Beiträge von Sir Emrys Vaughan

    begrüßen Sie mit mir den Höchst Ehrenwerten Premierminister, von dem wir alle hoffen, dass er sich nach der Wahl mit dem Titel des Führers Ihrer Majestät loyalen Opposition wird schmücken dürfen

    Es freut mich sehr, dass Sie die Absicht haben, in Llyngwyn für meine Wiederwahl zu stimmen!

    ie wissen ja: wenn Sie es in der Labour-Zentrale nicht aushalten; bei uns finden Sie immer ein warmes Plätzchen und einen Teller Suppe. ;)

    Vielen Dank, ich verzichte. In 5 Penny Lane ist es in der Regel nicht ganz so muffig wie bei Ihnen hier. ;)

    Die Tories leben wie immer in der Vergangenheit und haben keinen Blick auf die Zukunft. Nichts neues also.

    Wir Tories werben um Ihr Vertrauen und Ihre Zustimmung dafür, dass mit John Edmund Moynahan wieder ein Premierminister in Penny Lane Number 5 einzieht, der den lähmenden Stillstand, den uns Labour und Liberal Democrats unter dem Labour-Premierminister Vaughan beschert haben, überwinden wird.

    Wenn Sie vom lähmenden Stillstand reden, meinen Sie sicherlich die Fundamentalopposition der Tories?

    Doch, my dear friends, wie viele dieser 17 Punkte hat denn die Regierung aus Labour und Liberal Democrats umgesetzt? Ich denke, Sie kennen die Antwort bereits: keinen einzigen.

    Und wir wissen alle, dass Sie sich nicht auskennen.

    Statt dessen beschäftigten Labour und Liberal Democrats das House of Commons mit Nebensächlichkeiten

    Dann frage ich mich, warum Sie und Ihre Parteifreunde so vehement jedes Vorhaben der Regierung als Untergang des Abendlandes darstellen wollten.

    Die militärische Besetzung der Westlichen Inseln durch Futuna und die zu erwartende Annexion dieser Inselgruppe wird zu einer Verschiebung des strategischen Gleichgewichts zwischen dem astorischen und dem salvagitischen Kontinent führen, zum Beispiel dadurch, dass Futuna eine deutlich bessere Möglichkeit hat, die Schifffahrt in dieser Region – an der Schnittstelle von Orceanischem Meer und Nordanik - zu kontrollieren.

    Dies kann zu einer Bedrohung für die freie Schifffahrt in diesem Teil der Welt führen, auf die die Welt, auch die AAA, vorbereitet sein muss.

    Vielen Dank auch an die Tories unter Premier- und Verteidigungsminister Moynahan, die dieser militärischen Besetzung der Westlichen Inseln tatenlos zugeschaut haben.

    Für diejenigen hier in Greater Aldenroth, die Mr Botherfield noch nicht kennen sollten, weil er bislang ja nur in Eihlann kandidierte, sei gesagt

    ..."dass er zuletzt in 2019 auch Abgeordneter für den Wahlkreis Greater Aldenroth gewesen ist", wollten Sie bestimmt sagen.

    Jeder weiß: wir Tories, allen voran John Edmund Moynahan, stehen zu unserem Wort, und wir tun was wir sagen.

    Genau: Sie erzählen Blödsinn und machen ihn dann auch. :tea

    Handlung:

    Kredenzt ihr eine Kanne Tee und außerdem Zucker und Milch, falls sie Bedarf hat. Nach einigen Mknuten erscheint er auch schon wieder:

    Das ging schneller als üblich, aber die Rücksprache ist schon erfolgt und ich darf Sie hiermit bei Labour aufnehmen! :vertrag

    Mr Clerk,


    Her Majesty's Government ist nicht die PR-Stelle der North Antica Union. Die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth sollte sich mit ihren privaten Problemen mit der Öffentlichkeitsarbeit der NAU an die Generaldirektorin oder den Vorsitzenden des Generalrates wenden.


    Es bleibt dabei: Der Generalrat hat das Übereinkommen beschlossen. Also wird dieses Haus über den Antrag entscheiden, seiner Ratifikation zuzustimmen.

