ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES
Der
Basic and Visa Treaty between the Dominion of
Cranberra and the Republic of Eldeyja Act
ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien
in Kraft getreten am 08.10.2011.
Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 08.10.2011.
Attested Copy
Oustburgh, March 2nd, 2013
Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja Act
Article 1:
Dem Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja in der Fassung, in der er im Anhang Pos.1 niedergelegt ist, wird zugestimmt.
Article 2:
Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.
Anhang: Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja
Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja
Samningur Dominionsins Cranberra og Lýðveldisins Eldeyja um grunna og vegabréfsáritanir
Article 1 Relations
1) Die vertragsschließenden Parteien sind das Dominion of Cranberra und die Republik Eldeyja.
2) Wir, die vertragschließenden Parteien, erkennen uns gegenseitig als souveräne Staaten an.
3) Wir erkennen gegenseitig das Staatsgebiet des jeweils anderen Staates an.
Article 2 Diplomatic Relations
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, unterhalten diplomatische Beziehungen untereinander.
2) Wir behandeln das Gelände der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei wie Staatsgebiet eben dieser anderen Partei.
3) Wir gewähren den Angehörigen der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei diplomatische Immunität.
Article 3 Visa
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, gewähren den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten Dauer ohne Visapflicht.
2) Wir gewähren Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei Studien- und Forschungsvisa.
3) Für die Erteilung von Studien- und Forschungsvisa muss nachgewiesen werden, dass im Erteilungsland die Möglichkeit gewährt wird ein wissenschaftliches Studium zu betreiben oder eine wissenschaftliche Forschungsarbeit zu erstellen oder eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit.