Und wieder eine Abstimmung in der überfüllten Legislative Assembly von Sanginivut:
ZitatAlles anzeigenGesetz #2 über die staatlichen Organe von Sanginivut
(Organic Act - Naqittauti Maligannguqtisimajut)
Artikel 1
(1) Die gesetzgebende Gewalt in Sanginivut wird durch die Gesetzgebende Versammlung (Legislative Assembly/Maligaliuqtiit) ausgeübt.
(2) Mitglied dieser Versammlung ist jeder Bürger der Dominions, der nach den von den zuständigen Bundesorganen geführten Listen seinen ständigen Wohnsitz in Sanginivut hält.
(3) Wer während einer laufenden Abstimmung die Mitgliedschaft in der Versammlung verliert, gilt bis zum Ende der Abstimmung als stimmberechtigtes Mitglied.
(4) Absatz 2 gilt, solange die Bevölkerung von Sanginivut die Zahl von fünf Bürgern des Dominions mit Wohnsitz in Sanginivut nicht übersteigt. Die Zusammensetzung der Versammlung nach Überschreitung dieser Schwelle bleibt einem späteren Gesetz vorbehalten.
Artikel 2
(1) Die exekutive Gewalt in Sanginivut wird durch die Regierung von Sanginivut (Government of Sanginivut/Sanginivut Maligaliurvingmit) ausgeübt, die aus dem Ersten Minister (First Minister/Angajuqqaarjuaq) und weiteren Ministern besteht, sowie von solchen staatlichen Behörden, die durch Gesetz errichtet und mit besonderen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet werden.
(2) Der Erste Minister wird von der Gesetzgebenden Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erreicht in drei aufeinanderfolgenden Wahlgängen niemand die absolute Mehrheit, so ist im vierten Wahlgang der Bewerber mit der einfachen Mehrheit gewählt.
(3) Erhält ein Antrag des Ersten Ministers, seiner Regierung das Vertrauen auszusprechen, nicht die absolute Mehrheit der Stimmen der Gesetzgebenden Versammlung, so hat die Regierung geschlossen zurückzutreten und die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer neuen Regierung kommissarisch weiterzuführen.
(4) Der Erste Minister ernennt die weiteren Minister und weist ihnen gegebenenfalls Aufgabenbereiche (Ressorts) zu.
(5) Die Gesetzgebende Versammlung kann jedes Mitglied der Regierung zu einer Sitzung vorladen und von ihm Auskunft über die Führung seiner Amtsgeschäfte verlangen.
(6) Der Erste Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl, Bezeichnungen und Aufgabenbereiche der Ministerien zu bestimmen.
Artikel 3
Die rechtsprechende Gewalt in Sanginivut wird von den Gerichten des Dominions ausgeübt.
Artikel 4
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Form eines förmlichen Gesetzes (Act of the Legislative Assembly/Maligannguqtisimajut), das von der Gesetzgebenden Versammlung in gehöriger Form beschlossen und sodann vom Ersten Minister ausgefertigt, mit einer Nummer versehen und verkündet wird.
(2) Der Erlass einer Verordnung (Decree/Tiliurutingit) als untergesetzlicher Rechtsvorschrift durch die Regierung, einen Minister oder eine sonstige Behörde bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung in einem förmlichen Gesetz.
Die Abstimmung dauert bis Dienstag, 24 Uhr. Optionen: Aye, No, Abstention