    Na, immerhin wissen wir jetzt, warum der Leader von Her Majesty's Most Loyal Opposition fast vier Wochen lang seinen Pflichten im Parlament fern geblieben ist: Um ein Parteiprogramm aufzustellen, das seltsam oberflächlich ist und freiwillig oder unfreiwillig für besondere Komik sorgt.

    , erheben wir, die Konservativen Albernias, uns als die Hüter und Bewahrer einer stolzen Tradition

    Klingt gut, ist falsch. Die Tories treten Traditionen links und rechts, als wäre es ein Sport.

    Unser Ziel besteht darin, das Parlament als unverzichtbare Zwei-Kammer-Institution zu bewahren, in der die Rechte und Pflichten beider Kammern in harmonischem Gleichgewicht stehen.

    Die Tories wollen also den Parliament Reform Act aufheben?


    Und zum Rest... da haben wir die Oberflächlichkeit. Aber das passt dann vielleicht auch zu den Tories: Only show, no substance.

    Mr Clerk,


    die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth macht sich lächerlich. Sie zeigt unsern Partnern in der NAU eine dunkle Seite der albernischen Politik und ich befürchte, dass das Gebahren der Abgeordneten sich negativ auf das Vertrauen unser Partner in das Commitment des Kingdom in die North Antica Union auswirken wird. Und all das nur, weil sie Recht haben will, obwohl das schon längst widerlegt worden ist.

    Hello, Miss Evans, und Willkommen bei Labour!. Ich halte kurze Rücksprache im National Committe, wie es inzwischen üblich ist, und gebe Ihnen dann möglichst bald Bescheid über die Aufnahmeentscheidung.


    Ich denke aber, dass das nur eine Formalie sein wird. In der Zwischenzeit - darf ich Ihnen einen Tee anbieten? :tea

    Mr Clerk,


    die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth weiß wie üblich alles besser. Sie war im Gegensatz zu den Beteiligten im Generalrat jedoch nicht dabei, hat also keinerlei Kenntnis davon, was dort passiert und was nicht. Dass sie nun implizit behauptet, ich würde die Unwahrheit sgen über die einmütige und von jedem Mitgliedsstaat eindeutig ausgesprochene Zustimmung zum Text des Übereinkommens, ist sehr bezeichnend für die unehrliche Art und Weise, wie die Abgeordnete hier regelmäßig argumentiert. Sie sollte sich schämen.


    Ihrer Forderung, die Bill zurückzuziehen, werde ich nicht nachkommen. Die privaten Auffassungen der Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth zur Auslegung des NAU-Vertrages entsprechen weder meiner Auffassung noch der des Generalrates. Die internen Angelegenheiten des Generalrates sind eben solche. Das Zustandekommen eines Übereinkommensentwurfes ist eine solche innere Angelegenheit. In diesem Ratifizierungsverfahrens soll hingegen der Sache nach entschieden werden.


    Mr Clerk, die Oppostition hat in ihren letzten Redebeiträgen nicht mehr zur Sache gesprochen, sondern möchte die Entscheidungfindung anscheinend nur verzögern oder verhindern. Eine Weiterführung der Debatte auf dieser Grundlage scheint mir wenig sinnvoll, so dass ich dem Ende der Aussprache mit Vorfreude entgegensehe.

    Mr Clerk,


    ich möchte der Form halber darauf hinweisen, dass ich Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in der Tat verstanden hatte, da ich ihn teleologisch ausgelegt habe. Ich sehe mich durch die korrigierte Fassung in meiner Auslegung bestätigt. Wie bereits angekündigt, hätte die Regierung des Königreiches in Bezug auf die ursprüngliche, nicht korrigierten Fassung eine Protokollerklärung zu dem Übereinkommen abgegeben, wie sie diese Regelung entsprechend zu verstehen dachte. Dies ist jedoch offensichtlich nicht mehr erforderlich.

