2022/02/01: Treaty of Friendship and Cooperation with Astor

  • Right Honorable Members of Parliament,


    die königliche Regierung hat Aussprache und Abstimmung zu folgender Bill beantragt:


    Treaty of Friendship and Cooperation with Astor Ratification Bill


    Article 1

    Dem Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2

    Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die Vereinigten Staaten von Astor zu vollziehen.


    ANHANG

    Treaty of Friendship and Cooperation


    between

    the United States of Astor

    and the Dominion of Cranberra


    Die Vereinigten Staaten von Astor und das Dominion Cranberra - in der Folge: die Unterzeichner -,


    EINGEDENK ihrer freundschaftlichen und gut nachbarschaftlichen Beziehungen,

    GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,

    IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Architektur der Sicherheit und Zusammenarbeit zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands auf dem astorischen Kontinent schafft,


    sind übereingekommen, die Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:


    Art. 1 - Basic Provisions

    (1) Die Unterzeichner erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.

    (2) Die Unterzeichnern stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundschaftlich" oder dem Sinnverwandt ein.

    (3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Unterzeichnern werden auf friedlichem und diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation beigelegt.


    Art. 2 - Ambassadorial Exchange

    (1) Die Unterzeichner bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen des jeweiligen Unterzeichners akkreditiert sein müssen.

    (2) Die Botschafter und bevollmächtigten Diplomaten sowie der ihnen zugewiesene Grund und Boden einschließlich der Gebäude und des Personals unterliegen dem nach dem Völkergewohnheitsrecht dafür vorgesehenen üblichen Schutz und Status.


    Art. 3 - Educational Exchange

    (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Bildungsinstituts vorlegen können.

    (2) Die Unterzeichner kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.


    Art. 4 - Border Traffic

    (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen greznahe Pendler.

    (2) Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die

    a. in einem Abstand von 20 Meilen (32,19 km) zur Grenze wohnen und

    b. jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.


    Art. 5 - Diplomatic and Defence Cooperation

    (1) Die Unterzeichner konsultieren sich vor außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen, die Auswirkungen auf den astorischen Kontinent haben können und in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.

    (2) Im Falle eines bewaffneten Überfalles auf einen Unterzeichner seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird der andere Unterzeichner sofortigen Beistand mit allen Mitteln, die ihm erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen.

    (3) Die Unterzeichner werden sich gegenseitig humanitäre Hilfe zu leisten, wenn darum ersucht wird.


    Art. 6 - Security Cooperation

    (1) Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Unterzeichner leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet eines Unterzeichners eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet des anderen Unterzeichners ansonsten vereitelt werden würde.

    (2) Die Unterzeichner verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des anderen Unterzeichners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern.

    (3) Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.


    Art. 7 - Hot Wire

    (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, dass zwischen dem White House im District of the Capital und dem Prime Ministers Office in Oustburgh ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Prime Minister des Dominion of Cranberra ermöglichen soll.

    (2) Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Prime Minister des Dominion of Cranberra unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen.


    Art. 8 - Terms of Ratification, Amendment and Termination

    (1) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.

    (2) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Unterzeichner in Kraft.

    (3) Die Unterzeichner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem anderen Unterzeichner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

    (4) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer vierwöchigen Kündigungsfrist oder im Einvernehmen der Unterzeichner ohne Frist aufgekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen klärende Gespräche zwischen den Unterzeichnern geführt werden.


    for the Dominian of Cranberra

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    Prime Minister


    Done at Oustburgh on January 29, 2022

    for the United States of Astor:


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    President of the United States

    Ich eröffne die Aussprache und befriste sie vorerst auf 72 Stunden.

  • Handlung:

    Schaut zur Regierungsbank.

    Sir Paul Hawkins KC

    Former Prime Minister ∫ MP for Greater Tuckerton

    Knight Commander (KC) of The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra

    Chairman of the Board, Strawberry PLC


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    sig_strawberry.png

  • Madam Speaker,


    anscheinend müsste die Aussprache verlängert werden.

    Handlung:

    Denkt sich: Bis Weihnachten wohlmöglich.

    Sir Paul Hawkins KC

    Former Prime Minister ∫ MP for Greater Tuckerton

    Knight Commander (KC) of The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra

    Chairman of the Board, Strawberry PLC


    alliance_sig.png


    sig_strawberry.png

  • Madam Speaker,


    it is a pity. Unsere Regierung hält es nicht für notwendig, einen von ihr selbst eingebrachten Antrag zu begründen. Dabei ist der Vertrag wichtig und ihn zu erklären daher eine Notwendigkeit!

    Sir Paul Hawkins KC

    Former Prime Minister ∫ MP for Greater Tuckerton

    Knight Commander (KC) of The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra

    Chairman of the Board, Strawberry PLC


    alliance_sig.png


    sig_strawberry.png

  • Handlung:

    Sie schaut enttäuscht in Richtung der Regierungsbank.


    Right Honorable Members of Parliament,


    da sich kein Mitglied der königlichen Regierung zu Wort gemeldet hat, besteht kein Bedarf an einer Verlängerung der Aussprache.


    Die Aussprache ist wegen Zeitablaufs beendet. Die Abstimmung wird zeitnah eingeleitet.

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