherfield und Außenminister Mwanzi hat einen Prozess in Gang gebracht, an dessen Ende wir heute stehen, und sie hat sich auf ganzer Linie ausgezahlt.

    Die G4 und damit auch Albernia haben sich darüber hinaus auch durchgesetzt, als es um ein robustes Mandat für die Gewährleistung der Neutralität ging. Weite Teile der Staatengemeinschaft, wenn auch noch nicht alle, haben sich in konkreter Weise bereit erklärt, dem provozierenden Treiben im ewigen Eis eine wirksame Waffe entgegenzusetzen. Im Namen der Regierung Ihrer Majestät erkläre ich bereits jetzt, dass wir in dieser Angelegenheit gegebenenfalls an vorderster Front stehen. Als Anrainer - die Fawkland Islands liegen nur einen Katzensprung entfernt - haben wir an der Einhaltung der Konvention durch alle anderen Staaten und Privaten ein überragendes Interesse.

    Die Konvention enthält wichtige Regelungen zum Schutz der Schöpfung im ewigen Eis. Die fawkländischen Fischer müssen jedoch nicht befürchten, dass ihnen die Lebensgrundlage geraubt wird, denn der Fischfang bleibt weiterhin gestattet.

    Ein letzter großer Erfolg stellt die Ansiedlung des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete in unserer Hauptstadt Aldenroth dar. Außenminister Asquith hat mit seiner zuverlässigen, konsenssuchenden Art den Grundstein für diese Ehre gelegt. Der Erfolg geht wesentlich auf seine Kappe. Die internationale Gemeinschaft hat Albernia in herausragender Weise geehrt und wir nehmen diese Ehrung bescheiden und zugleich als Auftrag für die Zukunft an. Ich gehe davon aus, dass die Verhandlungen über ein Statusabkommen zügig abgeschlossen werden, sobald ein Vertreter des Hochkommissariats in dieser Sache bestellt ist.

    Die Regierung Ihrer Majestät befindet sich bereits in Gesprächen über eine konkrete Forschungseinrichtung zusammen mit dem Empire-Uni. Durch Umschichtungen innerhalb des Haushalts und gemeinsam mit der Royal Society of Scientists können wir voraussichtlich zwanzig Forschungsplätze für albernische Forscher direkt am Südpol schaffen, die in der modernsten Anlage der Welt zu diesem Zwecke ganzjährig untergebracht werden können. Ich bin zuversichtlich, der Öffentlichkeit noch in diesem Monat nähere Informationen zu diesem wegweisenden Projekt vorstellen zu können.

    Bis dahin bitte ich die Sehr Ehrenwerten Abgeordneten, die Grundlage dafür mit einer Zustimmung zu dieser Konvention zu schaffen.

    Lady Teri H. Shark, LD
    Former Prime Minister

    I never deny, I never contradict. I sometimes forget.

  • Mr Clerk,

    gegen den Vertrag habe ich keine wesentlichen Einwände. Zwei Punkte in den Ausführungen der höchst ehrenwerten Premierministerin möchte ich aber nicht komplett unkommentiert lassen.

    Quote

    Original von Lady Teri Shark
    Ein letzter großer Erfolg stellt die Ansiedlung des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete in unserer Hauptstadt Aldenroth dar. Außenminister Asquith hat mit seiner zuverlässigen, konsenssuchenden Art den Grundstein für diese Ehre gelegt.


    Ich würde das ein wenig umformulieren: "Außenminister Asquith hat wenig gesagt, was den Unmut anderer Konferenzteilnehmer erregen hätte können". Man könnte den Relativsatz freilich auch weglassen, ohne dass das den Wahrheitsgehalt der Aussage verringern würde.

    Quote

    Die Regierung Ihrer Majestät befindet sich bereits in Gesprächen über eine konkrete Forschungseinrichtung zusammen mit dem Empire-Uni. Durch Umschichtungen innerhalb des Haushalts und gemeinsam mit der Royal Society of Scientists können wir voraussichtlich zwanzig Forschungsplätze für albernische Forscher direkt am Südpol schaffen


    Welches Haushalts bitte? Darf ich die Regierung Ihrer Majestät daran erinnern, dass sie derzeit kein genehmigtes Budget hat und es bisher auch nicht für nötig gehalten hat, eines für Januar oder Februar zu beantragen?

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    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Mr Speaker,

    der Sehr Ehrenwerte Abgeordnete kann formulieren, wie er will, da er selbst an den entscheidenden Gesprächen weder teilgenommen noch vollumfänglichen Einblick in sie hatte. Seine Bewertung ist also in weiten Teilen auf Kenntnislosigkeit errichtet, aber das hat ihn ja noch nie gehindert, sich möglichst vernehmbar zu Wort zu melden.