    Welcome, Mrs Evans! Es ist sehr erfreulich zu sehen, welche Beliebtheit meine Heimatregion bei den gesellschaftlich Engagierten in unserem Königreich offensichtlich zu haben scheint. :)

    Mr Clerk,


    es wird die Sehr Ehrenwerten Abgeordneten interessieren, dass es einen Übertragungsfehler in die vorgelegte Bill gegeben hat. In der Tat wurde eine veraltete Fassung des Übereinkommens verwendet. Dies haben mir unsere Partner im Generatrat, die diese Debatte mit Interesse verfolgen, mitgeteilt. Ich möchte gerne die vom Generalrat angenommene Fassung übernehmen und den Antrag daher wie folgt ändern:

    North Antica Union Foreign Affairs Cooperation Bill

    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1

    Dem Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2

    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten


    Die Mitgliedsstaaten der Nordantika-Union,
    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer zunehmend vernetzten Welt die Zusammenarbeit über die Grenzen der Nationalstaaten von immer weiter zunehmender Bedeutung ist,

    ERKENNEND, dass die sich daraus ergebenden Bedürfnisse für jeden Staat eine wachsende Herausforderung sein können,

    DARAUF HINWEISEND, dass die Aufnahme und Aufrechterhaltung internationaler Kontakte in vielen Fällen verbessert werden könnte,
    GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union

    kommen überein, dass im Rahmen der Nordantika-Union die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in auswärtigen Angelegenheiten gefördert und unterstützt werden soll.


    Artikel 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    (1) Der Rat für Kooperation in auswärtigen Angelegenheiten ist der zuständige Rat im Sinne des Gründungsvertrages für dieses Übereinkommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieses Übereinkommens sind

    1. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten,

    2. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten von Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten,

    3. die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen anstelle der Konsulatsbehörden eines Mitgliedsstaates (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union,

    4. die Koordinierung oder Unterstützung der Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union bei der Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Interessen,

    5. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.

    (3) Die Nordantika-Union erkennt an, dass es die alleinige Zuständigkeit ihrer Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) bleibt, über ihre auswärtigen Angelegenheiten und Beziehungen zu bestimmen, soweit diese nicht im Rahmen besonderer Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union zu gemeinsamen Angelegenheiten erklärt wurden. Sie wird folglich alle Maßnahmen unterlassen, durch welche die Interessen eines Mitgliedsstaates beeinträchtigt werden könnten.

    (4) Eingedenk der Versicherung nach Absatz 3 erklären die Mitgliedsstaaten, dass ihre Interessen grundsätzlich nicht durch das Handeln der Nordantika-Union im Rahmen dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird, wenn gesichert ist, dass nur diejenigen Mitgliedsstaaten berechtigt und verpflichtet werden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben. Es bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten, aufgrund überragend wichtiger eigener Interessen im Einzelfall geltend zu machen, dass es weitergehender Rücksichtnahme bedarf; in diesen Fällen wird die Nordantika-Union diese beachten.

    (5) Die Zusammenarbeit im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen erfolgt nach den Grundsätzen des Völkerrechts mit dem Einvernehmen des Gastlandes. Die Mitgliedsstaaten erteilen ihr Einvernehmen und werden gemeinsam darauf hinwirken, dass entsprechendes Einvernehmen von Drittstaaten im Allgemeinen, zumindest aber im Einzelfall, nicht verweigert wird.


    Artikel 2 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union im eigenen Interesse

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse nimmt die Nordantika-Union ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten auch gegenüber Drittstaaten wahr. Art und Umfang dieser Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach den maßgeblichen Übereinkommen und den Beschlüssen der zuständigen Räte.

    (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gründungsvertrages werden - unbeschadet der einvernehmlichen Bestellung besonderer Bevollmächtigter durch den Generalrat und mit der Möglichkeit des Widerrufs durch besonderen Beschluss - die jeweils zuständigen Direktoren kraft Amtes zu Bevollmächtigten der Nordantika-Union für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt. Der Generaldirektor wird unter gleichen Bedingungen kraft Amtes zum Bevollmächtigten in allgemeinen Angelegenheiten bestellt.

