Official Promulgation

  • OFFICIAL PROMULGATION
    March, 10th 2007 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    House of Commons Election Act


    Article 1 - Grundlagen
    1) Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Dominion of Cranberra.
    2) Die Wahlen zum House of Commons erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl.
    3) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Dominion of Cranberra. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden


    Article 2 - Wahlrecht
    1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
    2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.


    Article 3 - Wahlbezirke
    Es bildet einen Wahlbezirk:
    1. Gladstone Territory gemeinsam mit Sanginivut, welche einen Abgeordneten wählen,
    2. Greater Tuckerton gemeinsam mit der Isle of Acadia, welche zwei Abgeordnete wählen,
    3. Haroldesia, welches drei Abgeordnete wählt,
    4. New Munswick, welches drei Abgeordnete wählt.


    Article 4 - Wahlvorbereitung
    1) Alle wahlberechtigten Bürger sind spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn durch das Elective Office von den Wahlen in Kenntnis zu setzen. Die Kenntnisnahme gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
    2) Die zugelassenen Parteien stellen für jeden Wahlbezirk eine Kandidatenliste auf, die höchstens so viele Kandidaten aufweist, wie dem Wahlbezirk an Abgeordneten zustehen. Die Listen sind spätestens fünf Tage vor Wahlbeginn beim Elective Office anzumelden.
    3) Kein Kandidat kann in mehreren Wahlbezirken gleichzeitig kandidieren.


    Article 5 - Wahlverfahren
    1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Elective Office.
    2) Die Wahl dauert fünf Tage.
    3) Jeder Wahlberechtigte verfügt in seinem Heimatwahlbezirk über eine Stimme, die er auf eine der dort zugelassenen Listen vergeben kann.
    4) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.


    Article 6 - Wahlauswertung
    1) Die Zuteilung der Mandate auf die Listen in einem Wahlbezirk erfolgt nach dem Proportionalverfahren. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten einer Liste entfallenden Stimmen addiert. Würde ein zu verteilendes Mandat auf mehrere Listen entfallen, entscheidet das Los.
    2) Die nach Absatz 1 auf eine Liste entfallenden Mandate werden den auf ihr verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
    3) Entfallen auf eine Liste mehr Mandate als Kandidaten auf ihr verzeichnet sind, verfallen die nicht zu besetzenden Mandate.


    Article 7 - Wahlergebnis
    1) Das Wahlergebnis wird durch das Elective Office im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
    2) Das House of Commons tritt spätestens sieben Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen.


    Article 8 - Annahme des Mandats
    1) Jedes gewählte Mitglied des House of Commons hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Während der Wahlperiode in das House of Commons gewählte Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach ihrer Wahl.
    2) Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht binnen sieben Tagen (168 Stunden), so wird dies als Mandatsverzicht nach Article 9 gewertet.


    Article 9 - Verlust des Mandats
    1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.
    2) Den Verlust des Mandats stellt das Elective Office amtlich fest.
    3) Für das freigewordene Mandat sind Ersatzwahlen nach Article 3 bis 6 abzuhalten.


    Article 10 – Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

    Einmal editiert, zuletzt von Sir Robert Wellesley ()

  • OFFICIAL PROMULGATION
    May, 15th 2007 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Charter of the Council of Nations Ratification Act


    Article 1:
    Der Charter of the Council of Nations in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2:
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen, insbesondere was die Durchführung der Bestimmungen für die Repräsentation des Dominions beim Council of Nations angeht, zu regeln, sofern eine solche Regelung nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    I. Amendment - Charter of the Council of Nations


      Charta des Rates der Nationen


      Präambel
      Die hohen, nachstehend durch ihre Unterschrift bezeichneten Parteien,
      Mit dem brennenden Wunsch zum Zweck der Förderung der internationalen Beziehungen und Kooperation eine gemeinsame Plattform zu schaffen,
      In der Absicht, dass diese die diplomatische Kommunikation zwischen den Nationen erleichtern und die Vernetzung der Gesellschaften durch Austausch politisch relevanter Informationen befördern soll,
      In der Hoffnung, dass diese weiterhin zur Schlichtung und friedlichen Beilegung internationaler Konflikte zwischen den teilnehmenden Parteien beitragen möge,
      beschließen und ratifizieren durch Zustimmung der jeweils zuständigen Organe nachfolgende Charta und gründen somit den Rat der Nationen.


      Kapitel I: Der Rat der Nationen
      1) Die Organisation trägt den Namen "Rat der Nationen", abgekürzt "RdN".
      2) Sitz der Organisation ist Astoria City, Vereinigte Staaten von Astor. Das Gelände des Hauptsitzes des Rats der Nationen sowie eventuelle Außenstellen gelten als exterritorial und internationalisiert.
      3) Ziele der Organisation sind:
      1. Die Förderung der friedlichen, internationalen Zusammenarbeit;
      2. Die Definition, der Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten;
      3. Die Erhaltung der internationalen Vielfalt bei gleichzeitigem Austausch auf politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene;
      4. Die Erarbeitung und Etablierung einer allgemeinen Menschenrechtskonvention und Wahrung des Friedens in der Welt;
      5. Die Etablierung völkerrechtlicher Regelungen.
      4) Die Organe des Rates der Nationen sind die Generalversammlung und das Generalsekretariat sowie die gemäß den Bestimmungen dieser Charta eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
      5) Die Verkehrssprache des Rates der Nationen ist Ratelonisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen des Rates der Nationen sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.



      Kapitel II: Die Generalversammlung
      1) Das oberstes Organ der Organisation ist die ständig tagende Generalversammlung.
      2) Jedes Mitglied kann maximal zwei Delegierte in die Generalversammlung entsenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, die nur durch einen der Delegierten abgegeben werden kann. Der Delegierte, welcher das Stimmrecht ausübt, ist dem Generalsekretariat öffentlich bekannt zu geben. Das Generalsekretariat führt eine öffentliche Liste der Delegierten, in welcher die Delegierten, welche das Stimmrecht ausüben, besonders zu kennzeichnen sind.
      3) Delegierte sind zur Mitarbeit in der Generalversammlung verpflichtet. Ein Mitglied kann durch den Generalsekretär zur Neuberufung eines Delegierten verpflichtet werden, wenn beide benannte Delegierte ihren Pflichten nicht nachkommen. Dauerhafter Verstoß gegen die Mitarbeitspflicht kann mit einer Aussetzung des Wahl- und Mitbestimmungsrechts bis hin zum Ausschluss des Mitglieds geahndet werden.
      4) Delegierte handeln verpflichtend für das von ihnen vertretende Mitglied. Es obliegt dem Mitglied, seine Delegierten entsprechend zu instruieren. Unbeschadet hiervon kann eine Stimmabgabe des Mitgliedes nicht mit der Begründung angefochten werden, der Delegierte hätte die ihm erteilten Instruktionen missachtet.
      5) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
      1. Handhabung von Anträgen ab deren Einbringung bis zur Beschlussfassung inklusive einer Beschlussordnung;
      2. Hausrecht- und ordnungsrechtliche Regelung;
      3. technische Arbeitsplattform.
      6) Die Generalversammlung tagt offen. Rederecht haben nur Delegierte der Mitglieder, Vertreter der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und das Generalsekretariat. Auf Wunsch kann das Generalsektretariat auch weiteren Personen zeitlich und/oder thematisch befristet oder unbefristet ein Rederecht einräumen. Dieses kann durch das Generalsekretariat jederzeit wieder entzogen werden.
      7) Die Generalversammlung beschließt über Änderungen der Charta, wählt das Generalsekretariat und diskutiert und beschließt über Fragen der aktuellen Politik. Sie nimmt alle weiteren Aufgaben der Organisation wahr, welche keinem Organ gesondert zugewiesen wurde.
      8) Beschlüsse sind Willensbekundungen der Generalversammlung, Abstimmungen dienen der Beschlussfindung.
      9) Abstimmungen werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Initiative des Generalsekretariates durch das Generalsekretariat eingeleitet.
      10) Abstimmungen finden öffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Mitgliedes abgegeben.
      11) Die Abstimmungsdauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch das Generalsekretariat mit Zustimmung der Antragsteller vor Beginn der Abstimmung auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen.
      12) Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung ist möglich, wenn:
      1. alle Delegierten ihre Stimme abgegeben haben;
      2. der abzustimmende Antrag zurückgezogen wird;
      3. die Abstimmung aus Sicht des Generalsekretariats aus aktuellen Gründen hinfällig geworden ist und auf entsprechende Rückfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung geäußert werden.
      13) Die Generalversammlung befindet über Aufgaben der Friedenssicherung sowohl militärischer als auch humanitärer Art, die nach Zustimmung aller betroffenen Mitglieder beschlossen und durchgeführt werden können. Dabei bleibt die Organisation stets eine neutrale Plattform zur bilateralen Verständigung und Konfliktlösung.


      Kapitel III: Das Generalsekretariat
      1) Das ausführende Organ der Organisation ist das Generalsekretariat.
      2) Es besteht aus dem von der Generalversammlung für vier Monate gewählten Generalsekretär und zwei auf seinen Vorschlag durch die Generalversammlung gewählten Vize-Generalsekretären. Die Amtszeit der Vize-Generalsekretäre endet mit dem Abschluss der nächsten Wahl des Generalsekretärs.
      3) In Kooperation mit den Vize-Generalsekretären leitet der Generalsekretär die Sitzungen der Generalversammlung und der anderen Ausschüsse, führt die täglichen Geschäfte der Organisation, repräsentiert und vertritt diese nach Innen und Außen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe.
      4) Das Generalsekretariat übt innerhalb der Räumlichkeiten der Organisation das Hausrecht aus.
      5) Es obliegt dem Generalsekretariat, für die Erfüllung seiner Pflichten einzelne Personen oder Arbeitsgruppen nach Kapitel IV Absatz 2 zu berufen.
      6) Das Generalsekretariat legt monatlich unaufgefordert in der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht zur Information der Delegierten vor.
      7) Die Wahldauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch die Wahlleitung in dringenden, zu begründenden Fällen vor Beginn der Wahl auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Wahl mitzuteilen. Widerspricht innerhalb von 48 Stunden nach der Vorlage der Begründung mindestens ein Drittel der Mitglieder, so muss die Wahl über die volle Dauer von 168 Stunden abgehalten werden.
      8) Wahlen werden als geheime Wahl durchgeführt.
      9) Die vorzeitige Beendigung einer Wahl ist nur möglich, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
      10) Bei Personenwahlen wird zur Bestätigung im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit benötigt. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang abgehalten, in welchem nur die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Verzichtet ein Kandidat darauf, im zweiten Wahlgang anzutreten, so tritt der Kandidat mit der nächst geringeren Anzahl der Stimmen an seine Stelle. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
      11) Die Wahlleitung verhält sich wie folgt:
      1. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekretäre sowie alle sonstigen Wahlen, für welche nichts abweichendes bestimmt ist, werden vom Generalsekretär geleitet.
      2. Die Wahl des Generalsekretärs wird von einem Stellvertreter geleitet.
      3. Sollten alle Ämter simultan gewählt werden oder das Generalsekretariat nicht besetzt sein wird ein gesonderter Wahlleiter von der Generalversammlung gewählt.
      12) Stellen der Organisation sind offiziell über einen Zeitraum von 168 Stunden auszuschreiben. Alle eingegangenen Bewerbungen von Personen aus Völkerrechtssubjekten mit Mitgliedschaft sind zu berücksichtigen. Für Stellen in Ausschüssen und Arbeitsgruppen sind auch Personen aus Völkerrechtssubjekten ohne Mitgliedschaft zugelassen, sofern sie die Bedingungen für eine Vollmitgliedschaft erfüllen.
      13) Sind Mitglieder der Meinung, daß der Generalsekretär oder einer seiner Stellvertreter ihre Aufgaben nicht gewissenhaft ausführen, oder in sonstiger Weise dem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von mindestens drei Mitgliedern ein Misstrauensvotum eingeleitet werden, für dessen Annahme die absolute Mehrheit erforderlich ist. Ein Erfolg des Misstrauensvotums bedingt die Einleitung von Neuwahlen innerhalb von 168 Stunden.


