Abstimmung: Grondwet van de Vrijstaat Ijsselbergen

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  • Grondwet van de Vrijstaat Ijsselbergen


    Voorwoord


    In dem Bewusstsein seiner Verantwortung vor den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in der verenigten Republiek Hollunderlanden der Freiheit, den Frieden und der Democratie zu dienen, hat sich das Volk van de Vrijstaat Ijsselbergen dieses Grondwet gegeben.


    I. Grondrechte


    Art 1 [Gewohnheetsrecht]


    Die Grondrechte leiten sich aus dem Gewohnheetsrecht ab und sind unver?nderlich. Sie zu achten und zu sch?tzen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.


    II. Staatsopbouw


    Art 2 [Grondlage staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]


    (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen , der vollziehenden Gewalt und der Rechtsspraak ausge?bt.
    (2) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Ijsselberger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m?glich ist.
    (3) De Vrijstaat Ijsselbergen ist Teil der Republiek Hollunderlanden.


    Art 3 [Landsflagge und Hoofdstad]


    Die Landsflagge und die Hoofdstad muss vom Volk mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gew?hlt werden.


    Art 4 [Landsraad/Zusammensetzung]


    (1) Alle wahlberechtigten B?rger Ijsselbergs sind Mitglied des Landsraads.
    (2) Sie sind an Auftr?ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.


    Art 5 [Raadspresident, Gesch?ftsordnung des Landsraads]


    (1) Der Landsraad w?hlt alle 4 Monate einen Raadspresidenten und einen stellvertreter aus seiner Mitte. Er gibt sich eine Gesch?ftsordnung.
    (2) Der Raadspresident darf weder Mitglied der Landsregering sein oder ein richterliches Amt bekleiden.
    (3) Der Raadspresident ist gleichzeitig vertegenwoordiger im Landesraad der Republiek Hollunderlanden.
    (4) Der gew?hlte leistet bei seinem Amtsantritt den in Artikel 8 erkl?rten Amtseid.


    Art 6 [Verhandlung, Abstimmung des Landsraads]


    (1) Der Landsraad verhandelt ?ffentlich.
    (2) Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


    Art. 7 [De keuze van de Eerste Minister]


    (1) Der Eerste Minister wird ohne Aussprache vom Landsraad mit einfacher Mehrheit gew?hlt. Der Gew?hlte ist vom Raadspresident zu ernennen.
    (2) Die Amtszeit des Eerste Minister betr?gt 3 Monate. Wiederwahl ist m?glich.
    (3) W?hlbar ist jeder wahlberechtigte B?rger Ijsselbergs.
    (4) Der gew?hlte leistet bei seinem Amtsantrit den in Artikel 8 erkl?rten Amtseid.
    (5) Das n?here regelt ein Gesetz.


    Art 8 [Amtseid]


    De Eerste Minister, de Minister und de Raadspresident leisten bei ihrem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Landsraads folgenden Amtseid:
    ?Ich schw?re, dass ich das mir anvertraute Amt nach bestem Wissen und Gewissen bekleiden werde, dass ich meine ganze mir zur Verf?gung stehende Kraft dem Wohle des Volkes von Ijsselbergs widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Vrijstaats wahren, ehren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft und gegen jedermann Gerechtigkeit ?ben werde.? Dieser Amtseid kann durch eine beliebige religi?se Beteuerung geleistet werden.


    Art 9 [De Landsregering]


    (1) De Eerste Minister setzt die Richtlinien der Regeringsarbeit fest.
    (2) Er schl?gt die Minister vor und entl?sst sie.
    (3) Der Landsraad muss die Minister mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen best?tigen. Danach ernennt der Eerste minister sie.
    (4) Jeder Minister leitet nach den Richtlinien des Eerste Minister sein Ressort selbst.
    (5) Bei ihrem Amtsantritt leisten die Minister den in Artikel 8 erkl?rten Amtseid.
    (6) Die Landsregering erarbeitet die Gesetze, schl?gt sie dem Landsraad vor und f?hrt sie danach aus.



    III. Van de Rechtsspraak


    Art 10 [Rechtsspraak]


    (1) Das Recht der Rechtsspraak wird dem Gesamtstaat zu geschrieben.
    (2) Der Landsraad muss einen vertegenwoordiger in ein Gesamt-hull?ndisches Gericht mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen w?hlen.
    (3) Dieser vertegenwoordiger darf nicht Mitglied der Landsregering sein oder der Raadspresident.
    (4) Das n?here regelt ein Gesetz.


    IV. ?bergangs- und Schlussbestimmungen


    Art 11 [?nderung und Annahme dieses Grondwets]


    (1) Dieses Grondwet muss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen oder ge?ndert werden.
    (2) Das Grondwet tritt 24 h nach seiner Verk?ndung in Kraft.


    Art 12 [Ung?ltigwerden des Grondwets]


    (1) An dem Tage, an dem ein neues Grondwet beschlossen wird, wird dieses ung?ltig.


    ?nderungen sind fett hervorgehoben
    Edit: Artikel 10 wurde gestrichen, Zahlen entsprechend ver?ndert.


    Bitte Stimmen Sie hier mit


    Ja
    Nee(n)
    Onthouding


    Abstimmungsberechtigt sind nur B?rger des Vrijstaats Ijsselbergen. Die Abstimmung dauert drei Tage.

    Enie Meijkandeidsen
    SVP - Met ons in de toekomst.


    Raadspresidentin de Ijsselbergen

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