    Ich spreche von jenem Haushalt, aus dem beispielsweise die steuerfinanzierten Dienste des Albernian Health Service geleistet werden, der Unterhalt für die Angehörigen und Einrichtungen der Streitkräfte Ihrer Majestät bestritten wird und die Wasser- und Heizungsrechnungen Ihrer Majestät der Königin bezahlt werden. Oder will der Sehr Ehrenwerte Abgeordnete etwa behaupten, diese Ausgaben gäbe es nicht?

    Lady Teri H. Shark, LD
    Former Prime Minister

    I never deny, I never contradict. I sometimes forget.

    Edited once, last by Lady Teri Shark (January 12, 2011 at 1:38 PM).

  • Mr Clerk,

    ich möchte die höchst ehrenwerte Premierministerin darauf hinweisen, dass wenn nicht durch Gesetz vorgeschriebene Ausgaben durchgeführt werden sollten ohne dass es ein genehmigtes Budget gibt, die Regierung Ihrer Majestät illegal handelt, indem sie die Rechte des Parlaments verletzt.

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    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Mr Speaker,

    der Sehr Ehrenwerte Abgeordnete ist also der Auffassung, dass eine Regierung unter seiner Führung weder Strom noch Wasser bezahlt hat?

    Lady Teri H. Shark, LD
    Former Prime Minister

    I never deny, I never contradict. I sometimes forget.

  • Mr Clerk,

    Ausgaben wie Strom und Wasser sind zwingend nötig, um zu erfüllen, was das Gesetz verpflichtend vorschreibt. Eine Verwendung der Mittel für Investitionen in eine neue Forschungsstation ist damit aber ganz gewiss nicht abgedeckt.

    Wie sollte abgesehen davon eine "Umschichtung" übrigens funktionieren? Der Hinweis auf Strom und Wasser wurde von der höchst ehrenwerten Premierministerin zwar nur in polemischer Absicht eingeworfen, aber Tatsache ist, dass ohne vom Parlament genehmigtes Budget nur der minimal nötige Betrag ausgegeben werden kann, um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Wenn also umgeschichtet wird, war entweder dieser Betrag rechtswidrig zu hoch angesetzt oder die Regierung Ihrer Majestät plant, zukünftig ihre Pflichten nicht mehr zu erfüllen.

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    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Mr Speaker,

    die Zahlung von Strom- und Wasserrechnungen ist nirgendwo gesetzlich gedeckt. Gesetzlich vorgeschriebe Zahlungen sind ausdrücklich legitimiert, Zahlungen zur Erbringung gesetzlich vorgeschriebener Leistungen hingegen nicht. Ich wäre fast neugierig, wie der Sehr Ehrenwerte Abgeordnete reagieren würde, wenn ich demnächst ohne gesonderte Legitimation die auf dem Markt befindlichen 6.042 Kilogramm Teeblätter aufkaufe; die braucht der Diplomatische Dienst schließlich, um seine Aufgaben zu erledigen, indem er Staatsgäste bewirtet. Mit dieser Begründung des Sehr Ehrenwerten Abgeordneten bräuchte ich mir die fast £12.000 nicht mehr genehmigen lassen... Das ist doch hinten und vorne hanebüchener Unsinn.

    Weite Teile des Haushaltes werden ganz offensichtlich in der Simulation nicht berücksichtigt. Diese Ausgangslage existiert; da können Sie jetzt noch so toben, es ändert aber nichts am Prinzip. Zu Zeiten von Premierminister Stones hat Sie das auch nicht gestört.

    Lady Teri H. Shark, LD
    Former Prime Minister

    I never deny, I never contradict. I sometimes forget.

  • Mr Clerk,

    wenn der Haushalt nicht simuliert wird, sollte die sehr ehrenwerte Premierministerin auch darauf verzichten, irgendwelche Umschichtungen in diesem nicht simulierten Haushalt vorzunehmen. Das ganze ist irgendwie absurd, aber dann wäre es besser, in Zukunft davon auszugehen, dass es so etwas wie Geld nicht gibt. Wenn es Geld gibt, dann hat das Parlament das Budgetrecht.

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    Patrick Botherfield
    Liberal Democrat Leader

  • Mr Speaker,

    diese Erkenntnis ist dem Sehr Ehrenwerten Abgeordneten gerade plötzlich aus dem Nichts gekommen? Erstaunlich!

    Lady Teri H. Shark, LD
    Former Prime Minister

    I never deny, I never contradict. I sometimes forget.

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