    (3) Der Rat trifft die notwendigen Entscheidungen zur internen Koordinierung des Handelns im Sinne des Absatzes 1, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

    (4) Der Rat kann beschließen, dass ein Bediensteter der Nordantika-Union unter Aufsicht eines Bevollmächtigten nach Absatz 2 als Delegierter in einen Drittstaat, einen Mitgliedsstaat oder zu einer Organisation oder Verhandlung entsendet wird, um die Interessen der Nordantika-Union zu vertreten und die Nordantika-Union zu repräsentieren; für die Delegierten ist die Anerkennung als Diplomat zu beanspruchen. Bedienstete der Nordantika-Union können dabei auch abgeordnete Bedienstete eines Mitgliedsstaates sein, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Union nur dieser verpflichtet sind. Die Delegation kann unter gleichen Bedingungen als Teil der Vertretung eines Mitgliedsstaates eingerichtet werden.


    Artikel 3 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union für Mitgliedsstaaten

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates oder assoziierten Staates wird die Delegation der Nordantika-Union die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Besteht noch keine Delegation, soll aufgrund eines solchen Ersuchens der Rat die Einrichtung beschließen, soweit die personellen Kapazitäten der Union dies erlauben.

    (2) Die Wahrnehmung hat nach den Grundsätzen und Weisungen zu erfolgen, die damit verbunden sind. Sie erfolgt damit ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Die Delegation ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.

    (3) Gibt es außerordentliche Vorbehalte wegen einer Beauftragung nach Absatz 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundwerte der Nordantika-Union, ist der Rat zu befassen und hat über das weitere Vorgehen zu beschließen. Im Zweifel ist das Ersuchen zurückzuweisen.


    Artikel 4 - Auswärtiges Handeln von Mitgliedsstaaten für einander

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates soll ein anderer Mitgliedsstaat nach seinen Möglichkeiten im Rahmen einer bestehenden eigenen Vertretung die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Ebenso können Mitgliedsstaaten vereinbaren, im Rahmen dieses Übereinkommens eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

    (2) Die Mitgliedsstaaten kommen überein, dass sie - vorbehaltlich besonderer Vorbehalte - den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates als Unionsbürger sowie allen sonstigen Personen mit besonderen Verbindungen zu einem Mitgliedsstaat konsularischen Beistand und Unterstützung wie eigenen Staatsbürgern und vergleichbaren Personen gewähren wollen, soweit eine konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates nicht verfügbar oder überlastet ist.

    (3) Die Wahrnehmung der hiernach übertragenen Angelegenheiten erfolgt dabei ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Sie ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.

    (4) Es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Übernahme von Angelegenheiten eines anderen Mitgliedsstaates zu verweigern, wenn er zu deren Wahrnehmung im Einzelfall, zurzeit oder auf Dauer nicht in der Lage ist oder ernstliche Vorbehalte hinsichtlich der Natur bestimmter Angelegenheiten hat. Hat der Mitgliedsstaat dem anderen Mitgliedsstaat Anlass dafür gegeben, auf die Übernahme zu vertrauen oder ist die konsularische Hilfeleistung dringlich, darf die Verweigerung allerdings keine unaufschiebbaren Leistungen verhindern.

    (5) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, die Kosten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jeweils selbst zu tragen, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen im Einzelfall können sie dagegen untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 5 - Verzicht auf und Anerkennung von konsularischen Leistungen

    (1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Rates oder von Verwaltungsvereinbarungen grundsätzlich auf die Erfordernisse der konsularischen Legalisation von Urkunden untereinander verzichten zu wollen. Bestehen entsprechende Regelungen noch nicht, werden sie auf das Erfordernis verzichten, wenn die Echtheit und der Inhalt der Urkunde zwischen den zuständigen Stellen der Verwaltung anderweitig mit geringem Aufwand sichergestellt werden kann.

    (2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, konsularische Leistungen, die nicht in ihrem jeweiligen Gebiet erbracht wurden, gegenseitig anzuerkennen und gestatten einander, diese Leistungen für Unionsbürger und vergleichbaren Personen vorzunehmen. Leistungen mit Bezug zur Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Geburtsbeurkundungen) oder Eheschließung bedürfen der besonderen Zustimmung des Mitgliedsstaates; andere Vorbehalte gegenüber dieser Ermächtigung kann ein Mitgliedsstaat nur einheitlich für die Tätigkeit aller anderen Mitgliedsstaaten und nur gegenüber dem Generaldirektor der Nordantika-Union geltend machen, der darüber ein Verzeichnis führt.

