[Änderungsantrag] Geschäftsordnung II

  • Ich beantrage, § 7 Abs. 3 Z. 4 der Geschäftsordnung - welche derzeit noch foglenden Wortlaut aufweist:

    § 7 Abstimmungen
    [...]
    (3) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn:
    1. alle Vertreter der Signatarstaaten ihre Stimme abgegeben haben;
    2. der abzustimmende Antrag zurückgezogen wird;
    3. die Abstimmung aus Sicht des Hohen Kommissars aus aktuellen Gründen hinfällig geworden ist und auf entsprechende Rückfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung geäußert werden oder
    4. eine absolute Mehrheit der Signarstaaten erreicht ist.
    [...] -

    folgende Neufassung zu geben:

    die erforderliche Mehrheit unumstößlich erreicht oder nicht mehr zu erreichen ist.

    Der Antragsteller hat das Wort.

  • Ehrenwerter Hochkommissar,
    werte Delegierte,

    der Hintergrund dieses Änderugnsantrages liegt in dem Umstand, dass nach der Konvention für verschiedene Umstände verschiedene Mehrheiten gelten, beispielsweise die Zweidrittelmehrheit für Änderungsprotokolle, relative Mehrheit für die Wahl des Hochkommissars etc.

    Die bisherige Fassung der Geschäftsordnung trägt dem keine Rechnung, so dass auch die bisherige Fassung manchmal keinen Sinn macht. Diesen Problematiken soll mit diesem Antrag Abhilfe egschaffen werden.

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

  • Wie ist eigentlich grundsätzlich die Lage wenn eine Abstimmung läuft und ein weiteres Mitglied aufgenommen wird? Hat das dann auch schon Stimmrecht bei laufenden Abstimmungen?
    In dem Fall könnte nämlich grundsätzlich nicht gesagt werden wann eine unumstößliche, oder auch nur absolute, Mehrheit wirklich vorliegt.

    Reichsregentin der Adelsrepublik Anturien

  • Quote

    Original von Jonas Sigurdsson
    Wir sind uns auch einig, dass der Teil mit "oder nicht mehr zu erreichen" nur eine Klarstellung und keine Änderung ist, nehme ich an.

    Genau. Es soll einfach nur klarstellen, dass auch im umgekehrten Falle, dass ein Antrag nicht mehr erfolgreich sein kann, eine Abstimmung vorzeitig beendet werden kann, um beispw. den gangd er Geschäfte fortführen zu können usw.

    Quote

    Original von Jade Thrace
    Wie ist eigentlich grundsätzlich die Lage wenn eine Abstimmung läuft und ein weiteres Mitglied aufgenommen wird? Hat das dann auch schon Stimmrecht bei laufenden Abstimmungen?
    In dem Fall könnte nämlich grundsätzlich nicht gesagt werden wann eine unumstößliche, oder auch nur absolute, Mehrheit wirklich vorliegt.

    Das ist eine gute Frage. Viele Geschäftsordnung von Parlamenten etc. haben diesem Fall vorgesorgt, indem sie festhalten, dass nur die Mitglieder abstimmungsberechtigt sind, die bei Einleitung der entsprechenden Abstimmung bereits Mitglied des Gremiums waren. Dies könnte man übernehmen, da so "Rechtssicherheit" geschaffen würde.

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

  • Quote

    Original von Zhang Ma Yuan

    Das ist eine gute Frage. Viele Geschäftsordnung von Parlamenten etc. haben diesem Fall vorgesorgt, indem sie festhalten, dass nur die Mitglieder abstimmungsberechtigt sind, die bei Einleitung der entsprechenden Abstimmung bereits Mitglied des Gremiums waren. Dies könnte man übernehmen, da so "Rechtssicherheit" geschaffen würde.

    Das würde ich begrüßen!

    His Grace the Duke o Ergyll
    Francis Lucifer MacErgyll CRM, CFV, OSB, OAE
    Former Lord Heich Stewart an former First Meinister o Glenverness

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  • Eine entsprechende Ergänzung der Geschäftsordnung könnte so aussehen:

    § 7 Abstimmungen
    (1) Abstimmungen finden öffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Signatarstaates abgegeben. Es sind die Vertretern der Signatarstaaten abstimmungsberechtigt, die bei Beginn der Abstimmung dem Hohen Rat angehören.

    § 8 Wahlen
    (1) Die Wahl des Hohen Kommissars findet öffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Signatarstaates abgegeben. Es sind die Vertretern der Signatarstaaten wahlberechtigt, die bei Beginn der Abstimmung dem Hohen Rat angehören.

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

  • Änderungen der Geschäftsordnung des Hohen Rates

    1. § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Es sind die Vertretern der Signatarstaaten abstimmungsberechtigt, die bei Beginn der Abstimmung dem Hohen Rat angehören.
    2. § 7 Abs. 3 Z. 4 erhält folgende Fassung: die erforderliche Mehrheit unumstößlich erreicht oder nicht mehr zu erreichen ist.
    3. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Es sind die Vertretern der Signatarstaaten wahlberechtigt, die bei Beginn der Abstimmung dem Hohen Rat angehören.

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

  • Ich würde um Abstimmung bitten.

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

  • Kaiserreich Chinopien: Ja.

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

  • Nun? Ich denke, es ist an der Zeit, das Ergebnis festzustellen. ;)

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

  • Da diese beschlossene Änderung immer noch nicht verzeichnet ist, will ich nur an diesen Beschluss erinnern, damit er bei künftigen Abstimmungen nicht "unter die Räder" kommt.

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

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