Ich beantrage, § 7 Abs. 3 Z. 4 der Geschäftsordnung - welche derzeit noch foglenden Wortlaut aufweist:
§ 7 Abstimmungen
[...]
(3) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn:
1. alle Vertreter der Signatarstaaten ihre Stimme abgegeben haben;
2. der abzustimmende Antrag zurückgezogen wird;
3. die Abstimmung aus Sicht des Hohen Kommissars aus aktuellen Gründen hinfällig geworden ist und auf entsprechende Rückfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung geäußert werden oder
4. eine absolute Mehrheit der Signarstaaten erreicht ist.
[...] -
folgende Neufassung zu geben:
die erforderliche Mehrheit unumstößlich erreicht oder nicht mehr zu erreichen ist.
Der Antragsteller hat das Wort.