    (3) Die Nordantika-Union unterstützt die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung eines Systems zum Datenabruf für diese Leistungen. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen nach Absatz 2 können die Mitgliedsstaaten untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 6 - Gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union

    (1) Der Rat kann einvernehmlich über gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union im Rahmen der auswärtigen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beschließen. Die Mitgliedsstaaten prüfen in diesen Fällen, wie sie eigene Maßnahmen mit Maßnahmen der Nordantika-Union verbinden können.

    (2) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates prüfen die anderen Mitgliedsstaaten, wie sie Maßnahmen dieses Mitgliedsstaates in Drittstaaten unterstützen oder mit eigenen Maßnahmen verbinden können.


    Artikel 7 - Schlussbestimmungen

    (1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.

    (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Hinsichtlich der Beendigung oder Überleitung laufender Vertretungen ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten anzustreben; für unaufschiebbare Handlungen gilt die Ermächtigung im Zweifel bis zu einer Regelung fort.

    (3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

    (4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.

    Die wenigen nachvollziehbaren Kritikpunkte der Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth wurden darin bereits berücksichtigt.


    Auf ihre völlig oberflächliche Kritik an der Arbeitsweise des Generatrates möchte ich an dieser Stelle aus Rücksicht auf die gute Zusammenarbeit in den Gremien der NAU nicht weiter eingehen. Sie darf sich gerne mittels einer Petition an den Generalrat wenden, wenn die etablierte Arbeitsweise des Generalrates ihren persönlichen Vorstellungen nicht entspricht.

    Noswaith dda, Mr Pritchard!


    So wie ich das Registration Office kenne, nimmt man sich Ihres Anliegens kompetent und hilfbereit an. Auch wenn ich meinen Tee am liebsten Zuhause zu tinken pflege, natürlich um fünf Uhr, wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Unternehmung und wenn es mich das nächste Mal nach Caeravon verschlagen sollte schaue ich gerne dort vorbei! :tea

    Mr Clerk!

    wenn es sich um ein Vollübereinkommen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des NAU-Gründungsvertrags handelt, dann frage ich noch ein Mal, warum keine Resolution des NAU-Generalrates vorliegt, in dem dieser seine einstimmige Zustimmung dokumentiert? Dies ist nämlich Schritt eins des Ratifizierungsablaufs.

    Es ist in einer gewissen Art befremdlich, dass jemand, der nicht dem Generalrat angehört, diesem vorschreiben möchte, wie er seine nichtöffentlich gefassten Beschlüsse verkündet. Der Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth darf versichert sein, dass der Generalrat das Übereinkommen einmütig und einstimmig in dieser Form beschlossen hat und ich ihm anschließend die Einleitung des parlamentarischen Verfahrens angekündigt habe.

    Aus deer Nicht-Beantwortung meiner zweiten Frage kann ich nur schließen, dass die Regierung Ihrer Majestät es versäumt hat, gemäß gemäß Artikel 8 des AAA-Vertrags unsere astorischen Alliierten zu konsultieren, obwohl dieser dies vor jeder wichtigen außenpolitischen Entscheidung vorsieht.

    Mr Clerk, die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete hat eine andere Auffassung zu dieser vertraglichen Vereinbarung als die Regierung. Hier liegt keine wichtige außenpolitische Entscheidung im Sinne einer (wichtigen) Einzelentscheidung mit Auswirkungen auf unseren Verbündeten vor, sondern eine völkerrechtliche Vereinbarung zur North Antica Union, die allenfalls mittelbare Auswirkungen auf unseren Verbündeten in der Form haben wird, dass Albernia sich - wie bisher auch - außenpolitisch nicht nur mit Astor beschäftigt und dass Albernia sich - wie es nach Auffassung der Sehr Geehrten Abgeordneten bisher schon der Fall war - bei der Nutzung außenpolitischer und konsularischer Ressourcen mit ihren Partnern in dern NAU abstimmt und kooperiert.

