OFFICIAL PROMULGATION
March, 10th 2007 AD
Es möge mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien in Kraft gesetzt werden, was folgt:
House of Commons Election Act
Article 1 - Grundlagen
1) Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Dominion of Cranberra.
2) Die Wahlen zum House of Commons erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl.
3) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Dominion of Cranberra. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden
Article 2 - Wahlrecht
1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.
Article 3 - Wahlbezirke
Es bildet einen Wahlbezirk:
1. Gladstone Territory gemeinsam mit Sanginivut, welche einen Abgeordneten wählen,
2. Greater Tuckerton gemeinsam mit der Isle of Acadia, welche zwei Abgeordnete wählen,
3. Haroldesia, welches drei Abgeordnete wählt,
4. New Munswick, welches drei Abgeordnete wählt.
Article 4 - Wahlvorbereitung
1) Alle wahlberechtigten Bürger sind spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn durch das Elective Office von den Wahlen in Kenntnis zu setzen. Die Kenntnisnahme gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
2) Die zugelassenen Parteien stellen für jeden Wahlbezirk eine Kandidatenliste auf, die höchstens so viele Kandidaten aufweist, wie dem Wahlbezirk an Abgeordneten zustehen. Die Listen sind spätestens fünf Tage vor Wahlbeginn beim Elective Office anzumelden.
3) Kein Kandidat kann in mehreren Wahlbezirken gleichzeitig kandidieren.
Article 5 - Wahlverfahren
1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Elective Office.
2) Die Wahl dauert fünf Tage.
3) Jeder Wahlberechtigte verfügt in seinem Heimatwahlbezirk über eine Stimme, die er auf eine der dort zugelassenen Listen vergeben kann.
4) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.
Article 6 - Wahlauswertung
1) Die Zuteilung der Mandate auf die Listen in einem Wahlbezirk erfolgt nach dem Proportionalverfahren. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten einer Liste entfallenden Stimmen addiert. Würde ein zu verteilendes Mandat auf mehrere Listen entfallen, entscheidet das Los.
2) Die nach Absatz 1 auf eine Liste entfallenden Mandate werden den auf ihr verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
3) Entfallen auf eine Liste mehr Mandate als Kandidaten auf ihr verzeichnet sind, verfallen die nicht zu besetzenden Mandate.
Article 7 - Wahlergebnis
1) Das Wahlergebnis wird durch das Elective Office im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
2) Das House of Commons tritt spätestens sieben Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen.
Article 8 - Annahme des Mandats
1) Jedes gewählte Mitglied des House of Commons hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Während der Wahlperiode in das House of Commons gewählte Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach ihrer Wahl.
2) Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht binnen sieben Tagen (168 Stunden), so wird dies als Mandatsverzicht nach Article 9 gewertet.
Article 9 - Verlust des Mandats
1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.
2) Den Verlust des Mandats stellt das Elective Office amtlich fest.
3) Für das freigewordene Mandat sind Ersatzwahlen nach Article 3 bis 6 abzuhalten.
Article 10 – Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Lord Byron of Shelby
Governor General
(Großes Siegel des Dominion)