      Kapitel IV: Ausschüsse und Arbeitsgruppen
      1) Ausschüsse sind Einrichtungen der Generalversammlung.
      1. Durch Beschluss der Generalversammlung können auf einzelne Themen bezogene Ausschüsse eingerichtet werden.
      2. Ausschüsse sind durch die Generalversammlung mit einen festen Regelwerk zu versehen, das ihre Tätigkeit beschreibt.
      3. Die Generalversammlung wählt eine Person, die den Vorsitz des Ausschusses übernimmt, sowie Beisitzer in angemessener Anzahl.
      4. Ausschüsse sind der Generalversammlung gegenüber Rechenschaft pflichtig und haben regelmäßig über ihre Tätigkeit Statusberichte abzugeben.
      2) Arbeitsgruppen sind Einrichtungen des Generalsekretariats.
      1. Das Generalsekretariat kann Arbeitsgruppen ohne Zustimmung der Generalversammlung einrichten, die zur Aufgabenerledigung nach Kapitel III Absatz 3 dienen.
      2. Arbeitsgruppen arbeiten unter Leitung eines Generalsekretärs oder Vize-Generalsekretärs und bestehen aus dem Generalsekretär oder einem Vize-Generalsekretärs und zwei weiteren Personen.
      3) Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, ausgenommen der Generalsekretär und die Vize-Generalsekretäre, können mittels Misstrauensvotum der Generalversammlung von ihrem Amt entbunden werden. Die Regelung zum Misstrauensvotum nach Kqpitel III Absatz 13 ist für diesen Fall auf die jeweilige Person anzuwenden.


      Kapitel V: Die Mitgliedschaft
      1) Vollmitglied der Organisation kann jedes natürliche völkerrechtliche Subjekt gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte, welches auf der Karte der Graphein Foundation eingetragen ist, sowie jedes Subjekt gemäß Artikel 6 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss eine Urkunde über die Ratifikation der Charta enthalten.
      2) Ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Völkerrechtssubjekt nach Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte kann eine beobachtende "mit Anwärterschaft auf die Vollmitgliedschaft" erhalten.
      Für ihre Erlangung gelten die selben Bedingungen wie zur Erlangung der Vollmitgliedschaft, Inhaber dieser beobachtenden Mitgliedschaft sind vom Stimmrecht und von der Mitgliedschaft in Organen und Gremien ausgeschlossen.
      Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt ist, kann das Mitglied durch einfache Erklärung vor der Generalversammlung seine beobachtende in eine Vollmitgliedschaft umwandeln.
      Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die beobachtende Mitgliedschaft.
      3) Austritte aus der Organisation sind gegenüber dem Generalsekretariat schriftlich zu erklären.
      4) Aufnahmeanträge und Austritte werden durch das Generalsekretariat bearbeitet. Dieses hat die Generalversammlung zu informieren.
      5) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit abgelehnt werden. Widerspricht einer Erklärung des Generalsekretariats in der Generalversammlung über die Aufnahme eines Völkerrechtssubjektes kein Mitglied innerhalb von 168 Stunden, gilt das Völkerrechtssubjekt als aufgenommen, andernfalls ist eine Abstimmung über die Ablehnung der Aufnahme einzuleiten. In diesem Falle kann die Aufnahme erst nach dem Ende der Abstimmung erklärt werden, wenn der Antrag nicht zurückgewiesen wurde.
      6) Das Wahl- und Mitbestimmungsrecht eines Mitglieds kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
      1. bei Verstoss gegen Kapitel II Absatz 3;
      2. bei festzustellender Inaktivität mit Aussicht auf Rückkehr zur Aktivität innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.
      7) Der Entzug des Wahl- und Mitbestimmungsrechts ist Beschlusssache der Generalversammlung und muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten.
      8) Die Entscheidung über die Rücknahme der Aussetzung nach Absatz 6 liegt beim Generalsekretariat. Sie kann erfolgen, wenn die Ursache für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist. Sie hat zu erfolgen, wenn das Generalsekretariat durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit hierzu verpflichtet wird.
      9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
      1. bei Verstoss gegen die Charta;
      2. auf Antrag von mindestens drei Delegierten;
      3. bei festzustellender Inaktivität.
      10) Mitgliedsausschlüsse sind Beschlusssache der Generalversammlung und müssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, im Fall von Absatz 9.2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Generalversammlung einzuräumen. Eine Stellungnahme gilt als abgegeben, wenn das betroffene Mitglied der Aufforderung hierzu nicht innerhalb von 168 Stunden nachkommt.
      11) Die Mitglieder der Organisation erkennen sich als faktisch existierende, völkerrechtliche Subjekte an. Eine Anerkennung als Staat ist nicht von Nöten und wird nicht vorrausgesetzt oder gefordert.


      Kapitel VI: Schlussbestimmungen
      1) Die Organisation gilt als gegründet und die Charta als in Kraft getreten, wenn 10 Völkerrechtssubjekte ihren Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Kapitel V Absatz 1 bei der Regierung des Landes hinterlegt haben, in dem die Organisation ihren Sitz gewählt hat.
      2) Die Generalversammlung wird bis zur Wahl des ersten Generalsekretariats durch einen Vertreter der Regierung des Landes geleitet, in dem die Organisation ihren Sitz gewählt hat. Der Beauftragte fungiert gleichzeitig als Wahlleiter im Sinne von Kapitel III Absatz 11. Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig Delegierter sein, sofern das Land, in dem die Organisation ihren Sitz wählt, ebenfalls einen Antrag auf Mitgliedschaft hinterlegt hat. Weitergehende Aufgaben als die in diesem Absatz definierten werden durch den Beauftragten nicht wahrgenommen. Sobald mindestens 10 Mitglieder ihre Anwesenheit erklärt haben beginnt die Wahl mit der Ausschreibung nach Kapitel III Absatz 12. Die Aufgabe des Beauftragten endet mit der Wahl eines Generalsekretärs gemäß Kapitel III. Eine Verkürzung der Wahl auf 72 Stunden ist nicht zulässig.
      3) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Chartaänderung geführt werden.
      4) Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann eine zuvor diskutierte Chartaänderung zur Abstimmung gestellt werden.
      5) Änderungen der Charta gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für die Änderungen stimmen.
      6) Mehrheitsangaben in dieser Charta beziehen sich grundsätzlich auf die Anzahl der Mitglieder, nicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, welche für Inaktiv erklärt wurden, sind für die Berechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

  • OFFICIAL PROMULGATION
    May, 15th 2007 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Convention concerning the Subjects of international Law Ratification Act


    Article 1:
    Der Konvention über die Völkerrechtsubjekte (Convention concerning the subjects of international law) in der Fassung, in der er im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    I. Amendment: The Convention concerning the subjects of international law


      Konvention über die Völkerrechtssubjekte


      Präambel
      Die hohen vertragsschließenden Parteien,


      EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und


      IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,


      haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,


      und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:


      Art. 1: Allgemeines
      Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.


      Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
      Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.


      Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
      (1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
      (2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.


      Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
      (1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
      (2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
      (3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
      (4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.


      Art. 5: Staaten
      (1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
      (2) Ein Staat muss
      1. über ein Staatsgebiet verfügen;
      2. über ein Staatsvolk verfügen;
      3. Staatsgewalt ausüben können;
      4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
      (3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
      (4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
      (5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
      (6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.


      Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
      Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.


      Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
      (1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
      (2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
      (3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.


      Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
      Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.


      Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
      (1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
      (2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
      (3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
      (4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
      (5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

  • OFFICIAL PROMULGATION
    May, 15th 2007 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation Ratification Act


    Article 1:
    Dem Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (Treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation) in der Fassung, in der er im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    I. Amendment: The treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation


      Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)


      Präambel
      Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abläufe stets zunimmt und dafür eine geordnete Struktur braucht, beschließen die Vertragsparteien folgende Übereinkunft und begründen damit die Organisation für Internationale Standardisierung:



      I. Allgemeine Regelungen


      Artikel 1 - Name
      (1) Der Name der Organisation ist Organisation für Internationale Standardisierung. Die zulässige Abkürzung lautet OIS.
      (2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.


      Artikel 2 - Sitz
      (1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
      (2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.


      Artikel 3 - Ziele
      Ziel der OIS ist es, internationalen grenzüberschreitenden Verkehr und Kommunikation zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.


      Artikel 4 - Verkehrssprache
      Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.


      II. Organe


      Artikel 5 - Beirat
      (1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gewählten Vertretern. Der Beirat entscheidet über die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben.
      (2) Der Beirat tagt öffentlich und ständig.
      (3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt
      (4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand öffentlich auszuschreiben.
      (5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
      (6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
      (7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschließen. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. Für ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied rückt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.


      Artikel 6 - Vorstand
      (1) Das ausführende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach außen. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
      (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
      (3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat öffentlich auszuschreiben.
      (4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
      (5) Auf jeden Mitgliedsstaat entfällt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.


      III. Mitgliedschaft


      Artikel 7 - Aufnahme
      (1) Die Mitgliedschaft steht allen Völkerrechtssubjekten gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte frei.
      (2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
      (2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
      (3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen können assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.


      Artikel 8 - Austritt
      Austritte aus der OIS sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und treten mit Ablauf des Monats der Erklärung in Kraft.


      IV. Schlussbestimmungen


      Artikel 9 - Verwahrer
      Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.


      Arikel 10 - Änderungen des Vertrags
      Änderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für diese Änderungen stimmen. Zustimmungen zu Änderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.


      Artikel 11 - Inkrafttreten
      (1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gründungsmitglieder werden können. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
      (2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt außer Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
      (3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zunächst der Vorstand gewählt, der anschließend die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung für die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen übertragen.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

  • OFFICIAL PROMULGATION
    June, 15th 2007 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Citizenship Act


    Art. 1 - Citizenship Act
    Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten zur Erlangung und zum Entzug der Staatsbürgerschaft des Dominion of Cranberra.


    Art. 2 - Obtaining of Citizenship
    Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch Abstammung oder Verleihung.


    Art. 3 - Obtaining by Birth
    Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter Staatsbürger ist.


    Art. 4 - Obtaining by Naturalisation
    Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
    1. er sich seit mindestens sieben Tagen rechtmäßig und ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten hat und sich währenddessen keines Vergehens schuldig gemacht hat,
    2. er nicht durch Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
    3. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen des Dominions nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
    4. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zum Dominion bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.


    Art. 5 - Denial of Naturalization
    Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
    1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
    2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.


    Art. 6 - Basic Requirements for Obtaining Citizenship
    Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
    1. der Kenntnis der albernischen Sprache und
    2. von Kenntnissen der staatlichen Ordnung.


    Art. 7 - Formal Request
    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft bedarf eines schriftlichen Antrages. Dieser umfasst die folgenden Angaben:
    1. Vollständiger Name,
    2. Geburtsdatum,
    3. Geburtsort,
    4. Wohnort,
    5. Bisherige Staatsbürgerschaften.


