Mitteilungen des Generalrats

  • Art. 3/4 des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union bestimmt: "Der Generalrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; von seinen Beratungen ist die Öffentlichkeit zu unterrichten, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen." Die entsprechenden öffentlichen Mitteilungen des Generalrats über seine Arbeit erfolgen an dieser Stelle.

  • Der Generalrat der NAU teilt mit, dass die Mitglieder im vergangenen Monat einstimmig eine Geschäftsordnung beschlossen haben und seine Konstituierung damit abgeschlossen ist. Die Geschäftsordnung hat folgenden Wortlaut:


    Der Generalrat der Nordantika-Union,
    gestützt auf Artikel 3, Absatz 2 des Vertrages über die Gründung der Nordantika-Union,
    hinweisend auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Nordantika-Union, wonach die für den Generalrat getroffenen Regelungen vorbehaltlich anderer Bestimmungen auch auf die Räte entsprechende Anwendung finden sollen,
    hat in seiner Konstituierenden Sitzung vom 8. März 2018 mit der erforderlichen Mehrheit folgenden Beschluss betroffen und sein Präsidium mit seiner Bekanntmachung beauftragt:


    Geschäftsordnung des Generalrates und der Räte der Nordantika-Union


    § 1 - Zusammensetzung und Einberufung des Rates
    (1) Die Mitgliedsstaaten benennen ihre Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Generaldirektor. Der Generaldirektor soll eine Liste der Vertreter aller Mitgliedsstaaten im Generalrat und in jedem Rat der Nordantika-Union veröffentlichen und Änderungen unverzüglich publizieren.
    (2) Das Verlangen zur Einberufung des Generalrates ist an das Präsidium zu richten, das daraufhin die Sitzung anberaumt. Es soll die Regierungen der Mitgliedsstaaten über die Einberufung informieren oder den Generaldirektor darum ersuchen, wenn der Eindruck entsteht, dass die Anberaumung nicht zur Kenntnis genommen wurde und der Vertreter aus diesem Grunde abwesend sein könnte.
    (3) Der Generaldirektor soll mit beratender Stimme an den Sitzungen des Generalrates teilnehmen, soweit nicht mindestens ein Mitglied den Ausschluss verlangt. Entsprechendes gilt für andere Amtsträger der Nordantika-Union im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
    (4) Andere Personen kann der Generalrat als Gäste zu einer Sitzung oder zur Abgabe von Erklärungen zu einer Thematik einladen.


    § 2 - Präsidium
    (1) Das Präsidium des Generalrates obliegt den Vertretern der Mitglieder nach dem Verfahren der Rotation zum ersten jeden Monats nach alphabetischer Reihenfolge. Hat ein Mitglied keinen Vertreter benannt, wird es übersprungen.
    (2) Der Präsident des Folgemonats nimmt jeweils als Vizepräsident die Aufgaben des Präsidenten wahr, wenn dieser verhindert ist. Als Verhinderung gilt die Nichtvornahme einer Handlung zu einem geeigneten Zeitpunkt.
    (3) Werden Aufgaben des Präsidiums für mehr als 48 Stunden nicht erledigt, kann jeder Vertreter sie stellvertretend für den Vizepräsidenten übernehmen.
    (4) Es steht den Mitgliedern frei, durch Erklärung an den Generalrat dauerhaft oder vorübergehend auf das Präsidium zu verzichten oder durch gemeinsame Übereinkunft, die dem Generalrat bekannt zugeben ist, einen Wechsel in der Rotation zu vereinbaren.
    (5) Ist kein Vertreter benannt, obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidiums dem Generaldirektor. Der geschäftsführende Präsident soll darauf hinwirken, dass die Mitglieder schnellstmöglich Vertreter berufen.


