Thank you! Yes, I did. It was short but good.
In der kürze liegt die Würze, nicht? Darf ich Sie bitte, mir zu folgen?
Thank you! Yes, I did. It was short but good.
In der kürze liegt die Würze, nicht? Darf ich Sie bitte, mir zu folgen?
Hier findet die Unterzeichnung des Vertrages statt
Mr President, welcome to the dominion! Ich hoffe Sie hatten eine angenehme Anreise?
Eine Abordnung des 1st Batallion Royal Cranberran Horse Artillery Regiment (Redridge) wir als Begrüßungskommando abgestellt. Eine Militärkapelle intonisiert die Hymnen. Prime Minister Shall steht am roten Teppich bereit.
ich schwöre feierlich, der Krone die Treue zu halten in guten und in schlechten Tagen, die Gesetze zu verteidigen, zu befolgen und durchzuführen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben. so help me god
Madam Speaker,
ich nominiere die ehrenwerte Abgeordnete Eleanor Rollins für dieses Amt
Madam Speaker,
aufgrund der Ernennung meiner Person durch His Excellency, the Governor-general, ersuche ich das Hohe Haus um die Aussprache des Vertrauens als Prime Minister.
Indeed
Die Anmeldefrist zum UMSL-Pokal endet am 9.1.22 at 12 o'clock
I think Gladstrong could go for a run!
Mr. Chairman,
ich nehme das Mandat für Haroldesia an
Excellent!
Roderick Shall
Haroldesia
ALLIANCE
The Knights will be ready!
Diplomatievertrag
zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und dem Dominion of Cranberra
Artikel 1 - Allgemeines
(1) Das Kaiserreich Dreibürgen und das Dominion of Cranberra streben diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.
(3) Ziel des Vertrages ist neben der diplomatischen Grundlagenbildung die Verknüpfung wirtschaftlicher und kultureller Gemeinsamkeiten beider Vertragsparteien.
Artikel 2 - Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, das Prozedere zur Vergabe von Visa für die Einreise und den Aufenthalt bei den zuständigen Stellen über geeignete Anweisungen zu beschleunigen.
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die sich in einem der beiden Staaten eines Verbrechens schuldig gemacht haben und in dem jeweils anderen Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Möglichkeiten auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen wurde. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der die Person in ihrem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist. Personen, die die Staatsbürgerschaft des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, werden nicht ausgeliefert.
Artikel 3 - Frieden und Sicherheit
(1) Das Kaiserreich Dreibürgen und das Dominion of Cranberra garantieren die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander und verpflichten sich zur friedlichen und diplomatischen Lösungen von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten.
(2) Militärische und paramilitärische Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, sofern der jeweilige Vertragspartner sie nicht explizit gestattet.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Die Äußerung konstruktiver Kritik ist jedoch erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind dazu angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat darum ersucht.
Artikel 4 - Botschaften
(1) Die Vertragspartner vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorherige Akkreditierung des Empfangsstaates vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt.
(2) Die beiden Vertragsparteien gewähren einander in Bezug auf die Vertretungen die diplomatischen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates.
(3) Die Vertragspartner gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäuptern, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierten Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplomatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.
Artikel 5 - Wirtschaftliches
(1) Die Vertragspartner streben den Ausbau wirtschaftlicher Beziehungen miteinander an.
(2) Weitere Regelungen werden in weiteren Verträgen zwischen den Vertragspartnern vereinbart.
Artikel 6 - Kulturelles
(1) Die Vertragspartner streben die Förderung und Vertiefung der bestehende kulturellen Verflechtung und Beziehungen miteinander an.
(2) Gemeinsamer Austausch in den Feldern Bildung, Kunst, Sport, Wissenschaft, Forschung und im gemeinen Kulturbetrieb soll aktiv gefördert und bestehende Hürden verkleinert oder beseitigt werden.
Artikel 7 - Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, außer er wird von einem Vertragspartner gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich und werden mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beim Vertragspartner gekündigt werden.
Oustburgh, den [...] 2021
für das Kaiserreich Dreibürgen
Janus Halberschmidt, Reichskanzler
für das Dominion of Cranberra
Roderick Shall, MP
Prime Minister
Das geht so in Ordnung
Wirtschaftliche Beziehungen halte ich für wichtig, Dreibürgen bietet Produkte die das Dominion durchaus gebrauchen könnte, jedoch sollte die Wirtschaft denke ich tendenziell eigenständig geregelt werden, ich denke hier sollte nur festgelegt sein dass wirtschaftliche 'Zusammenarbeit erwünscht ist