    Art. 8 - Oath of Allegiance
    Ein Fremder hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft folgenden Eid abzulegen:
    „Ich schwöre, der Krone die Treue zu halten in guten und in schlechten Tagen, die Gesetze zu befolgen und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Dominions abträglich sein könnte."
    Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.


    Art. 9 - Loss of Citizenship
    Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
    1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit,
    2. Entzug,
    3. Verzicht.


    Art. 10 - Withdrawal of Citizenship
    Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn
    1. er den Antrag nach Article 7 unvollständig oder falsch ausgefüllt hat und die Staatsbürgerschaft somit unrechtmäßig erlangt hat,
    2. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat,
    3. er seit mehr als 21 Tagen dem öffentlichen Leben fern geblieben ist und dieses Fernbleiben nicht im Voraus den Behörden angekündigt hat,
    4. er seit mehr als 14 Tagen ununterbrochen ausserhalb des Staatsgebietes lebt und keinerlei Anstalten macht, diesen Zustand zu ändern.


    Art. 11 - Renunciation of Citizenship
    Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
    1. er eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. gegen ihn kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
    Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.


    Art. 12 - Competence
    Zum Erlass von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist das Citizens Office (Bürgeramt) zuständig.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

    Einmal editiert, zuletzt von Lord Byron ()

  • OFFICIAL PROMULGATION
    September, 26th 2007 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    1st House of Commons Election Amendment Act


    ]Article 1:
    1) Art. 1/2 House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    "Die Wahlen zum House of Commons erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und gemäß den Grundsätzen der Mehrheitswahl."
    2) Art. 3 House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    "Das Dominion zerfällt in die folgenden Wahlbezirke, von denen ein jeder einen Abgeordneten in das House of Commons entsendet:
    1. Gladstone Territory,
    2. Greater Tuckerton,
    3. Haroldesia,
    4. New Munswick
    5. Sanginivut."
    3) Art. 6 House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst.
    "1) Die im Heimatwahlbezirk abgegebene Stimme wird mit dem Faktor elf gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlbezirke abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor drei gewichtet.
    2) Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlbezirk die relative Mehrheit der gewichteten Stimmen auf sich vereinigt.
    3) Erhalten in einem Wahlbezirk zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der gewichteten Stimmen, so findet in diesem Wahlbezirk eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt."


    Article 2:
    Dieses Gesetz tritt zum 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

  • OFFICIAL PROMULGATION
    June, 26th 2008 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Virtual Economic and Trading Organisation Membership Act


    Article 1
    Dem Vertrag über die Virtual Economic and Trading Organisation in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2
    Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die gemäß den Vertragsbestimmungen erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die anderen Vertragsstaaten zu vollziehen.


    Artikel 3 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch die Krone in Kraft.


    Anhang: Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation


      [size=3]Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)[/size]


      Im Bewusstsein,


      dass zwischenstaatliche Beziehungen gerade im wirtschaftlichen Bereich empfindlich sind und jede Nation direkt betreffen können;
      dass wirkliche wirtschaftliche und soziale Freiheit nur durch effektive, unparteiische und übernationale Kontrolle garantiert und geschützt werden kann;


      und willens,


      die wirtschaftliche Aktivität weltweit zu erhöhen;
      den Welthandel und den Wettbewerb zu fördern;
      den Wohlstand und Lebensstandard gemeinsam weltweit zu erhöhen und zu schaffen;
      die Weltgemeinschaft durch ein sicheres Wirtschaftssystem zu vereinen und zu stärken;


      beschließen die hohen Vertragsparteien nachfolgenden Vertrag:


      I. Grundlagen der Virtual Economic and Trading Organisation


      1. Name
      Der Name der Organisation ist Virtual Economic and Trading Organisation. Zulässig ist die Abkürzung VETO. Die hohen Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.


      2. Ziele
      Ziel der VETO ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um ihren Mitglieder internationalen Handel von Geld und Waren zu ermöglichen und die notwendigen Regelungen treffen, unabhängig vom jeweils eingesetzten Softwaresysten.


      3. Sitz
      Sitz der VETO ist Sermor, Medea, Kingdom of Albernia. Das Kingdom of Albernia stellt der VETO Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.


      4. WiSim
      Bevorzugtes Wirtschaftssimulationssystem der VETO ist bsEcoSim. Andere Wirtschaftssimulationssysteme, die technisch an bsEcoSim gekoppelt werden können, und deren Einbindung konzeptionell sinnvoll erscheint, können durch Beschluss der Generalversammlung zugelassen werden.


      II. Organe der Virtual Economic and Trading Organisation


      5. Generalversammlung
      Zentrales Organ der Virtual Economic and Trading Organization ist die Generalversammlung. Sie besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates.


      6. Präsidentschaft
      Der Präsident der Generalversammlung wird von dieser in einer offenen Abstimmung für drei Monate mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Er leitet alle Abstimmungen und Sitzungen der Generalversammlung und vertritt die VETO nach außen.


      7. Abstimmungen
      Die Generalversammlung bestimmt über alle unter III. fest gelegten Rechtsgegenstände. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


      8. Wirtschaftsrat
      Der Wirtschaftsrat ist ein ständiger Ausschuss. Er bestimmt über alle technischen Aspekte und stellt Neuentwicklungen vor. Dazu zählen die Festlegung der simulierten Waren und der Produktionsregelung. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Außerdem wacht er über die Einhaltung dieser Regeln.
      Dem Wirtschaftsrat gehören zwei von der Generalversammlung dazu bestimmte Mitglieder und ein Vertreter der Firma Banosoft an.


      III. Rechtsgegenstände der Virtual Economic and Trading Organisation


      9. Aufnahme neuer Staaten
      Über die Aufnahme neuer Staaten in die VETO entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist die Teilnahme an oder der Betrieb von bsEcoSim oder einem sonstigen von der Generalversammlung zugelassenen Wirtschaftssimulationssystem.


      10. Assoziierte Mitgliedsschaft
      Jeder andere Staat, der auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet ist, kann assoziiertes Mitglied werden und hat bei Abstimmungen über die Ressourcenverteilung Stimmrecht. Alle anderen Abstimmungen bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.


      11. Regeln für den internationalen Handel
      Die Generalversammlung legt grundsätzliche Regeln fest, die für den reibungsfreien und gerechten Ablauf des internationalen Handels notwendig sind und garantieren, dass sich kein Mitgliedsstaat durch Ausnutzung technischer Schwachstellen der Wirtschaftssimulationssysteme Vorteile verschafft.


      12. Sanktionen
      Stellt der Wirtschaftsrat fest, dass Mitgliedsstaaten die von ihm festgelegten Regeln nicht umsetzen, oder verstößt ein Staat gegen in diesem Vertrag oder von der Generalversammlung festgelegten Regeln, so hat der Wirtschaftsrat die Generalversammlung zu einer Abstimmung über Sanktionen aufzufordern. Es obliegt dem Wirtschaftsrat, die Schwere der Sanktionen bis hin zum Ausschluss zu formulieren. Die Generalversammlung bestimmt über allgemeine Sanktionen mit einfacher Mehrheit, über einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgeschlossener Staat kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erneut die Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft beantragen.


      13. Rohstoffverteilung
      Die VETO übernimmt die Verteilung von Rohstoffen in ihren Mitgliedsstaaten. Zu diesem Zweck kann die VETO Verträge mit den Kartenorganisationen schließen, bei welchen die Mitgliedsstaaten verzeichnet sind.


      IV. Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit


      14. Einrichtung des Rats
      Gleichzeitig mit der VETO wird ein Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet. Die VETO stellt ihm Räumlichkeiten zur Verfügung.


      15. Mitgliedschaft im Rat
      Mitglied des Rats kann jeder Mitgliedsstaat der VETO werden. Die Mitgliedschaft im Rat ist für VETO-Mitglieder freiwillig.


      16. Ziele des Rats
      Der Rat fördert Handel und Wirtschaft im internationalen Bereich. Er trifft Entscheidungen, die über die reine Verwirklichung internationalen Handels hinausgehen und eine politische Komponente haben. Insbesondere wird die Einrichtung eines Patentamtes, eines Forschungsamtes und einer Weltbank angestrebt.


      17. Beschlüsse des Rats
      Der Rat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse sind für seine Mitglieder bindend.


      V. Schlussbestimmungen


      18. Gültigkeit
      Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besitzt für die hohen Vertragsparteien allgemeine Gültigkeit.


      19. Austritt aus der Virtual Economic and Trading Organisation
      Jeder der hohen Vertragsparteien hat das Recht zum Austritt aus dem Rechtskörper der VETO. Der Austritt wird zwei Monate nach seiner Bekanntgabe gegenüber der Generalversammlung der VETO wirksam. Soweit möglich, hat der austretende Staat in der Zwischenzeit verbliebene Währungseinheiten seiner Landeswährung zurückzukaufen. Weitere Bestimmungen zum Austritt eines Staats kann die Generalversammlung in ihren Regeln treffen.


      20. Änderung des VETO-Vertrages
      Eine Änderung dieses Vertrages wird durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
      Sie tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn die Änderung von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde. Die Ratifizierungen sind dem Präsidenten der Generalversammlung mitzuteilen.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

  • OFFICIAL PROMULGATION
    July, 13th 2008 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Order of Cranberra Act


    Art. 1 - Order of Cranberra
    1) Im Dominion of Cranberra besteht der "Order of Cranberra".
    2) Der "Order of Cranberra" ist ein Ritterorden der albernischen Majestät, dem Staatsoberhaupt und Souverän des Dominion of Cranberra.


    Art. 2 - Grand Master of Order
    Souverän und Grand Master des Ordens ist der amtierende Souverän des Dominion of Cranberra.


    Art. 3 - Master of Order
    1) Weilt der Grand Master außerhalb der Grenzen des Dominions, wird er durch den Master des Ordens vertreten. Master des Ordens ist der amtierende Governor General des Dominion.
    2) Der Master des Ordens gilt für die Dauer seines Amtes ex officio als Knight Commander of the Order of Cranberra.


    Art. 4 - Classes of Members
    Der Orden besteht neben dem Grand Master und dem Master aus drei Klassen von Mitgliedern.
    Diese lauten wie folgt:
    1. Klasse, Knight or Dame Commander of the Order of Cranberra (KOC oder DOC)
    2. Klasse, Commander of the Order of Cranberra (COC)
    3. Klasse, Member of the Order of Cranberra (MOC)


    Art. 5 - Obtaining Membership
    1) Neue Mitglieder des Ordens werden durch den Souverän und Grand Master, auf Vorschlag, ernannt.
    2) Die Ernennung von MOC erfolgt auf den Vorschlag eines Lieutenant Governor, bzw. eines Regierungschefs einer Provinz oder des Prime Minister des Dominion of Cranberra.
    3) Die Ernennung von COC und KOC/DOC erfolgt auf den Vorschlag des Prime Minister des Dominion of Cranberra.


    Art. 6 - Name
    1) Alle Mitglieder des Ordens führen die ihrer Klasse zustehenden post-nominalen Buchstaben.
    2) Knight Commander führen daneben "Sir", Dame Commander "Lady" vor ihrem Vornamen.


    Art. 7 - Loss of Membership
    1) Mitglieder können vom Grand Master auf gleichzeitigen Vorschlag des Master des Order of Cranberra und des Prime Minister des Dominion of Cranberra ausgeschlossen werden.
    2) Ein Ausschluss darf nur dann erfolgen, wenn das Mitglied sich eines Kapitalverbrechens schuldig gemacht hat.