    § 3 - Beschlussfassung
    (1) Soweit eine förmliche Abstimmung nicht von einem Mitglied verlangt wird, kann das Präsidium das Vorliegen eines einvernehmlichen oder genügenden Mehrheitsbeschlusses auch nach eigenem Eindruck vermuten. Wird dieser Vermutung nicht innerhalb angemessener Zeit (in der Regel 96 Stunden) widersprochen, ist der Beschluss festzustellen.
    (2) Wird eine förmliche Abstimmung verlangt, soll das Präsidium dafür eine Frist (in der Regel 96 Stunden) festsetzen und die Vertreter nach Zustimmung, Ablehnung befragen. Enthaltungen werden ohne Auswirkungen protokolliert.
    (3) Wahlen mit mehr als einem Kandidaten sind immer als förmliche Abstimmung zwischen den verschiedenen Kandidaten durchzuführen, nötigenfalls mit einem zweiten Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Wahlen mit nur einem Kandidaten können auch als formlose Abstimmung erfolgen.
    (4) Gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Gründungsvertrages gilt das Fernbleiben von der Beschlussfassung als Nichtbeteiligung an den Beratungen und ist für das Erreichen eines Quorums unerheblich.


    § 4 - Grundsätze der Geschäftsganges
    (1) Der Generalrat der Nordantika-Union stellt fest, dass er sich den Grundsätzen einer fairen und demokratischen Debatte verpflichtet fühlt und zu deren Durchsetzung das Präsidium beauftragt.
    (2) Ist eine Frage des Geschäftsganges streitig, entscheidet das Präsidium. Wird der Entscheidung des Präsidiums widersprochen, ist darüber abzustimmen. Die Entscheidung kann, abweichend vom Prinzip der Einstimmigkeit, auch mehrheitlich getroffen werden. Ist eine Mehrheit offensichtlich, kann von einer förmlichen Abstimmung abgesehen und eine entsprechende Feststellung getroffen werden.
    (3) Ergibt sich aus dem Verfahren nach Absatz 2 eine neue Regel des Geschäftsganges von grundsätzlicher Bedeutung, veranlasst das Präsidium nach entsprechender Feststellung, dass diese Regel im Anhang zu dieser Geschäftsordnung bekanntgemacht wird und damit zukünftig verbindlich ist.
    (4) Eine Abweichung von den Regeln des Geschäftsganges erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums oder in dem Verfahren nach Absatz 2.


    § 5 - Information der Öffentlichkeit
    (1) Das Präsidium teilt der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Sitzung des Generalrates mit, soweit nicht eine gemeinsame Erklärung vereinbart wurde. Handelt der Rat auf Vorschlag des Generaldirektors oder erteilt er diesem einen Auftrag, kann die Mitteilung auch dem Generaldirektor überlassen werden.
    (2) Beschlüsse eines Rates, die Rechtsakte darstellen, sind als solche in einem "Amtsblatt der Nordantika-Union" bekannt zumachen. Die Rechtsakte haben eine Klarstellung darüber zu enthalten, in welcher Form sie die Organe und Mitglieder der Nordantika-Union binden und zu welchem Übereinkommen sie gegebenenfalls erlassen werden.


    Dieser Geschäftsordnung folgend hat der Vertreter Albernias für den Rest des Monats März die Präsidentschaft des Generalrats übernommen. Zum morgigen 1. April wird der Vertreter Bergens diese Funktion übernehmen, sein Vizepräsident wird der Vertreter Eldeyjas sein.

  • Der Generalrat der NAU teilt mit, dass er sich in den vergangenen Monaten mit den folgenden Themen befasst hat:

    • Der Krieg Ratelons und Unterstützungsangebote an die albernische Regierung (ohne Beschluss)
    • Ein Übereinkommensentwurf zum Thema Freihandelsunion als mögliche Lösung der Einwände der Republik Bergen gegen das Zollübereinkommen (laufende Diskussion)
    • Ein Übereinkommensentwurf zum Thema Gemeinsame Außenpolitik und Konsulationswesen (einvernehmliche Zustimmung zur Einrichtung als Vollübereinkommen)

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