    Es stellt sich daher in der Tat die Frage, warum zusätzlich zum zuständigen Bevollmächtigten noch ein Bediensteter hinzugezogen werden soll, der die NAU nach Außen in einer Sache vertritt, obwohl dies Aufgabe des Bevollmächtigten ist.

    Es ist in der Tat so, nur Beschäftigte, die aus dem Haushalt der NAU bezahlt werden, gemeint sind. Hier scheint es der Sehr Geehrten Abgeordneten für Greater Aldenroth an der notwendigen Fantasie zu fehlen, dass die NAU aus mehr als ein paar wenigen Regierungsvertretern besteht oder bestehen soll. Die Fülle an Aufgaben, die den einzelnen Räten zugewiesen sind, kann gar nicht von einzelnen Personen alleine bewältigt werden, zumal die Aufgaben im Zusammenhang mit dem bier besprochenen Übereinkommen an geografisch und damit logistisch weit entfernten Orten anfallen können.


    Es ist also nur logisch, dass die Aufgaben auf mehrere Schultern zu verteilen sind.

    Artikel 4

    Mr Clerk, dir Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth stellt allerhand Mutmaßungen an, was in einer konsularischen Vertretung getan wird und wie etwaige in Anspruch genommene Leistungen bezahlt werden. Nichts davon ist irgendwo verbindlich niedergelegt, vor allem nicht für den hier ausdrücklich vorgesehenen Fall, dass unterschiedliche staatliche Verwaltungssysteme miteinander kooperieren und Leistungen erbringen sollen. Ich bleibe dabei: Die Regelungen sind notwendig und sinnvoll. Diese Angelegenheiten nicht zu regeln würde rechtsfreie Räume schaffen, die dann außerhalb dieses Übereinkommens geregelt werden müssten.

    Das der Höchst Ehrenwerte Premierminister in der Auslegung von Texten nicht unbedingt mit der bestmöglichen Kompetenz ausgestattet ist, haben wir schon einmal erleben dürfen; nun wieder.

    Mr Clerk, dass es gerade die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth sein muss, die versucht, andere über Recht und Gesetz zu belehren, ist abstrus. Sie hat keine Ahnung von albernischen Recht, sie hat keinerlei Erfahrung mit Außenpolitik, die nicht den gescheiterten Staat Ratelon betrifft. Sie glaubt aufgrund ihrer Zeit in der Regierung eines einzelnen Landes, sich in der Welt auszukennen; dabei übersieht sie, dass die Welt nicht nach ihren Vorstellungen geformt ist. Wie wenig ihre Ansichten dem globalen Mainstream entsprechen, haben wir an den diversen gescheiterten Versuchen gesehen, globale Gesprächsplattformen und Bündnisse zu gründen oder aufrecht zu erhalten. Der Rat der Nationen, die 4G, der Völkerbund und die TRANAROA - gescheitert. Letztere beiden insbesondere daran, dass die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth anderen ihren Willen und ihre Vorstellungen aufzwingen wollte.


    Auch in dieser Debatte wird dieser Versuch der Abgeordneten scheitern.

    Der Höchst Ehrenwerte Premierminister tut sich schwer mit dem Begriff "in der Regel". "In der Regel" besagt, dass etwas normalerweise oder gewöhnlich oder "im Normalfall" in einer bestimmten Art und Weise gehandhabt wird.

    Ich tue mich in der Tat schwer mit der unbelegten Behauptung, dass es eine gewöhnliche Art und Weise der Handhabung konsularischer Leistungen. Es gibt keinerlei allgemeinverbindlichen völkerrechtlichen Regelungen dazu und auch in den betroffenen Staaten gibt es keine rechtlichen Grundlagen dafür, die den Schluss nahe legen, dass es eine "Regel" gäbe - und auch keinen "Normalfall", in welcher Form und Art und mit welchen kostentragenden Bestimmungen konsularische Leistungen erbracht werden. Es handelt sich lediglich um traumwandlerische Behauptungen der Sehr Ehrenwerten Abgeordneten.


    Insofern bleibt es dabei, dass es notwendig ist, derlei Regelungen in diesem Übereinkommen aufzustellen, damit rechtliche Grundlagen überhaupt erst geschaffen sind.