    Art. 8 - Chapel of Order
    Als Kapelle des Ordens dient die Hauskapelle des Tensington Palace.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

    Einmal editiert, zuletzt von Sir Robert Wellesley ()

  • OFFICIAL PROMULGATION
    April, 4th 2011 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    [size=3]Treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation Ratification Act Withdrawal Act[/size]


    Article 1
    1) Treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation Ratification Act vom 15. Mai 2007 wird aufgehoben.
    2) Die Mitgliedschaft bei der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS) wird zum vertragsgemäß nächsten Zeitpunkt beendet.


    Article 2
    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Agreement on the legal status of the Mowha Confederation


    Präambel
    In Anerkennung der Selbstverwaltungsrechte der First Nations of Astoria schließen das Dominion of Cranberra und die Mowha Confederation den folgenden Vertrag. Hiermit stellt sich die Mowha Confederation unter den Schutz der Krone und bekräftigt sein Selbsverständnis als Teil der cranberrischen Gesellschaft.


    1. Die Mowha Confederation
    (1) Die Mowha Confederation und ihr Territorium sind Bestandteil der Provinz Haroldesia.
    (2) Sie bildet ein County der Provinz Haroldesia mit begrenzten Sonderrechten. Sie erfüllt alle Funktionen die einem County per Gesetz übertragen werden.
    (3) Ihr Territorium besteht in ihren Grenzen vom 1.1.1952.
    (4) Sie setzt sich zusammen aus den drei Stämmen Mowha, Cayou und Onadaga.


    2. Mitgliedschaft
    (1) Mitglied ist jeder, dessen Vater oder Mutter ebenfalls Mitglied der Confederation ist.
    (2) Die Mitglieder sind Bürger der Provinz Haroldesia mit allen einhergehenden Rechten und Pflichten.
    (3) Das Ablegen der Mitgliedschaft erfolgt durch Erklärung vor der Stämmeversammlung.
    (4) Ausser durch Geburt ist eine Mitgliedschaft in der Confederation nur durch Erklärung vor der Stämmeversammlung mit Zustimmung derselbigen möglich.
    (5) Jedes Mitglied gehört einem der folgenden drei Stämme an: Mowha, Cayou, Onadaga.


    3. Stämmeversammlung
    (1) Der Stämmeversammlung gehören alle Mitglieder der Mowha Confederation an, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Jeder Cranberrische Staatsbürger der seinen ersten Wohnsitz auf dem Gebiet der Mowha Confederation hat oder jeder der das dauerhafte Aufenthaltsrecht im Dominion of Cranberra besitzt und seinen ersten Wohnsitz dort hat, ist für die Dauer seiner Wohnsitznahme ebenfalls voll stimmberechtigtes Mitglied der Stämmeversammlung.
    (3) Die Stämmeversammlung wird vom Chief der Mowha Confederation oder einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet.
    (4) Jedes Mitglied kann Anträge stellen aufgrund derer der Chief oder sein Vertreter die Versammlung zur Anhörung, Beratung oder Abstimmung einzuberufen hat.
    (5) Die Stämmeversammlung trifft ihre Entscheidungen mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder.


    4. Verwaltung
    (1) Der Verwaltung steht der Chief der Mowha Confederation vor.
    (2) Der Chief wird in gleicher und geheimer Wahl, von den Mitgliedern der Stämmeversammlung gewählt.
    (3) Ein Chief kann durch die Wahl seinens Nachvollgers durch die Stämmeversammlung abgesetzt werden.
    (4) Ein Verordnung des Chiefs kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Stämmeversammlung aufgehoben werden.
    (5) Eine Verordnung darf nicht gegen Gesetze des Dominion of Cranberra oder der provinz Haroldesia verstoßen.


    5. Sprache
    (1) In der Mowha Confedertaion gilt die Sprache Mowhat’k als gleichberechtigte Amtssprache. Jeder kann sich in dieser Sprache an die Verwaltung der Confederation wenden und kann in dieser Sprache eine Antwort erhalten.


    6. Schulen
    (1) Die Mowha Confederation darf eigene ergänzende Schulverordnungen und Lehrpläne erlassen. Diese gelten für alle Schulen auf dem gebiet der Confederation.


    7. Umweltschutz
    (1) Die Mowha Confederation darf eigene ergänzende Umweltverordnungen erlassen, sowie Schutzgebiete auf ihrem Gebiet ausweisen.
    (2) Zu ihrer Durchführung unterhält die Mowha Confederation eine eigene Umweltbehörde.


    8. Gültigkeit
    (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des House of Commons und der Mehrheit der Mitglieder der Stämmeversammlung der Mowha Confederation.
    (2) Er tritt mit Ablauf des Tages der Ausfertigung durch die Krone oder ihren Vertreter und durch den Chief der Mowha Confederation in Kraft.
    (3) Der Vertrag gilt einhundert Jahre. Der Vertrag verlängert sich um weitere einhundert Jahre, wenn er nicht von einem Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird.


    Holiday Act


    Article 1 - Fundamental Provisions
    1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
    2) Alle Arbeiten sowie alle öffentlich wahrnehmbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage und gesetzlichen Feiertage widersprechen, sind an diesen Tagen verboten.
    3) Sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dauert die Arbeitsruhe von 0 bis 24 Uhr.


    Article 2 - Public Holidays
    Gesetzliche Feiertage sind:
    a) New Year´s Day (1. Januar)
    b) St. Matthew\'s Day (24. Februar)
    c) Dominion Day (1. März)
    d) Good Friday
    e) Easter Monday
    f) Labour Day (1. Mai)
    g) The Queen\'s Official Birthday (26. Juni)
    h) Christmas Day (25. Dezember)
    i) Boxing Day (26. Dezember)


    Article 3 - Half-Time Public Holidays
    1) An halbtägigen gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe von 12 bis 24 Uhr.
    2) Halbtägige gesetzliche Feiertage sind:
    a) Christmas Eve (24. Dezember)
    b) New Year´s Eve (31. Dezember)


    Article 4 - Regional Public Holidays
    1) An regionalen gesetzlichen Feiertagen beschränkt sich die Arbeitsruhe auf die gesetzlich festgelegten Gebiete.
    3) Den Provinzen und sich selbstverwaltenden Territorien des Dominion ist es gestattet, per Satzung zusätzliche regionale Feiertage einzuführen. Soweit keine anderslautenden Gesetze bestehen, gelten als regionale gesetzliche Feiertage:
    a) in der Provinz New Munswick: Sinterklaas (6.Dezember)
    b) in den Provinzen Haroldesia und Greater Tuckerton und im Gladstone Territorium : St. Lambert's Day (18. September)
    c) im Territorium Sanginivut: Abdalavana / Midsummer (21. Juni)


    Article 5 - Religious Holidays
    1) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von den Religionsgemeinschaften außer den genannten gesetzlichen Feiertagen begangen werden.
    2) Die Angehörigen der nicht-christlichen Religionsgemeinschaften haben an bis zu fünf religiösen Feiertagen pro Jahr einen Anspruch auf Befreiung von ihren dienstlichen Pflichten.
    3) Soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist, können diese dienstfreien Zeiten vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden.


    Article 6 - General Exemptions
    1) Die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt oder aus technischen Gründen unentbehrlich ist. Dies gilt insbesondere für die Arbeit:
    a) in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr und im Zivilschutz;
    b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
    c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen;
    d) in Verkehrsbetrieben, in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben;
    e) zur Abwehr von Eigentumsschäden, im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen;
    f) in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung;
    g) beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen;
    h) in kulturellen Einrichtungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Darbietungen;
    i) in der Presse, im Rundfunk und im Nachrichtenwesen;
    j) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren;
    k) zur Vorbereitung eines für den Folgetag geplanten Handels mit verderblichen Waren.
    2) Im Zuge der erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen der öffentlichen Ruhe zu vermeiden.


    Article 7 - Special Exemptions
    Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die Provinzen oder sich selbstverwaltenden Territorien auf Antrag eines Unternehmens einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Arbeitsverbot nach Artikel 1 zulassen.


    Dominion Act


    Ein Gesetz zur Definition der Beziehungen zwischen dem Königreich Albernia und seinen Dominions.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Use of Dominion in this Act
    1. In diesem Gesetz meint der Ausdruck "Dominion" das Dominion of Cranberra.
    2. Der Begriff Dominion findet darüber hinaus auf autonome Völkerrechtssubjekte im Albernish Empire Anwendung, die gleichberechtigt im Status und in keiner Weise, weder nach innen noch nach außen, einander untergeordnet und von einer gemeinsamen Treue zur Krone verbunden frei zusammengeschlossene Mitglieder der League of Nation sind.


    Article 2 - Validity of laws made by Parliament of a Dominion
    1. Kein Gesetz und keine Vorschrift, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Parlament eines Dominions erlassen werden, sind mit der Begründung ungültig, dass sie gegen albernisches Recht verstoßen.
    2. Das Parlament eines Dominions hat das Recht, Gesetze und Vorschriften, die vor dem Inkrafftreten dieses Gesetzes als albernisches Recht in Kraft getreten sind, mit Wirkung für das Territorium des Dominions zu ändern, zu ergänzen und aufzuheben.


    Article 3 - Parliament of Albernia not to legislate for Dominion except by Consent
    Kein Gesetz des Parlaments des Königreiches Albernia, das nach dem Inkrafftreten dieses Gesetzes verabschiedet wird, tritt in einem Dominion in Kraft oder kann in einem Dominion in Kraft treten, ohne dass das Gesetz ausdrücklich feststellt, dass das Gesetz auf Verlangen des Dominions und mit dessen Zustimmung zustandegekommen ist.


    Article 4 - Saving for Constitution Act of Cranberra
    Keine Vorschrift dieses Gesetzes soll so angewandt werden, dass er die Verfassung von Cranberra, die in Einklang mit dem albernischen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes galt, ändert.


    Article 5 - Meaning of "Colony" in future Acts
    Der Ausdruck "Colony" soll in keinem Gesetz, den das Parlament von Albernia nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verabschiedet, ein Dominion oder eine Provinz oder einen Teil eines Dominions bezeichnen.


    Royal Cranberran Mounted Police Act


    Article 1 Basics
    1) Das vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und Befugnisse der Royal Cranberran Mounted Police (RCMP).
    2) Die RCMP ist die Polizeibehörde für das gesamte Gebiet des Dominion of Cranberra.
    3) Die RCMP hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhindern und im Auftrag der Staatsanwaltschaften selbige bei der Aufklärung von Straftatbeständen zu unterstützen.
    4) Die RCMP wird in den gesetzlich definierten Aufgabenbereichen anderer staatlicher Ordnungsbehörden des Dominion of Cranberra nur auf Anforderung dieser Behörden tätig oder wenn eine unmittelbare Gefahr droht welcher von den eben diesen Behörden nicht begegnet werden kann.
    5) Maßnahmen durch die RCMP die in die Rechte von Personen eingreifen sind nur auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig.


    Article 2 Structure
    1) Die RCMP untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die operative Leitung der RCMP obliegt dem Comissioner of the RCMP.
    3) Der Comissioner of the RCMP wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der RCMP bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der RCMP.
    4) Die RCMP gliedert sich in folgende drei Hauptabteilungen:
    -Police Service
    -Boarder Patrol
    -Coastal Patrol.
    5) Der Police Service dient der Gefahrenabwehr im Landesinneren des Dominion of Cranberra.
    6) Die Boarder Patrol dient der Sicherung der Grenzen des Dominion of Cranberra gegen Bedrohungen mit nichtmilitärischen Mitteln.
    7) Die Coastal Patrol dient der Gefahrenabwehr in den Hoheitsgewässern des Dominion of Cranberra.


