ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES
Der
Cranberran Natural Resources Authority Act
ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien
in Kraft getreten am 08.10.2011.
Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 08.10.2011.
Attested Copy
Oustburgh, March 2nd, 2013
Cranberran Natural Resources Authority Act
Article 1 Basics
1) Das Vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse der Natural Resources Authority.
2) Die Natural Resources Authority ist eine Ordnungsbehörde des Dominion of Cranberra.
3) Aufgaben der Natural Resources Authority sind die Sicherung des Binnenschiffsverkehrs im Dominion, die Sicherung der natürlichen Resourcen des Festlandes, des Bodens, der Binnengewässer und der Luft des Dominion und die Beschaffung aller dafür nötigen Informationen, sowie ferner der Betrieb und die Sicherung von National Parks die Ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnet werden.
Article 2 Structure
1) Die Natural Resources Authority untersteht dem Minister of Home Affairs.
2) Die Leitung der Natural Resources Authority obliegt dem Commissioner of the Natural Resources Authority.
3) Der Comissioner of the Natural Resources Authority wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der Natural Resources Authority bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der Natural Resources Authority.
4) Die Natural Resources Authority unterhält Einheiten und Einrichtungen
- zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Binnenschiffsverkehrs und seiner technischen Einrichtungen,
- zur Überwachung der Umwelt,
- zur Überwachung, Sicherung und Prüfung der Land- und Forstwirtschaft und ihrer technischen Einrichtungen,
- zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Bergbaus und seiner technischen Einrichtungen,
- zur Überwachung, Wartung und Erstellung von technischen Einrichtungen des Binnengewässerschutzes,
- und zur Evaluierung von technischen Möglichkeiten im gesamten Zuständigkeits- und Überwachungsbereich der Natural Resources Authority
5) Die Natural Resources Authority unterhält eine Park Rangers Abteilung, die für den Betrieb der ihr zugeordneten National Parks zuständig ist.
Article 3 Activities
1) Die Natural Resources Authority erledigt ihre durch Gesetz oder Verordnung des Ministers of Home Affairs zugewiesen Aufgaben entsprechend den Planungen des Ministers of Home Affairs.
2) Mit technischen oder wissenschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Natural Resources Authority können Unternehmen der Privatwirtschaft oder andere wissenschaftliche Einrichtung vom Minister of Home Affairs beauftragt werden, wenn diese Unternehmen oder Einrichtungen ihre leistungsfähigkeit sicherstellen können.
3) Die Natural Resources Authority trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
4) Maßnahmen durch die Natural Resources Authority müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
5) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Natural Resources Authority diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
6) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
7) Verursacht eine Person eine Gefahr für den Binnenschiffverkehr oder die natürlichen Ressourcen des Festlandes, des Bodens, der Binnengewässer oder der Luft des Dominion oder für die dem Verantwortungsbereich der Natural Resources Authority unterstellten National Parks, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr wie in Absatz 7 genannt aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
9) Geht die Gefahr wie in Absatz 7 genannt von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Article 4 Interrogation
1) Die Natural Resources Authority kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Sicherungsaufgabe der Natural Resources Authority erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der Natural Resources Authority oder Dritten erforderlich ist.
4) Die Natural Resources Authority kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer Sicherungsaufgabe der Natural Resources Authority erforderlich sind,
- das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
Article 5 Survey
1) Die Natural Resources Authority kann die Identität einer Person feststellen:
- die sich auf einem Wasserfahrzeug in den Binnengewässern des Dominion befindet,
- die sich in einer bergbaulichen Einrichtung aufhält,
- die sich in den Einrichtungen eines landwirtschftlichen, forstwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Betriebes aufhält,
- die durch ihre Aktivitäten eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 darstellt.
2) Die Natural Resources Authority kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
3) Die Natural Resources Authority kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
4) Die Natural Resources Authority kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
- eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
Article 6 Ban
1) Die Natural Resources Authority kann zur Abwehr einer Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 eine Person oder ein Wasserfahrzeug vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr oder ihm vorübergehend den Aufenthalt an einem bestimmten Ort verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person oder ein Wasserfahrzeug angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
Article 7 Search of watercrafts
1) Die Natural Resources Authority darf jedes Wasserfahrzeug betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen und jede kommerzielle Ladung eines Wasserfahrzeugs in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.
3) Die Natural Resources Authority darf private Räumlichkeiten an Bord Wasserfahrzeugs einsehen, überprüfen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass von Personen oder Gegenständen in diesen Räumen Gefahren nach Artikel 3 Absatz 7 ausgehen oder sich nach Absatz 2 Einseh-, Überprüf- oder Durchsuchbares darin befindet.
Article 8 Search of mines
1) Die Natural Resources Authority darf jede bergbauliche Einrichtung betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen einer bergbaulichen Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.
Article 9 Search of Agricultural establishments
1) Die Natural Resources Authority darf jede landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder lebensmittelverarbeitende Einrichtung betreten welche sich in ihrem Zuständigkeitbereich befindet.
2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen sowie Produktionsmittel einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.
Article 10 Confiscation
1) Die Natural Resources Authority kann eine Sache sicherstellen:
- um eine gegenwärtige Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 abzuwehren,
- um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Natural Resources Authority unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
Article 11 Natural Resources Authority Officers
1) Innerhalb der Natural Resources Authority sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
- Constable
- Corporal
- Sergeant
- Inspector
- Chief Inspector
- Superintendent
- Chief Superintendent
- Commander
- Deputy Commissioner
- Commissioner
2) Für die Park Rangers Einheiten sind abweichend folgende Dienstgrade vorgesehen:
- Ranger
- Corporal Ranger
- Sergeant Ranger
- Lieutenant Ranger
- Chief Ranger
3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Offizieren der Natural Resources Authority anzuwenden sind.