Gebäudevertrag mit dem Köngreich Albernia

  • Zustimmung durch den Hohen Rat am 16. Februar 2012.



    Vertrag über den Status des Geländes und der Gebäude des Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete innerhalb des Königreichs Albernia


    Das Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete und das Königreich Albernia sind wie folgt übereingekommen:


    Abschnitt I - Zweck dieser Vereinbarung
    Zweck dieses Vertrages ist es, die Rahmenbedingungen für die Nutzung des durch das Königreich Albernia dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete zur Verfügung gestellten Anwesens und der darauf befindlichen oder noch zu errichtenden Gebäude sowie die rechtliche Stellung der Delegierten des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Albernia festzulegen.


    Abschnitt II - Definition und Status des Areals des Sitzes des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete
    (1) Das Königreich Albernia stellt dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete für seinen Hauptsitz ein Anwesen innerhalb der Stadtgrenzen von Greater Aldenroth miet- und pachtfrei zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung.
    (2) Das besagte Anwesen hat exterritorialen Status innerhalb des Hoheitsgebiets des Königreichs Albernia. Die üblichen Modalitäten für Botschafts- und Konsulargebäude finden Anwendung.
    (3) Bei dem zur Verfügung gestellten Anwesen handelt es sich um das Areal mitsamt den darauf befindlichen oder noch zu errichtenden Gebäuden.


    Abschnitt III - Zugang für Diplomaten
    (1) Den Diplomaten aller Mitglieder des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete wird jederzeit die Einreise in das Königreich Albernia gestattet.
    (2) Ihnen wird jederzeit ungehinderter Zugang zum Anwesen des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete gewährt.
    (3) Personen mit Diplomatenstatus, die aufgrund eines angespannten Verhältnisses zwischen ihrem Heimatstaat und dem Königreich Albernia oder aufgrund persönlicher Verfehlungen als personae non gratae gelten, haben das Königreich Albernia unverzüglich nach Erledigung ihrer Geschäfte am Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete zu verlassen. Die Ein- und Ausreise erfolgt in diesem Falle ausnahmslos über den Aldenroth International Airport Fulham und den Northholland International Airport Aldenroth.


    Abschnitt IV - Sicherung des Areals, der Gebäude und Diplomaten
    (1) Die Sicherheit des Areals des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete wird durch Einsatzkräfte des Internationalen Hochkommissariats gewährleistet.
    (2) Die speziellen Arbeitsaufgaben dieser Einsatzkräfte legt das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete selbst fest.
    (3) Auf Ersuchen des Hohen Kommkissars des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete übernehmen Einsatzkräfte des Königreichs von Albernia für eine zeitlich begrenzte Dauer die Aufgaben zum Schutz des Areals des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete. Die Dauer wird durch das Generalsekratariat in Absprache mit der Regierung Ihrer Majestät des Königreichs Albernia bei Erbitten der Hilfe festgelegt.
    (4) Den Einsatzkräften des Königreichs Albernia ist es im Zuge der zeitlich befristeten Aufgaben verboten das Gelände des Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete zu betreten, außer der Hohe Kommissar gibt eine entsprechende Erlaubnis.


    Abschnitt V - Eingriff durch albernische Truppen
    (1) Im Fall eines sich abzeichnenden militärischen Angriffs, eines terroristischen Akts oder eines Unglücksfalls, der die Materie und Sicherheit der umliegenden Anwesen und der dort befindlichen Personen bedroht, sind Einsatzkräfte von Militär und Polizei sowie die angehörigen ziviler Rettungsdienste (Feuerwehr, medizinisches Rettungspersonal) des Königreiches Albernia berechtigt, das Gelände des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete ohne vorherige Konsultation zu betreten.
    (2) Die Erlaubnis zum Aufenthalt auf dem Gelände des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete beschränkt sich auf die Hilfeleistungen im Anschluss an die oben genannten Fälle, die sofortige Hilfe für das Leben der sich auf dem Gelände befindlichen Menschen nötig macht.
    (3) Das Hohe Kommisar des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete ist zu jeder Zeit berechtigt, den albernischen Einsatzkräften den Zutritt zu verweigern und diese des Geländes zu verweisen.


    Abschnitt VI - Austrittsbestimmungen
    (1) Im Falle eines Austritts des Königreichs Albernia aus dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hat das Königreich Albernia das Recht, durch Mitteilung an den Hohen Kommissar um eine Verlegung des Sitzes des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete zu ersuchen.
    (2) Sollte seitens des Königreichs Albernia um eine Verlegung ersucht werden, wird dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, die Verlegung auf dem üblichen Entscheidungsweg seiner Gremien umzusetzen. Für die Übergangszeit steht das in diesem Vertrag genannte Anwesen dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.


    Abschnitt VII - Schlussbestimmungen
    (1) Diese Übereinkunft kann nur in gegenseitigem Einverständnis abgeändert oder erweitert werden.
    (2) Die Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen beiderseitig gekündigt werden.
    (3) Wird die Übereinkunft gekündigt, gilt dies als Ersuchen um Verlegung des Sitzes des Rates der Nationen im Sinne von Sektion VI.
    (4) Diese Übereinkunft tritt nach Unterschrift durch den Hohen Kommissar des Internationalen Hochkommissariats für die Polgebiete und der Premierministerin als Vertreterin der albernischen Regierung Ihrer Majestät in Kraft.



    Aldenroth, den 24.01.2012




    Für das Internationale Hochkommissariats für die Polgebiete:




    Hoher Kommissar




    Für das Königreich Albernia




    Premierminister

    Botschafter des Kaiserreiches Chinopien im Königreich Albernia
    Vertreter des Kaiserreiches beim Internationalen Hochkommissariat f. d. Polgebiete

    Einmal editiert, zuletzt von Zhang Ma Yuan ()

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