    Article 3 Activities
    1) Die RCMP trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    2) Maßnahmen durch die RCMP müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
    3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die RCMP diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    4) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
    5) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
    6) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
    7) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
    8) Die RCMP kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach (5), (6) oder (7) Verantwortlichen richten, wenn:
    -eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
    -Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
    -die RCMP die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
    -die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.


    Article 4 Interrogation
    1) Die RCMP kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
    2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
    3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der RCMP oder Dritten erforderlich ist.
    4) Die RCMP kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
    -das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
    5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
    6) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind. Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.


    Article 5 Survey
    1) Die RCMP kann die Identität einer Person feststellen:
    -zur Abwehr einer Gefahr,
    -wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:
    -dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    -sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    -sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    -wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
    -an einer Kontrollstelle, die von der RCMP eingerichtet worden ist, um eine Straftat zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Home Office oder einer von diesem
    beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
    2) Die RCMP kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
    3) Die RCMP kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
    4) Die RCMP kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
    -eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
    -das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.


    Article 6 Observation
    1) Die RCMP kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)
    -über die in Article 3 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist:
    -über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
    2) In den in (2) genannten Fällen dürfen weiterhin personenbezogene Daten durch die RCMP mit technischen Mitteln der Bildaufzeichnung erhoben werden.
    3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung der betroffenen Person durch den verdeckten Einsatz von technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden.


    Article 7 Ban
    1) Die RCMP kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.


    Article 8 Arrest
    1) Die RCMP kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn:
    -das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
    -das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.
    2) Wird eine Person nach (1) festgehalten:
    -hat die RCMP unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
    -ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
    -ist der festgehaltenen Person unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
    3) Die nach (1) festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
    4) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
    -sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
    -wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
    -in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.


    Article 9 Search of persons
    1) Die RCMP kann eine Person durchsuchen, wenn:
    -sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
    -sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
    2) Die RCMP kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des
    Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
    3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.


    Article 10 Search of property
    1) Die RCMP kann eine Sache durchsuchen, wenn:
    -sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 39 durchsucht werden darf,
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
    -in Gewahrsam genommen werden darf,
    -widerrechtlich festgehalten wird oder
    -hilflos ist,
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
    -sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,
    -wenn sie sich an einem Ort befindet, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    -dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    -sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    -sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    (2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.


    Article 11 Search of residencies
    1) Die RCMP kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn:
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach Article 4 (3) vorgeführt oder nach Article 8 in Gewahrsam genommen werden darf,
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach Article 12 sichergestellt werden darf,
    -von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
    -das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
    Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
    2) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn:
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    -dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    -sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    -sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    -sie der Prostitution dienen.
    3) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
    4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
    5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
    6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.


    Article 12 Confiscation
    1) Die RCMP kann eine Sache sicherstellen:
    -um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
    -um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
    -wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
    -sich zu töten oder zu verletzen,
    -Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    -fremde Sachen zu beschädigen oder
    -die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
    2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der RCMP unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
    3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.


    Article 13 Force
    1) Die RCMP ist berechtigt zur Durchführung ihrer Maßnahmen Zwang auzuüben.
    2) Zwang ist zulässig in Form von:
    -Zwangsgeld
    -physischem Zwang
    3) Die zulässige Höhe von Zwangsgeldern ergibt sich aus Vorschriften des Home Office.
    4) Die RCMP kann physischen Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
    5) Physischer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
    6) Physische Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen, auch mit Hilfsmitteln oder Waffen.
    7) Hilfsmittel der physischen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
    8) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
    9) Die Mitglieder der RCMP sind verpflichtet, physischen Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
    10) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
    11) Physischer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
    12) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
    13) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden:
    -um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
    -um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
    -um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie:
    -eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
    -eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
    -zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist,
    -um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.


    Article 14 Police Officers
    1) Innerhalb der RCMP sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
    -Constable
    -Corporal
    -Sergeant
    -Inspector
    -Chief Inspector
    -Superintendent
    -Chief Superintendent
    -Commander
    -Deputy Commissioner
    -Commissioner
    2) Im Fall von Ermittlungsbeamten wird dem Dienstgrad der Zusatz Detective vorangestellt.
    3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Polizeioffizieren anzuwenden sind.


    Cranberran Coastal Authority Act
    Article 1 Basics
    1) Das Vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse der Coastal Authority.
    2) Die Coastal Authority ist eine Ordnungsbehörde des Dominion of Cranberra.
    3) Aufgaben der Coastal Authority sind die Sicherung des Seeverkehrs in den Hoheitsgewässern des Dominion, die Sicherung von Menschenleben in den Hoheitsgewässern des Dominion, die Sicherung der natürlichen Resourcen des Meeres und Meeresbodens in den Hoheitsgewässern und an den Küsten des Dominion und die Beschaffung aller dafür nötigen Informationen, sowie ferner der Betrieb und die Sicherung von National Parks die Ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnet werden.


    Article 2 Structure
    1) Die Coastal Authority untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die Leitung der Coastal Authority obliegt dem Commissioner of the Coastal Authority.
    3) Der Comissioner of the Coastal Authority wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der Coastal Authority bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der Coastal Authority.
    4) Die Coastal Authority unterhält Einheiten und Einrichtungen
    -zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Seeverkehrs und seiner technischen Einrichtungen,
    -zur Rettung und Sicherung von Menschenleben auf hoher See,
    -zur Überwachung der Umwelt,
    -zur Überwachung, Sicherung und Prüfung der Meereswirtschaft und Fischerei und ihrer technischen Einrichtungen,
    -zur Überwachung, Wartung und Erstellung von technischen Einrichtung der Seeverkehrssicherung,
    -zur Überwachung, Wartung und Erstellung von technischen Einrichtungen des Küstenlinienschutzes,
    -und zur Evaluierung von technischen Möglichkeiten im gesamten Zuständigkeits- und Überwachungsbereich der Coastal Authority
    5) Die Coastal Authority unterhält eine Park Rangers Abteilung, die für den Betrieb der ihr zugeordneten National Parks zuständig ist.


    Article 3 Activities
    1) Die Coastal Authority erledigt ihre durch Gesetz oder Verordnung des Ministers of Home Affairs zugewiesen Aufgaben entsprechend den Planungen des Ministers of Home Affairs.
    2) Mit technischen oder wissenschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Coastal Authority können Unternehmen der Privatwirtschaft oder andere wissenschaftliche Einrichtung vom Minister of Home Affairs beauftragt werden, wenn diese Unternehmen oder Einrichtungen ihre leistungsfähigkeit sicherstellen können.
    3) Die Coastal Authority trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    4) Maßnahmen durch die Coastal Authority müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
    5) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Coastal Authority diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    6) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
    7) Verursacht eine Person eine Gefahr für den Seeverkehr oder die natürlichen Ressourcen des Meeres oder Meeresbodens in den Hoheitsgewässern oder an den Küsten des Dominion oder für die dem verantwortungsbereich der Coastal Authority unterstellten national Parks, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
    8) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr wie in Absatz 7 genannt aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
    9) Geht die Gefahr wie in Absatz 7 genannt von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.


    Article 4 Interrogation
    1) Die Coastal Authority kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Sicherungsaufgabe der Coastal Authority erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
    2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
    3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der Coastal Authority oder Dritten erforderlich ist.
    4) Die Coastal Authority kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer Sicherungsaufgabe der Coastal Authority erforderlich sind,
    -das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
    5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.


    Article 5 Survey
    1) Die Coastal Authority kann die Identität einer Person feststellen:
    -die sich auf einem Wasserfahrzeug in den Hoheitsgewässern oder an der Küste des Dominion befindet,
    -die durch ihre Aktivitäten eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 darstellt.
    2) Die Coastal Authority kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
    3) Die Coastal Authority kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
    4) Die Coastal Authority kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
    -eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.


    Article 6 Ban
    1) Die Coastal Authority kann zur Abwehr einer Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 eine Person oder ein Wasserfahrzeug vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr oder ihm vorübergehend den Aufenthalt an einem bestimmten Ort verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person oder ein Wasserfahrzeug angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.


    Article 7 Search of watercrafts
    1) Die Coastal Authority darf jedes Wasserfahrzeug betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
    2) Die Coastal Authority darf alle technischen Einrichtungen und jede kommerzielle Ladung eines Wasserfahrzeugs in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.
    3) Die Coastal Authority darf private Räumlichkeiten an Bord Wasserfahrzeugs einsehen, überprüfen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass von Personen oder Gegenständen in diesen Räumen Gefahren nach Artikel 3 Absatz 7 ausgehen oder sich nach Absatz 2 Einseh-, Überprüf- oder Durchsuchbares darin befindet.


    Article 8 Confiscation
    1) Die Coastal Authority kann eine Sache sicherstellen:
    -um eine gegenwärtige Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 abzuwehren,
    -um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
    2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Coastal Authority unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
    3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.


    Article 9 Coastal Authority Officers
    1) Innerhalb der Coastal Authority sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
    -Constable
    -Corporal
    -Sergeant
    -Inspector
    -Chief Inspector
    -Superintendent
    -Chief Superintendent
    -Commander
    -Deputy Commissioner
    -Commissioner
    2) Für Schiffsbesatzungen sind abweichend folgende Dienstgrade vorgesehen:
    -Seaman
    -Deckhand
    -Officer
    -Lieutenant Officer
    -Captain
    3) Für die Park Rangers Einheiten sind abweichend folgende Dienstgrade vorgesehen:
    -Ranger
    -Corporal Ranger
    -Sergeant Ranger
    -Lieutenant Ranger
    -Chief Ranger
    4) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Offizieren der Coastal Authority anzuwenden sind.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

  • OFFICIAL PROMULGATION
    October, 8th 2011 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Cranberran Maple Syrup Regulation Act
    Article 1 Basics
    1) Als Ahornsirup dürfen nur Produkte verkauft werden die aus dem Phloemsaft der Pflanzen Acer saccharum, Acer nigrum, Acer macrophyllum oder Acer rubrum durch eindicken gewonnen werden.
    2) Alle weiteren Zusätze ausser Wasser sind unzulässig.
    3) Der Zuckergehalt von Ahornsirup beträgt mindestens 65 von Hundert bezogen auf das Gewicht.


    Article 2 Sustainability
    1) Bei der Entnahme von Phloemsaft zur Produktion von Ahornsirup dürfen die Bäume nicht nachhaltig geschädigt werden. Die jährliche Entnahmemenge ist so zu wählen, dass ein Überleben des Baumes dadurch nicht gefährdet wird.
    2) Bäume in Naturschutzgebieten dürfen für die Gewinnung von Phloemsaft nicht verwendet werden.


    Article 3 Registration of Producers
    1) Alle Produzenten von Ahornsirup sind bei der Natural Resources Authority zu registrieren.
    2) Produzenten die nur für den Eigenverzehr, das heißt unter 300 Flüssigunzen im Jahr, produzieren sind von der Registrationspflicht ausgenommen.
    3) Nur Ahornsirup von registrierten Produzenten darf verkauft werden.


    Article 4 Supervision
    1) Alle registrierten Produzenten haben ihren produzierten Ahornsirup auf den Zuckergehalt und die Einhaltung der Grenzwerte von gesundheitsschädlichen Stoffen zu überprüfen.
    2) Die Eigenprüfung erfolgt in Chargen die nicht größer als 1200 Gallonen sein dürfen. Die Prüfergebnisse sind jeder Charge durch eine eindeutige Chargennummer zuzuordnen. Die Chargennummer muss auf jeder Verpackungseinheit abgedruckt werden.
    3) Zu jeder Charge sind zwei Vergleichsproben anzulegen, die ein Mindestvolumen von je einer Flüssigunze haben. Diese sind mit der Chargennummer zu versehen und mindestens drei jahre zu verwahren.
    4) Die Ergebnisse der Eigenprüfung sind mindestens sechs Jahre zu verwahren.
    5) Die Natural Resources Authority kann jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Eigenprüfung nehmen, eigene Proben zur Analyse nehmen, die Vergleichsproben zur Analyse heranziehen und die Produktionsmittel der Produzenten einer Inspektion unterziehen.


    Article 4 Classification and Marking
    1) Ahornsirup wird entsprechend seiner durch die Inhaltsstoffe hervorgerufenen Farbe nach dem eindicken in vier Handelsklassen eingeteilt. Diese sind:
    -No 1 "light"
    -No 2 "golden"
    -No 3 "amber"
    -No 4 "dark"
    2) Die Kriterien zur Handelsklasseneinteilung sind im wissenschaftlich-technischen Anhang zu diesem Gesetz vorgegeben.
    3) Ahornsirup der der Überwachung nach Artikel 3 unterliegt ist im Verkauf mit der Angabe über seine Handelsklasse und dem Siegel der Natural Resources Authority zu versehen.
    4) Ersatzprodukte für Ahornsirup die kein Ahornsirup nach diesem Gesetz sind dürfen auf ihrer Verpackung oder in ihrer Bewerbung keine Blätter des Ahornbaums zeigen.


    Article 5 Offences
    1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Berufsverbot, Geldstrafe bis 450.000 Pfund und Freiheitsentzug bis zu 16 Monaten geahndet werden.
    2) Produkte die gegen die Bestimmung dieses Gesetzes verstoßen sind einzuziehen und zu vernichten.


    Cranberran Natural Resources Authority Act
    Article 1 Basics
    1) Das Vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse der Natural Resources Authority.
    2) Die Natural Resources Authority ist eine Ordnungsbehörde des Dominion of Cranberra.
    3) Aufgaben der Natural Resources Authority sind die Sicherung des Binnenschiffsverkehrs im Dominion, die Sicherung der natürlichen Resourcen des Festlandes, des Bodens, der Binnengewässer und der Luft des Dominion und die Beschaffung aller dafür nötigen Informationen, sowie ferner der Betrieb und die Sicherung von National Parks die Ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnet werden.


    Article 2 Structure
    1) Die Natural Resources Authority untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die Leitung der Natural Resources Authority obliegt dem Commissioner of the Natural Resources Authority.
    3) Der Comissioner of the Natural Resources Authority wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der Natural Resources Authority bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der Natural Resources Authority.
    4) Die Natural Resources Authority unterhält Einheiten und Einrichtungen
    -zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Binnenschiffsverkehrs und seiner technischen Einrichtungen,
    -zur Überwachung der Umwelt,
    -zur Überwachung, Sicherung und Prüfung der Land- und Forstwirtschaft und ihrer technischen Einrichtungen,
    -zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Bergbaus und seiner technischen Einrichtungen,
    -zur Überwachung, Wartung und Erstellung von technischen Einrichtungen des Binnengewässerschutzes,
    -und zur Evaluierung von technischen Möglichkeiten im gesamten Zuständigkeits- und Überwachungsbereich der Natural Resources Authority
    5) Die Natural Resources Authority unterhält eine Park Rangers Abteilung, die für den Betrieb der ihr zugeordneten National Parks zuständig ist.


    Article 3 Activities
    1) Die Natural Resources Authority erledigt ihre durch Gesetz oder Verordnung des Ministers of Home Affairs zugewiesen Aufgaben entsprechend den Planungen des Ministers of Home Affairs.
    2) Mit technischen oder wissenschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Natural Resources Authority können Unternehmen der Privatwirtschaft oder andere wissenschaftliche Einrichtung vom Minister of Home Affairs beauftragt werden, wenn diese Unternehmen oder Einrichtungen ihre leistungsfähigkeit sicherstellen können.
    3) Die Natural Resources Authority trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    4) Maßnahmen durch die Natural Resources Authority müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
    5) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Natural Resources Authority diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    6) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
    7) Verursacht eine Person eine Gefahr für den Binnenschiffverkehr oder die natürlichen Ressourcen des Festlandes, des Bodens, der Binnengewässer oder der Luft des Dominion oder für die dem Verantwortungsbereich der Natural Resources Authority unterstellten National Parks, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
    8) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr wie in Absatz 7 genannt aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
    9) Geht die Gefahr wie in Absatz 7 genannt von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.


    Article 4 Interrogation
    1) Die Natural Resources Authority kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Sicherungsaufgabe der Natural Resources Authority erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
    2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
    3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der Natural Resources Authority oder Dritten erforderlich ist.
    4) Die Natural Resources Authority kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
    -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer Sicherungsaufgabe der Natural Resources Authority erforderlich sind,
    -das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
    5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.


    Article 5 Survey
    1) Die Natural Resources Authority kann die Identität einer Person feststellen:
    -die sich auf einem Wasserfahrzeug in den Binnengewässern des Dominion befindet,
    -die sich in einer bergbaulichen Einrichtung aufhält,
    -die sich in den Einrichtungen eines landwirtschftlichen, forstwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Betriebes aufhält,
    -die durch ihre Aktivitäten eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 darstellt.
    2) Die Natural Resources Authority kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
    3) Die Natural Resources Authority kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
    4) Die Natural Resources Authority kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
    -eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.


    Article 6 Ban
    1) Die Natural Resources Authority kann zur Abwehr einer Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 eine Person oder ein Wasserfahrzeug vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr oder ihm vorübergehend den Aufenthalt an einem bestimmten Ort verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person oder ein Wasserfahrzeug angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.


    Article 7 Search of watercrafts
    1) Die Natural Resources Authority darf jedes Wasserfahrzeug betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
    2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen und jede kommerzielle Ladung eines Wasserfahrzeugs in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.
    3) Die Natural Resources Authority darf private Räumlichkeiten an Bord Wasserfahrzeugs einsehen, überprüfen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass von Personen oder Gegenständen in diesen Räumen Gefahren nach Artikel 3 Absatz 7 ausgehen oder sich nach Absatz 2 Einseh-, Überprüf- oder Durchsuchbares darin befindet.


    Article 8 Search of mines
    1) Die Natural Resources Authority darf jede bergbauliche Einrichtung betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
    2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen einer bergbaulichen Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.


    Article 9 Search of Agricultural establishments
    1) Die Natural Resources Authority darf jede landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder lebensmittelverarbeitende Einrichtung betreten welche sich in ihrem Zuständigkeitbereich befindet.
    2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen sowie Produktionsmittel einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.


    Article 10 Confiscation
    1) Die Natural Resources Authority kann eine Sache sicherstellen:
    -um eine gegenwärtige Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 abzuwehren,
    -um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
    2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Natural Resources Authority unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
    3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.


    Article 11 Natural Resources Authority Officers
    1) Innerhalb der Natural Resources Authority sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
    -Constable
    -Corporal
    -Sergeant
    -Inspector
    -Chief Inspector
    -Superintendent
    -Chief Superintendent
    -Commander
    -Deputy Commissioner
    -Commissioner
    2) Für die Park Rangers Einheiten sind abweichend folgende Dienstgrade vorgesehen:
    -Ranger
    -Corporal Ranger
    -Sergeant Ranger
    -Lieutenant Ranger
    -Chief Ranger
    3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Offizieren der Natural Resources Authority anzuwenden sind.


    Konvention über die Polgebiete


    Die unterzeichnenden Staaten


    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,


    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.


    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
    2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    8. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    11. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    12. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    13. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    14. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.


    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.


    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.


    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.


    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
    1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
    2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
    3. Flora und Fauna zu schützen.
    (3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.


    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.


    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.


    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
    (4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.


    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
    (2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.

    Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
    (1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
    (2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 12 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.


    Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.


    Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


    Artikel 15 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 16 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.


    Zusatzprotokoll
    Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.


    Public Security Authority Act


    Article 1 Basics
    1) Dieses Gesetz schafft die Public Security Authority (PSA) und regelt ihre Aufgaben und ihre Struktur.
    2) Aufgabe der PSA ist die Abwendung von Schaden von Personen und der Allgemeinheit im Katastrophenfall.
    3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von der PSA angewandt wird.


    Article 2 Structure
    1) Die PSA untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die Leitung der PSA obliegt dem Comissioner of the Public Security Authority.
    3) Die Public Security Authority unterhält Einheiten und Einrichtungen
    -zur Rettung Verletzter auf dem Luftweg
    -zur technischen Unterstützung der Behörden im Katastrophen und Schadensfall
    -zur technischen Unterstützung der Feuerwehren und Sanitätsdienste im Katastrophen und Schadensfall
    -zum Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall.


    Article 3 Cooperation
    1) Einheiten der PSA werden auf Anfrage der zuständigen Behörden, Feuerwehren oder Sanitätsdienste eingesetzt wie es den örtlichen Einsatzplanungen entspricht.
    2) Luftrettungseinheiten werden nach Bedarf unter Führung der örtlichen Leitstellen eingesetzt.


    Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja Act
    Article 1:
    Dem Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja in der Fassung, in der er im Anhang Pos.1 niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Adendeum


    Pos.1

      Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja
      Samningur Dominionsins Cranberra og Lýðveldisins Eldeyja um grunna og vegabréfsáritanir


      Article 1 Relations
      1) Die vertragsschließenden Parteien sind das Dominion of Cranberra und die Republik Eldeyja.
      2) Wir, die vertragschließenden Parteien, erkennen uns gegenseitig als souveräne Staaten an.
      3) Wir erkennen gegenseitig das Staatsgebiet des jeweils anderen Staates an.


      Article 2 Diplomatic Relations
      1) Wir, die vertragschließenden Parteien, unterhalten diplomatische Beziehungen untereinander.
      2) Wir behandeln das Gelände der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei wie Staatsgebiet eben dieser anderen Partei.
      3) Wir gewähren den Angehörigen der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei diplomatische Immunität.


      Article 3 Visa
      1) Wir, die vertragschließenden Parteien, gewähren den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten Dauer ohne Visapflicht.
      2) Wir gewähren Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei Studien- und Forschungsvisa.
      3) Für die Erteilung von Studien- und Forschungsvisa muss nachgewiesen werden, dass im Erteilungsland die Möglichkeit gewährt wird ein wissenschaftliches Studium zu betreiben oder eine wissenschaftliche Forschungsarbeit zu erstellen oder eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

    Einmal editiert, zuletzt von Lord Byron ()

  • OFFICIAL PROMULGATION
    December 11th 2012 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Territorial Waters Treaty Ratification Act


    Article 1
    Dem Vertrag über Hoheitsgewässer in der Fassung vom 26. Juli 2012 in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2
    Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die gemäß den Vertragsbestimmungen erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die anderen Vertragsstaaten zu vollziehen.


    Artikel 3 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch die Krone in Kraft.


    Anhang: Vertrag über Hoheitsgewässer


    Samningur um landhelgi
    Vertrag über Hoheitsgewässer


    1. gr. Grundlagen
    (1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
    (2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.


    2. gr. Definitionen
    (1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
    (2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.


    3. gr. Hoheitsgewässer
    (1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
    (2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
    (3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.


    4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
    (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
    (2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
    (3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.


    5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
    (1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
    (2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.


    6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
    Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.


    7. gr. Beitritt und Austritt
    (1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
    (2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
    (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
    (4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.


    8. gr. Änderung
    Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


    Lord Byron of Shelby
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Lord Francis Byron KC
    The Baron Byron of Shelby
    Her Majesty's Governor General (until January 14th, 2013)

  • OFFICIAL PROMULGATION
    June 16th 2013 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Royal Cranberran Archives Act


    Article 1 - Grundlagen
    1) Das Dominion Cranberra unterhält ein Archiv zur Sammlung des cranberrischen Rechts.
    2) Das Archiv trägt den Namen "Königlich-Cranberrisches Archiv" ("Royal Cranberran Archives").


    Article 2 - Aufgaben
    1) Das Archiv ist dafür zuständig, alle cranberrischen Gesetze, Verordnungen und Verträge in der jeweils aktuell gültigen Fassung öffentlich für jedermann zugänglich zu halten.
    2) Das Archiv soll außerdem alle anderen Dokumente von besonderer Bedeutung für das Dominion of Cranberra und seiner Provinzen und Territorien in seinen Bestand aufnehmen, auch wenn sie nicht der aktuell gültigen Fassung entsprechen.


    Article 3 - Leitung
    1) Das Archiv wird vom Direktor des Königlichen Archivs ("Director of the Royal Archives") geleitet.
    2) Der Direktor wird vom Governor General auf Vorschlag des House of Commons ernannt.
    3) Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Der Direktor kann jederzeit durch einen neuen Amtsinhaber ersetzt werden.
    4) Fällt das Amt des Direktors zu irgendeinem Zeitpunkt vakant, so fällt seine Vertretung dem zur Inneres zuständigen Minister der Königlichen Regierung zu.


    Article 4 – Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


    Sir Robert Wellesley
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Sir Robert Charles Wellesley, KAE, KC

    Former Governor General

    Former Prime Minister


    Chairman, Oustburgh Royals


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  • OFFICIAL PROMULGATION
    July 13th 2013 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:


    Parliament Reform Bill


    Art. 1 - Changes to the Constitution Act of 1984
    Der Constitution Act of 1984 wird wie folgt geändert:
    1. In Article 15 wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt und „Speaker des Hauses“ durch „Speaker of Parliament“
    2. Article 17, Absatz 2 wird gestrichen.
    3. In Article 18 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    4. Article 19 wird gestrichen.
    5. In Article 20 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    6. Article 21 wird wie folgt neu gefasst:“ (1) Das Parliament ist beschlußunfähig, wenn nicht mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
    (2) Im Parliament wird über alle Angelegenheiten durch die Mehrheit der Anwesenden entschieden, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.“
    7. Article 22 wird wie folgt neu gefasst:“ Die Verhandlungen des Parliament sind öffentlich. Jedoch kann eine geheime Sitzung abgehalten werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Parliament einen entsprechenden Beschluß fassen.“
    8. In Article 23 wird „Jedes Haus“ durch „Das Parliament“ ersetzt.
    9. Article 24, Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:“ Mitglieder des Royal Government können jederzeit im Parliament erscheinen, um über Gesetzesvorlagen zu sprechen, gleichgültig, ob sie Mitglied des Parliament sind oder nicht. Sie müssen erscheinen, wenn ihre Anwesenheit gefordert wird, um Anfragen zu beantworten oder Erklärungen abzugeben.“
    10. Article 25 wird wie folgt neu gefasst:“(1) Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen dürfen die Mitglieder während der Sitzung des Parliament nicht festgenommen werden.
    (2) Die Mitglieder des Parliament dürfen außerhalb des Parliament nicht für Reden, Debatten oder Abstimmungen verantwortlich gemacht werden, welche sie innerhalb des Hauses durchgeführt haben.“
    11. In Article 26 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    12. In Article 27 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    13. In Article 28 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    14. Article 29 wird wie folgt neu gefasst:"Das Royal Government erläßt Verordnungen, um die Vorschriften der Gesetze auszuführen sowie bestehende Verordnungen zu ändern oder aufzuheben."
    15. In Article 31 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    16. Article 38 wird wie folgt neu gefasst:“Die Gesetzesinitiative steht ohne Unterschied dem Royal Government und den Mitgliedern des Parliament zu.“
    17. Article 39 wird gestrichen.
    18. In Article 41 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    19. In Article 44 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
    20. Article 47 wird wie folgt neu gefasst:“(1) Änderungen dieses Gesetzes bedürfen eines Änderungsgesetzes. Ein solches Gesetz bedarf einer Zustimmung durch zwei Drittel der Mitglieder des Parliament.
    (2) Änderungsgesetze dieser Art werden sofort von der Krone ausgefertigt und verkündet.“


    Art. 2 - Introduction of the Parliament Election Act
    Es wird der folgende "Parliament Election Act" in Kraft gesetzt:

    Parliament Election Act


    Article 1 - General Provisions
    1) Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Parliament des Dominion of Cranberra.
    2) Die Wahlen zum Parliament erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und gemäß den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
    3) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Dominion of Cranberra. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden


    Article 2 - Right to vote
    1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen (336 Stunden) Staatsbürger ist.
    2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.


    Article 3 - Districts
    Das Dominion zerfällt in die folgenden Wahlbezirke, von denen ein jeder einen Abgeordneten in das Parliament entsendet:
    1. Gladstone Territory,
    2. Greater Tuckerton,
    3. Haroldesia,
    4. New Munswick
    5. Sanginivut.


    Article 4 - Preparation
    1) Alle wahlberechtigten Bürger sind so rechtzeitig vor Wahlbeginn durch das Elective Office von den Wahlen in Kenntnis zu setzen, dass wenigstens 3 Tage (72 Stunden) für die Anmeldung von Kandidaturen möglich ist. Die Kenntnisnahme gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
    2) Kandidaturen für einen Wahlbezirk sind spätestens drei Tage (72 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich zu erklären.
    3) Kein Kandidat kann in mehreren Wahlbezirken gleichzeitig kandidieren.
    4) Das Elective Office kann, falls dies im Einzelfall geboten ist, bei Nachwahlen und vorgezogenen Neuwahlen andere Fristen für die Einreichung von Kandidaturen festlegen.


    Article 5 - Process
    1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Elective Office.
    2) Die Wahl dauert fünf Tage (120 Stunden).
    3) Jeder Wahlberechtigte verfügt in seinem Heimatwahlbezirk über eine Stimme, die er auf einen der dort zugelassenen Kandidaten vergeben kann.
    4) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage (336 Stunden) vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.


    Article 6 - Evaluation
    1) Die im Heimatwahlbezirk abgegebene Stimme wird mit dem Faktor elf gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlbezirke abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor drei gewichtet.
    2) Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlbezirk die relative Mehrheit der gewichteten Stimmen auf sich vereinigt.
    3) Erhalten in einem Wahlbezirk zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der gewichteten Stimmen, so findet in diesem Wahlbezirk eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.
    4) Steht in einem Wahlbezirk nur ein einziger Kandidat zur Wahl, werden die Stimmzettel um eine Stimmoption "No" erweitert. Der Kandidat ist in diesem Fall nur gewählt, wenn er mehr Stimmen erreicht als die Stimmoption "No". Andernfalls findet in diesem Wahlkreis eine Nachwahl statt.


    Article 7 - Result
    1) Das Wahlergebnis wird durch das Elective Office im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
    2) Das Parliament tritt spätestens sieben Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen.


    Article 8 - Acceptance of Mandate
    1) Jedes gewählte Mitglied des Parliament hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Während der Wahlperiode in das Parliament gewählte Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach ihrer Wahl.
    2) Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht binnen sieben Tagen (168 Stunden), so wird dies als Mandatsverzicht nach Article 9 gewertet.


    Article 9 - Loss of Mandate
    1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.
    2) Den Verlust des Mandats stellt das Elective Office amtlich fest.
    3) Für das freigewordene Mandat sind Nachwahlen nach Article 3 bis 6 abzuhalten.


    Art. 3 - Abrogation of the House of Commons Election Act
    Der House of Commons Election Act tritt außer Kraft.


    Art. 4 - Changes to the Royal Cranberran Archives Act
    In Art. 3, Sec. 2 des Royal Cranberran Archives Act werden die Worte "House of Commons" durch das Wort "Parliament" ersetzt.


    Art. 5 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt nach den Bestimmungen des Constitution Act 1984 in Kraft.


    Sir Robert Wellesley
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Sir Robert Charles Wellesley, KAE, KC

    Former Governor General

    Former Prime Minister


    Chairman, Oustburgh Royals


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  • OFFICIAL PROMULGATION
    August 2nd 2021 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten das Folgende verordnet werden:

    Orders of Cranberra Reform Bill


    Art. 1 - Introduction of the Order of Cranberra Act

    Der Order of Cranberra Act wird umbenannt in den "Orders of Cranberra Act" und wie folgt neu gefasst:

    Orders of Cranberra Act


    Section I - The Orders of Cranberra


    Art. 1 - The Royal Orders

    Im Dominon Cranberra bestehen Orden (Royal Orders), welche als Auszeichnung für besondere Leistungen und Dienste verliehen werden. Bestimmte Auszeichnungen können Untertanen der Krone oder Bürgern des Dominion vorbehalten bleiben.


    Art. 2 - The System of Honours

    1) Ritterorden stehen im Rang der Auszeichnungen stets unter den Adeltiteln der Nobility.

    2) Die genaue rangmäßige Einordnung der Träger von Orden wird durch die Order of Precedence festgelegt.

    3) Die Orden stehen untereinander in dem folgenden Rangverhältnis:

    a) The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra;

    b) The Honorable Royal Cranberrian Order of Merit.

    4) Dieses Rangverhältnis beschreibt, im Falle mehrer vorhandener Orden, die Rangfolge ihrer Nennung und die Rangfolge der mit ihnen verbundenen post-nominalen Kürzel.

    5) Alle anderen post-nominalen Kürzel, insbesondere solche, welche ein Amt oder die Mitgliedschaft in einem Gremium anzeigen, werden nach den Orden geführt.


    Art. 3 - Membership

    1) Neue Mitglieder eines Ordens werden ausschließlich durch den Grand Master auf Vorschlag des Premierministers per königlicher Ankündigung (Royal Accouncement) verliehen. Das Recht anderer Institutionen, Vorschläge für

    die Ordensverleihung einzureichen, bleibt davon unbenommen.

    2) Ein Orden wird ausnahmslos auf Lebenszeit verliehen und vererbt sich nicht.

    3) Bei schweren Verfehlungen gegen die Krone oder das Dominion kann der Orden auf dem Wege seiner Verleihung ebenfalls wieder entzogen werden.

    4) Der Orden kann nur mit Zustimmung des zu Ehrenden verliehen werden.


    Art. 4 - Knightship

    1) Der Rang eines Knight oder Dame Commander eines Ordens bringt mit sich, dass eine Person in den Ritterstand erhoben wird.

    2) Das Recht, die mit dem Ritterstand einhergehenden traditionellen Titel und Würden zu führen, bleibt den Untertanen der Krone vorbehalten. Knight Commander führen dann "Sir", Dame Commander "Dame" vor ihrem Vornamen. Ehefrauen von Knight Commanders steht es dann frei, sich "Lady" zu nennen.


    Art. 5 - Knights and Dames Bachelor

    1) Die Krone kann Bürger des Dominions für bedeutende Leistungen in der Armee, in der Wissenschaft, in der Kunst, in der Literatur oder in der Kulturförderung auch ohne eine damit verbundene Aufnahme in einen Orden per königlicher Ankündigung in den Ritterstand erheben.

    2) Von der Krone ernannte Ritter (Knight Bachelor) und Damen (Dame Bachelor) führen ebenfalls "Sir" oder "Dame" vor ihrem Vornamen, stehen im Rang aber hinter den Knights and Dames Commander der Orden.

    3) Für Knights und Dames Bachelor gilt Art. 3, Sec. 2 bis 4 entsprechend.


    Art. 6 - Post-Nominal Letters

    1) Alle Mitglieder eines Ordens führen die ihrer Klasse zustehenden post-nominalen Kürzel.

    2) Wenn ansonsten der Umstand, dass die betreffende Person auch Knight oder Dame Bachelor ist, aufgrund einer späteren im Rang höheren Auszeichnung nicht erkennbar wäre, dürfen Knights Bachelor zudem das postnominale Kürzel "Kt" und Dame Bachelor das post-nominale Kürzel "Dme" führen.

    3) Personen, welche nicht Untertanen der Krone sind, bleiben auf die Führung der post-nominalen Buchstaben begrenzt.


    Section II - The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra


    Art. 1 - Order of the Crown of Cranberra

    "The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra" ist ein königlicher Orden, welcher als Auszeichnungen für herausragende Leistungen und Dienste um die Krone und das Dominion verliehen wird.


    Art. 2 - Sovereign and Grand Master

    1) Souverän des Ordens ist die Krone von Cranberra.

    2) Grand Master des Ordens ist der Governor-general, welcher die Krone dauerhaft bei der Führung des Ordens vertritt. Er wird automatisch in den Rang eines Knight Commander erhoben.


    Art. 3 - Members

    Der Orden besteht aus dem Grand Master und drei Klassen von Mitgliedern:

    a) 1. Klasse, Knight or Dame Commander (KC oder DC);

    b) 2. Klasse, Commander (CC);

    c) 3. Klasse, Member (MC).


    Art. 4 - Officers

    1) Der Order of Cranberra hat drei Officers:

    a) den Chancellor;

    b) den Registrar and Secretary;

    c) den Chaplain.

    2) Die Officers werden vom Grand Master ernannt und dienen nach Belieben der Krone.


    Art. 5 - Chapel of Order

    Als Kapelle des Ordens dient die Virgin Mary National Cathedral in Oustburgh, Greater Tuckerton.


    Section III - The Royal Cranberran Order of Merit


    Art. 1 - Order of Merit

    "The Royal Cranberran Order of Merit" wird als Auszeichnung für Verdienste und Leistungen sowohl für solche um das Dominion als auch für jeden anderen guten Zweck verliehen.


    Art. 2 - Sovereign and Grand Master

    1) Souverän des Ordens ist die Krone von Cranberra.

    2) Der Souverän ernennt einen Grand Master, welcher den Souverän bei der Führung des Ordens vertritt. Der Grand Master dient nach Belieben der Krone.


    Art. 3 - Members

    Der Orden besteht aus dem Grand Master und zwei Klassen von Mitgliedern:

    a) 1. Klasse, Officer (OCM);

    b) 2. Klasse, Member (MCM).


    Art. 4 - Officers

    1) Der Order of Cranberra hat zwei Officers:

    a) den Chancellor;

    b) den Chaplain.

    2) Die Officers werden vom Grand Master ernannt und dienen nach Belieben der Krone.


    Art. 5 - Chapel of Order

    Als Kapelle des Ordens dient die St. Heribert Church in Lythwater, New Munswick.

    Art. 2 - Transitional Provisions

    Die Mitglieder des bisherigen "Order of Cranberra" nach dem Order of Cranberra Act werden in die jeweilige Klasse des "The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra" nach dem Orders of Cranberra Act überführt. Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, die bisherigen post-nominalen Kürzel weiterzuführen oder die neuen Kürzel zu verwenden.

    SIR MORTIMER DORINCOURT, KC
    Governor General of the Dominion of Cranberra
    Knight Commander of The Most Excellent Order Of The Crown Of Cranberra

  • OFFICIAL PROMULGATION
    March 22nd 2022 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten das Folgende verordnet werden:


    Treaty of Friendship and Cooperation with Astor Ratification Bill


    Article 1

    Dem Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2

    Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die Vereinigten Staaten von Astor zu vollziehen.


    ANHANG

    Treaty of Friendship and Cooperation


    between

    the United States of Astor

    and the Dominion of Cranberra


    Die Vereinigten Staaten von Astor und das Dominion Cranberra - in der Folge: die Unterzeichner -,


    EINGEDENK ihrer freundschaftlichen und gut nachbarschaftlichen Beziehungen,

    GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,

    IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Architektur der Sicherheit und Zusammenarbeit zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands auf dem astorischen Kontinent schafft,


    sind übereingekommen, die Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:


    Art. 1 - Basic Provisions

    (1) Die Unterzeichner erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.

    (2) Die Unterzeichnern stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundschaftlich" oder dem Sinnverwandt ein.

    (3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Unterzeichnern werden auf friedlichem und diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation beigelegt.


    Art. 2 - Ambassadorial Exchange

    (1) Die Unterzeichner bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen des jeweiligen Unterzeichners akkreditiert sein müssen.

    (2) Die Botschafter und bevollmächtigten Diplomaten sowie der ihnen zugewiesene Grund und Boden einschließlich der Gebäude und des Personals unterliegen dem nach dem Völkergewohnheitsrecht dafür vorgesehenen üblichen Schutz und Status.


    Art. 3 - Educational Exchange

    (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Bildungsinstituts vorlegen können.

    (2) Die Unterzeichner kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.


    Art. 4 - Border Traffic

    (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen greznahe Pendler.

    (2) Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die

    a. in einem Abstand von 20 Meilen (32,19 km) zur Grenze wohnen und

    b. jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.


    Art. 5 - Diplomatic and Defence Cooperation

    (1) Die Unterzeichner konsultieren sich vor außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen, die Auswirkungen auf den astorischen Kontinent haben können und in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.

    (2) Im Falle eines bewaffneten Überfalles auf einen Unterzeichner seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird der andere Unterzeichner sofortigen Beistand mit allen Mitteln, die ihm erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen.

    (3) Die Unterzeichner werden sich gegenseitig humanitäre Hilfe zu leisten, wenn darum ersucht wird.


    Art. 6 - Security Cooperation

    (1) Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Unterzeichner leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet eines Unterzeichners eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet des anderen Unterzeichners ansonsten vereitelt werden würde.

    (2) Die Unterzeichner verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des anderen Unterzeichners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern.

    (3) Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.


    Art. 7 - Hot Wire

    (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, dass zwischen dem White House im District of the Capital und dem Prime Ministers Office in Oustburgh ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Prime Minister des Dominion of Cranberra ermöglichen soll.

    (2) Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Prime Minister des Dominion of Cranberra unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen.


    Art. 8 - Terms of Ratification, Amendment and Termination

    (1) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.

    (2) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Unterzeichner in Kraft.

    (3) Die Unterzeichner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem anderen Unterzeichner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

    (4) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer vierwöchigen Kündigungsfrist oder im Einvernehmen der Unterzeichner ohne Frist aufgekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen klärende Gespräche zwischen den Unterzeichnern geführt werden.


    for the Dominian of Cranberra

    2916f097c15f687f0a1a9e0d5bc46a7f.png

    Prime Minister


    Done at Oustburgh on January 29, 2022

    for the United States of Astor:


    sig_wolf.png

    President of the United States


    Sir Robert Wellesley
    Governor General
    (Großes Siegel des Dominion)

    Sir Robert Charles Wellesley, KAE, KC

    Former Governor General

    Former Prime Minister


    Chairman, Oustburgh Royals


    cl_logo_120.png

  • OFFICIAL PROMULGATION

    May 23rd 2023 AD


    Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten das Folgende verordnet werden:


    First Nations Equipollence Act


    In Anerkennung des Willens der First Nations, die seit Jahrhunderten im Land ansässig sind und ihre Sprache und Kultur trotz vielfältiger Assimilierungsversuche durch die Geschichte hindurch bis in die heutige Zeit erhalten haben, ihre Identität auch in Zukunft zu bewahren,


    unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die First Nations außerhalb der Grenzen des Dominions keinen Mutterstaat haben, der sich ihnen verpflichtet fühlt und Sorge für die Bewahrung und Förderung ihrer Sprache und Kultur trägt,


    im Bewußtsein, dass der Krone und der von ihr berufenen Regierung eine besondere Verantwortung für Schutz, Erhaltung, Pflege und Förderung der Identität der First Nations zukommt,


    unter Berufung auf Art. 2 Constitution Act 1984 sei verordnet auf Geheiss der Krone und mit dem Rat und Einverständnis der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten des Volkes sowie durch dessen Vollmachten, was folgt:


    Art. 1 - Right of Identity

    (1) Die im Dominion of Cranberra lebenden Bürger der First Nations sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.

    (2) Die First Nations und jeder Angehörige einer solchen Nation haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.

    (3) Die First Nations und jeder Angehörige einer solchen Nation haben das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität. Die Ausübung dieses Rechtes wird von allen staatlichen Stellen im angestammten Siedlungsgebiet der First Nations gewährleistet und gefördert.


    Art. 2 - Affiliation to the First Nations

    Zu den First Nations gehört, wer sich zu ihnen bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen dem Bürger keine Nachteile erwachsen.


    Art. 3 - Areas of Settlement

    (1) Das Recht der First Nations auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Der besondere Charakter des angestammten Siedlungsgebietes und die Interessen der First Nations sind bei der Gestaltung der Provinzial- und Kommunalpolitik zu berücksichtigen.

    (2) Zum angestammten Siedlungsgebiet der First Nations im Dominion of Cranberra gehört vorrangig - aber nicht ausschließlich - die Provinz Sanginivut.


    Art. 4 - First Nations' Council

    (1) Der Minister for First Nations Affairs beruft jeweils für die Dauer seiner Amtszeit einen First Nations' Council. Die Mitglieder des Rates sollen Angehörige der First Nations sein. Den jeweiligen Nationen steht hierbei ein Vorschlagsrecht zu.

    (2) Der Rat berät die Regierung Ihrer Majestät und das Parlament. Er hat die Aufgabe, bei allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der First Nations berührt werden können, die Interessen der First Nations zu wahren.


    Art. 5 - Promotion of Culture

    (1) Das Dominion of Cranberra schützt und fördert die Kultur der First Nations.

    (2) Die Provinzen und Kommunen im angestammten Siedlungsgebiet der First Nations beziehen deren Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern Kunst, Sitten und Gebräuche der First Nations.

    (3) Die Sprachen der First Nations sind zu schützen und zu fördern. Der Gebrauch einer solchen Sprache ist frei.


    Art. 6 - Education and Science

    (1) Das Dominion fördert die Erforschung der Kultur der First Nations als Wissenschaft.

    (2) Kindern und Jugendlichen im angestammten Siedlungsgebiet, deren Eltern es wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die jeweilige Nationensprache zu erlernen.


    Art. 7 - Media

    (1) Im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien sind der Kultur und Sprache der First Nations angemessen Rechnung zu tragen.

    (2) Das Dominion wirkt darauf hin, daß die Kultur und Sprache der First Nations auch in privaten Medien Berücksichtigung finden.


    Art. 8 - International Cooperation

    Das Dominion fördert den kulturellen Austausch zwischen den First Nations auch über die Grenzen Cranberras hinaus. Zu diesem Zweck strebt es eine enge Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Astor und der Republic of Roldem an.


    Art. 9

    Die Bestimmungen des "Agreement on the legal status of the Mowha Confederation" vom 06.02.2011 bleiben von diesem Gesetz unberührt.

    SIR MORTIMER DORINCOURT, KC
    Governor General of the Dominion of Cranberra
    Knight Commander of The Most Excellent Order Of The Crown Of Cranberra

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